Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5456/2018
Urteil v o m 1 8 . August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (…), und deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (…).
D-5456/2018 Sachverhalt: A. Am 18. November 2015 suchten die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._____ – in der Schweiz um Asyl nach. B. Nach Durchführung der Befragungen zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2015 wurde das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 beendet. C. Im Rahmen der Anhörung vom 15. September 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass er seit 2005 in der irakischen Armee gedient habe und in G._______ stationiert gewesen sei. Die meiste Zeit sei er im Sicherheitsdienst eingeteilt und – ohne Kenntnisse der Hintergründe – für die Verhaftung von Terroristen zuständig gewesen. Die verhafteten Personen habe er entweder direkt an die Amerikaner oder an die Division übergeben. Im Jahre 2014 sei der Islamische Staat (IS) erstarkt, weshalb das Militär die Kaserne in G._______ verlassen habe. Seither habe er als Taxifahrer in F._______ gearbeitet. Eines Tages hätten sich zwei Unbekannte in seiner Abwesenheit bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Da sie nur Arabisch gesprochen hätten, habe seine Ehefrau einen Nachbarn zur Hilfe geholt, der übersetzt habe. Zwei Tage später seien dieselben Personen erneut während seiner Abwesenheit nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass sie ihn schon noch finden würden. Er gehe davon aus, dass diese beiden Personen Araber seien, die er früher als Mitglied des Sicherheitsdienstes des Militärs einmal festgenommen habe, und die sich nun an ihm rächen wollten. Nach den erwähnten Vorfällen habe er beim Asayesh (Inlandgeheimdienst in der Autonomen Region Kurdistans [ARK]) Anzeige erstattet. Dort sei ihm die Hilfestellung nur unter der Bedingung, dass er als Spitzel für den Asayesh tätig sein werde, zugesichert worden. Er habe darin eine zwingende Aufforderung zur Spitzeltätigkeit gesehen und sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise mit seiner Familie (Ehefrau, Kinder) entschlossen. Nach seiner Ausreise hätten sich Angehörige der Asayesh unter Vorweisung einer schriftlichen Vorladung zweimal bei seinem Bruder nach seinem Verbleib erkundigt.
D-5456/2018 D. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Anhörung vom 15. September 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Juni 2018 keine eigenen Asylgründe geltend. E. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden u.a. Identitätskarten, zwei Militärausweise, ein militärisches Schreiben sowie Fotografien ein. F. Mit Verfügung vom 21. August 2018 (Eröffnung am 24. August 2018) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl, subeventualiter wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Aktenstücke A21/2, A23/2, A24/1, A25/1, A26/5 und A27/2, um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. H. Mit Schreiben vom 28. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A21/2, A23/2, A24/1, A25/1, A26/5 und A27/2 zu gewähren. Der
D-5456/2018 Antrag um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. K. Am 5. April 2019 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden nachträglich Akteneinsicht im beantragten Umfang. L. In seiner Vernehmlassung vom 11. April 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 1. Mai 2019 nahm die Rechtsvertretung zur Argumentation der Vorinstanz Stellung. N. Mit Eingaben vom 25. Juni 2019 und 1. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Mitteilung der Sicherheitsdirektion in F._______ vom 10. Januar 2019 in Kopie und im Original samt Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-5456/2018 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, von zwei Unbekannten – vermutungsweise ehemals Verhafteten, die sich nun an ihm rächen wollten – zweimal aufgesucht worden zu sein und deswegen vergeblich beim Asayesh Anzeige erstattet zu haben, als nicht
D-5456/2018 glaubhaft. Zum einen seien die Angaben unbestimmt und detailarm ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, von wem er konkret gesucht worden sei. Er habe lediglich angegeben, dass es sich dabei um arabischsprechende Personen gehandelt habe, ohne deren Namen zu kennen. Die anwesende Beschwerdeführerin ihrerseits sei nicht in der Lage gewesen, diese zu beschreiben, obwohl sie ihnen zweimal begegnet sei. Es beruhe lediglich auf einer Vermutung des Beschwerdeführers, dass diese früher einmal wegen Terrorverdachts von ihm verhaftet worden seien und sich nun an ihm rächen wollten. Es bestünden keine konkreten Hinweise auf eine solche Verbindung zur früheren Tätigkeit im Militär. Allein der Umstand, dass viele ethnische Araber nach