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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2015 D-5470/2015

16. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,622 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5470/2015

Urteil v o m 1 6 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N _______.

D-5470/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ unter anderem zu Protokoll gab, sie habe ihr Heimatland im {…….} verlassen, sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt, habe sich während dreier Tage in einem Camp ausserhalb E._______ aufgehalten und sei sodann auf dem Landweg am 14. Mai 2015 in die Schweiz gelangt, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie dabei geltend machte, in Italien kein Asylgesuch eingereicht und dort Landsleute gesehen zu haben, die auf der Strasse leben müssten, dass die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte mit dem Geburtsdatum vom B._______ zu den Akten reichte, das SEM aufgrund der vagen Altersangaben indessen eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, die ein wahrscheinliches chronologisches Alter von {…….} ergab, dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 31. August 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,

D-5470/2015 dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass sodann um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

D-5470/2015 wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 12. Juni 2015 unter anderem aussagte, sie sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt, habe sich

D-5470/2015 während dreier Tage in einem Camp ausserhalb E._______ aufgehalten und sei sodann auf dem Landweg die Schweiz gelangt (vgl. A 5/13, S. 6 f.), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien von dieser unbestritten ist, dass das SEM die italienischen Behörden am 19. Juni 2015 – somit innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, die Beschwerdeführerin sei als verletzlich zu bezeichnen, so sei nicht sicher, ob sie derzeit in der Lage sei, ohne fremde Hilfe ihr Leben zu meistern, dass sie nach Einschätzung ihres Rechtsvertreters auf ärztliche Hilfe sowie aufgrund ihrer Krankheit und ihres momentan äusserst labilen Zustandes – sie habe bei zwei Besprechungen der Beratungsstelle je einen {…….} erlitten und habe sogar {…….} gebracht werden müssen – dringend auf die Unterstützung und die Hilfe ihrer hier lebenden Schwester angewiesen sei, dass das SEM dem Wunsch der Beschwerdeführerin nachgekommen sei und sie dem Wohnkanton ihrer Schwester zugewiesen habe, womit das SEM vermutlich auch der Ansicht gewesen sei, die Unterstützung durch die Schwester könne das Leben der Beschwerdeführerin erheblich erleichtern,

D-5470/2015 dass nicht in Abrede gestellt werde, dass Italien in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu behandeln, sich indessen vielmehr die Frage stelle, ob sie wegen ihres unbeholfenen und unselbständigen Eindruckes in der Lage sei, die medizinische Hilfe tatsächlich in Anspruch zu nehmen, dass vorab festzuhalten ist, dass die vom SEM festgestellte Volljährigkeit der Beschwerdeführerin von dieser nicht bestritten wird, weshalb sich Erläuterungen zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erübrigen, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Italien explizit bestätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen Italien für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1

D-5470/2015 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit die Beschwerdeführerin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden darf, sie sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage sowie Zugang zu den medizinischen Infrastrukturen zu finden, dass die Beschwerdeführerin nämlich unter anderem in der Lage war, bei den heimatlichen Behörden ein Identitätsdokument zu beantragen, ihre Ausreise aus dem Heimatland zu organisieren, diese auf dem Land- und Seeweg erfolgreich zu begehen, die für das Asylverfahren in der Schweiz zuständigen Behörden aufzusuchen, ein Asylgesuch zu stellen, ihre Asylgründe summarisch darzulegen sowie um Zuweisung in den Kanton F._______, dem Wohnkanton ihrer Schwester, zu ersuchen, dass sie sodann erklärte, ihre Eltern über ihren Aufenthaltsort in der Schweiz informiert zu haben (vgl. A 5/13, S. 4), dass die vorgenannten Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit den Schilderungen auf Beschwerdeebene zu vereinbaren sind, wonach sie aufgrund ihres momentan äusserst labilen Zustandes auf die dringende Unterstützung ihrer Schwester angewiesen sei, in Italien nicht für sich selber sorgen und die benötigte medizinische Hilfe nicht in Anspruch nehmen könne, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass das geltend gemachte gesundheitliche Problem der Beschwerdeführerin (G._______) nicht nahezulegen vermag, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,

D-5470/2015 dass sie gemäss eigenen Angaben bereits in Eritrea wegen G._______ in ärztlicher Behandlung war und auch entsprechende {…….} erhalten hatte (vgl. A 5/13 S. 9), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt – was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten beziehungsweise bestätigt wird – und auch davon ausgegangen werden darf, dass ihr der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischer Versorgung möglich ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern ohnehin die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden erforderlichenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass – auch wenn das SEM die Beschwerdeführerin in den Wohnkanton ihrer Schwester zuwies – aufgrund der Aktenlage nicht davon gesprochen werden kann, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester,

D-5470/2015 dass in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht konkret begründet wird, inwiefern die in der Schweiz lebende Schwester in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet der von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-5470/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5470/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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