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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2008 D-5447/2006

6. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,620 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März...

Volltext

Abtei lung IV D-5447/2006 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-5447/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in A.______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 1. Oktober 2004 und gelangte am 5. Oktober 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Bei der Erstbefragung, die am 8. Oktober 2004 in (...) stattfand, sagte er aus, er habe am 4. April 2004 mit vielen weiteren Leuten zu einer in C._______ - dem "Dorf" Abdullah Öcalans - stattfindenden Pressekonferenz gehen wollen. Unterwegs seien sie von der Polizei und der Armee aufgehalten worden. Man habe sie mit Panzern und Tränengasbomben attackiert, worauf sie die Flucht ergriffen hätten. Er sei gestürzt und von Polizisten getreten und geschlagen worden, dann habe er das Bewusstsein verloren. Man habe ihn in ein Spital gebracht, wo er einige Stunden geblieben sei. Etwa eine Woche später sei er in ein Gesundheitszentrum gegangen, wo man ihm gesagt habe, er leide unter psychischen Störungen. Zirka 15 oder 20 Tage später sei er von der Polizei in der Bäckerei seines Vaters gesucht worden; dies sei ihm von einem Mitarbeiter des Vaters mitgeteilt worden. Danach sei er nach D._______ gegangen, wo er einen Monat lang geblieben sei. Ende September 2004 sei er von der Polizei in einem Kaffeehaus in A._______ festgenommen worden. Man habe ihn aus der Stadt gebracht und ihn geschlagen sowie bedroht. Man habe ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihm gesagt, man werde ihn umbringen, falls er dies verweigere. Einige Tage später sei er nach Istanbul gegangen. Seine Familie habe ihm anlässlich von Telefongesprächen gesagt, er werde von der Polizei gesucht. Er sei seit dem Jahre 2001 Mitglied der "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) gewesen und später der "Demokratik Halk Partisi" (DEHAP) beigetreten. Für die DEHAP sei er bei den Wahlen als Urnenbeobachter tätig gewesen und beim Nevrozanlass habe er in der Quartierkommission mitgearbeitet. Bevor sein Bruder die Türkei verlassen habe, sei er einmal festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Der Beschwerdeführer gab einen Mitgliederausweis der HA- DEP zu den Akten. Am 8. November 2004 und 2. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer (von der kantonalen Behörde) zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei seit sieben Monaten krank und nehme Medikamente ein. Er sei von Polizisten auf den Kopf D-5447/2006 geschlagen worden, als er an eine in C._______ stattfindende Pressekonferenz habe gehen wollen. Von der Pressekonferenz habe er vom Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) erfahren, dessen Mitglied er sei. Seit er geschlagen worden sei, stimme mit ihm etwas nicht mehr. Freunde hätten ihn in ein Spital gebracht, in dem eine Wunde am Ohr genäht worden sei. Nun höre er schlecht auf diesem Ohr. Einige Tage nach diesem Vorfall habe er unter Ängsten und unheimlichen Gedanken gelitten und sei in ein Gesundheitszentrum gegangen, wo man ihm Medikamente verschrieben habe. Da ihn die Ängste nicht losgelassen hätten, sei er ins Dorf gegangen, um dort einige Zeit zu verbringen. Nachdem er nach A._______ zurückgekehrt sei, hätten ihm die Mitarbeiter der Bäckerei gesagt, die Polizei habe nach ihm gesucht. Auch in Istanbul hätten seine Angstzustände nicht abgenommen. Er habe einige Male nach Hause angerufen; man habe ihm gesagt, die Polizisten hätten in der Bäckerei öfters nach ihm gefragt. Seine Familie sei zudem belästigt worden, weil einer seiner Onkel, der Guerilla gewesen sei, seit elf Jahren inhaftiert gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei für die HADEP insofern aktiv gewesen, als er an deren Veranstaltungen teilgenommen habe. Für die DEHAP habe er ebenso an Veranstaltungen und Protestaktionen teilgenommen. Bei den Abgeordnetenwahlen des Jahres 2002 sei er als Urnenbeobachter eingesetzt worden. Wegen seiner Aktivitäten sei er von der Polizei ständig beschattet und als Landesverräter bezeichnet worden. Einmal sei seine jüngere Schwester nach Hause gekommen und habe gesagt, dass die Wohnung seines älteren Bruders von Polizisten