F._______ geflüchtet und den Kurden, die mit der amerikanischen Armee zusammengearbeitet hätten, feindlich gesinnt seien, vermöge die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht zu erklären. Auch die weitere Befürchtung des Beschwerdeführers, dass diese unbekannten Personen ihn töten oder seine Kinder entführen könnten, sei nicht näher begründet worden. Hinsichtlich der Frage, wie die unbekannten Personen den Wohnort des Beschwerdeführers hätten ausfindig machen können, hätten die Beschwerdeführenden bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des militärischen Rückzugs aus G._______ widersprüchliche Angaben gemacht. Abweichend von der Aussage des Beschwerdeführers, beim Rückzug zuhause gewesen zu sein (vgl. SEM-Protokoll A29 S. 8 und S. 12), habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihr Ehemann sei zu jenem Zeitpunkt im Dienst gewesen und er habe sich zusammen mit dem gesamten Militär aus G._______ zurückgezogen (vgl. A30 S. 4). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Bedrohungslage beim Asayesh nur einmal um Hilfe gebeten habe. Die geltend gemachte Aufforderung zur Spitzeltätigkeit vermöge nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer nicht insistiert habe. Einerseits sei diese Aufforderung nur von einer Einzelperson ausgegangen, andererseits sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, zu erklären, inwiefern diese Aufforderung als zwingend hätte verstanden werden müssen und welche Konsequenz seine Absage gehabt hätte. Daher könne auch eine Verfolgung seitens des Asayesh ausgeschlossen werden.
4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei seiner Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen.
D-5456/2018 So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Aktenstücke A21/2, A23/, A24/1 und A27/2 als «Akten anderer Behörden» von der Akteneinsicht ausgenommen habe. Zudem habe das SEM A27/2 mangelhaft bezeichnet. Daher habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Diese Verletzung müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter sei nach Gewährung der Einsicht in die Akten A21/2, A23/2, A24/1, A25/1, A26/5 und A27/2 eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Es lägen weitere Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung auf widersprüchliche Aussagen hingewiesen, ohne den Beschwerdeführenden hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren und habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu übersetzen oder übersetzen zu lassen. Schliesslich habe das SEM das Verfahren «verschleppt» und die Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2017 habe zu lange gedauert (9 Stunden 20 Minuten). Dabei habe das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers um 12:45 Uhr für die Mittagspause unterbrochen und erst um 15:25 Uhr fortgesetzt, ohne vor der Pause eine Rückübersetzung durchzuführen, was gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstosse. 4.3 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung geltend, es sei absurd, vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er die Namen der beiden ehemals Verhafteten kennen sollte, habe er doch während seiner Tätigkeit im Militär sehr viele Leute festgenommen. Entgegen der Auffassung des SEM habe die Beschwerdeführerin die beiden Männer ausführlich beschreiben können. Das Vorliegen einer Bedrohungslage sei aufgrund der Aussagen der Unbekannten («Wir werden ihn kriegen», vgl. A29 S. 11) unbestritten. Zudem habe der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert, dass ein Dienstkamerad namens H. in einer ähnlichen Situation gewesen und getötet worden sei. Aufgrund der Frage der Besucher, ob es sich hier um das Haus von Imad handle, der in der Kaserne G._______ Dienst geleistet habe (vgl. A29 S. 11), sei der Bezug zum Beschwerdeführer in seiner ehemaligen Funktion offensichtlich. Somit beruhe die Furcht des Beschwerdeführers nicht auf blossen Vermutungen. Angesichts der Verweigerung der bedingungslosen Hilfestellung durch das Asayesh wäre ein erneutes Ersuchen um Unterstützung erfolglos geblieben, zumal es der Chef der Terrorabteilung gewesen sei, der den Beschwerdeführer zur Spitzeltätigkeit aufgefordert habe. Aufgrund der Weigerung der Zusammenarbeit hätten sich Angehörige der Asayesh unter Vorweisung einer schriftlichen Vorladung
