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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2008 D-5450/2006

11. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,797 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5450/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . April 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Robert Galliker, Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, und dessen Sohn Z2._______, geboren _______, wohnhaft c/o TRZ Löwenberg, 7151 Schluein, Serbien und Montenegro, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-5450/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland – Südserbien – im September 1998 und reiste nach A._______, wo er sich mit einer Duldung aufhielt. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in A._______ gelangte er am 5. Oktober 2004 mit seiner damaligen Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind unter Umgehung der Grenzkontrollen direkt in die Schweiz, wo er am gleichen Tag das erste Asylgesuch stellte. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2004 wurden der Beschwerdeführer und sein Kind sowie die damalige Lebenspartnerin vorsorglich aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge verschwanden sie ohne Abmeldung, weshalb ihr erstes Asylgesuch mit Verfügung vom 23. November 2004 abgeschrieben wurde. Für den weiteren Inhalt dieses Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Am 11. September 2006 reichten der Beschwerdeführer und seine damalige Lebenspartnerin erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, nach der vorsorglichen Wegweisung aus der Schweiz sei er in sein Heimatland zurückgekehrt, wo er sich bis am 9. September 2006 aufgehalten habe. Anschliessend habe er sein Heimatland erneut verlassen und sei am 11. September 2006 mit seiner Lebenspartnerin und seinem Kind wieder illegal in die Schweiz eingereist. Am 18. September 2006 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 29. September 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu Widersprüchen gewährt. Mit Verfügung vom 5.Oktober 2006 wurden der Beschwerdeführer und sein Kind für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, er sei ein Angehöriger der Roma und habe die Schweiz am 17. oder 18. Oktober 2004 verlassen, nachdem er vom Tod seiner Schwester erfahren habe. Bis zur erneuten Ausreise in die Schweiz habe er sich in D._______, wo er geboren sei, aufgehalten. Seine Lebenspartnerin habe er dort D-5450/2006 angemeldet, um sie zu heiraten, aber sie habe kein Dokument erhalten. Sie hätten deshalb noch nicht geheiratet. Wegen seiner Zugehörigkeit zu den Roma sei er oft von unbekannten Serben geschlagen und beleidigt worden. Als er sich an die Polizei gewandt habe, sei er fortgeschickt worden. Ausserdem habe man ihn im Jahr 1998 mit einem Messer verletzt. Am 20. August 2006 seien um 22 Uhr drei Serben an seinem Wohnort erschienen und ins Haus eingedrungen, nachdem die Lebenspartnerin die Türe geöffnet habe. Die Unbekannten hätten der Lebenspartnerin kommentarlos Tritte und Fäuste ausgeteilt und den herbeieilenden Beschwerdeführer angegriffen und geschlagen. Unter Todesdrohungen seien von ihm 6000 Euro verlangt worden. Zudem sei die Lebenspartnerin vergewaltigt worden, während man ihn gefesselt habe. Da er die verlangte Summe nicht sofort habe bezahlen können, sei ihm eine Frist von 15 Tagen zur Bezahlung eingeräumt worden. Zudem habe man ihm unter Todesdrohungen nahegelegt, weder die Polizei einzuschalten noch einen Arzt aufzusuchen. Nach diesem Vorfall habe er versucht, sein Haus zu verkaufen, habe indessen niemanden gefunden, der es habe erwerben wollen. Auf eine Anzeige habe er aus Angst verzichtet. Vor Ablauf der gewährten Frist habe er sich mit seiner Familie zu einem Freund begeben, wo sie bis zur Ausreise versteckt gewesen seien. In der Schweiz wolle er seinen herzkranken Sohn medizinisch behandeln lassen. In Serbien habe die Krankenkasse nicht alle Behandlungen bezahlt. Als Angehörige der Roma hätten sie dort keine Rechte und der Schulbesuch seines Sohnes sei auch in Frage gestellt. Nicht einmal die Polizei könne sie dort beschützen. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland würden er und seine Familie umgebracht. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien von Geburtsurkunden, Reisepässen, einer Vaterschaftsanerkennung und von medizinischen Berichten ein. Das Original des Reisepasses und die Identitätskarte habe er zuhause vergessen. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass D-5450/2006 seine Vorbringen den Anforderungen an die die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass er seinen Wohnort erst am Ende der ihm für die Bezahlung der 6000 Euro gewährten Frist verlassen habe, zumal er mit diesem Verhalten ein Risiko eingegangen sei, das angesichts des darauffolgenden Aufenthaltes bei einem Freund hätte vermieden werden können. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer den Vergewaltiger seiner Lebenspartnerin nicht habe ausfindig machen können, zumal er ihn vom Sehen her gekannt und zudem gewusst habe, dass einer der andern beiden Männer aus D._______ stamme. Seine Ausführungen seien zudem in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der geltend gemachten Herzkrankheit führte die Vorinstanz aus, dass das Kind bisher auch in seinem Heimatland behandelt worden sei und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, gestützt auf welche eine Behandlung in der Schweiz unabdingbar sei. Abklärungen des BFM bei den A._______ Behörden ergaben, dass der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers dort ohne Ansylbeantragung am 30. Juli 2004 eine Duldung erteilt wurde, während der Asylantrag des Beschwerdeführers am 25. August 2004 abgewiesen wurde. D. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 4. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling, die Asylgewährung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass er Angehöriger der Roma sei und ihm aus diesem Grund nicht geglaubt werde. Seit vielen Jahren habe er seitens der Behörden und von privater Seite Benachteiligungen erlitten. Zudem werde ihm kein Schutz gewährt. Die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöge an der Tatsache, dass seine Lebenspartnerin vergewaltigt worden sei, nichts zu ändern. Ferner habe sich die Situation für Angehörige der Roma seit dem Krieg verschlechtert. Sie würden gejagt wie Freiwild, vergewaltigt und erpresst, weil den Tätern keine Strafe drohe. D-5450/2006 Der Beschwerde lag die Kopie einer ärztlichen Überweisung und die Meldung einer Adressänderung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Er wurde aufgefordert, innert angesetzter Frist die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seiner Lebenspartnerin und seines Sohnes mit je einem Arztbericht zu belegen und verschiedene Fragen zur ärztlichen Behandlung des Sohnes in Serbien zu beantworten. Zudem wurde ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt. F. Mit Eingabe vom 27. November 2006 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung der verlangten Beweismittel, weil deren Beschaffung aus dem Heimatland schwierig sei. Der Eingabe lag die Kopie einer Einzahlungsquittung in der Höhe des verlangten Kostenvorschusses bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006 wurde der Beschwerdeführer im Sinne einer Klarstellung erneut aufgefordert, zwei ärztliche Berichte aus der Schweiz und die Beantwortung der gestellten Fragen nachzureichen. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht einbezahlt. I. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines ärztlichen Berichts aus dem Heimatland und einer Angabe über den behandelnden Arzt in der Schweiz zu den Akten. Der schweizerische Arzt könne noch keinen Bericht erstellen, weil die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das nachgereichte fremdsprachige Dokument im Original und in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 nach. D-5450/2006 K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK eingeleitete Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht über die gesundheitliche Situation des Sohnes innert Frist einzureichen. M. Mit Eingabe vom 25. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Einreichung des verlangten Arztberichtes. Diese wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 gewährt. N. Am 8. Oktober 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht der Arztbericht vom 15. Dezember 2006 von Dr. med. E._______ in Kopie ein. O. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aus den Akten und insbesondere aus dem Arztbericht vom 15. Dezember 2006 sei ersichtlich, dass kein pathologischer Befund vorliege, der dem Vollzug der Wegweisung im Weg stehe. P. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2007 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Er liess sich nicht vernehmen. Q. Mit Eingabe vom 26. November 2007 wurde ein hausärztliches Zeugnis vom 14. November 2007 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers eingereicht. D-5450/2006 R. Am 10. März 2008 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück und verliess die Schweiz. Gemäss der notariell beglaubigten schriftlichen Erklärung verzichtete sie auf das Sorgerecht für ihren minderjährigen Sohn. Dieser lebe weiterhin mit seinem Vater zusammen. S. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2008 wurde die Beschwerde der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Mutter seines in seinem Asylgesuch eingeschlossenen Sohnes infolge Beschwerderückzug als gegenstandslos abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-5450/2006 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM stellte fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, weil sie widersprüchlich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Beschwerde dazu nicht näher Stellung, sondern führte in pauschaler Weise aus, er werde als unglaubwürdig hingestellt, weil er ein Angehöriger der Roma sei. Dieser Vorwurf ist indessen haltlos, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 3.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zugestimmt werden kann, soweit sie die Aussagen des Beschwerdeführers betreffen. Hinsichtlich der Beurteilung der Angaben seiner ehemaligen Lebenspartnerin ist vorliegend nicht näher Stellung zu nehmen, zumal das Verfahren D-5450/2006 seiner Lebenspartnerin mit Datum vom 1. April 2008 infolge Beschwerdeverzicht abgeschrieben wurde. 