verwüstet werde. Er sei hingegangen und habe nach dem Grund gefragt, woraufhin man ihn mitgenommen habe. Man habe ihn auf den Posten von A._______ mitgenommen, wo er ab und zu geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden sei. Nachdem sein Vater mit einem Anwalt gekommen sei, habe man ihn freigelassen. Ihr Haus sei beschattet worden, nachdem sein Bruder geflohen sei. Einmal habe man ihn aus einem Kaffeehaus herausgeholt und ihn aus der Stadt gefahren. Die Polizisten hätten von ihm verlangt, dass er als Agent für sie tätig werde. Als er ihnen gesagt habe, er sei psychisch krank, habe man ihm eine Pistole an den Kopf gehalten. Er habe schliesslich eingewilligt, aber gesagt, man solle ihm ein wenig Zeit geben. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf. Am 16. Juni 2005 ging beim BFM ein Bericht der (...) vom 2. Juni 2005 ein. D-5447/2006 B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. März 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. April 2006 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters bei der damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Asylentscheid des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Subeventuell sei die Unzulässigkeit oder subsubeventuell die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer zudem beantragen, es sei ihm das Recht zu unentgeltlicher Prozessführung zu erteilen, ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen, und es seien die Akten seines Bruders B._______ beizuziehen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers sowie die im Beilagenverzeichnis aufgeführten Beweismittel bei (vgl. Ziffn. 1 bis 28). D. Am 10. April 2006 übermittelte der Rechtsvertreter der ARK einen ärztlichen Kurzbericht der (...) vom 4. April 2006. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies er ab. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte er fest, über dieses werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verfügte er, es werde kein Kostenvorschuss erhoben. Den Beschwerdeführer forderte er auf, die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen. D-5447/2006 F. Am 15. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe noch keinen Arztbericht über die Verletzung am Ohr beschaffen können. G. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2006, welcher ein "Asyl-Gutachten" von "amnesty international Deutschland" beilag, an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-5447/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, der Beschwerdeführer habe abweichende Angaben zur Frage, ob er wegen seines Bruders Probleme mit den Behörden gehabt habe, gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, nach der dreitägigen Festnahme habe er keine gravierenden Probleme gehabt, während er bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, seine Familie sei unter Druck gesetzt, das Haus sei beschattet und jede ihrer Bewegungen sei unter die Lupe genommen worden. Demnach sei nicht glaubhaft, dass er wegen seines Bruders asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei wenige Stunden in Spitalbehandlung gewesen, habe eine Spritze verabreicht bekommen und sei am Ohr genäht worden. Bei der D-5447/2006 Anhörung habe er geltend gemacht, er sei ungefähr zehn Minuten im Spital gewesen, habe keine Medikamente erhalten und sein Ohr sei ohne Betäubung genäht worden. Somit bestünden Zweifel daran, dass er im April 2004 Verletzungen erlitten habe, die eine Spitalbehandlung notwendig gemacht hätten. Er habe geltend gemacht, er sei nach dem Vorfall vom April 2004 von der Polizei mehrmals in der Bäckerei seines Vaters gesucht worden, weshalb er einen Monat lang nach D._______ gegangen sei. Die geltend gemachte Rückkehr nach Hause widerspreche dem Verhalten eines Gesuchten, denn im eigenen Haus hätte ihn die Polizei bestimmt gesucht. Der Beschwerdeführer habe erst bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, während der Haft im Jahre 2000 geschlagen, wegen des inhaftierten Onkels belästigt und wegen seiner Mitgliedschaft bei der HADEP beziehungsweise DEHAP ständig beschattet und als Landesverräter bezeichnet worden zu sein. Solche Verfolgungsmassnahmen bildeten erfahrungsgemäss ein zentrales Element in der Begründung eines Asylgesuchs, weshalb hätte erwartet werden dürfen, dass er diese Vorbringen bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Die im Jahre 2000 erfolgte Festnahme sei nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen und deshalb asylrechtlich irrelevant. