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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2008 D-5475/2006

21. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,376 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5475/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5475/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 8. November 2004 Richtung Indien. Von dort aus gelangte er am 10. November 2004 auf dem Luftweg nach _______, wo er am 11. November 2004 am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Gleichentags verweigerte ihm die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz und wies ihm die Transitzone des Flughafens als provisorischen Aufenthaltsort zu. Am 12. November 2004 zeigte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt ihre Mandatsübernahme an. Am 16. November 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde im Beisein der Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Bengale aus dem Distrikt _______ mit letztem Wohnsitz in _______ - geltend, an seiner Universität in _______ seit 1998 Organisationssekretär der Chattra League (CL) - der Studentenorganisation der Awami League (AL) gewesen zu sein. Gleichzeitig habe er in _______ vom Jahr 2000 an das Amt des Vizepräsidenten der CL innegehabt. Mitglied der AL sei er seit 1994. Am 30. Juli 2002 sei eine Veranstaltung der CL in _______ durch Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewaltsam gestört worden. Zahlreiche Personen seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer und weitere CL-Mitglieder seien in diesem Zusammenhang von der BNP polizeilich angezeigt und fälschlicherweise beschuldigt worden, Gewalt angewendet zu haben. Es sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Das Urteil stehe noch aus. Am 21. August 2004 sei es anlässlich einer Grossveranstaltung der AL in _______ zu einem Bombenattentat gekommen. Mehrere Demonstrationsteilnehmer seien dabei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe am 23. August 2004 erfahren, dass gegen ihn und weitere Personen ein Haftbefehl ergangen sei. Die Sondereinheit RAB der Sicherheitskräfte habe während seiner Abwesenheit dreimal versucht, ihn zuhause zu behelligen. Aufgrund dieser Sachlage habe er sein Heimatland mit Hilfe der Partei schliesslich verlassen. B. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2004 gestattete das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Fortsetzung des Asylverfahrens. D-5475/2006 C. Am 18. November 2004 gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der AL vom 11. November 2004 (Faxkopie) zu den Akten. D. Am 30. November 2004 führte das BFM in _______ eine Summarbefragung durch. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer wiederum die am 30. Juli 2002 ergangene Anzeige. Man habe ihm zu Unrecht illegalen Waffenbesitz angelastet. Er sei im besagten Verfahren zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Eine zweite Anzeige sei am 23. August 2004 durch den Bürgermeister von _______ im Zusammenhang mit einer vorgängigen Protestveranstaltung der AL ergangen. Wegen der zweiten Anzeige suchten ihn militante BNP-Kreise. E. Am 11. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz direkt angehört. Hinsichtlich des nach dem 30. Juli 2002 eingeleiteten Verfahrens legte er dar, wiederholt vor Gericht gestanden zu haben. Das Verfahren sei vor dem _______ geführt worden. Die Verurteilung sei erst nach seiner Ausreise erfolgt. Ein Freund, welcher von der Verurteilung durch die Partei informiert worden sei, habe ihm dies mitgeteilt. Nach dem Bombenattentat vom 21. August 2004 habe die AL am 23. August 2004 in _______ erneut eine Protestveranstaltung durchgeführt. Er sei wiederum angezeigt worden. In der Nacht vom 23. auf den 24. August 2004 hätten die Sicherheitskräfte während seiner Abwesenheit zuhause in _______ eine Razzia durchgeführt. Später sei er auch in seinem Herkunftsdorf gesucht worden. F. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 - gerichtet an den Beschwerdeführer - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden. Zum einen stehe seine Identität nicht fest. Zum anderen habe er das von ihm erwähnte Urteil nicht zu den Akten gereicht. Dadurch habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es würden Zweifel an der Wahrheit seiner Vorbringen aufkommen. Ferner sei sein mangelhaftes Parteiwissen mit den angeblich bekleideten Funktionen bei der AL beziehungsweise CL nicht vereinbar. Sein Engagement für die Partei könne im geschilderten Ausmass demzufolge nicht geglaubt werden, zumal seine Darlegungen auch teilweise wider- D-5475/2006 sprüchlich ausgefallen seien. Den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine neu mandatierte Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt bemüht, Belege für seine Identität und die ergangene Verurteilung zu beschaffen. Dies sei ihm wegen der schwierigen Kommunikationslage und der Korruption vor Ort bisher indes nicht gelungen, was durch das beigelegte Anwaltsschreiben belegt werde. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne mithin nicht ausgegangen werden. Im Weiteren habe er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise angemessen substanziierte und insgesamt überzeugende Angaben zu Belangen seiner Partei und zu den Vorfällen vom 21. August 2004 machen können. Die vom BFM aufgelisteten Ungereimtheiten fielen entsprechend nicht entscheidend ins Gewicht beziehungsweise bestünden bei korrekter Interpretation der jeweiligen Protokollstellen gar nicht. Im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch drohten ihm Haft und Folter aus politischen Gründen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde entsprechend gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen ein Anwaltsschreiben in Kopie vom 19. Februar 2006, ein Schreiben der Chattra League in Kopie vom 17. Februar 2006, eine Stellungnahme von ai vom 18. August 2005 und eine bangladeschische Zeitung vom 22. August 2004 bei. Weitere Beweismittel und die Zusendung der Originale bereits eingereichter Dokumente wurden in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über D-5475/2006 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist allfällige weitere Beweismittel nachzureichen und im Bedarfsfall präzisierende Angaben zum eingereichten fremdsprachigen Zeitungsausschnitt zu machen. Ferner wurde festgehalten, dass es ihm obliege, seine Identität nachzuweisen. I. Mit Eingabe vom 6. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung. Gemäss beigelegtem Schreiben seines bangladeschischen Anwalts verzögere sich die Dokumentenbeschaffung. Im Weiteren ersuchte er aufgrund seiner Mittellosigkeit um eine Übersetzung des eingereichten Zeitungsausschnitts von Amtes wegen. Dem Fristerstreckungsgesuch wurde von der ARK konkludent entsprochen. J. Am 20. April 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach. Es handelte sich hierbei gemäss Auflistung im Begleitschreiben um eine Anzeige bei der _______ Polizeistation, ein Schreiben des _______ vom 2. April 2003, eine Anzeige bei der _______- Polizeistation vom 30. Juli 2002 und ein Schreiben des _______ vom 20. Februar 2005 (sämtliche Dokumente als notariell beglaubigte Schreiben mit englischsprachiger Übersetzung). Ein weiterer Zeitungsartikel wurde in Aussicht gestellt. K. Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Partei im Original samt Briefumschlag und einen englischsprachigen Ausschnitt aus einer bangladeschischen Zeitung zu den Akten. L. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bei den eingereichten Beweismitteln falle vorab die mangelhafte englischsprachige Übersetzung auf. Im Weiteren gehe aus dem undatierten "Statement of the Complaint" nicht genau hervor, wann das inkriminierte Ereignis stattgefunden habe. Ferner falle beim Dokument auf, dass die Beschreibung des Vorfalls praktisch identisch mit dem Text des "Statement of the Complaint" vom 30. Juli 2002 ausgefallen sei, obwohl es sich um räumlich und zeitlich getrennte Vorfälle gehandelt habe. Die "Office order" vom 2. April 2003 beziehe sich auf ein vom Beschwerdeführer bisher nicht erwähntes Er- D-5475/2006 eignis. Gemäss der "Office order" vom 20. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Das Datum des Urteils werde im Text nicht angegeben, was in einem Gerichtsdokument eine ungewöhnliche Unterlassung darstelle. Falls jedoch der 20. Februar 2005 das Datum des Urteils sein sollte, stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Summarbefragung vom 30. November 2004 das Urteil habe bekannt geben können. Ferner erstaune, dass das Papier und die Stempel der Dokumente und ihrer Übersetzungen völlig identisch seien. Aufgrund dieser und weiterer Unstimmigkeiten müssten die Beweismittel als Fälschungen qualifiziert werden. M. Mit Replik vom 3. August 2006 räumte der Beschwerdeführer ein, dass die englischsprachige Übersetzung der Dokumente mangelhaft sei. Dies könne aber nicht ihm angelastet werden. Vielmehr dränge sich eine Übersetzung von Amtes wegen auf. Die vom BFM bemängelte Übereinstimmung zweier Textpassagen sei im Originaltext weniger deutlich. Die "Office order" vom 2. April 2003 beziehe sich auf den Vorfall vom 30. Juli 2002, welcher vom Beschwerdeführer entgegen der Sichtweise des Bundesamtes bereits erwähnt worden sei. Dass das Papier und die Stempelungen der Dokumente identisch seien, liege am Umstand, wonach ein und derselbe Notar sowohl die Belege wie auch die Übersetzungen verfasst habe. Gerichts- und Polizeidokumente würden in Bangladesch nur an die betroffenen Personen ausgehändigt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung insofern falsch ausgedrückt, als das erwähnte Urteil im damaligen Zeitpunkt