3.1.2 Der Beschwerdeführer stellte in mehrfach unterschiedlicher Weise dar, wann er und seine Familie sein Zuhause verlassen und sich zu einem Freund begeben hätten. So sagte er zunächst aus, er habe sich bis am 9. September 2006 an seinem Wohnort aufgehalten (Akte B2/10 S. 1). Eine andere Aussage macht er indessen auf die Frage, warum die drei Männer ihre Drohung, den Beschwerdeführer und seine Familie umzubringen, nicht umgesetzt hätten, zumal sie innert der gewährten Frist von 15 Tagen seit dem 20. August 2006 – mithin bis am 4. September 2006 – die verlangte Summe Geld nicht bezahlt hätten; diesbezüglich brachte er vor, er sei die letzte Woche mit seiner Familie bei einem Freund gewesen (Akte B2/10 S. 7). Auf die Unvereinbarkeit hingewiesen, meinte er, dass er sich bis am 9. September 2006 in D._______, jedoch nicht an seinem Wohnort, aufgehalten habe, was jedoch als Anpassung an den Sachverhalt und damit als unglaubhaft aufzufassen ist. Vier weitere Versionen hinsichtlich des Zeitpunkts, seit wann er sich beim erwähnten Freund aufgehalten habe, gab er anlässlich der direkten Bundesanhörung ab: Dort legte er zunächst dar, er sei nach dem Vorfall noch etwa zwei oder drei Tage an seinem Wohnort geblieben und anschliessend zum Freund gegangen, um indessen unmittelbar nach dieser Aussage vorzubringen, er habe am Tag nach dem Vorfall den Freund aufgesucht (Akte B15/13 S. 5). Später brachte er vor, er sei noch etwa während einer Woche in seinem Haus geblieben (Akte B15/13 S. 6) respektive er habe das Haus am 3. September 2006 verlassen. Die unterschiedlichen Angaben konnte er nicht plausibel erklären. 3.1.3 Gestützt auf die Erstbefragung will der Beschwerdeführer die drei Männer, welche ihn bedroht und von ihm 6000 Euro verlangt haben sollen, vorher unterwegs schon einmal gesehen haben (Akte B2/10 S. 6). Demgegenüber legte er in der direkten Bundesanhörung dar, er habe nur einen von ihnen unterwegs gesehen, die andern beiden jedoch nicht; von einem wisse er jedoch, dass er aus D._______ sei (Akte B15/13 S. 4). 3.1.4 Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich aus Angst um sein Leben nicht näher über die drei Angreifer erkundigt und die Polizei nicht eingeschaltet haben will mit der Begründung, die Täter seien mit der Polizei in Verbindung und könnten tun, was sie wollten; D-5450/2006 zudem könne ihn die Polizei nicht schützen. Vielmehr wäre in einem Fall, wie er vom Beschwerdeführer geschildert wurde, zu erwarten gewesen, dass die Polizei gegen die Täter, welche dem Beschwerdeführer vom Sehen her bekannt gewesen sein sollen, ein Verfahren hätte einleiten und dem Beschwerdeführer und seiner Familie hätte Schutz bieten können. Es ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführeres – nicht davon auszugehen, dass in Serbien Angehörigen der Roma in vergleichbaren Situationen kein Schutz gewährt wird. 3.1.5 Insgesamt ist den mehrfach unterschiedlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers kein Glaube zu schenken. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. 3.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2006 dargelegte Argumentation zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das D-5450/2006 Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit D-5450/2006 beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Sohnes dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche sie als de-facto- Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 5.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Sohnes in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede D-5450/2006 zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit gewissen – insbesondere wirtschaftlichen – Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen ist er gestützt auf die Aktenlage jung und gesund. Der mit Eingabe vom 6. Oktober 2007 eingereichte Arztbericht vom 15. Dezember 2006 zeigt zudem, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt des Arztberichtes keiner weiteren medizinischen Behandlung mehr bedurfte, nachdem ein früher vorliegendes Löchlein im Herz durch eine Spontanheilung geschlossen wurde. Im Arztzeugnis vom 14. April 2007 wird festgehalten, dass eine erneute Kontrolle beim Kardiologen nicht indiziert sei. Es ist dem Beschwerdeführer auch unter den nicht in Abrede gestellten schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in seinem Heimatland zuzumuten, sich dort eine Arbeitsstelle zu suchen, wobei ihm seine bisherigen Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt zugute kommen werden. Zudem besitzt er – gestützt auf die Aktenlage – ein eigenes Haus. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über eine grosse Familie im weiteren Sinn verfügt (Akte B1513 S. 2), welche bei der Betreuung des minderjährigen Sohnes behilflich sein kann. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut eine Existenz aufbauen kann. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er und sein Sohn in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 5.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-5450/2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2006 einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5450/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. November 2006 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: Seite 15

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