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vom April und September 2004 seien zweifellos von einer gewissen Intensität und nicht unerheblich. Sie seien jedoch nicht intensiv genug, um asylrechtlich relevant zu sein. Es handle sich um zwei voneinander unabhängige Ereignisse, die lediglich kurze Zeit gedauert hätten. Zum ersten Übergriff sei es gekommen, weil er und andere Leute ein Verbot der Polizei missachtet hätten. Er trage somit eine gewisse Mitschuld am Vorfall. Beim zweiten Vorfall habe es sich offenbar um einen willkürlichen Akt nicht regulärer Polizeikräfte gehandelt, weshalb es ihm offen gestanden hätte, gegen seine unrechtmässige Entführung Strafanzeige zu erstatten. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er sich bei einer Rückkehr in die Türkei durch Wegzug in eine andere Region der Türkei weiteren Behelligungen der Sicherheitskräfte entziehen könne. Aufgrund der Aktenlage sei nicht von einer landesweiten polizeilichen Registrierung auszugehen, weshalb keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Verfolgung bestehe, zumal er keine erheblichen politischen Aktivitäten ausgeübt habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht in die Schweiz neben seinem Onkel C._______, zu dem er immer noch im Briefkontakt stehe, mehrfach andere D-5447/2006 Personen, die wegen politischen Delikten verurteilt worden seien, in der Haft besucht. Eine dieser Personen, D._______, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der HADEP und der DEHAP gewesen, habe an deren Tätigkeiten teilgenommen und auch die Parteizeitung Gündem abonniert. Seit seiner Flucht in die Schweiz hätten gemäss den Informationen des Bezirksvorstehers der DEHAP mehrfach Personen, die als zivile Staatsbeamte bekannt seien, nach ihm gefragt. Seit er in der Schweiz sei, habe er an Kundgebungen gegen die Unterdrückung der Kurden teilgenommen, wobei er einmal von einem in Belgien ansässigen Kamerateam aufgenommen worden sei. Er nehme regelmässig an Veranstaltungen des kurdischen Kulturvereins in E._______ teil. Die Befragungen an den Empfangsstellen dienten aufgrund ihres summarischen Charakters lediglich dazu, eine Triage betreffend die offensichtlichen Fälle zu bewirken. Es sei nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Die Aussagen zu den Problemen, die er nach der Flucht seines Bruders gehabt habe, seien nicht widersprüchlich. Die Aussage bei der kantonalen Befragung sei etwas präziser; mit der Aussage bei der Empfangsstelle, er habe keine gravierenden Probleme mehr gehabt, sei gemeint, dass er nicht mehr festgehalten und geschlagen worden sei, wie dies zuvor geschehen sei. Zudem sei zu bemerken, dass er mehrmals zu Protokoll gegeben habe, er sei krank. Aus einer Aktennotiz vom 2. März 2006 gehe hervor, dass er immer noch Antidepressiva einnehme und an einer PTBS gelitten habe. Es sei erwiesen, dass schwer traumatisierte Personen nicht in der Lage seien, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Betreffend die Aussagen zur Spitalbehandlung vom April 2004 habe er zwar unterschiedliche Aussagen zur Intensität der Behandlung gemacht, es sei aber naheliegend, dass er infolge der erlittenen Schläge unter Schock gestanden und sich nicht mehr an jede Einzelheit habe erinnern können. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Spritze, von welcher er bei der Empfangsstelle gesprochen habe, zum Zweck der Betäubung eingesetzt worden sei. Gemäss Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien Personen, die ihre Sympathie mit Abdullah Öcalan bekundeten, ein besonders beliebtes Ziel türkischer Sicherheitskräfte. Mitglieder der DEHAP würden regelmässig Opfer von Hausdurchsuchungen, verba- D-5447/2006 len Drohungen und Festnahmen. Ihnen werde eine Nähe zur "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) nachgesagt. Somit liessen sich seine Aussagen in die politischen Vorkommnisse einreihen. Es sei naheliegend, dass er sich nicht dauernd in D._______ habe verstecken können, da er als Fremder Aufmerksamkeit erregt hätte. Er habe auch die Verwandte, bei der er sich aufgehalten habe, nicht gefährden wollen. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Empfangsstelle ausgesagt, er sei wegen des Verschwindens seines Bruder während dreier Tage in Haft gewesen. Bei der Tatsache, wonach er geschlagen worden sei, handle es sich um eine Konkretisierung. Bereits bei der Empfangsstelle habe er gesagt, sein Onkel befinde sich im Gefängnis, weshalb sein Bruder zu Hause gesucht worden sei. Daraus gehe zumindest indirekt hervor, dass seine Familie deshalb belästigt worden sei. Er habe auch gesagt, dass er Mitglied der HADEP und DEHAP sei. Angesichts der Tatsache, dass sogar einfache Mitglieder dieser Parteien bedroht und überwacht würden, bestünden an den dazu gemachten Aussagen keine Zweifel. Er sei angesichts der Verurteilung seines Onkels, der Flucht seines Bruders und wegen seinen Aktivitäten für die Partei sowie den Besuchen in den Gefängnissen mit Sicherheit fichiert worden. Indem die Vorinstanz seine Aussagen als unglaubhaft taxiert habe, habe sie den Sachverhalt falsch respektive unvollständig gewürdigt; die Verfügung sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei gemäss einem türkischen Gerichtsentscheid als Mitglied der HADEP aufgrund der Anschuldigung der Propaganda für die Abspaltung eines kurdischen Staats verurteilt worden. Sein Onkel sei von einem türkischen Gericht zum Tode beziehungsweise zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Es komme häufig vor, dass Angehörige von gesuchten Personen willkürlich festgenommen, misshandelt und bedroht würden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung sei vor allem dann gegeben, wenn nach einem Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde vermute, man habe zu diesem Kontakt. Diese Wahrscheinlichkeit erhöhe sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Verfolgten hinzukomme. Angesichts seines Persönlichkeitsprofils seien die Übergriffe auf ihn sicherlich nicht zufällig erfolgt. Der Beschwerdeführer werde auch aufgrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in der Türkei von staatlicher Seite weiterhin verdächtigt, die politischen Ansichten seiner für die PKK aktiven D-5447/2006 beziehungsweise aktiv gewesenen Verwandten zu teilen. Der Umstand, wonach er sich geweigert habe, für die Sicherheitskräfte als Spitzel tätig zu sein, verstärke dieses Risiko. Die Erwägung der Vorinstanz, es habe sich beim Vorfall vom September 2004 um irreguläre Polizeikräfte gehandelt, ändere nichts daran, da es sich um Paramilitärs gehandelt haben könne, die mit dem Staat zusammenarbeiteten. Er habe von einer Anzeigeerstattung abgesehen, um sich seinen Peinigern dadurch nicht auszuliefern. Den Ausführungen der Vorinstanz, er trage eine Mitschuld an den Ereignissen vom April 2004, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe damals bloss von seinem Recht auf freie Meinungsäusserung Gebrauch machen wollen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass über den Beschwerdeführer ein Dossier erstellt und er landesweit registriert worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe somit nicht. Sollte die Beschwerdeinstanz der Meinung sein, die vorgelegten Beweismittel genügten nicht für eine Asylgewährung, müsste eine Botschaftsanfrage gestartet werden, um abzuklären, ob gegen den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt existiere. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, weitere Abklärungen zu tätigen, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Verfügung wäre auch aus diesen Gründen aufzuheben. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, nach gesicherten Erkenntnissen des BFM würden in der Türkei politische Datenblätter nach polizeilichen Festnahmen von Personen, die nachfolgend in der Regel einem Gerichtsverfahren zugeführt würden, erstellt. Solches sei vorliegend nicht der Fall, weshalb keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Registrierung des Beschwerdeführers bestehe. Im Schreiben des Bezirksvorstehers der DEHAP werde überwiegend der vom Beschwerdeführer wiedergegebene Sachverhalt in allgemeiner Form dargelegt, weshalb es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln müsse. Der Hinweis auf eine Nachfrage von Sicherheitskräften bei der Partei sei derart unspezifisch, dass es sich ebenfalls um eine Gefälligkeit handeln dürfte. Selbst wenn die Nachfrage den Tatsachen entspräche, liesse sich daraus nicht zwangsläufig eine Verfolgung ableiten. D-5447/2006 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Umstand, wonach der Onkel des