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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2020 D-5478/2020

11. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,198 Wörter·~36 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5478/2020 law/gnb

Urteil v o m 11 . Dezember 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2020 / N (…).

D-5478/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Am 4. September 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 10. September 2020 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), statt. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer in der Folge am 25. September 2020 die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Geboren sei er in C._______, Distrikt D._______. Als Kleinkind sei er mit seiner Familie nach E._______, F._______, Distrikt G._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise – zuletzt mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder – gelebt habe. Sein Vater sei im Jahre (…) verstorben. Die Schule habe er (…) Jahre lang besucht und danach eine Ausbildung zum (…) absolviert. Als (…) habe er auf privater Basis Aufträge ausgeführt und (…). Daneben habe er in Fabriken gearbeitet. Finanziell sei er gut über die Runden gekommen. In der Heimat würden (…) Geschwister und in der Schweiz sein Bruder H._______ leben. Im Jahre (…) sei sein Bruder I._______ von Singhalesen mitgenommen und erschlagen worden. Dieser sei zu Unrecht verdächtigt worden, etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun zu haben, weil er oft ins Vanni-Gebiet gereist sei, wo (…) Schwestern gewohnt hätten. Seine Schwester J._______ und (…) seiner Schwäger hätten in der Vergangenheit das Training der LTTE absolviert. Probleme mit Behörden hätten sie deswegen jedoch nie gehabt. Nach I._______s Tod habe auch sein Bruder H._______ Probleme bekommen und sei ausgereist. Ob die Familie danach wieder Probleme gehabt habe, wisse er nicht. Ein Bekannter namens K._______, welcher seine (des Beschwerdeführers) Arbeitsweise gekannt habe, habe ihm vorgeschlagen, sich beim Büro der EPDP (Eelam People's Democratic Party) zu melden, um über dieses vielleicht eine Regierungsstelle als (…) zu erhalten. Da man für eine Anstellung bei der Regierung normalerweise eine Ausbildung benötige, er jedoch weder das O- noch das A-Level abgeschlossen habe, sei er diesem

D-5478/2020 Vorschlag gefolgt. Beim Büro der EPDP sei er befragt worden und man habe ihm eine Regierungsstelle in Aussicht gestellt, sofern er die EPDP unterstütze. Am folgenden Tag sei er ins Büro bestellt worden, wo ihm der Unterstützungsauftrag offenbart worden sei. Er hätte LTTE-Leute in seinem Dorf beobachten und die gewonnenen Informationen an die EPDP weiterleiten sollen. Nach Rücksprache mit seiner Mutter habe er den Auftrag abgelehnt. Daraufhin habe man ihm gesagt, er solle das überdenken. Wenn er den Auftrag nicht ausführe, werde er Probleme erhalten. In der Folge sei er beobachtet worden. Aus Angst habe er lediglich noch die Einkäufe erledigt und die Ware seinen Arbeitern übergeben. Am (…) 2019 sei er, als er mit seinem Tuk-Tuk zum Laden gefahren sei, von sechs Personen auf drei Motorrädern verfolgt worden. Die Personen hätten ihn während der Fahrt mit Schwertern angegriffen und dabei das Tuk-Tuk beschädigt. Schliesslich habe er angehalten und sei in eine Bananenplantage geflüchtet, wo er sich eine Weile versteckt habe. Anschliessend sei er zu einem Freund gegangen, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Währenddessen seien Personen bei ihm zu Hause aufgetaucht, hätten sich nach ihm erkundigt und seine Mutter zu Boden gestossen. Deshalb habe seine Mutter den Schwager darum gebeten, ihn (den Beschwerdeführer) ins Ausland zu bringen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt. Am (…) 2019 habe er mit Hilfe seines Schwagers mit einem Boot nach Indien flüchten können, wo er einen Monat verbracht habe. Auch während dieser Zeit hätten zu Hause immer wieder Leute nach ihm gefragt. Er sei deshalb nicht wie geplant in die Heimat zurückgekehrt, sondern nach Europa weitergereist. Sein jüngerer Bruder habe seinetwegen Probleme bekommen. Auch dessen Tuk-Tuk sei beschädigt worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er Probleme mit der EPDP oder der (…) zu befürchten. Würde er den Auftrag der EPDP ausführen, würde er hingegen Probleme mit den LTTE erhalten. Persönlich habe er bis auf den geschilderten Vorfall nie Probleme gehabt in seiner Heimat. Auch sei er nie politisch aktiv gewesen. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde sowie Kopien von verschiedenen Dokumenten seine Ausbildung betreffend zu den Akten.