D-5456/2018 zweimal beim Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Verbleib erkundigt, was vom SEM nicht gewürdigt worden sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin – nicht wie vom SEM behauptet – angegeben – dass der Beschwerdeführer aus der Kaserne habe flüchten müssen, sondern die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sich der Beschwerdeführer (vor dem IS) habe retten können und zurückgekommen sei (vgl. A30 S. 4), beruhe auf einer Suggestivfrage der befragenden Person («Waren Sie überrascht, als er plötzlich nach Hause kam?» [A30 S. 4]). 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Dem Rechtsvertreter wurden im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches die Aktenstücke A21/2, A23/, A24/1 und A27/2 nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt mit der unzutreffenden Begründung, es handle sich hierbei um «Akten anderer Behörden». Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 wurde das SEM angewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A21/2, A23/2, A24/1, A26/5 und in das vom SEM als «unwesentlich» bezeichnete Aktenstück A25/1 zu gewähren. Der Antrag um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Am 5. April 2019 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden nachträglich Akteneinsicht im beantragten Umfang. Die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als geheilt zu betrachten. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. 5.3 Im Weiteren hat das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den abweichenden Aussagen ihres Ehemannes gewährt (vgl. A30 S. 6). Weder die Befragungsweise an den Anhörungen noch deren Dauer ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstanden. Die Anhörung des Beschwerdeführers dauerte von 9:30 Uhr bis 12:45 Uhr und von 15:25 Uhr bis 18:50 Uhr und damit rund 7 Stunden (und nicht wie von der Rechtsvertretung behauptet 9 Stunden 20 Minuten). Zwar erscheint die
D-5456/2018 Dauer der Anhörung auf den ersten Blick recht lange, ist aber angesichts integrierter Pausen keineswegs unzumutbar. Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer. Im Weiteren ist nicht einsichtig, warum die Tatsache, dass das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers um 12:45 Uhr für die Mittagspause unterbrochen und erst um 15:25 Uhr fortgesetzt hat, ohne vor der Pause eine Rückübersetzung durchzuführen, einen Verstoss gemäss Grundsatz der Verfahrensfairness zur Folge haben sollte, fand doch im Anschluss an die Anhörung des Beschwerdeführers die Rückübersetzung des gesamten Anhörungsprotokolls statt (vgl. A30 S. 9). Aus der Verfahrensdauer können die Beschwerdeführenden, die vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht haben, ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rüge, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es bis zur Durchführung der Anhörung zwei Jahre zugewartet habe, ist unbegründet, weil es sich bei der von den Beschwerdeführenden angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung zur Person durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Schliesslich bestand keine Notwendigkeit für die Vorinstanz, näher auf die eingereichten Dokumente (Ausweisdokumente, Dokumente und Fotos aus der Militärzeit) einzugehen, da diese einen nicht bestrittenen Sachverhalt betreffen. 5.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, von zwei Unbekannten zweimal aufgesucht worden zu sein und deswegen vergeblich beim Asayesh Anzeige erstattet zu haben, als nicht glaubhaft erachtet hat. 6.2 Zwar ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der die beiden Unbekannten selbst nicht gesehen hat, namentlich kennen sollte. Auch ist das Vorliegen einer Bedrohungslage aufgrund der Aussagen der Unbekannten («Wir werden ihn kriegen», vgl. A29 S. 11) ersichtlich, jedoch erscheinen die angeblichen Rachegefühle gegenüber dem Beschwerdeführer, der die verhafteten Personen lediglich an die Amerikaner oder an
D-5456/2018 die Division übergeben habe, wenig begründet. Ohnehin erweckt die Art der Schilderung der Situation einen durchwegs konstruierten Eindruck. So wird entgegen der Auffassung in der Beschwerde durch die realitätsfremde Frage der Besucher, ob es sich hier um das Haus von Imad handle, der in der Kaserne G._______ Dienst geleistet habe (vgl. A29 S. 11), der Bezug zum Beschwerdeführer in seiner ehemaligen militärischen Funktion keineswegs überzeugend hergestellt. Die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit wird durch die Tatsachen, dass die Beschreibung der beiden Männer durch die Beschwerdeführerin auffallend unbestimmt ausgefallen ist (vgl. A30 S. 3) und die Beschwerdeführenden bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des militärischen Rückzugs aus G._______ widersprüchliche Angaben gemacht haben, verstärkt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich die Angabe der Beschwerdeführerin, dass sich der Beschwerdeführer (vor dem IS) habe retten können und zurückgekommen sei (vgl. A30 S. 4), aufgrund einer suggestiven Frage der befragenden Person ergeben habe, als haltlos erweist, gibt deren Befragungsweise doch keinen Anlass zu Kritik. Auch die Angabe, dass sich der Chef des Geheimdienstes der Sache persönlich angenommen habe, erscheint aufgrund der nicht hohen ehemaligen Funktion des Beschwerdeführers und dessen unbestimmten Angaben hinsichtlich seiner Bedrohungslage unrealistisch. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Asayesh lediglich aufgrund der Ablehnung, als Spitzel tätig zu sein, den Beschwerdeführer hätte vorladen sollen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das SEM die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Asayesh nach dessen Ausreise zwar nicht explizit in der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch dieses Vorbringen implizit gewürdigt hat, indem es, von der Glaubhaftigkeit der Behelligungen durch Unbekannte ausgehend, auch eine Verfolgung durch den Asayesh ausschloss. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Mitteilung der Sicherheitsdirektion in F._______ vom 10. Januar 2019 in Kopie und im Original, deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit von irakischen Dokumenten als gering einzustufen ist, vermag an der Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit nichts zu ändern. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
D-5456/2018 verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung
D-5456/2018 des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung findet. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen Region Kurdistans (ARK) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. bereits BVGE 2008 sowie u.a. Urteil des BVGer E-5608/2018 vom 19. Dezember 2019). 8.2.2 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zutreffend als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen für zulässig erachtet. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak ist anerkanntermassen volatil, wie auch das SEM zutreffend festhält. Was die aktuelle Situation in der ARK betrifft, kann auf seine ausführlichen diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. III, Ziff. 2) mit Hinweisen auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, inwiefern sie persönlich in einer Weise betroffen wären, die als existenzgefährdend zu würdigen wären. Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, gerade jüngst wurde erneut von einer grösseren Offensive der Türkei im Nordirak berichtet (vgl. u.a. "Türkei startet neue Offensive gegen PKK im Nordirak – und verfolgt damit auch innenpolitische Ziele", Neue Zürcher Zeitung vom 15. Juni 2020). Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, die Angriffe richteten sich vorab gegen Stellungen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistane; Kurdische Arbeiterpartei), insbesondere in den Grenzgebieten zu Syrien (Sindjar-Gebirge)
D-5456/2018 und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befindet). Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen worden seien. Es ist aber auch heute nicht davon auszugehen, auch die in Städten lebende Zivilbevölkerung sei in den Fokus der Angriffe geraten.
8.3.3 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die ARK dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1 m.w.H.).
8.3.4 Bei den Beschwerdeführenden sind bezüglich familiärer und finanzieller Situation offensichtlich begünstigende Faktoren gegeben, wie das SEM ebenfalls zutreffend erwägt. Die Beschwerdeführenden verfügen in F._______ über ein gutes soziales familiäres Netz (Eltern, Geschwister). Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, dass sich die Familienmitglieder aus Angst, in die Probleme des Beschwerdeführers verwickelt zu werden, von den Beschwerdeführenden abwenden könnten, erweist sich aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als offensichtlich unbegründet. Im Weiteren betonte der Beschwerdeführer, dass es ihm und seiner Familie finanziell sehr gut gehe (vgl. A29 S. 3 und 9; A34 S. 2 und 3). Sein Vater besitze ein Transportunternehmen und habe zwei Fahrer angestellt (vgl. A34 S. 3). Er werde bei seinem Vater arbeiten können oder sonst eine Arbeit finden (vgl. A34 S. 5). 8.3.5 Gleichzeitig sind die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und dessen Sohn D. zu berücksichtigen. 8.3.6 Der Beschwerdeführer gab an, unter Diabetes zu leiden, indessen aufgrund des niedrigen Schweregrades der Erkrankung nicht auf Insulin angewiesen zu sein (vgl. A34 S. 6). Aufgrund des insbesondere in
