Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5453/2018 lan
Urteil v o m 2 . Juli 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (…).
D-5453/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2018. Am 3. April 2018 erreichte er die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte. Am Folgetag wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich (Testbetrieb) zugewiesen, in welchem am 9. April 2018 eine Personalienaufnahme und am 13. April 2018 ein Dublin-Gespräch durchgeführt wurden. Am 8. Juni 2018 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers statt und am 21. Juni 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Daraufhin entschied die Vorinstanz, dass das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln sei, und wies ihn dem Kanton C._______ zu. Am 30. Juli 2018 erfolgte schliesslich eine ergänzende Anhörung. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Distrikt D._______ (Nordprovinz) und habe ab dem Jahr 2005 bis zur Ausreise in E._______ gelebt. Als Kind sei er im Jahr (…) durch eine (…) schwer verletzt worden und habe bis heute sichtbare Narben. Er habe die Schule rund 11 Jahre lang besucht, danach erst als (…) und später als Tuk-Tuk-Fahrer gearbeitet. Im Jahr 2017 sei er zweimal vom Criminal Investigation Department (CID) vorgeladen und befragt worden. Dabei sei er insbesondere gefragt worden, ob er an Versammlungen der Tamil National Alliance (TNA) teilnehme, da er immer wieder auf Videoaufzeichnungen solcher Veranstaltungen ersichtlich gewesen sei. Dies habe daran gelegen, dass er oft mit seinem Tuk-Tuk Personen zu Versammlungen gefahren habe. Zudem hätten sie wissen wollen, ob er bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Nach der zweiten Befragung im Juli 2017 sei er angewiesen worden, zukünftig keine Mitglieder der TNA mehr zu transportieren. Am (…) Januar 2018 hätten ihn zwei CID-Beamte beauftragt, zu ihrem Camp zu kommen. Dort hätten sie zwei volle Jutesäcke auf sein Tuk-Tuk geladen und ihm gesagt, er solle sie nach F._______ fahren. Nach mehreren Stunden Fahrt hätten sie ihn aufgefordert, anzuhalten, damit sie einen Tee trinken könnten. Während er bei seinem Tuk-Tuk gewartet habe, seien zwei Polizisten erschienen, welche sein Fahrzeug kontrolliert hätten. Nach der Durchsuchung seiner Ladung hätten sie ihm mitgeteilt, dass sich darin Drogen, Sprengstoff und Waffen befunden hätten. Sie hätten ihm Handschellen angelegt, die Augen verbunden und ihn mitgenommen. Bereits
D-5453/2018 während der Fahrt sei er geschlagen und schliesslich in ein dunkles Zimmer gebracht worden. Vier Tage lang sei er festgehalten, befragt und schwer gefoltert worden. Man habe von ihm wissen wollen, woher er die Sachen gehabt habe, wohin er sie hätte bringen sollen und für wen sie bestimmt gewesen seien. Sie hätten seinen Kopf in Wasser getaucht, ihn an den Füssen aufgehängt, ausgezogen, geschlagen und getreten sowie sein Glied zerquetscht. Am vierten Tag hätten sie ihm LTTE-Kleidung angezogen, einen Sprengstoffgürtel um die Hüfte gebunden und eine Waffe in die Hand gedrückt. Dann hätten sie Fotografien und ein Video von ihm erstellt. Weiter hätten sie ihn nackt ausgezogen, ihm ein Plakat mit singhalesischer Schrift zum Halten gegeben und davon wiederum Fotoaufnahmen gemacht. Er habe auch singhalesische Formulare unterschreiben müssen, die er nicht verstanden habe. Während der Haft sei eine muslimische CID-Person zu ihm gekommen. Diese habe ihm gesagt, es sei besser für ihn, wenn er einfach kooperiere, alles akzeptiere und möglichst versuche, zu fliehen; es seien auch schon Leute in seiner Situation umgebracht worden. Gegen Abend hätten sie ihm wiederum die Augen verbunden und ihn in die Nähe von G._______ gebracht. Er habe einige Flugblätter und eine Handgranate erhalten und man habe ihm erklärt, wie er diese handhaben müsse. Zusammen mit einer CID-Person habe man ihn rausgelassen mit der Anweisung, die Flugblätter bei einem Bus-Depot aufzukleben und dann zurückzukommen. Er habe so getan, als käme er dieser Aufforderung nach, sei dann aber weggerannt, wobei er Flugblätter und Handgranate in ein Gebüsch geworfen habe. Er habe in einen Wald fliehen können und sich zwei Tage dort versteckt, bevor er rausgekommen sei, ein Tuk-Tuk angehalten habe und zu einer in der Nähe lebenden Verwandten gefahren sei. Seine Mutter habe ihn dort abgeholt und sie seien nach Colombo gefahren, wo sie umgehend einen Schlepper gesucht hätten. Dieser habe auch jemanden organisiert, der ihn habe behandeln können, da er aufgrund der Folterungen überall Wunden gehabt habe. Schliesslich sei er am (…) Februar 2018 zum Flughafen gebracht worden, über H._______ in die I._______ gelangt und schliesslich weiter nach B._______ gereist. Kurz vor seiner Ausreise hätten die Behörden ihn bei seinen Eltern gesucht, wobei sie auch das Haus durchsucht hätten. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, eine Kopie seines Führerscheins sowie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem (…)-Unfall (Arztbericht vom (…), ein „Diagnosis Ticket“, ein Schreiben des Dorfvorstehers sowie einen Polizeirapport; alle im Original) zu den Akten. Zudem wurde auf eine entsprechende Aufforderung
D-5453/2018 des SEM hin ein aktueller ärztlicher Bericht von (…) J._______ vom (…) 2018 eingereicht. C. Mit Verfügung vom 22. August 2018 – eröffnet am 23. August 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. September 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung – ein ärztliches Zeugnis der (…) vom 28. August 2018 und zwei Fotografien der Hände des Beschwerdeführers eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand bei. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 teilte (…) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei. F. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2018 aufgefordert, einen ärztlichen Bericht zu seinem psychischen Gesundheitszustand einzureichen.