B. Am 2. Oktober 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 5. Oktober 2020.

D-5478/2020 C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 die Niederlegung des Mandats mit. E. Am 8. Oktober 2020 fand das Ausreisegespräch statt, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer erklärte, er werde eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. F. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2020 dem Kanton L._______ zu. G. G.a Am 5. November 2020 erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner rubrizierten Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. G.b Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht – eine Kostennote, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu "Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer" vom 10. April 2020, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse zu "Sri Lanka: EPDP" vom 26. Juni 2020 sowie diverse Fotos eines beschädigten Tuk-Tuks bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 6. November 2020 den Eingang der Beschwerde.

D-5478/2020 I. Mit Schreiben vom 19. November 2020 liess der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe L._______ vom 11. November 2020 nachreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 4 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen

D-5478/2020 aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag um Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. Die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers, H._______ (N […]), wurden von Amtes wegen beigezogen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führt in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mehr über die Person, welche ihm vorgeschlagen habe, sich wegen einer Regierungsstelle bei der EPDP zu melden, hätte berichten können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nichts zum aktuellen Werdegang des Mannes habe sagen können. Er habe auch nur oberflächliche Angaben dazu machen können, wie es zur angeblichen Anfrage gekommen sei. Bereits die Angabe, wonach er sich für eine Stelle bei der Regierung interessiert habe, erscheine somit äusserst zweifelhaft und konstruiert. Sodann habe er zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis – dem Vorfall mit dem Tuk-Tuk – äusserst oberflächliche

D-5478/2020 und wenig plausible Angaben gemacht. Seine Schilderungen würden zudem keine Details oder Angaben enthalten, welche nicht auch ohne Erlebnisbezug hätten geschildert werden können. So gehe aus seinen Schilderungen nicht deutlich hervor, wie sich die Umstände bei seiner Flucht in die Plantage genau präsentiert haben sollen. Dass er mit dem Tuk-Tuk sechs bewaffnete Personen auf ihren Motorrädern lediglich mit Zick-Zack-Fahren und dank den Dorfbewohnern habe abhängen können, sei nicht nachvollziehbar. Weiter habe er nur vage begründen können, weshalb er sich im Zusammenhang mit dem angeblichen Ereignis nie an die Polizei gewandt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er angeblich aus Angst nicht mehr arbeiten gegangen sei und gleichzeitig Einkäufe getätigt haben wolle. Gestützt auf seine Aussagen hätte er sich gerade beim Einkaufen in Gefahr wähnen sollen. Es erscheine nicht plausibel, dass er derart auf die Hilfe von Anwohnern vertraut habe, sich gleichzeitig jedoch aus der Öffentlichkeit zurückgezogen habe. Weiter habe er in einem anderen Zusammenhang angegeben, er habe während der betreffenden Zeit aufgrund einer Operation nicht gearbeitet und sich schonen müssen, weshalb er lediglich die Einkäufe für die Mitarbeiter erledigt habe. Insgesamt glaube das SEM nicht, dass er sich vor der Ausreise je beobachtet gefühlt habe. Zum Thema, dass sein jüngerer Bruder wegen ihm Probleme erhalten habe, habe er lediglich sagen können, dessen Tuk-Tuk sei kaputt gemacht worden sei, wofür mutmasslich diejenigen Leute verantwortlich seien, die auch ihn bedroht hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Familie Neuigkeiten im Zusammenhang mit den Asylvorbringen verheimliche, um ihn zu schonen. Der Bruder habe selber ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen, weshalb ihm die Relevanz von Informationen zur aktuellen persönlichen Situation bewusst sein müsste. Dass sein jüngerer Bruder für das Asylverfahren relevante Probleme habe, sei somit ebenfalls nicht glaubhaft. Aufgrund seiner insgesamt unglaubhaften Angaben zu den Asylvorbringen erscheine weiter auch nicht glaubhaft, dass nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei. Dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in irgendeiner Weise durch die (…) bedroht sein könnte und womöglich gefoltert würde, sei deshalb ebenfalls nicht glaubhaft. Der Anhörung seien sodann keine Anzeichen zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer schwergefallen sei, über die Ereignisse in Sri Lanka zu sprechen. Diese Angabe werde als nachgeschobene Schutzbehauptung aufgefasst. Dass auf Ebene der Stellungnahme nochmals erwähnt werde, dass seine Familienmitglieder aufgrund seiner psychischen Verfassung relevante Informationen zurückbehalten würden, stütze den Entscheid zusätzlich. So habe er offenbar auch nach der Anhörung nicht mehr von seinem Bruder in Erfahrung gebracht, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen

D-5478/2020 spreche. Sodann sei ohne weitere Erläuterungen nicht nachvollziehbar, dass er angeblich nichts über die Person, welche ihm die Stelle habe vermitteln wollen, wisse und gleichzeitig davon ausgehe, dass diese viel Erfahrung und gute Beziehungen habe. Auch die Angabe, wonach die Behörden in Sri Lanka bei seiner Rückkehr herausfinden könnten, dass er Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz habe, ändere nichts am Entscheid. Der Bruder habe kein Asyl erhalten, sondern sei aufgrund der damaligen allgemeinen Lage von der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, sodass das SEM nicht davon ausgehe, dass dieser Kontakt ein Risikofaktor darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er nach der Ausreise seines Bruders im Jahre 2008 bis auf die unglaubhaft geschilderten Ereignisse nie Probleme in der Heimat gehabt habe. Es würden somit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat asylbeachtlich bedroht sein könnte. Die Angabe, wonach sein ältester Bruder im Jahre 2006 von Singhalesen erschlagen worden sei, spreche für sich allein nicht dafür, dass er (der Beschwerdeführer) 14 Jahre nach dessen Tod in einen besonderen Fokus der Behörden geraten könnte. Weiter habe er angegeben, dass eine Schwester zwar ein Training der LTTE durchlaufen habe, deswegen jedoch nie Probleme gehabt habe. Vertiefte Angaben zur angeblichen LTTE-Vergangenheit der Schwester und seiner Schwäger habe er keine machen können. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das SEM prüfe das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen.

