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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2008 D-5463/2006

6. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,101 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 1. September 2006 i. S. Asyl und Weg...

Volltext

Abtei lung IV D-5463/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren _______, sowie deren Kinder C._______, geboren _______, und D._______, geboren _______, Russland, vertreten durch Claudia Dhali-Scheitlin, CARITAS Schweiz, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5463/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ respektive F._______ (Distrikt G._______, Tschetschenien), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2004 in Richtung Ukraine und reisten am 5. Oktober 2004 von unbekannten Ländern herkommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Noch am selben Tag stellten sie im Empfangszentrum H._______ Asylgesuche und wurden dort am 15. Oktober 2004 summarisch befragt. Am 19. Oktober 2004 wurden sie auf entsprechende Anordnung des Bundesamtes hin einer LINGUA-Analyse unterzogen. In der Folge wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführer am 18. November respektive am 1. Dezember 2004 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 23. Oktober 2003 um drei oder vier Uhr morgens seien maskierte Männer in sein Haus eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Er sei in einen Keller in G._______ verschleppt und dort geschlagen und mit Stromstössen gefoltert worden. Bei den Tätern habe es sich um Angehörige des russischen Militärs gehandelt. Am Morgen des 25. Oktobers 2003 habe man ihn vor die Wahl gestellt, entweder 50'000 Dollar zu bezahlen oder nach Dagestan zu gehen und von dort einen seiner vermögenden Bekannte als Geisel zurückzubringen. Er habe schliesslich aus Angst vor weiteren Misshandlungen eingewilligt, einen Geschäftsmann aus Dagestan mitzubringen. Daraufhin habe man ihn an die Grenze zu Dagestan gefahren. Dort hätten ihn die Entführer freigelassen, wobei sie ihm gedroht hätten, sie würden sich seiner Familie bemächtigen, wenn er nicht bis 15 Uhr mit einer Geisel zurück sei. Er sei nach Dagestan gegangen und habe dort einen Taxifahrer (seinen Cousin zweiten Grades) damit beauftragt, zu seinen Eltern zu fahren und diesen auszurichten, sie sollten seine Familie in Sicherheit bringen. Sein Vater habe seine Familie daraufhin umgehend durch die Hinterhöfe weggebracht. Da er die Vereinbarung mit seinen Entführern nicht eingehalten habe, seien diese zu seinem Haus gegangen, wo sie alles zerstört und Wertgegenstände mitgenommen hätten. Auch später D-5463/2006 seien die Täter noch mehrmals zu seinem Haus zurückgekehrt und hätten nach ihm gesucht. Sie hätten sich unter anderem bei der Dorfadministration nach ihm erkundigt. Anfang Mai 2004 hätten sie sein Haus zum letzten Mal aufgesucht. Damals hätten sie das Innere des Hauses in Brand gesetzt. Seitdem sei nichts Konkretes mehr geschehen. Er habe nach seiner Flucht vor den Entführern bis zur Ausreise aus Russland in J._______, Dagestan, bei einer Tante gewohnt und das Haus nicht verlassen. Sein Vater habe ihn jedoch mehrmals dort besucht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie sei wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Sie bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers und fügte an, als ihr Mann von den Entführern mitgenommen worden sei, habe man ihn vor ihren Augen zusammengeschlagen. Ihr und den Kindern sei gedroht worden, man werde sie umbringen, falls sie auch nur ein Wort sagen würden. Später seien sie von ihrem Schwiegervater abgeholt und nach F._______ gebracht worden. Dort hätten sie sich bis zur Ausreise bei ihren Familienangehörigen versteckt. Die Beschwerdeführer reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: zwei Inlandpässe, die Geburtsscheine der beiden Kinder sowie eine Vermisstanzeige vom 25. November 2003 inkl. Übersetzung. B. Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer dem BFM mit, es sei im April 2006 zu Spannungen innerhalb der Familie der Beschwerdeführer gekommen. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sie geschlagen und bedroht zu haben, und habe ihn bei der Polizei angezeigt. Die zuständigen Behörden hätten den Beschwerdeführer daraufhin in einen anderen Kanton transferiert und hätten eine Ausgrenzungsverfügung erlassen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge psychische Probleme entwickelt. Im Mai 2006 hätten sich die Eheleute wieder versöhnt. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, die Anschuldigungen seien falsch gewesen. Im Juli 2006 habe ein Paargespräch beim Sozial-Psychiatrischen Dienst (SPD) des Kantons I._______ stattgefunden. Der Beschwerdeführer wolle sich in Zukunft psychiatrisch behandeln lassen, da er durch die Erlebnisse im D-5463/2006 Heimatland traumatisiert sei. Der Eingabe lag ein Bericht des (...) vom 24. Juli 2006 bei. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. September 2006 - eröffnet am 4. September 2006 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Demzufolge lehnte es die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben. Dabei liessen sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. September 2006 sowie ein ärztlicher Bericht des (...) vom 25. September 2006 bei. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführern mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom D-5463/2006 14. November 2006 Stellung zur Vernehmlassung des BFM und bestätigte die in der Beschwerde gestellten Anträge. H. Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 liessen die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichen: fünf von verschiedenen Internetseiten ausgedruckte Artikel (je mit online-Übersetzung), ein Schreiben des Vorstehers des Parlaments der tschetschenischen Republik Itschkeria vom 20. November 2006 sowie ein Auszug aus einem Firmenregister (Internetausdruck). I. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2007 zur Einreichung einer Kostennote und eines aktuellen Arztberichtes auf und räumte ihnen dazu je eine Frist ein. J. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2007 eine Kostennote ein. K. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des (...) vom 5. Dezember 2007 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das D-5463/2006 Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführer seien in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen. So habe sich D-5463/2006 die Beschwerdeführerin beispielsweise in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem der Schwiegervater sie abgeholt habe, widersprochen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wessen Vorschlag es gewesen sei, eine vermögende Geisel aus Dagestan zu beschaffen. Ausserdem habe er sich hinsichtlich der Entfernung seines Hauses von der dagestanischen Grenze und in Bezug auf die Person des Taxifahrers widersprochen. Die Vorbringen seien ausserdem teilweise realitätsfremd. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit den Kindern trotz der angeblichen Gefährdung in Tschetschenien erst nach einem Jahr nach Dagestan gezogen seien. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer stereotype und undifferenzierte Angaben über die Umstände ihres jeweiligen Aufenthalts zwischen dem Zeitpunkt der Entführung des Beschwerdeführers und der Ausreise aus dem Heimatstaat gemacht. Aus diesen Gründen bestünden schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen. Die eingereichte Vermisstanzeige, welche vom Vater des Beschwerdeführers verfasst worden sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieses Schreiben bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sei. 4.2 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, es habe sich bei den Verfolgern der Beschwerdeführer um Angehörige des russischen Militärs gehandelt. Die Verfolgung sei auch dann asylrelevant, wenn diese ohne staatlichen Auftrag gehandelt hätten, da der russische Staat meist nicht willens und häufig auch nicht fähig sei, die Zivilbevölkerung gegen derartige Übergriffe auf tschetschenischem Gebiet zu schützen. Das Verfolgungsmotiv sei politischer und ethnischer Natur. Die Entführer hätten vom Beschwerdeführer Geld oder die Beschaffung einer Geisel verlangt. Der Beschwerdeführer sei schwer gefoltert, seine Familie bedroht und sein Haus zerstört worden. Somit sei auch die erforderliche Intensität der Verfolgung gegeben. Im Weiteren bestehe nach wie vor eine begründete Verfolgungsfurcht. Die Entführer würden den Beschwerdeführer nicht lebend entkommen lassen, wenn er ihnen erneut in die Hände fallen würde. Es bestehe keine inländische Fluchtalternative. Da die Entführer Angehörige des russischen Militärs gewesen seien, wären die Beschwerdeführer in ganz Russland gefährdet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Militärs in eigener Regie gehandelt hätten, müsste das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative verneint werden. Die Beschwerdeführer D-5463/2006 verfügten - ausser in Tschetschenien - nur in Dagestan über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Die dortigen Verwandten lebten jedoch unweit von der Grenze zu Tschetschenien. Für die Entführer wäre es daher ein Leichtes, die Beschwerdeführer dort erneut zu verfolgen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer sei daher gegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen der Beschwerdeführer als glaubwürdig zu erachten. Die angeblichen Widersprüche seien leicht zu klären. So gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführer beispielsweise klar hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers die Beschwerdeführerin und die Kinder lange vor dem Eintreffen der Militärs in Sicherheit gebracht habe und die Beschwerdeführerin dabei auch das Geld mitgenommen habe. Der Vorschlag, eine Geisel zu bringen, sei nicht vom Beschwerdeführer gekommen. Wenn man das Empfangsstellenprotokoll genau lese, sei klar, dass die Entführer diesen Vorschlag gemacht hätten. Angesichts der drohenden weiteren Folterungen habe der Beschwerdeführer schliesslich eingewilligt, einen Geschäftsmann mitzubringen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Distanz seines Hauses zur Grenze seien bei näherer Betrachtung ebenfalls nicht widersprüchlich. Für den Beschwerdeführer bedeute ein Abstand von 150 bis 200 Meter, dass das Haus in der „Ferne“ zu sehen sei. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Taxifahrer sei tatsächlich sein Cousin zweiten Grades. Der Beschwerdeführer habe diese Präzisierung erst in der kantonalen Anhörung gemacht, da er im Empfangszentrum aufgefordert worden sei, sich möglichst kurz zu fassen. Entgegen der Darstellung des BFM hätten die Entführer den Beschwerdeführer lediglich vorübergehend freigelassen. Ausserdem hätten die Entführer das Haus der Familie des Beschwerdeführers überwacht. Allerdings hätten sie die Flucht der Familie durch den Hinterausgang nicht bemerkt. Eine frühere Flucht der Beschwerdeführer aus Russland sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen. Für die Beschwerdeführerin und die Kinder hätte sich eine Flucht nach Dagestan nicht gelohnt, da sie dort nicht viel sicherer gewesen wären als in F._______, wo sie im Versteckten gelebt und nie das Haus verlassen hätten. Da sich die Beschwerdeführer zwischen Oktober 2003 und Oktober 2004 versteckt hätten, sei es nicht erstaunlich, dass sie über diese Zeit keine detaillierten Angaben machen konnten. Das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers sei entgegen der Auffassung des BFM kein Gefälligkeitsschreiben, sondern entspreche den wahren Gegebenheiten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass D-5463/2006 der Beschwerdeführer detailliert und glaubhaft über die erlittene Folter berichtet habe. 4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen aus, die beim Beschwerdeführer gestellte medizinische Diagnose bilde für sich allein kein Indiz für die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat. Im vorliegenden Fall bestehe keine schlüssige positive Indizienkette zwischen der erstellten Diagnose und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Diagnose sei aufgrund medizinischer Merkmale erstellt worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwere Folterung sei grundsätzlich geeignet, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung zu bewirken. Daher sei die Diagnose durchaus ein Indiz dafür, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung tatsächlich so ereignet habe. 4.5 In der Eingabe vom 3. Januar 2007 wird unter Hinweis auf die eingereichten Internet-Berichte geltend gemacht, Dagestan sei für die Beschwerdeführer keine sichere Fluchtalternative, da dort immer wieder Menschen nach Tschetschenien entführt würden. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 5.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass zumindest die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Folterung an sich als glaubhaft zu erachten ist, da er diese sehr detailliert und ausführlich geschildert hat. Allerdings bestehen aufgrund der Aktenlage ernsthafte Zweifel daran, dass sich die Folterungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung durch russische Militärangehörige ereignet haben. Es erscheint als wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer zu einem anderen Zeitpunkt und unter anderen Umständen misshandelt wurde. Die übrigen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer sind nämlich in wesentlichen Punkten als unglaubhaft zu erachten. Zwar ist den Beschwerdeführern insofern D-5463/2006 Recht zu geben, als dass die ihnen vom BFM vorgeworfenen Widersprüche und Ungereimtheiten bei genauer Durchsicht der Protokolle zu relativieren sind. So sind beispielsweise die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Intervention ihres Schwiegervaters entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als widersprüchlich zu erachten. Der angebliche Widerspruch in Bezug auf die Person des Taxifahrers ist kaum als wesentlich zu erachten und kann ausserdem ohne weiteres nicht als Widerspruch, sondern als Sachverhaltsergänzung verstanden werden. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage der Geiselnahme sind nicht in wesentlichen Punkten als widersprüchlich zu erachten. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Vorwurf des BFM, wonach es realitätsfremd sei, dass die Entführer anlässlich der Hausdurchsuchung das Geld der Beschwerdeführer nicht mitgenommen hätten, nicht überzeugt, da aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass sie das Geld bei ihrer Flucht aus dem Haus - zeitlich vor dem Eintreffen der Entführer - mitnahm (vgl. A20, S. 6). Ungeachtet dessen bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie durch russische Militärs verfolgt worden seien, insgesamt wenig glaubhaft. Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführer war die Familie des Beschwerdeführers das Pfand für den Beschwerdeführer, welcher zwecks Beschaffung einer vermögenden Geisel vorübergehend freigelassen wurde. Unter diesen Umständen erscheint es als realitätsfremd, dass die Entführer das Haus des Beschwerdeführers nicht besser bewachten, zumal sie damit rechnen mussten, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, seine Familie zu warnen. Die geschilderte Flucht durch die Hinterhöfe ist daher wenig glaubhaft. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Entführer den Beschwerdeführer überhaupt alleine nach Dagestan gehen liessen, hätten sie ihm doch ohne weiteres einen Aufpasser zur Seite stellen können, zumal es sich bei den Militärs angeblich um mehrere Personen handelte (vgl. A20, S. 7). Dadurch entstehen weitere Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie sich fast ein Jahr lang unentdeckt bei Verwandten in F._______ (Tschetschenien) und J._______ (Dagestan) versteckt hielten, ist ebenfalls wenig glaubhaft. Zunächst ist festzustellen, dass es per se unplausibel erscheint, dass sich die Beschwerdeführer tatsächlich dort versteckten. Sowohl F._______ als auch J._______ liegen in der Nähe von E._______, dem ursprünglichen Wohnort der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer hätten daher grundsätzlich befürchten müssen, von den Entführern D-5463/2006 aufgespürt zu werden. Die angeblich gewählten Verstecke sind daher aus objektiver Sicht als unwahrscheinliche Optionen zu qualifizieren. Der geschilderte Sachverhalt lässt es im Übrigen auch als unrealistisch erscheinen, dass die Beschwerdeführer von den angeblichen Entführern nicht entdeckt wurden. Diese haben sich den Angaben der Beschwerdeführer zufolge bei der Dorfadministration und dem Vater des Beschwerdeführers nach dem Verbleib der Beschwerdeführer erkundigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Entführer ohne weiteres auch die Verwandten der Beschwerdeführerin in F._______ sowie die Tante des Beschwerdeführers in Dagestan hätten ausfindig machen können, zumal der Vater des Beschwerdeführers diesen den Akten zufolge mehrmals in Dagestan besuchte (vgl. A21, S. 8). Unter diesen Umständen ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführer von den Entführern nicht aufgespürt wurden. Für die Unglaubhaftigkeit des langen Verstecktseins spricht im Übrigen auch die bereits vom BFM zu Recht erwähnte Tatsache, dass die Beschwerdeführer die Umstände ihres jeweiligen Aufenthalts bei ihren Verwandten nur sehr unsubstanziiert schilderten. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Furcht, von den Entführern entdeckt zu werden, so lange mit der Ausreise aus dem Heimatland zugewartet haben. In der Beschwerde wird pauschal auf organisatiorische Gründe hingewiesen. Dieser Einwand genügt indessen offensichtlich nicht, um konkrete und wesentliche Ausreisehindernisse glaubhaft zu machen. Die bei der Vorinstanz eingereichte Vermisstanzeige ist nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, zumal die darin enthaltenen Daten den Aussagen der Beschwerdeführer widersprechen: Die Vermisstanzeige wurde angeblich am 25. November 2003 vom Vater des Beschwerdeführers verfasst. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedoch längst wieder Kontakt zu seinen Angehörigen. Ausserdem ereignete sich die Entführung den Angaben der Beschwerdeführer zufolge am 23. Oktober 2003 und nicht, wie in der Vermisstanzeige geltend gemacht wird, am 23. November 2003. Die erwähnten Diskrepanzen lassen auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung die Einreichung des Polizeirapports in Aussicht stellte (vgl. A21, S. 11). Stattdessen reichte er lediglich die Vermisstanzeige ein. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen die geltend gemachte Verfolgung durch D-5463/2006 russische Militärangehörige nicht zu belegen. Die verschiedenen Presseartikel sind allgemeiner Natur und weisen keinen unmittelbaren Bezug zu den Beschwerdeführern auf. Was mit dem eingereichten Firmenregisterauszug bewiesen werden soll, ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht ausgeführt. Auf dieses Dokument ist daher nicht näher einzugehen. Bei der Bescheinigung vom 20. November 2006 handelt es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Der Inhalt dieses Schreibens stimmt ebenfalls nicht überein mit den Vorbringen der Beschwerdeführer. Wie bereits in der Vermisstanzeige wird der angebliche Übergriff auf den Beschwerdeführer auch in dieser Bescheinigung auf den November 2003 datiert. Ausserdem wird in der Bescheinigung suggeriert, der Beschwerdeführer habe sich für die Unabhängigkeit seiner Heimatregion eingesetzt und sei aufgrund seiner politischen Ansichten vom russischen Geheimdienst verfolgt worden. Den Anhörungsprotokollen lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer politisch engagiert hätte und deswegen vom Geheimdienst verfolgt wurde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen insgesamt nicht geglaubt werden können. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist überdies festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen aus den nachfolgenden Gründen nicht asylrelevant sind: Den Akten sind keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Entführer, welche den Angaben des Beschwerdeführers zufolge russische Militärangehörige waren, in staatlichem Auftrag handelten. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion durch die Organe der Zentralgewalt verfolgt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative in der russischen Föderation verfügen und in einer anderen Region ihres Heimatlandes vor der geltend gemachten (lokalen) Verfolgung hätten Zuflucht nehmen können (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17, insbesondere E. 6.2 und 6.3 S. 154 f.) Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am sicheren Zufluchtsort ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). Aufgrund D-5463/2006 der Aktenlage bestehen im Übrigen auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der geltend gemachten Verfolgung ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde lag. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, die Verfolgung sei politisch und ethnisch motiviert gewesen. Eine schlüssige Begründung für diese These liefern die Beschwerdeführer indessen nicht. Sie argumentieren lediglich damit, dass in Tschetschenien Krieg herrsche, dass der Beschwerdeführer Grosshändler gewesen sei und dass er in Dagestan reiche Geschäftsleute gekannt habe. Dies weist jedoch darauf hin, dass sich die angeblichen Entführer entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht durch politische oder ethnische Beweggründe, sondern primär durch die Absicht, sich auf kriminelle Weise zu bereichern, leiten liessen. Dieses Motiv vermag indessen nicht eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Schliesslich ist festzustellen, dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Aktenlage im heutigen Zeitpunkt als nicht mehr aktuell zu erachten ist. Seit der letzten aktenkundigen Verfolgungshandlung (Inbrandsetzung des Hauses der Beschwerdeführer im Mai 2004) sind fast vier Jahre vergangen, in denen sich keine gegen die Beschwerdeführer gerichteten, konkreten Verfolgungshandlungen ereigneten. Da die Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte in Tschetschenien haben, hätten sie wohl erfahren, wenn nach wie vor nach ihnen gesucht würde. In den Akten finden sich indessen keine diesbezüglichen Äusserungen der Beschwerdeführer. Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Bedrohung durch russische Militärangehörige im heutigen Zeitpunkt nicht mehr besteht. Aufgrund des Gesagten wäre die geltend gemachte Verfolgung selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. 6. D-5463/2006 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügen noch Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 8. 8.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien angesichts der allgemeinen Lage in dieser Region nicht zumutbar, jedoch sei es den Beschwerdeführern zuzumuten, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, namentlich in Dagestan. Dort lebten nahe Verwandte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe sich vor der Ausreise aus dem Heimatland fast ein Jahr lang bei seiner dort wohnhaften Tante aufgehalten und verfüge dort somit über D-5463/2006 ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführer verfügten über Berufe und Arbeitserfahrung. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dem Beschwerdeführer sei es ausserdem zuzumuten, seine psychischen Probleme im Heimatland behandeln zu lassen. Sein Zustand habe sich gemäss Arztbericht vom 24. Juli 2006 stabilisiert. Ein weiterer Verbleib in der Schweiz sei daher aus medizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Heimatland schwer gefoltert worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm erneute Folter. Es bestehe keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Zwar treffe es zu, dass in Dagestan mehrere Verwandte der Beschwerdeführer lebten. Allerdings lebten diese Verwandten nur ungefähr 13 Kilometer vom ursprünglichen Wohnort der Beschwerdeführer in Tschetschenien entfernt. Die Beschwerdeführer wären daher in Dagestan nicht sicher vor ihren Verfolgern. In den übrigen Teilen Russlands verfügten die Beschwerdeführer nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung sei auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Dieser sei psychisch krank. Voraussichtlich sei eine längerfristige Therapie nötig. Bei einem Abbruch der aktuellen Therapie könnte sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtern und es müsste mit einer Chronifizierung der Krankheit gerechnet werden (Verweis auf den der Beschwerde beigelegten Arztbericht des (...) vom 25. September 2006). Möglicherweise könnte es diesfalls auch zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung kommen. In Tschetschenien bestehe keine geeignete Therapiemöglichkeit. In andern Gebieten Russlands wäre es zwar theoretisch möglich, den Beschwerdeführer zu behandeln, allerdings sei dieser derart misstrauisch, dass er sich kaum in Therapie begeben würde. Dies würde sich nachteilig auf seine Gesundheit und die Situation der gesamten Familie auswirken. 