D-5453/2018 G. Mit Eingabe vom 27. November 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht fristgerecht einen Bericht der (…) vom 23. November 2018 zukommen. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Beilage eines Aufgebots der (…) vom 21. Januar 2019 sowie Unterlagen zu Demonstrationen der tamilischen Gemeinschaft in K._______ vom (…) 2018 und einer aktualisierten Honorarnote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
D-5453/2018 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns zuwiderlaufen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Leute des CID ihm beim ersten Verhör im Jahr 2017 nicht untersagt hätten, weiterhin Mitglieder der TNA zu transportieren, obwohl dies der Grund für die Befragung gewesen sei. Ebenfalls unverständlich sei, dass ihm beim zweiten Verhör vorgeworfen worden sei, er habe weiterhin TNA-Leute chauffiert, obwohl er gar nie ein Verbot dafür erhalten habe. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb die Beamten ihm die Foto- und Videoaufnahmen nicht gezeigt haben sollten, auf welchen er angeblich bei Versammlungen der TNA zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er nicht nach-
D-5453/2018 gefragt habe beziehungsweise misstrauisch geworden sei, als ihm die beiden CID-Beamten die zwei Jutesäcke übergeben hätten. Weiter sei nicht einzusehen, warum die Polizisten, die ihn verhaftet hätten, seine Angaben, dass er die Säcke von CID-Leuten erhalten habe, nicht überprüft haben sollten, obwohl er pausenlos zur Herkunft der Säcke befragt worden sei. Unrealistisch sei auch, dass er während rund vier Tagen befragt und geschlagen worden sei, ohne dass er dazu nähere Umstände oder eine Logik des Vorgehens habe erklären können. Es müsse auch bezweifelt werden, dass ein CID-Angehöriger ihn nur deshalb gewarnt und aufgefordert habe, zu fliehen, weil er wegen seines Zustands traurig gewesen sei. Logisch nicht nachvollziehbar sei weiter, dass er keine Fragen zu den Fotoaufnahmen in LTTE-Kleidung beziehungsweise zu den Nacktfotos gestellt habe und diesbezüglich keine Erklärung habe geben können. Ebenso wenig habe er plausibel darlegen können, warum ihm das CID zu den Flugblättern noch eine Handgranate hätte mitgeben sollen, zumal sie damit hätten rechnen müssen, dass er diese gegen sie einsetzen werde. Sodann habe er weder den Zweck der Flugblattverteilung darlegen noch ausführen können, warum ein offensichtlich unbewaffneter CID ihn unbewacht habe gehen lassen. Im Zusammenhang mit den Verhören im Jahr 2017 habe sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich geäussert, indem er einerseits angegeben habe, er habe dauernd Leute der TNA respektive Waren für diese transportiert, um kurz darauf zu sagen, er wisse gar nicht, ob diese Leute von der TNA gewesen seien. Zudem habe er sich hinsichtlich der Frage, ob er die transportierten Personen persönlich kenne, in weitere Ungereimtheiten verwickelt. Auch die Angaben zu seinem Verhalten nach den Verhören seien nicht konsistent ausgefallen. Ausserdem habe er hinsichtlich seiner Haft einerseits ausgesagt, er habe die ersten beiden Tage nicht schlafen können und sei stark misshandelt worden, während er anderseits ausgeführt habe, alle vier Tage seien gleich verlaufen. Weiter habe er einmal erklärt, die Befrager hätten eine Lampe auf ihn gerichtet, um dann anzugeben, es sei stockdunkel gewesen. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu verschiedenen Punkten unsubstanziiert. So habe er nicht gewusst, ob die TNA legal sei, obwohl er jahrelang deren Anhänger transportiert habe, und weder konkrete Fahrten mit TNA-Leuten schildern noch Angaben zur Zahl sowie dem Ablauf dieser Fahrten machen können. Auch die Befrager der zwei Verhöre aus dem Jahr 2017 und insbesondere die Peiniger im Januar 2018 habe er nicht differenziert beschreiben können. Es fehle auch an einer konkreten und differenzierten Beschreibung der viertägigen Haft. Aus dem eingereichten Arztbericht von J._______
D-5453/2018 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer (…) sowie verschiedenen körperlichen Beschwerden leide. Diese psychischen und physischen Beeinträchtigungen könnten jedoch zahlreiche Ursachen haben, unter anderem auch den (…). Er habe nicht glaubhaft machen können, dass seine Beschwerden im Zusammenhang mit den geltend gemachten Misshandlungen stünden. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Weiter bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei, und allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten offenbar kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Schliesslich erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des Gesundheitszustands merkte es an, der Beschwerdeführer sei deswegen bisher in seinem Leben nicht wesentlich eingeschränkt gewesen und es sei ihm offensichtlich trotz der limitierten Mobilität seiner (…) und der auf den (…) zurückgehenden Splitter in seinem Körper möglich gewesen, in der Heimat seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aus dem Arztbericht von J._______ gehe nicht hervor, dass eine konkrete Behandlung anstünde. Allfällige psychische Probleme seien auch in Sri Lanka behandelbar, nachdem dort ein gut ausgebautes System von psychiatrischer Betreuung bestehe. 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass er von Beginn an angegeben habe, sein Gesundheitszustand sei aufgrund der (…) sowie der erlittenen Folter sehr schlecht. Den Befragungsprotokollen lasse sich entnehmen, dass er psychisch stark angeschlagen gewesen sei, da er insbesondere immer wieder – vor allem wenn die Sprache auf die Folter gekommen sei – habe weinen müssen. Es gebe in den Protokollen verschiedene Hinweise darauf, dass er aufgrund des Erlebten an einer (…) leide, was auch in den Arztberichten vom 3. Mai 2018