D-5478/2020 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten. Sodann sei verständlich, dass der Beschwerdeführer zum Mann namens K._______, der ihn an die EPDP vermittelt habe, keine detaillierten Angaben habe machen können. Immerhin sei K._______ auf ihn zugegangen und nicht umgekehrt. Er habe in ihm die Chance auf einen Job bei der Regierung gesehen, weshalb er K._______ auch relativ blind vertraut habe. Ein Job bei der Regierung hätte für ihn eine enorme Sicherheit bedeutet, da dieser einen festen Lohn, eine Pension und ein gewisses Ansehen in der Gesellschaft bedeutet hätte. Für ihn, der über keinen Schulabschluss verfüge, sei es eine einmalige Chance gewesen. Die Aussagen zu K._______ in der Stellungnahme seien keineswegs widersprüchlich. Die Vermutung, dass K._______ viel Erfahrung habe, lasse sich davon ableiten, dass dieser die Baustelle besucht und somit wahrscheinlich eine vorgesetztere Rolle eingenommen habe. Auch habe K._______ gewusst, dass man über Kontakte zur EPDP zu Stellen bei der Regierung gelangen könne. Sodann habe der Beschwerdeführer grosse Mühe, über die Ereignisse in Sri Lanka zu sprechen. Dies sei sehr gewöhnlich für Menschen, welche ein traumatisches Erlebnis durchgemacht hätten. Besonders in Stresssituationen, wie etwa der Anhörung, sei das Erinnerungsvermögen von traumatisierten Personen stark eingeschränkt. Dass dies keine nachgeschobene Schutzbehauptung sei, zeige sich darin, dass der Dolmetscher teils Mühe gehabt habe, das Erzählte geordnet wiederzugeben, und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, sich mehr Zeit für die Antworten zu nehmen. Auch habe nicht geholfen, dass er mehrmals unterbrochen worden sei, weil dies kein angenehmes Erzählklima schaffe, was für eine traumatisierte Person jedoch von essenzieller Bedeutung sei. Während der Parteibefragung (gemeint ist wohl die Besprechung mit der Rechtsvertretung, Anm. des Gerichts), also in einer geringeren Stresssituation, habe er den Tagesablauf genauer rekonstruieren können. Gemessen an den Umständen sei es ihm sehr wohl gelungen, das fluchtauslösende Ereignis plausibel und detailliert darzustellen. Es sei sodann verständlich, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, da seine Familie bereits einmal von der Polizei enttäuscht worden sei. Die EPDP pflege enge Kontakte mit der Regierung und sei auch in dieser vertreten. Es sei somit einleuchtend, dass er nicht auf eine staatliche Institution wie die Polizei vertraut habe. Was die erlebte Gefährdungslage anbelange, seien die Angaben keineswegs widersprüchlich. Er habe ausgesagt, dass er eigentlich nur noch im Dorf eingekauft und auf Aufträge von ausserhalb verzichtet habe. Diese Aussage spreche dafür, dass er sich nur aus dem öffentlichen Leben ausserhalb des Dorfes zurückgezogen habe,

D-5478/2020 da er sich im Dorf sicher gefühlt habe. Auch habe er nach wie vor gewisse Risiken eingehen müssen, weil er Geld zum Überleben gebraucht habe. Bei der Arbeit, welche er aufgrund der Operation nicht mehr habe machen können, habe er sich auf die Tätigkeit in der (…) bezogen. Dort habe er seinen letzten Arbeitstag am (…) 2019 gehabt. Die Arbeit als (…) habe er dagegen aus Angst eingestellt. Die Rechtsvertretung habe sodann nach der Anhörung darauf hingewiesen, dass es wichtig wäre, Nachrichten von zu Hause zu beschaffen. Sowohl der Bruder als auch die Mutter hätten dem Beschwerdeführer erzählt, dass er weiterhin gesucht werde und dass mittlerweile im Dorf sehr schlecht über ihn geredet werde, weil er das Land verlassen habe. Da in Sri Lanka das Ansehen im Dorf und der Familie sehr wichtig sei, sei verständlich, dass der Bruder und die Mutter ihn davor hätten schützen wollen und deshalb nicht davon erzählt hätten. Er sei in Sri Lanka von der EPDP bedroht und verfolgt worden. Die EPDP sei in der Regierung vertreten und deswegen als Teil von dieser zu betrachten. Er werde bis heute regelmässig bei seiner Mutter und im ganzen Dorf gesucht. Diese Tatsachen würden die Bedrohung, welcher er ausgesetzt gewesen sei, sehr real erscheinen lassen. Sodann sei er mit Schwertern gejagt und bedroht worden. Dies könne als Todesdrohung oder zumindest als Drohung von starker Gewaltanwendung gewertet werden. Die Angst vor einer erneuten Verfolgung mitsamt der Bedrohung mit Waffen stelle offensichtlich einen unerträglichen psychischen Druck dar. Auch nach der Ausreise sei weiterhin nach ihm gesucht worden. Insgesamt erfülle die Verfolgung sowohl objektiv als auch subjektiv das geforderte Mass an Intensität, um von einem ernsthaften Nachteil ausgehen zu können. Selbst, wenn für diese Übergriffe die asylrelevante Intensität verneint würde, sei die Frage des unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Die Suche nach ihm sowie die zu befürchtenden Inhaftierungen und Folterungen würden einen menschenwürdigen Verbleib in Sri Lanka verunmöglichen. Die Flucht hänge auch kausal mit der Vorverfolgung zusammen. Der Beschwerdeführer erfülle sodann mehrere gewichtige Risikofaktoren gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016. Er sei bei der EPDP bekannt und werde von dieser gesucht. Weiter sei er Teil der tamilischen Diaspora und habe durch seinen Bruder intensiven Kontakt. Dem sri-lankischen Staat sei egal, ob eine Person Asyl erhalten habe oder nicht. Der Bruder sei schon lange Teil der tamilischen Diaspora und stelle somit in den Augen der sri-lankischen Regierung eine Gefahr für das Land dar. Ihm (dem Beschwerdeführer) würde somit bei ei-