8.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers könne in dessen Heimatland behandelt werden. Daher sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. 8.4 In der Replik wird entgegnet, es werde nicht bestritten, dass es in Russland geeignete medizinische Einrichtungen gebe. Der D-5463/2006 Beschwerdeführer sei jedoch sehr misstrauisch. Erst nach mehreren Monaten habe er sich in der Schweiz auf eine Therapie eingelassen. Im Heimatland wäre er wahrscheinlich nicht in der Lage, sich behandeln zu lassen, da er in jedem Therapeuten einen Komplizen seiner Folterer sehen würde. Ohne Behandlung würde sich der Zustand des Beschwerdeführers jedoch verschlechtern. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar. 8.5 In der Eingabe vom 6. Dezember 2007 wird unter Hinweis auf den Arztbericht des (...) vom 5. Dezember 2007 ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung. Dank der Therapie habe sich sein Gesundheitszustand etwas stabilisiert. Die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach extremer Belastung habe sich bestätigt. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. 9. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Russland vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die unter E. 7 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., beide noch unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], welches am 1. Januar 2008 durch das AuG ersetzt wurde). 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-5463/2006 9.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollzug der Wegweisung nach Tschetschenien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. Dagegen ist festzustellen, dass in der Russischen Föderation gesamthaft gesehen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 17). Es stellt sich daher die Frage, ob den Beschwerdeführern eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Gebiet der Russischen Föderation zur Verfügung steht. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführer am allfälligen Zufluchtsort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen. Zu berücksichtigen sind ferner namentlich Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführer. Damit die Zumutbarkeit bejaht werden kann, muss es den Beschwerdeführern grundsätzlich möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. 9.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer in Dagestan über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen. Insbesondere leben mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Dagestan. Eigenen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Heimatland fast ein Jahr lang bei seiner Tante in Dagestan. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei ihren in Dagestan wohnhaften Verwandten eine adäquate Unterkunft finden könnten. Ungeachtet dessen kann Dagestan jedoch unter Berücksichtigung der dort herrschenden allgemeinen Lage nicht als zumutbare Aufenthaltsalternative erachtet werden. Zunächst ist festzustellen, dass Dagestan mit gravierenden sozialen und ökonomischen Problemen zu kämpfen hat. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 30 Prozent. Jegliche Bemühungen, die Situation zu verbessern, werden durch die weit verbreitete Korruption zunichte gemacht. Die Demonstrationen der verärgerten Bevölkerung werden von den Sicherheitskräften nicht selten gewaltsam niedergeschlagen. Dagestan ist ausserdem diejenige Kaukasusrepublik mit den meisten interethnischen Konflikten. Dazu kommt, dass sich die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen tschetschenischen Rebellen und russischen Sicherheitskräften von der Nachbarrepublik Tschetschenien schleichend insbesondere nach Dagestan ausgedehnt haben. Als Folge davon sind Gewalt, Terroranschläge, Entführungen und massive Menschenrechtsverletzungen heute auch in Dagestan an der Tagesordnung. Die Anzahl Gewaltakte sowie die Opferzahlen sind mittlerweile sogar höher als in Tschetschenien. Die Anschläge werden D-5463/2006 meistens von tschetschenischen Separatisten verübt, welche von lokalen Handlangern - häufig Angehörige extremistischer islamistischer Organisationen - unterstützt werden (vgl. zum Ganzen den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom Januar 2007 zum Thema Nordkaukasus, insbesondere Ziffern 3.1.1 und 3.2, mit weiteren Hinweisen, sowie die ECRE-Guidelines on the treatment of Chechen internally displaced persons [IDPs], asylum seekers and refugees in Europe, revised March 2007, Ziffern 5 und 40). Gestützt auf diese Erwägungen ist ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Dagestan trotz des dort bestehenden Beziehungsnetzes als unzumutbar zu erachten. 