D-5453/2018 und vom 11. Juni 2018 erwähnt worden sei. Es sei wissenschaftlich belegt, dass eine (…) zu Vermeidungsverhalten führe und es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Erlebnis komme. Auch in der Praxis des Bundesveraltungsgerichts werde anerkannt, dass traumatisierte Personen nicht immer fähig seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu den erlittenen Misshandlungen zu machen. Diese Umstände müssten bei der Würdigung der Asylvorbringen angemessen berücksichtigt werden. Vorab sei jedoch festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über sämtliche Befragungen hinweg widerspruchsfrei, kohärent und in sich stimmig ausgefallen seien, nachdem er seine Erlebnisse praktisch deckungsgleich geschildert habe und es keinerlei Abweichungen hinsichtlich der Daten, Zeiträume sowie der involvierten Personen gegeben habe. Die Ausführungen seien zudem gespickt mit Realkennzeichen und die von der Vorinstanz erwähnten vermeintlichen Unglaubhaftigkeitselemente könnten entkräftet werden. Entgegen der Ansicht des SEM sei der Verhörgrund der ersten Befragung nicht der Transport von TNA-Mitgliedern, sondern der Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE respektive zur TNA sowie die Teilnahme an Versammlungen der letzteren gewesen. Die Beamten hätten wohl weitere Abklärungen tätigen wollen, weshalb sie ihn vorerst ohne konkrete Anweisungen hätten gehen lassen. Möglicherweise hätten sie ihn in der Folge dabei beobachtet, wie er wiederum TNA-Mitglieder zu Versammlungen transportiert habe, und ihn entsprechend einige Monate später zu einer weiteren Befragung vorgeladen. Dabei hätten sie ihm erneut Kontakte zu TNA-Parteimitgliedern vorgeworfen und ihm untersagt, weiterhin solche zu transportieren. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Ausführungen unlogisch sein sollten, zumal der Beschwerdeführer die Beweggründe für das Vorgehen des CID nur erahnen könne. Es könne auch nicht als unlogisch angesehen werden, dass die Beamten ihm die Fotos und Videos, auf denen er angeblich an Versammlungen zu sehen sei, nicht gezeigt hätten. Es habe sich nicht um eine normale Strafuntersuchung, sondern um eine politische Investigation gehandelt; vermutlich hätten es die CID-Beamten auf den Beschwerdeführer abgesehen gehabt, da sie ihn aufgrund seiner Narben für ein LTTE-Mitglied gehalten hätten. Die Vorinstanz habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend erklären können, weshalb er nicht nachgefragt habe oder misstrauisch geworden sei, als ihm die zwei CID-Beamten die Jutesäcke übergeben hätten. Hierzu sei festzuhalten, dass der Transport vom Personen
D-5453/2018 und Waren für den Beschwerdeführer als Tuk-Tuk-Fahrer alltäglich gewesen sei. Wäre er jedes Mal misstrauisch geworden, wenn ihm Leute Jutesäcke aufgeladen hätten, hätte er seinen Job kaum ausführen können. Zudem habe er angegeben, dass er Angst vor den CID-Beamten gehabt habe – was aufgrund der beiden Verhöre im vorangehenden Jahr nachvollziehbar sei – und deshalb das Vorgehen der Beamten nicht in Frage gestellt habe. Sodann hänge der Umstand, dass die Polizisten die Erklärung des Beschwerdeführers zur Herkunft der Jutesäcke nicht überprüft hätten, mit der offensichtlich bestehenden Verfolgungssituation zusammen. Er habe in der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Polizisten und die CID-Beamten wohl unter einer Decke gesteckt hätten, was er unter anderem deshalb vermutet habe, weil die Polizisten ohne Umschweife auf ihn zugekommen seien, um ihn zu kontrollieren. Zudem habe er sich auch nicht widersprüchlich geäussert, indem er zunächst erklärt habe, er habe dauernd TNA- Leute und Waren für diese transportiert, um dann zu sagen, er wisse gar nicht, ob diese Personen von der TNA gewesen seien. Er habe nicht bei jedem Kunden nach dessen Namen, Tätigkeit und politischer Überzeugung gefragt. Ihm sei aber bewusst gewesen, dass Leute, die er zu politischen Versammlungen oder Demonstrationen gebracht habe, höchstwahrscheinlich TNA-Mitglieder gewesen seien. Persönlich gekannt habe er diese aber nicht. Entsprechend habe er auch nicht stets wissen können, ob sich unter den transportierten Personen TNA-Mitglieder befunden hätten und sei nicht mehr sicher, wann der erste Transport eines TNA-Mitglieds stattgefunden habe. Die Vorinstanz gehe sodann zu Unrecht davon aus, seine Angaben im Zusammenhang mit dem Transport von TNA-Mitgliedern seien unsubstanziiert. Er habe durchaus konkrete Situationen beschreiben können, namentlich den Transport von Personen an eine Demonstration in L._______. Weiter habe es das SEM als unrealistisch angesehen, dass der Beschwerdeführer während vier Tagen geschlagen und befragt worden sei, ohne dass er dazu nähere Umstände oder eine Logik des Vorgehens habe erklären können. Es mute überaus zynisch an, dass die Vorinstanz von ihm verlange, eine „Logik des Vorgehens“ hinter der von ihm erlittenen Folter erklären zu können. Verschiedenste Quellen würden bestätigen, dass das CID und die Polizei in Sri Lanka vor der Anwendung von Foltermethoden nicht zurückschreckten. Die Vorinstanz wende auch einen völlig übersetzten Massstab in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung an, wenn sie es für nicht nachvollziehbar erachte, dass ein muslimischer CID-Beamter ihn nur deshalb gewarnt habe, weil er wegen seines Zustands traurig gewesen sei. Es sei überaus plausibel, dass ein Beamter, der als Muslim ebenfalls einer
D-5453/2018 Minderheit angehöre, Sympathien und Mitleid mit einem durch Folter malträtierten Häftling zeige und ihm zur Flucht rate, zumal er ihm dadurch weder direkt geholfen noch Unterstützung bei der eigentlichen Flucht geleistet habe. Soweit es die Vorinstanz für logisch nicht nachvollziehbar erachte, dass der Beschwerdeführer zu den Fotos in LTTE-Kleidung respektive den Nacktfotos keine Fragen gestellt habe und keine Erklärung hierzu habe geben können, verkenne sie die Situation, in der er sich befunden habe. Er habe damals vier Tage mit Folter, Schlafentzug und Verhören hinter sich gehabt, sei eingeschüchtert und verletzlich gewesen. Es müsse wohl nicht erklärt werden, dass er sich in dieser Lage nicht getraut habe, nach den Gründen für das Vorgehen der Beamten zu fragen, wobei er ohnehin kaum eine zufriedenstellende Antwort erhalten hätte. Mit den Fotos hätten sie ihn vermutlich als LTTE-Mitglied identifizieren oder ein Beweismittel gegen ihn in der Hand haben wollen. Die Nacktfotos mit dem singhalesischen Schild hätten möglicherweise zur Erniedrigung und weiteren Einschüchterung gedient oder für abschreckende Zwecke – an die Adresse der LTTE – verwendet werden sollen. Seine Gefühlsregungen bei der Anhörung zeigten auf, dass