Abtei lung IV D-545/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren _______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-545/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2008 von B._______ aus auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am gleichen Tag in C._______ ankam, wo er am 1. Januar 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Januar 2009 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen C._______ vom 7. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 13. Januar 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Herkunft und stamme ursprünglich aus D._______, doch lebe er seit dem Jahre 1993 mit seiner Familie in B._______, wo er zusammen mit seinem Bruder ein Lebensmittelgeschäft und ein Transportunternehmen geführt habe, dass er vom Jahre 1998 an bis 2003 Alleininhaber der beiden Firmen gewesen sei, allerdings sei das Lebensmittelgeschäft im Jahre 2003 Konkurs gegangen, und das Transportunternehmen mit einem Lastwagen habe er noch bis ins Jahr 2006 weiterführen können, dass er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr erwerbstätig gewesen und von seiner Familie unterstützt worden sei, dass sein wirtschaftlicher Niedergang in den Jahren 2001 - 2004 durch Dritte verursacht worden sei, einerseits durch mehrmaligen Warendiebstahl in grossem Stil, mehrfachen Diebstahl seines Fahrzeugs und Sachbeschädigungen an seinem Lastwagen, dass er regelmässig Strafanzeige erstattet habe, wobei die Polizei die Vorfälle untersucht habe und mehrmals zum Schluss gekommen sei, er habe einen Versicherungsbetrug inszenieren wollen, dass er daher den Eindruck habe, die Polizei selbst stecke hinter diesen Vorfällen und gehe gegen ihn vor, weil er Kurde sei, in der Öffentlichkeit gerne kurdische Musik höre und in seinen besseren Zeiten einen luxuriösen Lebensstil gepflegt habe, D-545/2009 dass er im Sommer 2002 vor dem Justizgebäude in E._______ einen Richter beleidigt habe, in der Folge 24 Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten, dem Staatsanwalt vorgeführt und schliesslich auch rechtskräftig verurteilt worden sei, dass er auf Grund des Konkurses Geld geborgt habe, um ausstehende Rechnungen bezahlen zu können, doch sehe er sich derzeit ausserstande, seinen Gläubiger, der ihm die Zahlungsfrist bis zum Februar 2009 erstreckt habe, innert Frist zu befriedigen, weshalb er den Heimatstaat am 31. Dezember 2008 verlassen habe, um der drohenden Verhaftung zu entgehen, dass er für die vorgetäuschte Ausreise nach F._______ seine echte türkische Identitätskarte, danach einen gefälschten belgischen Reisepass vorgewiesen habe, um mit einem zweiten Flugticket das Flugzeug nach C._______ zu besteigen, dass für den Inhalt der weiteren Vorbringen wie der eingereichten Beweismittel auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Januar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine Vermutung, die Polizei habe ihn in den Ruin getrieben, in keiner Weise nachvollziehbar darlegen und noch weniger beweisen können, zumal er beispielsweise die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel, nämlich die Bestätigungen für die Plünderungen seines Geschäfts sowie für die Fahrzeugdiebstähle, bislang nicht eingereicht habe, dass dementsprechend die Behauptung des Beschwerdeführers, die Polizei sei Urheberin dieser Ereignisse, nicht geglaubt werden könne, dass ferner Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig ausgefallen seien, zumal sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich kein Haftgrund sei, eine Inhaftierung vielmehr D-545/2009 eine strafrechtliche Verurteilung voraussetze, die er indessen nicht habe belegen können, weshalb auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne, was im Übrigen auch für die geltend gemachte Inhaftierung wegen Beleidigung des Richters in E._______ zutreffe, dass demgegenüber Personen, welche in der Türkei tatsächlich ein Gerichtsverfahren durchlaufen hätten beziehungsweise in Haft gewesen seien, dies erfahrungsgemäss auch mittels schriftlichen Dokumenten nachweisen könnten, dass die Befürchtung, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ins Gefängnis zu kommen, unbegründet sei, dass es sich bei einer allfälligen Inhaftierung des Beschwerdeführers um staatliche Massnahmen handeln könne, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und somit keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entsprächen, dass es sich beim Vorbringen, er sei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt gewesen, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten, dass sich im Übrigen die Situation der Kurden in der Türkei seit dem Jahre 2001 merklich verbessert habe, rein kulturelle Betätigungen etwa nicht mehr verfolgt würden, seit dem Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2004 Sendungen in kurdischer Sprache vom türkischen Fernsehen ausgestrahlt würden, dass auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Belästigungen, welche Jahre zurücklägen und die der Beschwerdeführer nicht belegen könne, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen bis zu seinem Konkurs während fünf beziehungsweise acht Jahren möglich gewesen sei, eigene Unternehmungen zu führen und – wie er gesagt habe – einen luxuriösen Lebensstil zu pflegen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, D-545/2009 dass der Beschwerdeführer mit türkischsprachiger, von Amtes wegen auf Deutsch übersetzter Fax-Beschwerde vom 27. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2009 per Faxkopien beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-545/2009 dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-545/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG), dass es sich bei der angeblichen Verfolgungssituation um ein rein geistiges Konstrukt des Beschwerdeführers handelt, zumal die wesentlichen objektiven Gefährdungsindizien, welche auch bei einem Dritten in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden, in casu vollständig fehlen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a S. 9), dass der Beschwerdeführer etwa geltend machte, er sei wegen Beleidigung eines Richters in E._______ im Sommer 2002 verurteilt worden, habe in der Folge eine Geldbusse bezahlt sowie eine Haftstrafe abgesessen (A14/16 S. 7 und 8), weshalb er in der Lage hätte sein müssen, die Verurteilung sowie die Haft durch entsprechende Dokumente nachzuweisen, dass er am 5. Oktober 2001 einen Fahrzeugdiebstahl zur Anzeige brachte und protokollieren liess, er habe sein Fahrzeug vor einem Laden geparkt, den Zündschlüssel stecken lassen und nach seiner Rückkehr den Diebstahl seines Fahrzeugs festgestellt, dass sich weder aus dieser Deklaration des Beschwerdeführers im Anzeigeprotokoll betreffend Fahrzeugdiebstahl noch aus den weiteren von ihm eingereichten Beweismitteln ein Hinweis finden lässt, der auf D-545/2009 eine Verwicklung der Polizei in irgendwelche Machenschaften gegen den Beschwerdeführer schliessen liesse, dass unter den gegebenen Umstand eher der Verdacht naheliegen dürfte, es liege möglicherweise ein Versicherungsbetrug vor, weshalb der beanstandete Anfangsverdacht der türkischen Polizei durchaus begründet gewesen wäre, dass die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei wegen Zahlungsunfähigkeit eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen, unbegründet ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nach eigenen Angaben um einen erfahrenen und grundsätzlich erfolgreichen Geschäftsmann handelt, weshalb die Schilderung seiner wirklichkeitsfremden Vorgehensweise nach dem Platzen eines Checks (A14/16 S. 7 ff.) den Schluss zulässt, er konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen, dass er nämlich geltend machte, er habe (erst) in E._______ erfahren, ein von ihm ausgestellter Check sei nicht honoriert worden, was ihn dazu veranlasst habe, zum Justizgebäude zu gehen, dass er ferner vorbrachte, es sei behauptet worden, der Check sei nicht honoriert worden, obwohl das Gegenteil der Fall gewesen sei, dass ihm angesichts verschiedener Vorhalte des Befragers einfiel, er sei schon auf der Bank gewesen, und er habe bereits einen Bankauszug gehabt, dass er indessen aufgrund des Bankauszugs hätte wissen müssen, ob der Check honoriert wurde oder nicht, weshalb er keinen Anlass hatte, sich ins Justizgebäude zu begeben, um sich näher informieren zu lassen, dies umso weniger, als sich auch in der Türkei Justizbeamte üblicherweise nicht damit abgeben, beliebigen Passanten zu beliebigen Zeiten zu irgendwelchen Fragen eine Auskunft zu erteilen, die sich wie in casu schon aus der Lektüre eines Bankauszugs ergäbe, dass man demgegenüber davon ausgehen darf, ein türkischer Geschäftsmann würde zur Durchsetzung allfälliger subjektiver Rechte einigermassen zweckmässig vorgehen, D-545/2009 dass sich angesichts der wirklichkeitsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck erhärtet, der Beschwerdeführer habe die erforderlichen, wesentlichen Beweismittel nicht beibringen können, weil sie nicht existieren, und er die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden hat, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen, dass die strafrechtliche Verfolgung von Konkursdelikten im Übrigen rechtsstaatlich legitim wäre, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf beschränkt, den Sachverhalt zu rekapitulieren, weshalb es sich an dieser Stelle erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-545/2009 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos werden, D-545/2009 dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-545/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC, per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______ - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: D-545/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren _______, Türkei Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2009 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-545/2009 (N _______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 13