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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2009 D-5456/2006

27. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,008 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Sep...

Volltext

Abtei lung IV D-5456/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5456/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer – ein singhalesisch-tamilisches Ehepaar mit letztem Wohnsitz in D._______ – am 22. September 2004 zusammen mit ihrem Kind Sri Lanka und gelangten auf dem Luftweg nach E._______, von wo aus sie unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Oktober 2004 in die Schweiz einreisten. Gleichentags reichten sie an der Empfangsstelle (...) (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [...]) ein Asylgesuch ein. B. Anlässlich der Befragung durch das BFF vom 20. Oktober 2004 und der Anhörung durch die kantonalen Behörden vom 9. beziehungsweise 12. November 2004 brachten die Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer ein Singhalese sei und aus F._______ stamme. Die Beschwerdeführerin sei eine Tamilin und stamme aus G._______. Nach ihrer Heirat im Jahre 1999 hätten sie ein gemeinsames Haus in D._______ bezogen. Damals habe auch die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin, welche ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei und sich mit Erlaubnis der Organisation in der Hauptstadt aufgehalten habe, bei ihnen gelebt. Dadurch seien die Beschwerdeführer auch mit der LTTE in Kontakt gekommen. Sie hätten gelegentlich Anhänger dieser Organisation beherbergt oder ihnen Fahrdienste angeboten und sie an bestimmte Orte in D._______ chauffiert. Diese Dienste hätten sie der LTTE auch nach dem Wegzug der Schwester der Beschwerdeführerin, welche 2001 geheiratet habe und nach G._______ zurückgekehrt sei, zur Verfügung gestellt. Obwohl ihnen der Umgang mit der LTTE nicht behagt habe, hätten sie sich genötigt gefühlt, weiterhin mit dieser Organisation zusammenzuarbeiten, wollten sie die im Osten des Landes lebende Familie der Beschwerdeführerin nicht gefährden. Im Juli 2004 hätten sie zum letzten Mal neun Mitgliedern der LTTE (Anhänger der Karuna-Fraktion) während drei bis vier Tagen Unterschlupf gewährt. Kurz nachdem diese Personen wieder ausgezogen seien, seien acht von ihnen umgebracht worden. Die neunte Person sei, wie sich später herausgestellt habe, ein Spitzel der Prabhakaran-Fraktion gewesen. In der Folge sei der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung der Karuna-Fraktion von Anhängern der Prabhakaran-Fraktion gesucht worden. Zwei Mal hätten sie sein Haus D-5456/2006 aufgesucht, ihn jedoch unbehelligt gelassen, da er sich nicht zu erkennen gegeben habe. C. Etwa zur selben Zeit habe der Beschwerdeführer, der als selbstständiger Kleiderhändler im Zwischenhandel tätig gewesen sei, auch Schwierigkeiten mit Personen des organisierten Verbrechens bekommen. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer von einer Fabrik einen Posten Kleider erworben, für welchen er eine bessere Offerte vorgelegt habe als die Mafia, die jedoch vor ihm ihr Interesse an der Ware kundgetan habe. Am 18. August 2004 sei die Beschwerdeführerin zu Hause von mehreren Personen des organisierten Verbrechens aufgesucht, mit einer Pistole bedroht und aufgefordert worden, ihr Ehemann, welcher zu diesem Zeitpunkt gerade geschäftlich unterwegs gewesen sei, solle die bereits geleistete Anzahlung für die Ware zurücknehmen, andernfalls werde die ganze Familie ausgelöscht. Anschliessend hätten die Beschwerdeführer zusammen mit ihrem damals dreijährigen Sohn aus Furcht vor der Mafia ihr Haus verlassen und fortan bei verschiedenen Bekannten gelebt. In der Zwischenzeit habe sich ein Schlepper um die Ausreise gekümmert. D. Nach der Flucht aus Sri Lanka habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater von der Mafia aufgesucht, zusammengeschlagen und gefragt worden sei, wo sein Sohn verblieben sei. Am 24. oder 25. September 2004 habe der Vater diesen Vorfall der Polizei gemeldet, welche erklärt habe, den Vorfall zu untersuchen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vom 9. November 2004 verschiedene Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 22. September 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es sich bei den vorgebrachten Nachteilen und befürchteten Übergriffen durch Angehörige der Mafia respektive der LTTE (Prabhakaran-Fraktion) um Bedrohungen seitens Dritter handle. Eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege jedoch nur dann vor, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Für eine solche Annahme gebe es jedoch im vorliegenden Fall keine Hin- D-5456/2006 weise. Grundsätzlich sei der srilankische Staat nämlich gewillt, Personen, die von der LTTE oder dem organisierten Verbrechen bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Dieser Schluss ergebe sich nicht zuletzt aus den Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführer selbst, gemäss dessen Angaben die srilankische Polizei zugesichert habe, den Vorfall zu untersuchen. Den Beschwerdeführern sei es folglich möglich und zumutbar, den Schutz des srilankischen Staates in Anspruch zu nehmen, zumal davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner singhalesischen Ethnie keine Schwierigkeiten beim Zugang zu den heimatlichen Behörden haben werde. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, in ihrem Heimatland von Übergriffen seitens Angehöriger des organisierten Verbrechens oder der LTTE (Prabhakaran-Fraktion) bedroht zu sein, nicht asylrelevant. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragten die Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 26. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Im Falle des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG D-5456/2006 werde für die in Aussicht gestellten Beweismittel keine gesonderte Frist angesetzt. H. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen weitere Beweismittel ein. Am 13. November 2006 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein, aus denen hervorgehen solle, dass sie sogar in der Schweiz Probleme hätten und unter den Tamilen als Verräter angesehen würden. Die Übersetzung des entsprechenden in "Originalsprache" eingereichten Dokumentes folge in Kürze. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2006 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführer innert Frist die in Aussicht gestellte Übersetzung des Dokumentes nachzureichen hätten, andernfalls dieses Aktenstück im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finde. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichten sie ein in das Deutsche übersetzte Schreiben ein, welches jedoch nicht von einem offiziellen Übersetzungsbüro sondern vom Verfasser des Schreibens gleich selbst übersetzt wurde. Im Begleitschreiben wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Probleme Angst gehabt hätten, das Schreiben von einem offiziellen Übersetzungsbüro übersetzen zu lassen. J. Mit Schreiben vom 26. Mai 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer weitere Aktenstücke (allesamt aus dem Internet und in englischer Sprache abgefasst) ein, welche ihre Asylvorbringen untermauern sollten. K. In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2007 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie gebe jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Bei den von den Beschwerdeführern eingereichten zahlreichen Internet-Artikeln und Zeitungsberichten handle es sich durchwegs um Presseerzeugnisse, die keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführern aufwiesen, sondern die allgemeine, dem BFM bekannte Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka dokumen- D-5456/2006 tierten. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass den fraglichen Beweismitteln eine individuelle Gefährdungssituation der Beschwerdeführer entnommen werden könne. Hinsichtlich des am 21. Dezember 2006 zusammen mit einer Übersetzung zu Handen der damaligen ARK eingereichten Bestätigungsschreiben (datiert auf den 1. November 2006) sei festzuhalten, dass diesem Dokument kein Beweiswert zukomme, da es aufgrund seines Inhalts als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sei. Mit Verfügung vom 20. September 2007 liess der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis ohne Replikrecht zustellen. L. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 ersuchte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz innert Frist eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen. Die Vorinstanz liess sich zur allgemeinen Lage und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug am 25. März 2008 wie folgt vernehmen. Sie führte aus, dass am 2. Januar 2008 das zwischen der srilankischen Regierung und der Organisation der LTTE ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 von der Regierung offiziell aufgekündigt worden sei. Faktisch sei der innerstaatliche bewaffnete Konflikt bereits im Sommer 2006 wieder aufgeflammt. Die Regierung setze damit weiter auf eine militärische Lösung des Konfliktes. Die LTTE ihrerseits sei nach dem Verlust der Ostprovinz zur Guerilla- Taktik übergegangen. Sie verübe gezielte Anschläge auf einflussreiche Persönlichkeiten aus Politik und Armee sowie auf staatliche militärische Einrichtungen. Ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und eine substantielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage seien derzeit im Norden und Osten des Landes nicht in Sicht. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Namentlich für die Tamilen seien aufgrund der inzwischen von der Regierung drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen die Lebensbedingungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Vorliegend sprächen zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Grossraum Colombo und damit des Wegweisungsvollzuges. Bei den Beschwerdeführern handle es D-5456/2006 sich um ein gemischtethnisches Ehepaar. Der Beschwerdeführer sei Singhalese und stamme ursprünglich aus D._______, wo die Beschwerdeführer seit ihrer Heirat im Jahr 1999 zusammen wohnhaft gewesen seien. Den Akten sei ferner zu entnehmen, dass Angehörige des Beschwerdeführers in F._______ südlich von D._______ lebten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer im Grossraum Colombo niederlassen könnten. Folglich erachte das BFM eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr Heimatland als zumutbar. M. Mit Verfügung vom 27. März 2008 liess der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und lud sie ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. Bei unbenutzter Frist werde aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden. Mit Schreiben vom 8. April 2008 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 25. März 2008 ein. Sie hielten im Wesentlichen fest, dass die LTTE Prabakharan sie in D._______ in ihrem Haus aufgesucht habe. Ob sie dort ein soziales Netz hätten oder nicht, sei in ihrem Fall somit nicht ausschlaggebend. Gegen die LTTE-Fraktion könnten sie die Verwandten nicht schützen. Ihre Probleme mit der LTTE-Fraktion hätten sie sogar bis in die Schweiz verfolgt. Ein Freund der Beschwerdeführer sei von Anhängern der LTTE gewarnt worden, mit ihnen (den Beschwerdeführern) in Kontakt zu treten, da sie Verräter seien. Da die Beschwerdeführer Leuten der LTTE-Fraktion bei ihnen zu Hause Unterschlupf gewährt hätten, könnten sie den Schutz der srilankischen Regierung nicht beanspruchen. Ansonsten drohe ihnen eine Verurteilung. Zusätzlich kämen Probleme mit der lokalen Mafia hinzu. Sie hätten sich diesbezüglich zwar an die Polizei gewendet. Diese habe ihnen jedoch "versichert", dass sie auf keinen Fall helfen könne. Die Beschwerdeführer wiesen zudem auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hin, bei welchem hervorgehe, dass eine Wegweisung nach Colombo nicht in jedem Fall zumutbar und zulässig sei. Die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auch aufgrund ihrer Mischehe zu prüfen. Insbesondere für Tamilen bestehe im Grossraum Colombo ein erhöhtes Risiko, willkürlichen und missbräuchlichen Polizeimassnahmen unterworfen zu werden. Dazu seien Tamilen gefährdet, Opfer von Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen seitens der LTTE, der staatlichen Behörden oder paramilitärischer Gruppen zu werden. Schliesslich stellten die Beschwerde- D-5456/2006 führer noch verschiedene neue Zeitungsartikel in Aussicht, die sie dem Bundesverwaltungsgericht in einem separaten Schreiben zukommen lassen wollten. N. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. April 2008 verwiesen die Beschwerdeführer auf den Grundsatzentscheid BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 und erwähnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die wesentlichen Inhalte der in Aussicht gestellten Presseartikel bereits kenne. Ganz speziell verwiesen die Beschwerdeführer auf die Erwägung 7.6 des vorerwähnten Entscheides, wo geschrieben stehe, dass nur Tamilen, welche eine längere Zeit im Grossraum Colombo gelebt hätten, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen könnten, grundsätzlich die Möglichkeit hätten, sich wieder zu integrieren. Dabei sei auch die Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer hätten vor ihrer Ausreise ca. eineinhalb Jahre in D._______ gelebt, vorher jedoch in H._______, das 30 Kilometer ausserhalb von D._______ liege. Sie hätten keine Familienmitglieder in D._______ selbst, die Eltern des Beschwerdeführers lebten in F._______, welches etwa 27 Kilometer von D._______ entfernt liege. Die Eltern hätten jedoch Probleme, der Vater sei im September 2004 von Dritten geschlagen worden und habe sich in der Folge bei der Polizei beschwert. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführer bereits Dokumente zu den Akten gereicht. Von den Eltern könnten sie keine Hilfe erwarten, da diese alt seien. Die Eltern der Beschwerdeführerin lebten in G._______. Die Beschwerdeführer verfügten über keinen Grundbesitz in D._______, und sie hätten sich inzwischen während drei Jahren und sechs Monaten nicht mehr in D._______ aufgehalten. Zudem wiesen sie zum wiederholten Mal auf die Problematik einer Mischehe hin. Schliesslich fügten sie noch an, dass die ehemals verbündeten Gruppen Karuna und Pillaian der LTTE heute verfeindet seien. Deshalb müssten sie nun auch Gefahr ausgehend durch die LTTE-Fraktion der Pillaian fürchten. D-5456/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-5456/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass sie nicht verstehen könnten, warum das BFM die Übergriffe der LTTE- Fraktion Prabhakaran und der Mafia "in einen Topf" werfen könne. Die beiden Verfolgungsakteure seien zu unterscheiden. So könnten sie sich im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die LTTE-Fraktion Prabhakaran eben gerade nicht an die Polizei wenden. Da die Beschwerdeführer mit der LTTE kooperierten, würde ihnen eine Strafe drohen. Da der Beschwerdeführer zudem der Ethnie der Singhalesen angehöre, habe er eine mehrjährige Gefängnisstrafe und Folter befürchten müssen. Auch die Beschwerdeführerin habe mit massiven Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Behörden rechnen müssen. Gleichzeitig sei den Beschwerdeführern ein zusätzliches Problem entstanden, da sie betreffend dem Kauf von Hosen mit der Mafia in Kontakt beziehungsweise Konflikt geraten seien. Die Beschwerdeführerin sei zu Hause von Leuten der Mafia mit einer Pistole bedroht worden. Später hätten die Beschwerdeführer Todesdrohungen seitens der Mafia erhalten, bis sie dann schliesslich nach G._______ geflüchtet seien. Wegen der Aussichtslosigkeit der Lage und da ihnen seitens der Behörden kein Schutz gewährt worden sei, hätten sie keine andere Möglichkeit gesehen, als das Land zu verlassen. Das BFM habe den Umstand zu wenig berücksichtigt, dass sie wegen ihrer Probleme mit der Mafia keine Möglichkeit gehabt hätten, den Staat um Hilfe zu bitten, da sie andererseits mit der LTTE kooperierten und somit ihrerseits Probleme mit den Behörden zu befürchten gehabt hätten. D-5456/2006 4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung sehr wohl unterschieden zwischen der behaupteten Verfolgung durch die Mafia und derjenigen durch die LTTE. Unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer stellt sich die Frage, ob diese überhaupt dazu geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verfolgung von privaten Dritten und nicht um eine Verfolgung durch Behörden des Heimatstaates. Mit dem Grundsatzentscheid der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Juni 2006 (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Verfolgungen von Privaten sind einerseits nur dann asylrelevant, wenn die verfolgte Person nicht auf den Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann, andererseits muss auch eine solche Verfolgung das von staatlichen Übergriffen geforderte Mindestmass an Intensität aufweisen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erlangen. Im Weiteren sind auch drohende Übergriffe von privaten Dritten nur asylrelevant, wenn ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 4.3 Sowohl betreffend die angeblichen Probleme der Beschwerdeführer mit der organisierten Kriminalität als auch in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch die LTTE können die Beschwerdeführer den Schutz des Staates in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführer verliessen nämlich nach eigenen Aussagen ihren Heimatstaat ohne Probleme über den gut kontrollierten Flughafen von D._______, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer bei den srilankischen Behörden als unbescholten galten. Die ungehinderte und legale Ausreise ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die behauptete Kooperation der Beschwerdeführer mit der LTTE – bei Wahrunterstellung einer solchen – jedenfalls den srilankischen Behörden unbekannt geblieben ist, andernfalls jene ihr Heimatland nicht unbehelligt hätten verlassen können. Die Beschwerdeführer machten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, die Behörden hätten ihnen auf ein konkretes Hilfegesuch keinen Schutz gewährt. Sie haben ihre heimatli- D-5456/2006 chen Behörden gar nicht um Schutz ersucht, weshalb von einem unter dem Blickwinkel der Schutztheorie relevanten Fehlverhalten der srilankischen Behörden nicht gesprochen werden kann. Nach dem Gesagten hätten sie indes den Schutz des Staates gegen die angeblichen Bedrohung durch Angehörige der LTTE und auch gegen die behaupteten Nachstellungen durch Mitglieder der örtlichen organisierten Kriminalität in Anspruch nehmen können. 4.4 Im Weiteren bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. So ist es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer, bloss weil er sich nicht zu erkennen gegeben habe, der Verfolgung durch Aktivisten der LTTE hätte entziehen können, als ihn diese angeblich zu Hause aufgesucht hätten. Auch die Vorbringen über die Probleme mit der organiserten Kriminalität können nicht geglaubt werden, zumal die notorische Brutalität und Vehemenz der Vorgehensweise der lokalen "Mafia" in den Aussagen der Beschwerdeführer keinen Niederschlag gefunden haben. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung kann im Ergebnis aber offen bleiben, zumal wie oben ausgeführt wurde, sich die Beschwerdeführer zwecks Schutzgewährung an die Behörden ihres Heimatstaates wenden können. 4.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich auch aus den zahlreich eingereichten Internetpublikationen keine individuelle und asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer ableiten. Es handelt sich dabei jeweils um die Darstellung von Geschehnissen in Sri Lanka, die sich nicht konkret auf die Beschwerdeführer beziehen. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist somit nicht damit zu rechnen, dass sie verfolgt werden. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführer weiterhin in Sri Lanka leben und nicht Opfer von Repressalien seitens der Behörden oder Dritter sind. 4.6 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-5456/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-5456/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus D-5456/2006 der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Die Beschwerdeführer lebten seit ihrer Heirat am 5. Februar 1999 bis zu ihrer Ausreise am 22. September 2004 gemeinsam im Grossraum Colombo (zuletzt für ein Jahr in I._______, vorher in H._______), mithin also rund fünfeinhalb Jahre. Der Beschwerdeführer, welcher der Mehrheitsethnie der Singhalesen angehört, verfügt zudem über Angehörige in F._______, wo er auch aufgewachsen ist. Vor seiner Ausreise verbrachte er mithin sein ganzes Leben im Grossraum Colombo. Die Beschwerdeführer verfügen seitens des Beschwerdeführers folglich im Grossraum Colombo über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, da F._______ nur gerade 27 Kilometer entfernt von D._______ liegt, und deshalb zum Grossraum gehört. Seine Eltern leben noch dort (A1, S. 3). Zudem leben zwei Brüder des Beschwerdeführers in D._______ (A1, S. 3). Der Beschwerdeführer, ein kaufmännischer Angestellter mit überdurchschnittlicher Schulbildung (Gymnasialabschluss, siehe A13, S. 9), arbeitete vor seiner Ausreise während rund 14 Jahren als Kleiderhändler (A1, S. 2), die Beschwerdeführerin als Kleiderfabrik- Arbeiterin in der Qualitätskontrolle (A2, S. 2). Ihnen dürfte somit auch die berufliche und wirtschaftliche Reintegration in ihrer Heimat gelingen. Dem inzwischen achtjährigen Knaben der Beschwerdeführer dürfte es gelingen, sich in seiner Heimat zu reintegrieren und seine erst vor Kurzem begonnene Einschulung fortzusetzen: Aufgrund seines noch jungen Alters befindet sich das Kind der Beschwerdeführer noch in einer starken Abhängigkeit zu seinen Eltern. Eine Rückkehr nach Sri Lanka hat somit nicht zur Folge, dass der Knabe aus einer gefestigten und gewohnten sozio-kulturellen D-5456/2006 Umgebung herausgerissen würde. Zudem ist davon auszugehen, dass die Eltern sich mit ihrem Kind zu Hause in ihrer Muttersprache und nicht auf Deutsch unterhalten, weshalb auch keine sprachliche Barriere einer raschen Reintegration und einer erneuten Einschulung in Sri Lanka entgegensteht. Die Beschwerdeführer halten sich inzwischen etwas mehr als vier Jahre in der Schweiz auf, weshalb noch nicht von einem langen Aufenthalt gesprochen werden kann. In BVGE 2008/2 wurde ein solcher beispielsweise erst nach sechs Jahren bejaht, wobei anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht ursprünglich aus dem Grossraum Colombo stammte, sondern aus Jaffna (Nordprovinz) und sich die Verwandten ebenfalls in der krisengebeutelten Nordprovinz von Sri Lanka aufhielten und es deshalb keinerlei konkrete Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz im Grossraum Colombo gab. Die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, ein singhalesisch-tamilisches Ehepaar und ihr gemeinsames Kind, lebten jedoch im Grossraum Colombo und verfügen dort nach wie vor über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zudem ist festzuhalten, dass beide erwachsenen Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2004 jeweils eine Identitätskarte abgegeben haben (siehe A1, S. 4 sowie A2, S. 4). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-5456/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist (eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ausgestellt von der Asylkoordination (...) und datiert auf den 23. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 ein), die Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5456/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 18

D-5456/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.02.2009 D-5456/2006 — Swissrulings