ihn die Fragen nach den Nacktfotos schwer belastet hätten. Sodann lägen auch hinsichtlich der viertägigen Inhaftierung keine ungereimten Angaben vor. Die Aussage, alle vier Tage seien gleich gewesen, sei im freien Bericht gemacht worden und entsprechend als zusammenfassende Bemerkung anzusehen. Die spätere Differenzierung, er sei an den ersten beiden Tagen durchgehend befragt und gefoltert worden und an den letzten zwei Tagen zwischendurch in Ruhe gelassen worden, stehe nicht in einem Widerspruch dazu, da weiterhin Befragungen erfolgt seien. Was die Lichtverhältnisse im Raum betreffe, sei es darin stockdunkel gewesen bis auf die Lampe, die während den Verhören auf ihn gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Blendung habe er nichts Anderes im Raum wahrnehmen können. Auch darin sei keine Ungereimtheit zu erkennen. Des Weiteren werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe den Vorgang mit der Flugblattverteilung, dem Erhalt der Handgranate sowie der Flucht nicht plausibel erklären können. Es sei aber nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdeführer daraus hätte ziehen können, dass er dies von Beginn an detailliert geschildert und daran festgehalten habe. Denkbar sei dagegen, dass ihm die Sachen ausgehändigt worden seien, um ihn eines Verbrechens zu überführen; diese Vermutung habe er auch bereits während den Befragungen geäussert. Möglicherweise hätten sie ihn als gefährlichen, bewaffneten LTTE-Kämpfer, der mit den Flugblättern zur Wiedervereinigung der LTTE aufrufe, darstellen wollen. Dies würde zu den vorangehenden Ereignissen – namentlich zur Verhaftung wegen den
D-5453/2018 Jutesäcken sowie den Fotografien in LTTE-Uniform – passen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals ausgeführt, er könne sich das Vorgehen der Beamten auch nicht erklären. Das SEM gehe zudem nicht auf die vielen durch verschiedene Arztberichte bestätigten physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ein, sondern halte lediglich fest, diese könnten zahlreiche Ursachen habe. Aufgrund der glaubhaften Schilderung der erlittenen Folter sei aber nicht davon auszugehen, dass die aktuell immer noch bestehenden Schmerzen (…) nur von der Jahrzehnte zurückliegenden (…) stammten. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG zu wenig Rechnung getragen und die überwiegende Mehrheit der von ihr genannten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen klar zu bejahen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zweimal vom CID zu seiner Transporttätigkeit für TNA-Mitglieder befragt und ein halbes Jahr später von der Polizei verhaftet worden sei, nachdem ihm CID-Beamte verbotene Waren untergejubelt hätten. Es sei dabei unerheblich, ob er von der Polizei tatsächlich als Besitzer dieser Ware angesehen worden sei oder ob diese mit dem CID unter einer Decke gesteckt hätten. Während der Inhaftierung sei er in LTTE-Kleidung fotografiert worden und später habe er Flugblätter verteilen müssen, die auf ein Erstarken der LTTE hingewiesen hätten. Damit sei wohl bezweckt worden, den Beschwerdeführer als LTTE-Sympathisant oder gar -Mitglied zu entlarven. Es spiele dabei keine Rolle, dass er selbst keine näheren Verbindungen zu den LTTE aufgewiesen habe, da auch eine unterstellte politische Meinung als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise. Er sei von den Behörden als Unterstützer der LTTE wahrgenommen und kurz vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus gesucht worden. Er leide heute noch an den körperlichen und psychischen Folgen des Erlebten und habe glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt der Ausreise durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Ihm drohten auch bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile, da die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach wie vor ein Interesse an einer Verfolgung von (vermeintlichen) LTTE-Anhängern hätten. Beim Beschwerdeführer lägen mehrere der von der Rechtsprechung definierten Risikofaktoren vor. Einerseits sei ihm bereits in Sri Lanka eine Verbindung zu den LTTE vorgeworfen worden, weshalb er zweimal verhört und anschliessend inhaftiert und gefoltert worden sei. Zudem habe man ihm vorgehalten, die TNA zu unterstützten, welche zwar eine legale Partei
D-5453/2018 sei, aber klar als oppositionelle Gruppierung angesehen werden müsse. Der Beschwerdeführer würde aus der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, zurückkehren, nachdem er um Asyl ersucht und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten habe. Weitere Risikofaktoren seien der fehlende Reisepass sowie die zahlreichen Narben. Wegen letzteren könnte ihm unterstellt werden, dass er sich während des Krieges für die LTTE engagiert habe. Er vermute denn auch, die erkennbaren Narben seien bereits zuvor der Grund für den Verdacht gewesen, dass er Verbindungen zu den LTTE habe. Aufgrund dieser Risikofaktoren sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde und bereits am Flughafen in Colombo als vermeintlicher LTTE-Anhänger identifiziert, festgenommen sowie unter Anwendung von Folter verhört werden würde. Gemäss verschiedenen Berichten habe sich die Lage in Sri Lanka für Tamilen kaum verbessert. Es komme nach wie vor zu Verhaftungen von Personen, die verdächtigt würden, die LTTE zu unterstützen, wobei Gewalt und Folter weit verbreitet seien. Die Behörden verfügten über ausgeklügelte Informationssysteme, über die sie auf Erkenntnisse aus früheren Verhören zurückgreifen könnten. Folglich sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erstellten Videoaufnahmen und Fotos sowie die von ihm unterzeichneten Eingeständnisse sämtlichen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stünden und ihm bei der Ankunft am Flughafen Colombo vorgehalten würden. Der Eventualantrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde damit begründet, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise. Dieser verstiesse gegen völkerrechtliche Bestimmungen sowie das Non-Refoulement-Prinzip, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine reale Gefahr der Folterung sowie unmenschlicher Behandlung drohe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka grundsätzlich zumutbar, sofern individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könnten. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers lebten zwar noch in E._______ und betrieben eine (…), mit der sie ein sehr niedriges Einkommen erwirtschafteten. Aus Angst davor, erneut von den Behörden aufgesucht zu werden, würden sie sich aber regelmässig ausserhalb ihres Hauses verstecken. Der Vater habe aufgrund der Drohungen durch die Beamten einen Schock erlitten und sich ins Spital begeben müssen. Dort sei bei ihm ein (…) diagnostiziert worden, weshalb er immer noch in M._______ hospitalisiert sei. Es könne somit nicht von einem tragfähigen familiären Netz ausgegangen werden. Zudem könne er seinem Beruf als Tuk-Tuk-