9.4 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer andernorts in der Russischen Föderation ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorfinden würden. Zwar hat der Beschwerdeführer noch eine Schwester in der Republik Jakutien. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass er zu dieser Schwester in letzter Zeit näheren Kontakt gehabt hätte oder dass diese Schwester zumindest theoretisch in der Lage wäre, die Beschwerdeführer nachhaltig zu beherbergen und zu unterstützen. Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Jakutien über ein tragfähiges soziales Netz verfügen. Weitere Verwandte der Beschwerdeführer innerhalb der Russischen Föderation - und ausserhalb von Tschetschenien und Dagestan - sind nicht aktenkundig. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer wohl kaum in der Lage wären, sich ohne den Rückhalt eines sozialen Beziehungsnetzes ausserhalb ihrer Heimatregion eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Angesichts der in weiten Teilen der Russischen Föderation herrschenden anti-kaukasischen Stimmung wäre es für die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer Ethnie schwierig, eine Anstellung zu finden oder als selbständige Unternehmer wirtschaftlich zu überleben. Die Beschwerdeführerin hat den Akten zufolge keinen Beruf erlernt, sondern war als Hausfrau tätig. Unter diesen Umständen hätte sie auch aus diesem Grund kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer seinerseits war vor der Ausreise als Händler und vor dem Jahr 1987 als Chauffeur tätig. Angesichts der bei ihm diagnostizierten psychischen Probleme erscheint es jedoch ungewiss, ob er überhaupt fähig wäre, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal er dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit ethnisch motivierten Schikanen ausgesetzt wäre, was seinen psychischen Zustand mit Sicherheit negativ beeinflussen D-5463/2006 würde. Den eingereichten Arztberichten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach extremer Belastung sowie einer paranoider Grundhaltung. Aufgrund seines Misstrauens habe die notwendige Behandlung (Gesprächstherapie sowie medikamentöse Behandlung mit Antipsychotikum und Antidepressivum) nicht von Anfang an optimal durchgeführt werden können. Inzwischen habe die ambulante psychiatrische Behandlung zur Verbesserung und Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers geführt. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer jedoch sehr misstrauisch. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts könnte die Krankheit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland an sich durchaus adäquat behandelt werden, da in Russland geeignete Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen vorhanden sind. Es erscheint allerdings angesichts des vom Beschwerdeführer gezeichneten Krankheitsbildes als relativ unwahrscheinlich, dass sich dieser im Falle einer Rückkehr nach Russland in eine psychiatrische Behandlung begeben würde. Ohne entsprechende Behandlung würde sich sein Zustand jedoch erneut verschlechtern (vgl. den Arztbericht des (...) vom 25. September 2006). Es ist äusserst zweifelhaft, dass er diesfalls in der Lage wäre, den Unterhalt seiner Familie längerfristig sicherzustellen. Würden die Beschwerdeführer nach Russland ausgeschafft, müsste aus diesen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer innert kurzer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, wodurch ihr Leben und ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet würden. Aus diesen Gründen ist zusammenfassend festzustellen, dass den Beschwerdeführern entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung keine inländische Aufenthaltsalternative innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung steht. 9.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Russland als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, sind die Beschwerdeführer unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 S. 230 ff.) vorläufig aufzunehmen. 9.6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu prüfen. D-5463/2006 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. September 2006) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Der in der Kostennote vom 30. November 2007 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 12 Stunden und 30 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 53.80 erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.-- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM den Beschwerdeführern in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'035.65 (inkl. MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5463/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'035.65 zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier) - das _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 21

D-5463/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2008 D-5463/2006 — Swissrulings