D-5478/2020 ner allfälligen Rückschaffung eine Internierung drohen und er würde verdächtigt, die LTTE wiederbeleben zu wollen. Diese Annahme werde durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repressionen unterstützt. Die Lage spitze sich in Sri Lanka zu und politische Gegner des Rajapaksa-Clans würden sich zunehmend in Gefahr fühlen. Am 25. November 2019 sei sogar eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo von einem weissen Van irregulär verhaftet und zu sri-lankischen Spitzenpolitikern befragt worden. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohen würden. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen und demnach dem Staat bekannt sei und eine Vorladung für ihn vorliege. Die Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für seine Flucht gewesen. Sie fusse auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung. Es könne von einem fehlenden Schutzwillen seitens des sri-lankischen Staats ausgegangen werden, da es sich bei der EPDP um eine in der Regierung vertretene Partei handle. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die weitgehend zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 8.3 Das SEM stellte zur Begründung seiner Verfügung auf keinerlei Widersprüche zwischen der Personalienaufnahme und der Anhörung ab. Soweit in der Beschwerde die Gewichtung von Widersprüchen in der Anhörung gerügt wird, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.

D-5478/2020 8.4 Sodann bestehen für die behauptete Traumatisierung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte. Dem Anhörungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt hätte, über Erlebtes zu sprechen oder sich nur ungenügend hätte erinnern können. Aus dem Umstand, dass der Dolmetscher an einer Stelle Mühe bekundete, aufgrund des Erzählten Sätze zu formulieren, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich Zeit für die Antworten zu nehmen (vgl. Akten SEM […]-16/20 F94 f., vgl. auch F50), kann nicht auf eine Traumatisierung geschlossen werden. Ebenfalls erscheint unwahrscheinlich, dass die beiden Unterbrechungen Auswirkungen auf das Erzählklima gehabt haben könnten (vgl. Akten SEM […]-16/20 F52 und F71). Der Beschwerdeführer reichte zudem bis heute keinen Arztbericht ein, um eine Traumatisierung zu belegen, und stellte einen solchen auch nicht in Aussicht, obwohl es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen hätte, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Die vorgebrachten Schwierigkeiten, über Erlebtes zu sprechen, sind daher – übereinstimmend mit dem SEM – als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Insoweit damit sinngemäss auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wird, erweist sich eine solche Rüge nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet. 8.5 Dass die Sicherheit einer Regierungsstelle für den Beschwerdeführer verlockend gewesen sei, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Auch erscheint nicht per se abwegig, dass der Beschwerdeführer nicht viel über K._______ und dessen Werdegang zu berichten wusste, zumal dieser dem Beschwerdeführer gegenüber nicht eine kollegiale, sondern vorgesetztere Rolle eingenommen habe. Gewisse Vorbehalte sind jedoch an der Darstellung in der Beschwerde anzubringen, wonach der Beschwerdeführer K._______ im Rahmen einer Praktikumsstelle beim (…) im Jahre 2019 kennengelernt habe. Gemäss den eingereichten Ausbildungsdokumenten absolvierte der Beschwerdeführer vom (…) 2016 bis zum (…) 2016 ein "Training" beim (…) und erhielt am (…) 2016 sein "National Certificate" als (…). Auf die Frage, ob er seit dem Abschluss der Ausbildung im Jahre 2016 auf diesem Beruf gearbeitet habe, antwortete er in der Anhörung: "Ja, privat habe ich (…). (…)arbeiten habe ich gemacht" (vgl. Akten SEM […]- 16/20 F25). Dass der Beschwerdeführer nach 2016 beim (…) eine Praktikumsstelle gehabt habe, lässt sich den vorinstanzlichen Akten somit nicht entnehmen.