D-5453/2018 Fahrer nicht mehr nachgehen, da die Angst, erneut verhaftet und gefoltert zu werden, zu gross wäre. Schliesslich sei ihm auch aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht zuzumuten, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass in Sri Lanka eine adäquate Behandlung – insbesondere für seine psychischen Leiden – verfügbar sei. 4.3 Im Arztbericht der (…) vom 23. November 2018 wurde beim Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert. Sein psychischer Zustand wurde als instabil bezeichnet und eine kontinuierliche psychiatrische Unterstützung als notwendig erachtet. Ein Abbruch der Therapie könne demgegenüber zu einer Destabilisierung führen und eine Rückkehr nach Sri Lanka eine Retraumatisierung bedeuten. Ein vertieftes Berichten über die Erlebnisse sei bisher nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer sich dadurch stark belastet gezeigt sowie dissoziiert habe. Die konkreten Fragen des Rechtsvertreters nach den Auswirkungen der (…) auf das Aussageverhalten wurden im Wesentlichen damit beantwortet, dass ein Vermeidungsverhalten möglich sei. Beim Beschwerdeführer sei es beim Berichten über traumatische Erlebnisse zu Dissoziationen (leerer, erstarrter Blick, Kopfschütteln, kurzzeitige Abwesenheit) gekommen. Es sei auch möglich, dass Schilderungen solcher Ereignisse vage ausfielen, da diese neben seelischen und emotionalen oft auch körperliche Schmerzen hinterliessen. Ebenso könnten starke Scham- und Schuldgefühle dazu führen, dass Fragen zu traumatischen Ereignissen ungenau beantwortet würden, was als Selbstschutz zu werten sei. 4.4 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die ausführlichen Erwägungen betreffend fehlende Logik, Substanz und Konsistenz der Aussagen sowie mangelnde Realkennzeichen zu entkräften. Bezüglich der Emotionen, die er bei der Schilderung der angeblich erlittenen Misshandlungen gezeigt habe, sei festzuhalten, dass gerade Personen, welche diese nicht erlebt hätten, ausführlich und emotional darüber berichteten, weil sie sich entsprechend vorbereitet hätten, während Fragen zu den Ereignissen davor und danach sowie zu anderen Umständen der angegebenen Verfolgung kaum beantwortet werden könnten. Diese treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Weiter vermöge die Behauptung, er leide unter einem (…), seine unglaubhaften Aussagen nicht zu erklären, zumal sich eine solche Erkrankung nicht in widersprüchlichen, unlogischen oder unsubstanziierten Ausführungen äussere. Dem Bericht der (…) lasse sich zwar entnehmen, dass Traumata zu einem Vermeidungsverhalten führen könnten, wenn schambesetzte Themen angesprochen würden. Die Fragen des Rechtsvertreters an die Psychiater
D-5453/2018 seien jedoch als stark suggestiv zu qualifizieren. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gerade zu denjenigen Punkten, die als schambesetzt bezeichnet werden müssten, ausführlich, wenn auch klischeehaft, Auskunft gebe, während er zu den – psychisch weniger problematischen – Geschehnissen vor und nach der angeblichen Misshandlung kaum etwas sagen könne. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung aufweise. Die Narben am Körper aufgrund eines (…) vermöchten kein erhebliches Risiko zu begründen, zumal er die Herkunft dieser Verletzungen leicht erklären könne. Zu den gesundheitlichen Problemen sei anzumerken, es werde nicht in Abrede gestellt, dass er aufgrund der (…) sowie persönlicher Probleme unter Belastungen leide. Er habe jedoch in Sri Lanka ein normales Leben führen und als Tuk-Tuk-Fahrer arbeiten können. Es bestünden auch in seinem Heimatstaat Einrichtungen, an die er sich für eine psychiatrische Betreuung wenden könne, weshalb sich eine Rückkehr als zumutbar erweise. 4.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Schilderungen zu den Misshandlungen vorbereitet, aber zu den Ereignissen vor und nach der Haft kaum Angaben machen können, entschieden zurückzuweisen sei. Diese Behauptung decke sich auch nicht mit den protokollierten Aussagen. Es sei zu betonen, dass er sehr emotional, unter Tränen und mit sichtbarer Nervosität über seine Foltererlebnisse berichtet habe. Nicht nur sei er wegen dieser Ereignisse in psychiatrischer Behandlung, er habe auch heute noch Beschwerden am (…). weil seine Peiniger eine frühere Verletzung gezielt genutzt und sein (…) während den Misshandlungen (…) hätten. Er werde sich deshalb einer Untersuchung an (…) unterziehen. Seine Schilderungen seien weder unsubstanziierte noch klischeehafte Behauptungen und folgten so gar nicht einem auswendig gelernten Muster, wie ihm die Vorinstanz unterstelle. Unzutreffend sei auch, dass er zu den Geschehnissen vor und nach der Haft kaum habe Fragen beantworten können. Er habe detaillierte und substanziierte Angaben gemacht und namentlich ausgeführt, wo er sich nach der Flucht aufgehalten habe, wie er seine Region verlassen habe und wo er medizinisch behandelt worden sei. Vehement zurückzuweisen sei auch der Vorwurf, der Rechtsvertreter habe den behandelnden Psychiatern suggestive Fragen gestellt. Es wäre gerade Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären. Dieser Verpflichtung sei sie aber nicht nachgekommen, indem sie den Beschwerdeführer trotz eindeutiger (…)-Symptome nicht zu einer psychiatrischen Untersuchung geschickt habe. Sie setze sich nicht einmal