zu erwarten gewesen, aber noch nicht gefällt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5475/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer direkt eröffnet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits vertreten war. Nachdem entsprechendes in der Beschwerde jedoch nicht gerügt wurde und aus den Akten nicht ersichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen wäre, bleibt die mangelhafte Eröffnung unbeachtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we- D-5475/2006 sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Dieser Auffassung ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle grundsätzlich beizupflichten. Vorab fällt auf, dass für den Beschwerdeführer die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz offenbar nicht von Anfang an im Vordergrund stand und er erst am Folgetag der polizeilichen Anhaltung am Flughafen in _______ wegen des gefälschten Passes ein solches stellte (A 6/16, S. 4 unten f.). Anlässlich der Befragung im Flughafen gab er sodann an, sich für die CL in Bangladesch eingesetzt zu haben. Er sei Organisationssekretär der CL an seiner Universität in _______ gewesen. Ferner habe er in _______ das Amt des Vizepräsidenten der CL innegehabt. Solche Funktionen dürften im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen unter D-5475/2006 Umständen durchaus eine gewisse (partei)politische Relevanz entfalten. Demgegenüber sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu konkreten Aktivitäten für die CL bereits anlässlich der Befragung am Flughafen, welche im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung stattfand und deren Protokoll ihm rückübersetzt wurde, auffallend unsubstanziiert und teilweise stereotyp ausgefallen. Dies sowohl zu seinen Aktivitäten in _______ wie auch in _______ (A 6/16, S. 9 f.). Bezüglich _______ legte er im Übrigen dar, es habe für ihn nicht viel zu tun gegeben (A 6/16, S. 10 unten; A 29/4, S. 4). Jedenfalls vermochte er so weder das Bild eines aktiven Parteiworkers noch dasjenige eines Funktionärs mit profundem politischem Profil zu vermitteln. Es fällt zudem auf, dass er im Rahmen der Summarbefragung vorerst angab, sich ausschliesslich als Vizepräsident der CL von _______ betätigt zu haben (A 17/10, S. 5). Auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt derselben Befragung in einem gewissen Widerspruch dazu geltend machte, als Student zudem als Organisationssekretär für die Studentenabteilung der AL aktiv gewesen zu sein (A 17/10, S. 6), sind diese Darlegungen insofern nicht mit denjenigen anlässlich der Befragung am Flughafen zu vereinbaren, als er dort vorbrachte, noch am 1. August 2004 an der Universität eine Versammlung im Hinblick auf die Grossveranstaltung vom 21. August 2004 geleitet zu haben (A 6/16, S. 9). Im Rahmen der Anhörung gab er im Übrigen in Widerspruch dazu zu Protokoll, seine Studien im Jahre 2001 abgeschlossen zu haben (A 29/15, S. 4). Insgesamt erscheint zwar nicht als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Anlässen der CL oder AL teilnahm, verfügt er doch über gewisse Kenntnisse zu Parteibelangen. Besagte Informationen über das damalige generelle Politgeschehen waren aber weitgehend auch in den bangladeschischen Massenmedien im relevanten Zeitraum publiziert worden, weshalb die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise zwingend auf ein eigenes und markantes politisches Engagement hindeuten. Jedenfalls nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten leitenden Funktion lässt sich vereinbaren, dass er die Anzahl der Parlamentssitze der AL massgeblich falsch bezifferte. Dass sich der Beschwerdeführer für die CL oder AL in irgend einer Weise politisch exponiert hätte, erscheint nach dem Gesagten als unwahrscheinlich, zumal seine Schilderungen überdies kaum Realkennzeichen aufweisen. Seine Befürchtung, durch das RAB umgebracht zu werden, weil er politisch aktiv gewesen und häufig im Beisein von Politgrössen angetroffen worden sei, mutet somit äusserst spekulativ an (A 6/16, S. 12; vgl. auch A 29/15, S. 7 oben, 9 und 10 D-5475/2006 unten). Dies umso mehr, als er vom angeblichen Haftbefehl nur durch Hörensagen erfahren haben will und nicht in der Lage war, hinsichtlich der angeblich erneuten Anzeige substanziierte Angaben zu machen (A 6/16, S. 13; A 29/15, S. 7 und 10). Anzufügen ist, dass die BNP- Regierung, vor welcher er sich fürchtete (vgl. A 6/16, S. 3 und 12; A 29/15, S. 11 oben), aktuell ohnehin nicht mehr an der Macht ist. Nach einer eigentlichen Säuberungswelle, mit welcher die grassierende Korruption eingedämmt werden sollte und Politiker aus verschiedenen Lagern inhaftiert wurden, führte der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand schliesslich zu einer Verbesserung der Sicherheitslage. Die Zahl der extralegalen Tötungen durch die Sicherheitskräfte ging deutlich zurück, auch wenn deren Brutalität bei der Bekämpfung der aus ihrer Sicht Verdächtigen nach wie vor ein grosses Problem darstellt. Schliesslich ist festzuhalten, dass unter der amtierenden Notstandsregierung am 4. August 2008 erstmals Kommunalwahlen stattfanden, deren Verlauf von der Wahlkommission als friedlich bezeichnet wurde. Die Partei des Beschwerdeführers - die AL - gewann dabei in 8 von 9 Bezirken, in welchen Wahlen stattfanden (NZZ vom 6. August 2008). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen ist entsprechend auch in Würdigung dieser aktuellen Entwicklung unwahrscheinlich. Im Zusammenhang mit dem ferner geltend gemachten Verfahren im Anschluss an die Veranstaltung vom Juli 2002 ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Identität nach wie vor nicht schlüssig belegt hat. Die eingereichten Bestätigungen der AL und des Anwalts, welche namentlich in Anbetracht der Formulierungen als mutmassliche Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, ändern nichts an dieser Sachlage. Obwohl er bereits anlässlich der Befragung vom 16. November 2004 darlegte, es sei ihm möglich, durch Parteiangehörige Dokumente zu beschaffen (vgl. A 6/16, S. 10 unten), und nach der Anhörung vom 11. Oktober 2005 eindringlich aufgefordert wurde, Beweismittel nachzureichen, hat er es bisher unterlassen, einen tauglicheren Beleg für seine Identität zu präsentieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, ob sich die eingereichten Dokumente des Gerichtsverfahrens überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers beziehen. Abgesehen davon gab er vorerst an, von der Verurteilung lediglich durch Hörensagen erfahren zu haben (A 29/15, S. 5). Gleichzeitig stellte er aber in Aussicht, das erwähnte Urteil innert drei bis vier Monaten beschaffen zu können. D-5475/2006 Seine Begründung, weshalb er so lange dazu benötige ("Meine Leute wohnen im Dorf"), und entsprechende Ausführungen auf Beschwerdeebene sind in keiner Weise stichhaltig (A 29, S. 5), verfügte er doch gemäss eigenen Aussagen in _____ über diverse Kontakte (Arbeitgeber/Partei). Besagtes Urteil hat er sodann bis zum heutigen Datum nicht eingereicht. Die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verurteilung ist mithin bereits aus diesen Gründen in Frage gestellt. Die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Verfahrens- und Gerichtsunterlagen sind vom BFM in seiner Vernehmlassung umfassend und insgesamt überzeugend gewürdigt worden. Lediglich der Einwand des Beschwerdeführers, die "Office order" vom 2. April 2003 beziehe sich auf den Vorfall vom 30. Juli 2002, dürfte mutmasslich zutreffen. Dies erweist sich aber nicht als entscheidwesentlich. Vielmehr befremdet, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verurteilung schon vor dem angeblichen Spruch des Gerichts zu Protokoll gab (A 17/10, S. 4: "bei der ersten Anzeige gab es ein Urteil"). Die Erklärungsversuche in der Replik sind in Anbetracht dieses klaren Wortlauts nicht geeignet, die gravierende Unstimmigkeit zu beseitigen. Im Weiteren erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht beglaubigte Kopien von Originaldokumenten, sondern neu erstellte und von einem Notar "beglaubigte" Schriftstücke zu den Akten gab. Der Eindruck von fabrizierten Belegen wird so erhärtet, zumal er bei der Anhörung noch angab, er sei in der Lage, das ihn betreffende Urteil zu beschaffen, und die Beschwerdevorbringen, wonach die Belege nur in der eingereichten Form hätten beschafft werden können, erneut nicht zu überzeugen vermögen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine vertieftere Auseinandersetzung mit den Beweismitteln namentlich auch im Sinne einer Übersetzung von Amtes wegen. Schliesslich belegen die eingereichten Zeitungsartikel gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen die öffentlich bekannten Vorfälle vom 21. August 2004, welche auch hier unbestritten sind, und die Stellungnahme von ai rechtfertigt ebenfalls keine andere Sichtweise. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, D-5475/2006 weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. D-5475/2006 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass D-5475/2006 der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt vor Ort über ein soziales Netz, ist gemäss Aktenlage gesund und arbeitete während Jahren in einer Import- Export-Firma. Es dürfte ihm so gelingen, sich in Bangladesch wieder zu etablieren. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er gemäss Aktenlage nach wie vor über keine Arbeitsstelle verfügt, demnach als bedürftig angesehen werden kann und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu beurteilen war, wird in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-5475/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

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