D-5478/2020 8.6 Weiter trifft zu, dass die EPDP enge Kontakte mit der Regierung pflegt und in dieser vertreten ist. Der Beschwerdeführer begründete jedoch in der Anhörung seinen Entschluss, keine Anzeige zu erstatten, einzig mit angeblich vergangenem Untätigbleiben der Polizei (vgl. Akten SEM […]-16/20 F84). Dass der Beschwerdeführer sofort zur drastischen Massnahme der Ausreise aus seinem Heimatland griff und nicht einmal versuchte, die Hilfe der staatlichen Institutionen in Anspruch zu nehmen, ist nicht nachvollziehbar. 8.7 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung die Verfolgungsmassnahmen der EPDP ständig zu korrigieren beziehungsweise auszubauen schien. Sprach er in der freien Erzählung noch davon, er sei zwei bis drei Mal vor dem Haus beobachtet worden, erklärte er später, er sei "immer verfolgt und beobachtet" worden. Kurz darauf ergänzte er, "sie" hätten ihn auch "zwei, drei Mal angerufen und bedroht" (vgl. Akten SEM […]-16/20 F45, F83, F86 ff. und F93). Hätten die Beobachtungen, Verfolgungen und Anrufe tatsächlich in einem solchen Ausmass stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies von Anfang an vorgebracht hätte. Den Vorfall vom (…) 2019 betreffend wird in der Beschwerde ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an jenem Tag für einen speziellen Auftrag nach M._______ fahren müssen. Auf dem Weg dorthin habe er bemerkt, dass ihm sechs Männer auf Motorrädern gefolgt seien. Er habe dann beschlossen, nicht mehr nach M._______ zu fahren und sei umgekehrt (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Zwar erwähnte der Beschwerdeführer auch in der Anhörung, dass er gegen Ende der Verfolgung in seinem Dorf angekommen sei, wenngleich er nicht von einem "speziellen Auftrag", sondern von einer Fahrt zum Laden sprach (vgl. Akten SEM […]-16/20 F45 und F75). Diese Darstellung der Ereignisse ist jedoch nicht in Einklang zu bringen mit der Aussage in der Anhörung, er habe aus Angst nur noch im Dorf eingekauft und gearbeitet (vgl. Akten SEM […]- 16/20 F95 f.). Selbst wenn tatsächlich zuträfe, dass sich der Beschwerdeführer nur aus dem öffentlichen Leben ausserhalb des Dorfes zurückgezogen hätte, da er sich im Dorf sicher gefühlt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 23), wäre kaum vorstellbar, dass er die Strecke von seinem Dorf nach M._______ unter den vorgebrachten Umständen gewagt hätte. Sodann wird in der Beschwerde neu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei, als er auf eine Hauptstrasse habe einbiegen müssen, "von einem der Motorräder überholt" und das Tuk-Tuk "von einem Schwerthieb getroffen" worden (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Diese Darstellung unterscheidet sich merklich vom Vorbringen in der Anhörung, wonach die Motorräder das Tuk-Tuk von bei-