D-5453/2018 auf Vernehmlassungsstufe mit dem eingereichten Arztbericht wirklich auseinander, sondern tue diesen pauschal als parteiisch und suggestiv ab. Sodann sei ergänzend anzufügen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 an einer Demonstration von Tamilen in K._______ teilgenommen habe. Zudem habe ihn seine Mutter telefonisch darüber informiert, dass am (…) 2019 bei ihnen zu Hause drei Geheimdienstleute erschienen seien. Sie hätten seine Mutter bedroht und ausrichten lassen, dass der Beschwerdeführer gesucht und bei einer Rückkehr umgehend verhaftet werde. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Das SEM erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2017 für logisch nicht nachvollziehbar. Es erscheint jedoch durchaus denkbar, dass das CID dem Beschwerdeführer anlässlich einer ersten Befragung vorhielt, er sei auf Videoaufnahmen von Veranstaltungen der TNA zu sehen, ohne ihm die entsprechenden Aufnahmen zu zeigen. Dies erscheint ebenso wenig unplausibel wie das Vorbringen, dass die CID-Beamten ihm vorerst nicht verboten hätten, weiterhin TNA-Angehörige zu transportieren. Es ist gut möglich, dass sie ihn in der Folge beobachten wollten und einige Monate später – nachdem er wiederum bei Versammlungen der TNA gesichtet worden war – erneut vorluden und ihm Verbindungen zu TNA-Mitgliedern vorwarfen. Nachvollziehbar erscheint
D-5453/2018 auch, dass das CID dem Beschwerdeführer keine konkreten Kontakte zu TNA-Mitgliedern vorhielt, ihm jedoch vorwarf, er habe diese weiterhin transportiert. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer gründete offenbar darin, dass er mit seinem Tuk-Tuk bei Veranstaltungen der TNA gesehen worden war. Entsprechend dürfte den Behörden gar nicht bekannt gewesen sein, welche konkreten Kontakte zu Parteimitgliedern der Beschwerdeführer gehabt haben könnte. Demgegenüber lag die Vermutung nahe, dass ein an einer TNA-Versammlung anwesender Tuk-Tuk-Fahrer TNA-Mitglieder transportiert hat. Weiter beurteilte das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert, da er weder die erste Fahrt für die TNA noch die folgenden Fahrten konkret habe schildern können, keine Angaben zur Zahl und zum Ablauf der Fahrten habe machen und keine konkreten Namen von transportierten Personen habe nennen können. Zudem erkannte die Vorinstanz einen Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer zuerst erklärt habe, er habe dauernd TNA-Leute und TNA-Waren transportiert, um später anzugeben, er wisse gar nicht, ob diese Leute von der TNA gewesen seien. Aus den Befragungsprotokollen geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer weder konkrete Verbindungen zu Mitgliedern der TNA gehabt hat noch diese Personen persönlich kannte (vgl. A29, F56 und F62 f.). Er transportierte aber Personen zu Versammlungen und Veranstaltungen, welche von der TNA organisiert worden waren (vgl. A29, F31, F39, F54, F63). Entsprechend konnte er auch annehmen, dass es sich dabei um Mitglieder oder Anhänger der TNA gehandelt hat. Es erscheint keineswegs ungewöhnlich, dass er keine konkreten Namen der von ihm transportierten Personen nennen konnte – vielmehr dürfte es für Taxifahrer üblich sein, dass sie die Namen ihrer Fahrgäste nicht kennen – und keine näheren Angaben zum Ablauf und der Anzahl der Fahrten machen konnte. Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2013 fast täglich als Tuk-Tuk-Fahrer im Einsatz (vgl. A29, F33 und F37). Offensichtlich führte er in dieser Zeit unzählige Transporte durch, wobei er kaum wissen konnte, ob seine Fahrgäste, wenn er sie nicht gerade zu einer TNA-Versammlung brachte, dieser Partei angehörten oder nicht. Entsprechend konnte er auch nicht mit Sicherheit sagen, wann der erste Transport von TNA-Mitgliedern stattfand (vgl. A29, F35 f.). Unzutreffend ist sodann die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Fahrten habe nennen können, da er sowohl die Transporte zu einer Demonstration in L._______ als auch jene zu einem Streik in D._______ erwähnte (vgl. A29, F39 und F55).
D-5453/2018 5.2.2 In Bezug auf die Ereignisse im Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend erklären könne, weshalb er nicht nachgefragt habe beziehungsweise misstrauisch geworden sei, als ihm zwei CID-Beamte die beiden Jutesäcke übergeben hätten. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb er dies hätte tun sollen, zumal diese Art von Transporten zum Kerngeschäft eines Tuk-Tuk-Fahrer gehören dürfte. Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer weder besonders Gedanken gemacht noch sich getraut hat, die Beamten nach dem Inhalt ihres Transportgutes zu fragen (vgl. A43, F14 ff.). Weiter hielt das SEM fest, es sei nicht einzusehen, weshalb die Polizisten die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die beiden Säcke von CID-Leuten erhalten, nicht überprüft hätten, obwohl er pausenlos zu deren Herkunft befragt worden sei. Der Beschwerdeführer äusserte sich in diesem Zusammenhang dahingehend, dass er den Polizisten gesagt habe, er sei mit CID-Leuten unterwegs und habe die Sachen in deren Camp eingeladen (vgl. A24, S. 6 und A43, F33, F37 f.). Diese hätten aber nicht nachgeschaut, jedenfalls nicht solange er dort gewesen sei (vgl. A43, F34 und F42). Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kaum wissen kann, ob seine Angaben überprüft worden waren, nachdem er sich in dieser Zeit in Haft befand. Andrerseits lässt der vorliegende Sachverhalt darauf schliessen, dass die Sicherheitsbehörden ihm kriminelle Handlungen unterstellen wollten und eine Zusammenarbeit zwischen CID und Polizei stattfand. Es wäre sonst als sehr eigenartiger Zufall anzusehen, dass der Beschwerdeführer genau dann gezielt kontrolliert wurde, als er sich mit einer illegalen Ladung auf einer langen Fahrt ausserhalb seines Herkunftsdistrikts befand. Diese Vermutung stellte der Beschwerdeführer selbst auch bereits während den Befragungen auf (vgl. A43, F40). 5.2.3 Sodann führte die Vorinstanz aus, es müsse als unrealistisch angesehen werden, dass der Beschwerdeführer vier Tage lang befragt und geschlagen worden sei, ohne dazu nähere Umstände oder eine Logik des Vorgehens erklären zu können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er zu den erstellten Fotos in LTTE-Kleidung beziehungsweise zu den Nacktfotos keine Fragen gestellt habe und dazu auch keine eigene Erklärung habe abgeben können. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der vier Tage Haft konkret und differenziert zu beschreiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat sich der Beschwerdeführer jedoch sehr ausführlich und detailliert dazu geäussert, wie er festgenommen wurde und wie die Befragungen und Folterungen abgelaufen seien. Der freie Bericht zu den dahingehenden Ereignissen an der Erstbefragung umfasst rund eineinhalb Seiten (vgl. A24, F85) und in der Anhörung finden sich ebenfalls
