Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.10.2016 D-5478/2016

27. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,496 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5478/2016

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).

D-5478/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. Dezember 2014 auf dem Luftweg und reiste von Colombo über B._______ und die C._______. Von dort gelangte er auf dem Landweg am 4. Januar 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Januar 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (so genannte BzP; SEM-Akte A4) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 30. Juli 2015 erfolgte eine ausführliche Anhörung (A11). Im Rahmen dieser Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (…) und von Geburt bis zum Jahr 2004 in D._______ ([…]) wohnhaft gewesen. Seither habe er zusammen mit seinem Bruder und seinen Grosseltern in E._______ ([…]) gelebt. Seine Mutter habe sich im Jahr (…) das Leben genommen und zu seinem Vater habe er seit dem Jahr 2007 keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, ob dieser noch am Leben sei. Der Vater habe sich immer wieder im von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Gebiet aufgehalten und sei deshalb oftmals von zu Hause abwesend gewesen. Wegen der Tätigkeit des Vaters bei den LTTE sei es in der Vergangenheit – zuletzt im Jahr 2007 – zu Hause zu Hausdurchsuchungen gekommen. Sein Onkel habe sich ebenfalls für die LTTE engagiert. Dieser sei am (…) beim Beschwerdeführer zu Hause gesucht worden. Dabei hätten ihm Soldaten ein Handgelenk gebrochen. Am 19. Dezember 2014 habe er sich zusammen mit Kollegen auf dem Markt in E._______ für den damaligen Präsidentschaftskandidaten und nunmehrigen Präsidenten G._______ eingesetzt, indem er Plakate aufgeklebt, potentielle Wähler zu überzeugen versucht und beim Bühnenbau mitgeholfen habe. Dabei sei er geschlagen worden, wobei er nicht wisse, ob es sich bei der Täterschaft um bewaffnete Sympathisanten der Karuna oder der Pillayan-Gruppe oder um Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) gehandelt habe. Während des Vorfalls sei eine Waffe auf seine Brust gerichtet und er dabei mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin sei er zu seiner Grossmutter nach Hause geeilt. Dort sei beschlossen worden, dass er Sri Lanka so schnell wie möglich verlassen solle. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beglaubigte Übersetzungen des Geburtsscheins seines Vaters und des Todesscheins seiner Mutter, den Heiratsschein seiner Eltern und eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten.

D-5478/2016 B. Mit am 12. August 2016 eröffneter Verfügung vom 10. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 8. September 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom 9. September 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz weiterzubehandeln; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde je ein Bericht von TamilNet vom 1. Juni 2015 und vom 22. Dezember 2015 zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies ihn darauf hin, dass die von ihm aufgelistete Beschwerdebeilage A-3 („Haft Information über […]“) fehle. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 28. September 2016 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2.

D-5478/2016 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

D-5478/2016 4. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. So hätten die bis ins Jahr 2007 beim Beschwerdeführer zu Hause regelmässig durchgeführten Hausdurchsuchungen seither nicht mehr stattgefunden. Deshalb bestehe zwischen diesen und seinem Fortgang aus Sri Lanka weder ein inhaltlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang. Die geltend gemachte einmalige Hausdurchsuchung im Jahr 2013 habe ausschliesslich dem Onkel des Beschwerdeführers gegolten und sei nicht gezielt gegen Letzteren gerichtet gewesen. Deshalb bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weiteren Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt wäre. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorfalls auf dem Markt stelle dieses Ereignis keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal solche Auseinandersetzungen anlässlich einer Präsidentschaftskampagne mit der allgemeinen politischen und sozialen Lage in Sri Lanka zu tun hätten. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich bezüglich des Vorfalls an die Behörden zu wenden und Anzeige gegen die Angreifer zu erstatten. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. 5. In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine bisherige Vorbringen und bringt zusätzlich vor, dass im Juni 2016 sein (…) von der Special Task Force (STF) gesucht worden und in derselben Woche nach F._______ geflohen sei, woraufhin dessen Vater über die Aktivitäten und Kontakte seines Sohnes befragt und von ihm verlangt worden sei, diese zu bestätigen, obwohl er nichts darüber gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Wohngegend politisch sehr aktiv und bekannt gewesen, da er sich dafür eingesetzt habe, den damaligen Staatspräsidenten Rajapaksa von der Macht zu verdrängen. Er sei der Tamil National Alliance (TNA) nahe gestanden und habe sich während der Zeit der Präsidentschaftswahlen engagiert. Mit einigen Personen habe er eng zusammengearbeitet, da er diese durch seinen Vater gekannt habe. Er habe auch erfahren, dass (…) ermordet worden sei, wobei ein entsprechender Artikel von TamilNet vom 1. Juni 2015 eingereicht wurde (vgl. Beschwerdebeilage A-2). (…), welcher bei den Wahlen ebenfalls den Kandidaten G._______ indirekt unterstützt habe, sei sehr berühmt gewesen und habe den Beschwerdeführer und seine Kollegen in der Zeit von 2013 bis 2014 geführt und unterstützt, wie auch sonst vielen Leuten geholfen. Gemäss einem

