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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2007 D-5457/2006

20. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,964 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5457/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 20. April 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin Luterbacher, Richter Wespi Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. Mai 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung / _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Jahr 1999 und flüchtete nach Pakistan, wo er sich während ungefähr fünf Jahren aufhielt. Von Pakistan, dem Iran, der Türkei, Griechenland und ihm unbekannten Ländern her kommend gelangte er am 13. Oktober 2004 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 18. Oktober 2004 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Am 18. November 2004 führte die kantonale Behörde eine Anhörung im Beisein des Rechtsvertreters des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Hazara aus _______ in der Provinz Ghazni - im Wesentlichen geltend, dass die Aufständischen respektive die Taliban nach seinem Halbbruder väterlicherseits gesucht hätten, weshalb dieser nach Pakistan geflohen sei. Die Suche sei möglicherweise wegen geologischer Kenntnisse des Halbbruders (Bodenschätze in Afghanistan) erfolgt. Im Herbst 1999 sei der Beschwerdeführer im erwähnten Zusammenhang zusammen mit seinem Vater zuhause festgenommen worden. Man habe sie nach Kandahar gebracht, inhaftiert und nach dem Verbleiben des Geologen gefragt. Durch Vermittlung eines in Pakistan wohnhaften Onkels seien sie nach zwei Wochen freigekommen und hätten ins Nachbarland fliehen können. Ihre weiteren Angehörigen hätten sich bereits in Quetta aufgehalten. Dort seien der Vater und der Halbbruder des Beschwerdeführers im Februar 2004 durch Unbekannte verschleppt worden. Zwei Tage später sei auch der obenstehend genannte Onkel entführt worden. Die Entführer hätten sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt. Aus Angst, ebenfalls in die Gewalt dieser Personen zu geraten, habe er daraufhin Pakistan auf Anraten seiner Mutter verlassen und sei in den Westen geflohen. C. Mit Eingabe vom 24. November 2004 ersuchte die Vertretung des Beschwerdeführers um Akteneinsicht sowie Fristeinräumung zwecks Stellungnahme vor Entscheidfällung. D. Am 16. März 2005 sowie 2. August 2005 gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich hierbei um fremdsprachige Schreiben samt Übersetzungen. E. Am 12. Mai 2006 gewährte die Vorinstanz die am 24. November 2004 beantragte Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 - eröffnet am 24. Mai 2006 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass aktuell die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan aufgrund der Lage vor Ort nicht mehr gegeben sei. Auch den Vorfällen in Pakistan komme keine Asylrelevanz zu. Ferner könne im Hazarajat - der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - nicht von einer

3 permanent instabilen Lage gesprochen werden. Der Beschwerdeführer dürfte dort über ein grösseres soziales Beziehungsnetz verfügen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei somit gegeben. G. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Vollzugspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung wurde auf die instabile Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni; gemäss Praxis der ARK und entgegen den anderslautenden vorinstanzlichen Erwägungen komme der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz vorliegend nicht in Betracht. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative sei nicht ersichtlich. Der Eingabe lag eine Honorarnote in Kopie bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2006 entsprach die ARK dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses. I. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK noch hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

4 3. Mit seinen Begehren beantragt der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Umfang der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Infolgedessen ist festzustellen, dass die Verfügung des Bundesamtes vom 23. Mai 2006 insoweit unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1 - 3). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 5. 5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.2 Der Beschwerdeführer ist - wie erwähnt - Hazara und stammt seinen Angaben zufolge aus dem Distrikt _______ der Provinz Ghazni, mitunter aus dem traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara, dem so genannten Hazarajat, was vom BFM nicht bestritten worden ist. In einem unter EMARK 2003 Nr. 30 publizierten Urteil der ARK wurde unter Auswertung sämtlicher zur Verfügung stehenden Informationen festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Ghazni infolge der prekären Nahrungssituation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen

5 der internationalen Organisationen als generell unzumutbar zu qualifizieren ist. Bestätigt wurde diese Praxis im unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil. Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die generelle Sicherheitslage in Afghanistan kann auch aktuell kaum als stabilisiert bezeichnet werden. So haben die Nato-Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive eingeleitet. Das unmittelbare Ziel sei die Verbesserung der Sicherheitslage. Es soll sich um die grösste Aktion der Truppen seit dem Jahr 2002 handeln (NZZ vom 7. März 2007). Es kommt jedoch auch weiterhin zu regelmässigen gewaltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fallen (vgl. NZZ vom 14. März 2007). Damit ist vorliegend - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion zurzeit nicht zumutbar. 5.3 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls zuzumuten ist, sich in Kabul - oder gegebenenfalls einer anderen der in EMARK 2006 Nr. 9 erwähnten Provinzen - niederzulassen, wo die Sicherheitslage und die humanitäre Situation sich vergleichsweise besser darstellt als in den übrigen Gebieten Afghanistans. Zur Situation in Kabul wird im Urteil EMARK 2003 Nr. 10 (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 18, S. 166) festgehalten, es könne dort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Angesichts der auch in Kabul herrschenden schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation dränge sich jedoch eine zurückhaltende Prüfung der individuellen Kriterien auf, wobei insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgebend seien. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul aufgehalten hätte oder dort über familiäre Beziehungen verfügen würde (A 1/8, S. 2 unten). Demzufolge kann offensichtlich nicht von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz oder einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden (vgl. auch dazu EMARK 2003 Nr. 30). Nach dem Gesagten erweist sich vorliegend auch eine Rückkehr nach Kabul oder eine andere relativ sichere Provinz als nicht zumutbar. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan derzeit als unzumutbar zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Die Verfügung des Bundesamtes vom 23. Mai 2006 ist daher - soweit sie nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) - aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf die Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-

6 ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Deren Höhe ist in Berücksichtigung der angemessen erscheinenden Kostennote vom 21. Juni 2006 antragsgemäss auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai 2006 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

D-5457/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2007 D-5457/2006 — Swissrulings