D-5453/2018 längere Ausführungen zu diesen Geschehnissen (vgl. A29, S. 10), bevor die Befragung abgebrochen wurde, um in einem geschlechtsspezifischen Team eine ergänzende Anhörung durchzuführen. Bei dieser beantwortete der Beschwerdeführer wiederum zahlreiche Fragen zu seiner viertägigen Haftzeit (vgl. A43, insb. F4 und F47 ff.). Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Aussagen des Beschwerdeführers beschränkten sich darauf, die Misshandlungen zu schildern und zu wiederholen, er sei unaufhörlich befragt und geschlagen worden, ohne dass er lebenstypische Komplikationen oder differenzierte Aussagen dazu habe machen können. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der ergänzenden Anhörung seine Haft präzise und ausführlich beschrieb und darlegte, auf welche Art er misshandelt worden sei (vgl. A43, F69 ff.). Die entsprechenden Angaben in der Erstbefragung sowie der Anhörung sind kürzer, decken sich aber weitestgehend mit jenen in der ergänzenden Anhörung (vgl. A24, F36 und A29, F85). Zum Ablauf der vier Tage erklärte er, er sei fast rund um die Uhr befragt und gequält worden, wobei man ihn die ersten beiden Tage nicht habe schlafen lassen. Danach habe er sich bereit erklärt, bei allem mitzumachen, was von ihm verlangt werde, worauf sie ihn nur noch ab und zu befragt hätten (vgl. A43, F66 ff.). Weiter führte er aus, wie sie am vierten Tag der Haft zu ihm gekommen seien, ihm eine LTTE-Uniform angezogen und einen Sprengstoff- sowie einen Munitionsgürtel umgebunden und ihn so fotografiert hätten. Ebenso gab er an, dass er verschiedene Formulare auf Singhalesisch habe unterschreiben müssen und nackt mit einem Schild mit singhalesischer Schrift fotografiert worden sei (vgl. A24, S. 6; A29, F85; A43, F4 und F72). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers als undifferenziert betrachtet. Der Vorwurf, es fehle an einer Darlegung der näheren Umstände der Haft, erweist sich angesichts der substanziierten und detailreichen Beschreibung der Haftzeit als unberechtigt. Sodann kann dem Beschwerdeführer kaum vorgeworfen werden, dass es ihm nicht möglich war, eine "Logik des Vorgehens" hinter den Befragungen respektive der von ihm erlittenen Folter zu erklären, zumal das SEM nicht ausführt, woher er die entsprechenden Informationen hätte haben sollen. Ebenso erscheint es offensichtlich, dass eine Person, welche mehrere Tage unter Schlafentzug und Folter leidet, sich bei ihren Peinigern nicht nach dem Grund für ihr Handeln erkundigt, auch wenn diese eher seltsame Vorgehensweisen – wie namentlich das Erstellen von Fotografien in LTTE-Uniform und Nacktaufnahmen mit einem singhalesischen Schild – an den Tag legen.
D-5453/2018 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann kein Widerspruch darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, die vier Tage Haft seien gleich verlaufen, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, die ersten beiden Tage hätten sie ihn nicht schlafen lassen und schwer misshandelt. Er erklärte in diesem Zusammenhang auch, dass er die folgenden beiden Tage ebenfalls immer wieder befragt und gefoltert worden sei, aber nicht ganz so oft, weshalb er zwischendurch kurz habe schlafen können (vgl. A43, F68). Es erscheint nachvollziehbar, dass er in einem ersten freien Bericht ausführte, sie hätten ihn vier Tage nicht schlafen lassen und befragt, und später präzisierte, die Misshandlungen seien an den ersten beiden Tagen schlimmer gewesen. Aus seinen Angaben geht hervor, dass sämtliche der vier Tage von Befragungen, Folter und Schlafmangel geprägt gewesen waren, weshalb seine Aussagen in diesem Zusammenhang nicht als widersprüchlich zu beurteilen sind. Des Weiteren führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe seine Peiniger im Januar 2018 nicht differenziert beschreiben können. In diesem Zusammenhang gab er an, er sei von vier bis fünf Personen verhört worden, wobei ihn einige nur geschlagen hätten. Der Raum sei dunkel gewesen und das einzige Licht darin sei auf ihn gerichtet gewesen. Er habe nur wahrnehmen können, dass ihre Stimmen sehr aggressiv geklungen hätten, zudem sei eine Person etwas dick gewesen (vgl. A43, F62-65). Weil das Licht auf ihn fokussiert gewesen sei, habe er rundherum im Raum nichts sehen können (vgl. A43, F76). Diese Ausführungen erscheinen durchaus nachvollziehbar. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er sei während dieser Befragungen aufs Schwerste gefoltert worden sei, indem er nackt kopfüber aufgehängt, getreten, mit Schlagstöcken traktiert, den Kopf ins Wasser getaucht, sein Glied zerquetscht und ihm ein Stab in den Anus eingeführt worden sei (vgl. A43, F64 und F70 f.). Dass es ihm unter diesen Umständen nicht möglich war, seine Peiniger zu beobachten und eine präzisere Beschreibung von diesen abzugeben, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. 5.2.4 Das SEM bezweifelte auch, dass ein Angehöriger des CID den Beschwerdeführer gewarnt und ihm zur Flucht geraten haben soll, weil er wegen seines Zustands traurig gewesen sei. Es erscheint zwar nicht als sehr naheliegend, dass ein muslimischer CID-Beamter ihm aus Mitleid geraten habe, nach Möglichkeit zu fliehen; es ist aber auch nicht geradezu abwegig. Zudem ist – wie in der Beschwerdeschrift angemerkt – nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer ein derartiges Sachverhaltselement erfinden und konstant erwähnten sollte. Der Beamte erbrachte keine