D-5478/2020 den Seiten überholt hätten und die Personen grosse Schwerter hervorgenommen und damit das Tuk-Tuk geschnitten hätten (vgl. Akten SEM […]- 16/20 F45, F71 und F73 f.). Insgesamt ist der Beschwerde nichts zu entnehmen, das geeignet wäre, die vorinstanzlichen Erwägungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Auch die eingereichten Fotos eines beschädigten Tuk-Tuks lassen keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Geschehnisse zu. 8.8 Entgegen der Ansicht in der Beschwerde lässt sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der Operation (nur) die Arbeit in der (…)fabrik habe einstellen müssen. Im Gegenteil sprach er implizit von einer Schonung auch in Bezug auf die (…)arbeiten: "Der Arzt hat mir gesagt, dass ich mich drei Monate nicht anstrengen sollte. Bei der Arbeit haben zwei Jungen mir geholfen" (vgl. Akten SEM […]-16/20 F76). Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, den Widerspruch, er habe einerseits wegen der Operation und andererseits aus Angst vor Massnahmen der EPDP nicht mehr gearbeitet, auszuräumen. 8.9 Sodann ist auch der Verweis auf die Wichtigkeit des Ansehens im Dorf und der Familie nicht geeignet zu erklären, weshalb der Bruder zuerst nichts von den Geschehnissen in Sri Lanka habe erzählen wollen. Abgesehen davon, dass kaum nachvollziehbar ist, weshalb diese Information dem Beschwerdeführer hätte vorenthalten werden sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Bruder den Beschwerdeführer über alles informiert, was für dessen Asylverfahren auch nur ansatzweise von Belang sein könnte. 8.10 Schliesslich werfen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass Fragen auf. So führte er zunächst aus: "Der Pass war zu Hause. Nachdem ich hier in der Schweiz ankam, ist jemand zu mir nach Hause gegangen, verlangte von meiner Familie den Pass und nahm ihn mit" (vgl. […]-16/20 F39). Unmittelbar darauf erklärte er: "Als ich in Indien war, kam jemand zu mir nach Hause, hat den Pass verlangt und ihn mitgenommen." Davon habe er erfahren, als er nach der Personalienaufnahme seine Familie kontaktiert habe (vgl. Akten SEM […]-16/20 F40 f.). Im späteren Verlauf der Anhörung brachte er hingegen vor, der Schlepper habe seinen Pass gebraucht, um ihn nach Europa zu bringen, weshalb er den Pass durch seine Leute habe holen lassen ([…]-16/20 F98). Schliesslich ist dem – allerdings vom Beschwerdeführer nicht unterzeichneten – Protokoll des Ausreisegesprächs vom 8. Oktober 2020 zu entnehmen, dass ihm der Reisepass von einem Agenten abgenommen worden sei, nachdem er

D-5478/2020 nach Indien gegangen sei. Er habe den Pass nicht zurückbekommen ([…]- 25/1). Insgesamt erwecken diese uneinheitlichen Angaben den Verdacht, der Beschwerdeführer enthalte den Schweizer Behörden seinen Reisepass vor. 8.11 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass die dargelegten ausreisebegründenden Ereignisse als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 8.12 8.12.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.12.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 f.) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka lassen nicht darauf schliessen, dass sich das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle einer Heimkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D- 4285/2017 vom 6. Juli 2020 E. 7.8.2). Die Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. 8.12.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hat sich die Vorverfolgung des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen. Beim Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise inhaftiert gewesen, sei dem Staat bekannt und eine Vorladung liege für ihn vor, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen (vgl. Beschwerde Ziff. 46), auf welches nicht weiter einzugehen ist.