D-5456/2018 F._______ funktionierenden Gesundheitswesens kann von der Behandelbarkeit des Leidens ausgegangen werden. Hinsichtlich des Sohnes H._______ hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass nach Auskunft des behandelnden Kinderarztes (vgl. A36, A38) die sich in veränderter Lage befindliche Niere unproblematisch sei und kein gesundheitliches Risiko für H._______ darstelle. Ausserdem sei bei H._______ eine Stoffwechselstörung, ein Mangel des Enzyms G-6- PD festgestellt worden. Gemäss der Einschätzung der Kinderärzte berge diese ebenfalls kein akutes gesundheitliches Risiko. Die Krankheit sei nicht kurativ therapierbar, sondern verlange insbesondere das Einhalten gewisser Verhaltensregeln. Abgesehen von einer Eisensubstitution gegen Anämie, dem Vorbeugen von Infekten, dem Impfschutz sowie einer regelmässigen Kontrolle des Blutbildes sei keine Behandlung angezeigt (vgl. A38). Auch sogenannte allfällige Schübe, das heisst ein akuter Blutzerfall, seien medizinisch behandelbar. Gemäss zweier medizinischer «Consultings» des SEM sei die Behandlung von Blutkrankheiten im Nordirak sehr gut möglich. Es bestünden in F._______ mehrere öffentliche und private Spitäler und medizinische Institutionen, die verschiedene Behandlungen im Zusammenhang mit Blutkrankheiten – beispielsweise Blutkontrollen, Bluttransfusionen, ambulante und stationäre Behandlungen durch Fachärzte für Hämatologie – anbieten würden. Auch bestehe die Möglichkeit einer Behandlung durch einen Facharzt für Pädiatrie (vgl. A40). Die Stoffwechselstörung von H._______ sei zudem im Nordirak weitverbreitet und dürfte daher dem medizinischen Personal bekannt sein. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Diagnose bereits in der Heimat gestellt worden sei (vgl. A35 S. 4). Die Behandlung eines G-6-PD-Mangels dürfte deshalb auch in F._______ erprobt sein. Somit könne H._______ bei einer Rückkehr auf die medizinische Infrastruktur im Nordirak zurückgreifen, sollte sich dies als notwendig erweisen. Sämtliche Behandlungen, namentlich Blutkontrollen, Eisensubstitution und Prävention, seien in F._______ möglich. Unter diesen Voraussetzungen bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Gesundheit von H._______ bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet sei. 8.3.7 In der Beschwerde wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass die «Consultings» vom 17. Dezember 2012 und vom 2. Mai 2018 offenbar eine andere Person beträfen und sich fälschlicherweise im Dossier N (…) befänden. Im Weiteren sei das Consulting vom 17. Dezember 2012 nicht
D-5456/2018 mehr aktuell. Aus diesem Grund habe das SEM den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass die beigezogenen und der Transparenz halber im Dossier N (…) aufgenommenen Consultings eine solide Basis bildeten, um die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung von Blutkrankheiten im Nordirak abzuschätzen. Der Umstand, dass diese nicht die Situation im Einzelfall beurteilten, stehe dem Beizug der gewonnenen Erkenntnisse für den vorliegenden Fall nicht entgegen. Bei der Einschätzung, ob die Rückkehr in den Nordirak für H._______ aus gesundheitlicher Sicht zumutbar sei, stütze sich das SEM insbesondere auf die eingeholten Berichte und Prognose der behandelnden Ärzte. 8.3.8 Hierzu ist festzuhalten, dass die Frage der Behandelbarkeit der Blutkrankheit, an der H._______ leidet (hämolyitische Anämie durch G-6-PD- Mangel) im Nordirak für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von zentraler Bedeutung ist. Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis der behandelnden Ärzte vom 3. Juli 2018 und der telefonischen Auskunft vom 26. Juni 2018 (vgl. A36, A38) ergibt sich, dass zur Verhinderung eines Schubs unter anderem regelmässige Blutkontrollen und eine Eisensubstitution gegen Anämie und im (seltenen) Fall eines schweren Schubs Bluttransfusionen erhältlich sein müssen. Dem Consulting vom 2. Mai 2018 (vgl. A40) ist zu entnehmen, dass sämtliche angezeigte Behandlungen im öffentlichen Spital Azady Teaching Hospital möglich sind (Bluttransfusionen, Abteilung für Hämatologie). Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Gesundheit von H._______ bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet wäre. Die Tatsache, dass das genannte Consulting im Zusammenhang mit einem anderen Fall (und in nicht deckungsgleicher medizinischer Konstellation) erfolgt ist, ändert nichts daran, dass es eine hinreichende Grundlage für die Einschätzung (und Bejahung) der Behandelbarkeit der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden in F._______ bildet. Indessen ist die Aussagekraft des Consultings vom 17. Dezember 2012, da es schon mehrere Jahre zurückliegt, als fraglich einzustufen. Insgesamt liegt jedoch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.
D-5456/2018 8.3.9 Somit ist auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation von H._______ von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden auszugehen. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich, falls notwendig, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5456/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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