D-5453/2018 konkrete Hilfeleistung und unterstützte den Beschwerdeführer auch nicht bei der Planung oder Umsetzung seiner Flucht. Entsprechend handelt es sich bei der Erwähnung dieser Person nicht um einen unentbehrlichen Teil seiner Vorbringen, sondern um ein zusätzliches Detail, dessen Erwähnung als Realkennzeichen anzusehen ist. 5.2.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei entkommen, nachdem er zusammen mit einem einzelnen CID-Angehörigen in der Nähe von G._______ abgesetzt worden sei und den Auftrag erhalten habe, einige Flugblätter aufzuhängen. Zudem sei ihm eine Handgranate ausgehändigt und erklärt worden, wie diese funktioniere, damit er sich gegebenenfalls verteidigen könne. In dieser Hinsicht hielt das SEM zu Recht fest, dass es wenig plausibel ist, dass der Beschwerdeführer lediglich von einer einzigen Person bewacht worden sein soll, welche ihn offenbar relativ problemlos entkommen liess. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb ihm eine Handgranate gegeben worden sein soll, wobei jedoch nicht feststeht, dass diese überhaupt funktioniert hätte. In der Beschwerdeschrift wird gemutmasst, dass man den Beschwerdeführer als bewaffneten LTTE-Kämpfer habe inszenieren wollen, welcher mit Flugblättern zur Wiedervereinigung der LTTE aufgerufen habe. Dies erscheint zwar möglich, vermag jedoch nicht vollumfänglich zu überzeugen, zumal dies nicht erklärt, weshalb die Sicherheitsbehörden ihn einfach so hätten entkommen lassen sollen. 5.2.6 Es ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl zu den Ereignissen im Jahr 2017 als auch zur Festnahme sowie der viertägigen Haft im Januar 2018 grundsätzlich stimmig, widerspruchsfrei und substanziiert sind. Er berichtete nicht nur detailliert über das Kerngeschehen, sondern äusserte sich – entgegen der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung – auch ausführlich zu den Ereignissen vor und nach der Haft, insbesondere der Festnahme sowie der Zeit bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer schildert Interaktionen mit verschiedenen Personen – namentlich verschiedenen CID-Beamten sowie den Polizisten – und eigene innere Vorgänge, beispielsweise dass er aus Angst ab einem gewissen Zeitpunkt alles mitgemacht habe und dass er bei der Flucht überall Schmerzen gehabt habe, weshalb er nicht schnell habe weglaufen können. Zudem konnte er präzisierende Nachfragen in der ergänzenden Anhörung beantworteten, ohne dass er sich in Widersprüche zu seinen vorangehenden Ausführungen verstrickt hätte. Er gestand auch bestimmte Wissenslücken ein, dies insbesondere dann, wenn er nach dem Grund des Handelns der Behörden gefragt wurde (vgl. A43, F58, F80, F104, F108). Diese Umstände stellen Realkennzeichen dar, weshalb der
D-5453/2018 vom SEM vertretene Ansicht, es fehle in den ausführlichen Anhörungen an Realkennzeichen, nicht zugestimmt werden kann. 5.3 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen, sowie unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismassstabs von Art. 7 AsylG festzustellen, dass seine Schilderungen überwiegend glaubhaft sind. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2018 festgenommen, vier Tage in Haft gewesen und dabei schwer gefoltert und misshandelt worden ist. Obwohl hinsichtlich der Umstände seines Entkommens gewisse Zweifel bestehen bleiben, sind die schlüssigen, detailreichen und von Realkennzeichen geprägten Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft einzustufen. Es gibt somit auch keinen Grund, an der Darstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln, dass er vor seiner Ausreise bereits einmal bei seinen Eltern zu Hause von den Behörden gesucht wurde und dass seine Mutter – wie in der Replik geltend gemacht – Anfang 2019 erneut von Angehörigen des CID aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat nach wie vor von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. 6. 6.1 Bei der vom Beschwerdeführer während der viertägigen Haft im Januar 2018 erlittenen Folter und den Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden handelte es sich um einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG, der ihm gezielt aus einem asylrelevanten Motiv zugefügt wurde. Es besteht sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der kurz darauf erfolgten Ausreise. Der Beschwerdeführer wurde auch später noch von den Behörden gesucht, weshalb seine Furcht vor weiteren Verhaftungen und Übergriffen durch die sri-lankischen Behörden als nachvollziehbar erscheint. Es ist dabei unbeachtlich, dass er zu keinem Zeitpunkt Mitglied oder Anhänger der LTTE war. Massgebend ist allein die Sichtweise der verfolgenden Behörde, weshalb auch bloss vermeintliche Verbindungen zu den LTTE ausreichen können. Offensichtlich wurden dem Beschwerdeführer vorliegend genau solche unterstellt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte. 6.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus dem Distrikt D._______, wo er bis zur Ausreise sein ganzes Leben verbracht
D-5453/2018 hat. Wie bereits dargelegt wurde, ist es als glaubhaft anzusehen, dass er verdächtigt wurde, Verbindungen zu den LTTE zu haben und deswegen inhaftiert, gefoltert und misshandelt worden ist. Angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka kann auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Vielmehr ist anzunehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Visier der Behörden geraten und erneut festgenommen würde. In Anbetracht dessen ist von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. Er erfüllt somit auch aus heutiger Sicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und er aufgrund dessen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 ff. AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich nach den Art. 8 ff. VGKE, wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird. Der Rechtsvertreter rechte am 28. Januar 2019 eine aktualisierte Kostennote ein. Darin bezifferte er den Zeitaufwand auf 13.6 Stunden à Fr. 300.– und die Barauslagen (Porti und Arztbericht der (…) auf Fr. 294.50, zuzüglich Mehrwertsteuer,
D-5453/2018 insgesamt Fr. 4'711.35. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint dem Gericht als unverhältnismässig hoch; als angemessen ist ein Aufwand von elf Stunden anzusehen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 3'871.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5453/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 22. August 2018 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'871.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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