D-5478/2020 Exilpolitische Tätigkeiten sind nicht aktenkundig. Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf der Stopp- oder der Watch-List befindet und deshalb zu befürchten hätte, im Falle der Rückkehr noch am Flughafen Colombo verhaftet zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und einer Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Backgroundcheck" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein darüberhinausgehendes Interesse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Alleine aus der tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, kann er keine Gefährdung ableiten. Dass sein Bruder bereits seit 2008 in der Schweiz lebt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 8.13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-5478/2020 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs aus, es würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diesem im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig. Sodann sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, habe (…) Jahre lang die Schule besucht und sei nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise berufstätig gewesen. Als (…) habe er gut verdient. Zudem habe er in der Vergangenheit in Fabriken gearbeitet. Weiter habe er in der Heimat ein familiäres Netzwerk. Seine Schwestern seien alle verheiratet und nach eigenen Angaben einige Jahre älter als er, und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr notfalls von diesen unterstützt werden könnte. Bereits im Zusammenhang mit der Ausreise habe er auf die Unterstützung der Familie zählen können. Weiter habe er einen Bruder in der Schweiz, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten würde. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Er sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.2.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in der Nordprovinz verbracht habe. Das Vanni-Gebiet sei immer noch stark militarisiert. Zudem würden

D-5478/2020 ihm unmenschliche Behandlungen drohen, da er nach wie vor von der EPDP gesucht werde. Es habe sich durch die Verfolgung vor der Flucht gezeigt, dass die EPDP gewillt sei, ihm Gewalt anzutun. Es sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückschaffung ähnliches drohe. Sodann sei angesichts der Corona-Pandemie in Sri Lanka von einer medizinischen Notlage auszugehen. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Ansteckung in Sri Lanka keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung erhalten würde. Damit müsse festgestellt werden, dass sein Leben bei einer Rückschaffung in Gefahr oder zumindest von einer medizinischen Notlage auszugehen sei. Der Vollzug sei deshalb als unzumutbar zu qualifizieren. Zudem sei der Vollzug unmöglich, da der Flugverkehr global eingeschränkt und für gewisse Destinationen komplett eingestellt worden sei. Auch seien Grenzen geschlossen beziehungsweise die Ein- und Ausreise stark reguliert und kontrolliert worden. Es sei nicht einmal in den Grundzügen absehbar, inwiefern sich diese Situation entspannen oder verschärfen werde. Angesichts der Situation sei von Letzterem auszugehen. 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte

D-5478/2020 Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich – dies unter Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 8 – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht

D-5478/2020 auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. 10.4.3 In Bezug auf die generellen und individuellen Zumutbarkeitskriterien bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das geeignet wäre, die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz umzustossen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat, bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht bereits zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-319/2019 vom 11. November 2020 E. 8.3.5). Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka im Falle einer Covid-19-Erkrankung nicht gewährleistet wäre (vgl. etwa Ministry of Health, Epidemiology Unit, http://epid.gov.lk/web/index.php?lang=en; Health Promotion Bureau, https://hpb.health.gov.lk/en/ covid-19). Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht unzumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. http://epid.gov.lk/web/index.php?lang=en http://epid.gov.lk/web/index.php?lang=en https://hpb.health.gov.lk/en/%20covid-19 https://hpb.health.gov.lk/en/%20covid-19

D-5478/2020 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. 12.1 Angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerdebegehren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten und aufgrund der eingereichten Unterstützungsbestätigung von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Somit sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Damit sind auch die Voraussetzungen für eine amtliche Rechtsverbeiständung erfüllt und das entsprechende Gesuch ist unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin gutzuheissen (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG). MLaw Cora Dubach ist demnach ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 16.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 124.20 (Fr. 120.– Dolmetscherkosten, Fr. 4.20 Portospesen) aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Erstellung der Beschwerde von 11 Stunden erscheint als zu hoch, zumal die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Wegweisungsvollzug weitgehend aus diversen Textbausteinen bestehen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Aktenstudium und weitere juristische und länderspezifische Abklärungen im Umfang von vier Stunden notwendig gewesen wären. Der Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen und es ist von einem notwendigen Aufwand von insgesamt 12 Stunden auszugehen.

D-5478/2020 In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Nachreichung der Fürsorgebestätigung vom 19. November 2020 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf 0.3 Stunden zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 12.3 Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf Fr. 126.60.–. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der – nicht mehrwertsteuerpflichtigen – amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 1975.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5478/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1975.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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D-5478/2020 — Bundesverwaltungsgericht 11.12.2020 D-5478/2020 — Swissrulings