Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5457/2012/wif
Urteil v o m 3 0 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A.________ geboren (…) dessen Ehefrau B._______ geboren (…) und deren Kinder C.______ geboren (…), und D.______, geboren (…. Bosnien und Herzegowina, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N________
D-5457/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Roma mit letztem Wohnsitz in E._____ (Gemeinde F.) – gemäss eigenen Angaben am 15. August 2012 Bosnien und Herzegowina verliessen und am 16. August 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am 17. August 2012 um Asyl nachsuchten, dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 24. August 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 27. August 2012 im G._______ im Wesentlichen geltend machten, sie seien wie alle Dorfbewohner auch von Bewohnern des Nachbardorfes – und dabei insbesondere von den Brüdern H._______ und I._______ sowie deren Cousin K._____ . – , welche die Vertreibung aller Bewohner aus dem Dorf E.______ zum Ziel gehabt hätten, immer wieder behelligt worden, dass Angehörige der Familie F.______ sowohl den Beschwerdeführer A.________ als auch deren Söhne auf der Strasse beschimpft und geschlagen hätten, wobei der jüngere Sohn im vergangenen Winter von K.________ gar durch einen Messerstich am Bauch verletzt und danach in einen Kanal geworfen worden sei, dass im Weiteren die Beschwerdeführerin von einem Schwager der Familie F.________ einmal geschlagen worden sei, dass die jeweils benachrichtigte örtliche Polizei kein Interesse an einer Aufklärung der Übergriffe gezeigt habe, dass sich die Beschwerdeführenden aus finanziellen Gründen gegen eine Umsiedlung innerhalb des Heimatstaates entschieden hätten, dass im Übrigen die Beschwerdeführerin unter Herzrhythmusstörungen und seit ihrer Ankunft in der Schweiz auch an Bluthochdruck leide, wobei die Ärzte in der Schweiz die im Heimatstaat erhaltenen Medikamente als genügend erachtet und keine weiteren verschrieben hätten, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen neben Identitätsdokumenten eine bosnische Tageszeitung mit Berichten über die Zustände in E.________ und eine Bescheinigung der Gemeinde F.______, welche den Diebstahl einer Wasserzisterne bestätigt, einreichten, dass das BFM mit – am 12. September 2012 eröffnetem – Entscheid vom 11. September 2012 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies,
D-5457/2012 deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit auf den 8. Oktober 2012 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 9. Oktober 2012 aufgegebener Eingabe an das BFM Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben, dass das BFM diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung übermittelte (Eingang: 19. Oktober 2012), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
D-5457/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es sich bei den genannten Behelligungen durch einzelne Angehörige des Nachbardorfes um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen handelt, dass die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung nach der heute massgeblichen Schutztheorie vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.), dass dieser Schutz als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (BVGE 2011/51 E. 8), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG bezeichnet und im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist,
D-5457/2012 dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang angaben, sie hätten mehrmals die Polizei benachrichtigt, jedoch sei diese auf ihre Anzeigen hin nicht tätig geworden, dass indessen die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen ist, wonach zwar in Einzelfällen Beamte in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiten, der bosnische Staat jedoch bestrebt ist, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass den Beschwerdeführenden somit die Möglichkeit offenstand beziehungsweise offensteht, den rechtsstaatlich vorgesehenen Instanzenzug in Anspruch zu nehmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden daher nicht geeignet sind, die vermutete Verfolgungssicherheit in Bosnien und Herzegowina zu entkräften, dass die Argumente in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass somit das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung zu verneinen ist, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
D-5457/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina – wie auch anderen Staaten Ost- und Südosteuropas – nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter
D-5457/2012 Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügen und die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat behandelt werden können (wie dies bereits vor ihrer Ausreise geschehen ist), dass somit weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden bei der vorliegenden Aktenlage als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen würden, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass schliesslich die Gesuche um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5457/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten von insgesamt Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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