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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2026 D-5457/2025

6. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,653 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5457/2025 law/fes

Urteil v o m 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (…).

D-5457/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 27. Februar 2025 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 26. März 2025 erklärte sie, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Weiter gab sie an, sie sei am 7. Mai 2022 nach Polen gereist und habe dort eine «PESEL UKR» (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) erhalten. Am 4. Juni 2022 sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und am 10. Februar 2025 in die Schweiz gereist. B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 26. März 2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe in Polen im Jahr 2022 bereits über einen Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-act. […]-6/21). B.c Sie reichte ihren ukrainischen bis am 7. Mai 2028 gültigen Reisepass (Nr. […]) und ihre polnische PESEL-Identifikationsnummer (…) ein. C. Mit Schreiben vom 26. März 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu, dass sie bereits in Polen einen Schutzstatus erworben habe und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das SEM beabsichtige deshalb, ihr Gesuch abzulehnen und ihre Wegweisung nach Polen anzuordnen. D. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim SEM eine Stellungnahme ein. In dieser wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei vom 5. Mai 2022 bis am 6. Juni 2022 in Polen gewesen, und am 22. Mai 2022 habe sie die PESEL-Nummer erhalten. Wegen der Schwierigkeiten mit der Wohnung (sie habe auf einem Schlafsack bei einer Bekannten geschlafen) und des Mangels an finanzieller Hilfe habe sie den Entscheid getroffen, Polen zu verlassen. Sie habe ihren Schutzstatus annullieren wollen, sei jedoch darüber informiert worden, dass ihr Schutz bei der Ausreise aus Polen in 30 Tagen erlöschen würde. Am 6. Juni 2022 sei sie in die Ukraine zurückgekehrt. Wegen der

D-5457/2025 ständigen Alarme, der Verschlechterung der Situation mit dem Krieg und psychischen Beeinträchtigungen (Panikattacken, Schlaflosigkeit) habe sie beschlossen, in die Schweiz zu kommen, weil hier ihre Kollegin wohne, die sie unterstütze. Den der Rechtsvertretung vorliegenden Akten lasse sich nicht entnehmen, dass das SEM abgeklärt habe, ob Polen der Beschwerdeführerin gemäss eigenen gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich die Einreise gewähren würde. Aus diesem Grund erscheine der aktuelle Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Polen unklar. In Anbetracht dieser Unklarheiten erweise sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Frage, ob vorliegend gemäss Subsidiaritätsprinzip eine gültige Schutzalternative in Polen vorliege, als unzureichend erstellt. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 25. Juni 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Ferner wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton (…) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Postaufgabe: 22. Juli 2025) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte sie, auf die Beschwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, sie sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Mit der Beschwerde wurde ein Unterstützungsschreiben von Frau B._______ vom 21. Juli 2025 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

D-5457/2025 H. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 21. August 2025 zur Beschwerde Stellung. I. Am 8. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht ein Schreiben ein, in welchem sie erklärte, beiliegend überreiche sie diesem eine schriftliche Stellungnahme (Replik). Die entsprechende Beilage lag dem Schreiben indessen nicht bei. J. Mit Schreiben vom 12. September 2025 leitete das SEM die fälschlicherweise ihm zugestellte Replik vom 8. September 2025 dem Bundesverwaltungsgericht weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes

D-5457/2025 betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich – aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.3) – vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Zudem habe sie ein polnisches Dokument eingereicht, auf dem der Vermerk «Status UKR» erkennbar sei. Das SEM gehe daher eindeutig davon aus, dass sie in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei, bevor sie in die Schweiz gekommen sei, durch Polen

D-5457/2025 gereist sei, wo sie weder eine Unterkunft noch materielle oder soziale Unterstützung erhalten habe. Ihr Aufenthalt sei äusserst prekär gewesen, ohne Würde und Sicherheit. Aufgrund dieser Situation sei sie in die Schweiz gekommen, wo sie derzeit bei Frau B._______ untergebracht sei. Diese habe sich bereit erklärt, sie (die Beschwerdeführerin) aufzunehmen und für ihre Grundbedürfnisse – Unterkunft, Verpflegung und Begleitung – zu sorgen. Die Gastgeberin bürge für ihren Aufenthalt in der Schweiz und leiste ihr bedeutende menschliche Unterstützung. Das SEM berücksichtige weder ihre individuelle Situation noch die konkreten Bedingungen in Polen. Der Entscheid verstosse gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Menschlichkeit und gegen das Non-Refoulement-Prinzip. Im beigelegten Unterstützungsschreiben von Frau B._______ vom 21. Juli 2025 berichtet diese, sie habe die Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen bei sich aufgenommen. Sie (Frau B._______) lebe mit Schutzstatus «S» in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei die Mutter einer engen Freundin. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ihre Wohnung, ihr Unternehmen und ihre finanzielle Stabilität verloren. Ihre Heimatstadt in der Region C._______ sei heute von Russland besetzt und sie habe keinen Ort mehr, an den sie zurückkehren könne. Ein vorübergehender Aufenthalt in Kiew sei aufgrund der sich rasch verschlechternden Sicherheitslage ebenfalls nicht möglich gewesen. 4.3 Auf die ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung und der Replik wird – soweit entscheiderheblich – nachfolgend eingegangen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März

D-5457/2025 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer

D-5457/2025 D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Gemäss ihren Angaben hielt sie sich vom 7. Mai 2022 bis am 4. Juni 2022 in Polen auf und verfügte über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PE- SEL-Identifikationsnummer (vgl. SEM-act. […]-2/1 und 6/21). Dieser EU- Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar unklar, ob die Beschwerdeführerin aktuell noch über einen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat,

D-5457/2025 grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Folgerichtig hat es das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Im Weiteren stellte das SEM zutreffend fest, dass die Freundschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Freundin ihrer Tochter, Frau B.________, mit welcher sie gerne in der Schweiz weiter zusammenleben möchte, nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder den Grundsatz der Einheit der Familie fällt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, ist zwischen der Beschwerdeführerin und Frau B._______ auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis – etwa wegen einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen

D-5457/2025 Fürsorgebedürftigkeit – ersichtlich. Das SEM weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und Frau B._______ mit gegenseitigen Besuchen eine enge Beziehung pflegen können. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre – sollte die

D-5457/2025 Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. das Urteil BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3.2), so dass sie ihre psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere Panikattacken und Schlaflosigkeit wird behandeln lassen können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die Beschwerdeführerin dürfte – wie sie in der Replik geltend macht – aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters kaum mehr in der Lage sein, eine Arbeitsstellte zu finden beziehungsweise in Polen aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es darf von ihr aber erwartet werden, sich für ihren Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ungeachtet dessen, dass sie sich in der Schweiz – wie sie in der Replik geltend macht – um Integration bemüht, ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit nicht als unzumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83

D-5457/2025 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs.1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-5457/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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