D-5478/2016 weiteren als Beweismittel eingereichten Artikel von TamilNet vom 22. Dezember 2015 werde H._______ seit seiner Ankunft vom 12. Dezember 2015 am Flughafen von Colombo nach seiner Rückkehr von B._______ vermisst (vgl. Beschwerdebeilage A-4). Dazu wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, zwei Onkel des Beschwerdeführers seien LTTE-Mitglieder gewesen und später geflohen, der eine nach I._______ und der andere nach B._______. Letzterer sei ein Bekannter von H._______ gewesen. Der Beschwerdeführer sei während seiner Haft über mehrere Personen, darunter H._______, gefragt und geschlagen worden. H._______ sei vor seiner Abreise nach B._______ bei ihm gewesen und habe ihm von seiner lebensbedrohlichen Lage erzählt; so sei er von den sri-lankischen Sicherheitskräften verfolgt worden, obwohl er seit dem Jahr 2007 nicht mehr aktiv gewesen sei, und deshalb nach B._______ gegangen. Schliesslich sei J._______ sowohl mit dem Vater als auch dem Grossvater des Beschwerdeführers befreundet beziehungsweise bekannt gewesen und habe nach dem Krieg ein ruhiges Dasein geführt. Er habe den Beschwerdeführer ein paar Mal zur TNA nach K._______ begleitet. J._______ und L._______ seien Freunde des Onkels des Beschwerdeführers gewesen. Nun befinde sich J._______ in Haft. Der Beschwerdeführer sei von L._______ informiert worden, dass er sein Kontaktnetz nicht bekanntgeben soll, da sonst in Sri Lanka immer noch inhaftierte Personen gefährdet werden könnten. Deshalb habe er sich geweigert, darüber zu sprechen. Mit der Ablehnung seines Asylgesuchs sei seine Situation jedoch schwierig geworden und er traue den Schweizer Behörden zu, dass sie sein Leben retten könnten. Schliesslich habe er im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass bekannt sei, dass seine Mutter, sein Vater und seine Onkel bei den LTTE gewesen seien. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung seine familiären Verbindungen zu den LTTE nicht berücksichtigt. Gemäss einem Länderbericht müssten Mitwisser um Aktivitäten der LTTE wie er in Sri Lanka mit einer Minimalstrafe von sieben Jahren rechnen. Personen mit familiären LTTE-Verbindungen könnten, insbesondere auch gemäss Schweizer Rechtsprechung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Deshalb ergebe sich für den Beschwerdeführer aus seinen bekannten Verbindungen zu einigen ehemaligen LTTE-Aktivisten ein asylrelevantes Risikoprofil. Indem das SEM dieses nicht eruiert habe, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und nur unvollständig abgeklärt. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Schliesslich habe er anlässlich der BzP und der Anhörung vorgebracht, während seiner Inhaftierung misshandelt worden zu sein und deshalb noch an körperlichen Beschwerden zu leiden. Damit sei er Zeuge von

D-5478/2016 Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Behörden geworden. Er könne die Unterlagen beziehungsweise Bestätigungen des M._______ (Dorfvorsteher) bald möglich nachreichen. 6. 6.1 Die gerügte Verletzung formellen Rechts, nämlich der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, ist vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde (vgl. dazu nachstehend E. 6.2). 6.2 Der Vorwurf, das SEM habe die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht abgeklärt, erweist sich nach Überprüfung der Akten als unbegründet. So wurde zum einen der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und namentlich angehalten, alle für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nennen, wobei es in seinem Interesse sei, zur lückenlosen Erstellung des Sachverhalts beizutragen, da das SEM nur die ihm bekannten Sachverhaltselemente prüfen könne. Daraufhin wurde er ausdrücklich auf seine Pflichten aufmerksam gemacht, insbesondere jegliche Tätigkeit für die LTTE und andere diesen nahe stehenden Organisationen offenzulegen, und das SEM auch während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse zu informieren, wobei er die Verantwortung für seine Antworten trage (vgl. A4 S. 2 Bst. b). Zum andern hat das SEM in der Folge in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung dargelegten LTTE-Verbindungen sehr wohl Rechnung getragen. Mithin vermag der Beschwerdeführer aus seinem erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwand, er sei von L._______, mit welchem er während der Präsidentschaftswahlen zusammengearbeitet habe, aufgefordert worden, sein Kontaktnetz zwecks Vermeidung der Gefährdung von in Sri Lanka immer noch inhaftierten Personen nicht bekanntzugeben, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorwerfen lassen. Namentlich betrifft dies die neuen Vorbringen, dass nicht nur ein, sondern zwei Onkel für die LTTE tätig gewesen seien, es sich bei mehreren der Personen – darunter L._______ –, mit welchen er politisch aktiv gewesen sei, um Bekannte seines Vaters gehandelt habe, und er dabei auch vom bekannten Aktivisten N._______ unterstützt worden sei.

D-5478/2016 6.3 Auch aus den übrigen neuen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Namentlich lassen die eingereichten Artikel von TamilNet nicht auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Diesen zufolge handelt es sich, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, bei N._______ um einen führenden sozialen Aktivisten, welcher sich insbesondere unermüdlich für die Bekämpfung der Korruption in der Verwaltung eingesetzt habe, während sich der nun vermisste H._______ – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – für die Arbeitssuche nach B._______ begeben habe. Sodann handelt es sich bei der TNA, zu welchen ihn der nun inhaftierte J._______ begleitet habe, um eine legale im nationalen Parlament vertretene Partei. Schliesslich hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort eine Inhaftierung geltend gemacht, während deren er misshandelt worden sei. Ebenso wenig wurden von ihm die in Aussicht gestellten Unterlagen beziehungsweise Bestätigungen des Dorfvorstehers bis dahin nachgereicht. 6.4 Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. E. 4), welche sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-5478/2016 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation (Schweizerische Asylrekurskommission, ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom

D-5478/2016 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente, die für sich genommen zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). 8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya, offen gelassen: das Vanni-Gebiet im Sinne von BVGE 2011/24, E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen

D-5478/2016 Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ in der (…). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal seine Grosseltern und sein Bruder, bei denen er sich bereits zuvor aufgehalten hat, und weitere Familienangehörige nach wie vor dort wohnhaft sind (vgl. A5 Ziff. 3.01). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (…) mit (…) und Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. September 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5478/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

D-5478/2016 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2016 D-5478/2016 — Swissrulings