Beschwerdeführers wegen seiner politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt worden sie, lege nahe, dass die Behörden über ihn ein Datenblatt angelegt hätten. Auch sein Bruder sei von einem türkischen Gericht verurteilt worden. Die Tatsache, dass er seinen Onkel und weitere ihm bekannte Kurden im Gefängnis besucht habe, begründe ebenfalls ein solches Risiko. Schliesslich pflege er immer noch regen Kontakt zu diesen Personen und habe sich mittlerweile exilpolitisch engagiert. Da zahlreiche Hinweise oder Verdachtsmomente, welche die türkischen Behörden zur Anlegung eines Datenblattes hätten veranlassen können, bestünden, hätte die Vorinstanz eine Botschaftsanfrage starten müssen, zumal er vor seiner Ausreise mehrmals verhaftet worden sei. Wichtig sei, dass der Bezirksvorsteher der DEHAP zum Ausdruck bringe, der Beschwerdeführer sei DEHAP-Mitglied gewesen und habe an den Tätigkeiten der Partei aktiv teilgenommen. Einem Nichtmitglied oder einer Person, die sich nicht engagiert habe, wäre dies wohl kaum bestätigt worden. Demnach sei nicht klar, weshalb es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln solle. Was weiter ausgeführt werden sollte, damit die Aussagen im Schreiben für die Vorinstanz spezifiziert erschienen, sei nicht nachvollziehbar. 5. 5.1 In der Beschwerde wird der Beizug der Akten des Bruders des Beschwerdeführers, B._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, beantragt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen der den Bruder des Beschwerdeführers betreffende positive Asylentscheid vom 27. Februar 2002 (Beschwerdebeilage 5), der interne Entscheidantrag vom 20. Februar 2002 und die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 7. April 2001 (Akte A10/5) vor. Ein Beizug weiterer Akten erscheint zur Sachverhaltsermittlung nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nicht geltend machte, er habe sich zusammen mit seinem Bruder politisch engagiert. Der Bruder des Beschwerdeführers verliess die Türkei im Oktober 2000 und der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er nach dessen Flucht mit diesem zusammenhängende ernsthafte Benachteiligungen erlitten habe. Vielmehr begründete er seine Flucht hauptsächlich mit Nachteilen, die er aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten erlitten habe D-5447/2006 beziehungsweise befürchtete. Der Antrag, die Akten des Bruders seien (vollumfänglich) beizuziehen, ist demnach abzuweisen. 5.2 In der Beschwerde wird sinngemäss beantragt, der Beschwerdeführer sei vom Bundesverwaltungsgericht zu befragen (Parteiverhör). Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und der Beschwerdeführer sich schriftlich sowohl zu Sachverhalts- als auch zu Rechtsfragen ausführlich äussern konnte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Befragung des Beschwerdeführers als nicht erforderlich, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil sie keine weiteren Abklärungen in der Türkei in Auftrag gegeben habe (Botschaftsabklärung), ist nicht stichhaltig. Gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG kann das Bundesamt bei schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen, wenn das Asylgesuch nicht nach den Art. 38 - 40 entschieden werden kann. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass gegen ihn offiziell nie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und er nie verurteilt wurde, so dass auch in Anbetracht seiner Tätigkeiten für zu den jeweiligen Zeitpunkten legale kurdische Parteien kein Anlass zur Anlegung eines Datenblattes bestanden haben dürfte. Die Verurteilungen seines Bruders beziehungsweise eines Onkels sowie seine Besuche von Gefängnisinsassen dürften ebenso wenig zu einer landesweiten Registrierung geführt haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus diesen Gründen die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Durchführung einer Botschaftsanfrage vorliegend zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht notwendig war beziehungsweise ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei vor der Ausreise seines Bruders - also im Oktober 2000 - festgenommen worden, als er sich erkundigt habe, weshalb beim Bruder eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Diese Aussage entspricht gemäss internem Entscheidantrag des BFM den Angaben, die der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen machte. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer erst bei der kantonalen Befragung erwähnte, er sei auf dem Polizeiposten ab und zu geschlagen worden, führt gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Einerseits handelte es sich wohl nicht um massive Übergriffe, andererseits ist es D-5447/2006 notorisch, dass Festgenommene auf türkischen Polizeiposten teilweise auch massiv - misshandelt werden. Angesichts des summarischen Charakters der Empfangsstellenbefragung, der eher geringen Intensität der Übergriffe und des Umstandes, dass die damals erlittenen Schläge den Beschwerdeführer nicht zur Ausreise aus der Türkei veranlassten, kann aus deren Nichterwähnung bei der Erstbefragung nichts zu seinen Ungunsten geschlossen werden. Ebensowenig erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend machte, er habe nach der Freilassung aus der dreitägigen Haft wegen seines Bruders keine gravierenden Probleme mehr gehabt. Seine Aussage, seine Familie sei nach der Flucht des Bruders unter Druck gesetzt worden, erscheint ebenso glaubhaft, wie diejenige, das Haus der Familie sei "beschattet" worden. Objektiv betrachtet übertrieben erscheint indessen sein Vorbringen, jede der Bewegungen der Familienangehörigen sei genau unter die Lupe genommen worden, auch wenn die Familie während einer gewissen Zeit subjektiv dieses Gefühl gehabt haben mag. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aufgrund von abweichenden Aussagen nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, ist demnach nicht zu bestätigen. Der Beschwerdeführer machte indessen gar nicht geltend, er habe die Türkei aufgrund von Übergriffen verlassen, die direkt in Zusammenhang mit der Flucht seines Bruders stünden. Er legte lediglich (glaubhaft) dar, dass ihm die türkischen Sicherheitsbehörden unter anderem aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder und ein Onkel aus politischen Gründen verurteilt worden waren, mit Misstrauen begegneten und ihn deshalb hin und wieder schikanierten. Das BFM bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2004 zusammen mit vielen anderen Leuten in C._______ eine Pressekonferenz besuchen wollte und dabei von den türkischen Sicherheitskräften aufgehalten wurde. Seine diesbezüglichen Aussagen sind denn im Wesentlichen auch übereinstimmend und plausibel. Das BFM zweifelt indessen daran, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Misshandlungen eine Überführung in ein Spital notwendig gemacht haben. Der Beschwerdeführer machte zu diesem Sachverhaltselement unbestrittenermassen abweichende Angaben; diese könnten allenfalls damit erklärt werden, dass er angesichts der erlittenen Übergriffe unter Schock stand. Nicht D-5447/2006 nachvollziehbar ist indessen, dass er trotz entsprechender Fristansetzung durch die ARK keine Dokumente beibrachte, die seine Behandlung im Spital belegt hätten. Erfahrungsgemäss werden in Spitälern Akten angelegt, die von den Patienten erhältlich gemacht werden können. Angesichts der gesamten Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei am 4. April 2004 von Polizisten geschlagen worden und habe sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben, überwiegend glaubhaft sind. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Türkei medikamentös versorgt wurde, nachdem er das lokale Gesundheitszentrum aufgesucht habe, weil ihm der erlittene polizeiliche Übergriff psychisch zu schaffen machte. Die Feststellungen in den Arztberichten vom 2. Juni 2005 und 4. April 2006 stützen diese Auffassung ebenfalls. Als nicht glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hingegen die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach dem Vorfall vom 4. April 2004 mehrmals in der Bäckerei seines Vaters gesucht worden. Der Umstand, dass er sich einen Monat lang bei einer Verwandten in einem Dorf aufhielt, bevor er in das elterliche Haus zurückkehrte, mag mit dem ärztlichen Rat, er solle sich an einem ruhigen Ort aufhalten, zusammenhängen. Es erscheint indessen nicht glaubhaft, dass er aufgrund einer behördlichen Suche dorthin ging. Wäre er tatsächlich mehrfach von den Sicherheitsbehörden gesucht worden, wäre er anschliessend nicht ausgerechnet ins Elternhaus zurückgekehrt. Daran vermag auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, in A._______ habe sich sein ganzes Umfeld befunden, nichts zu ändern. 6.2 Die geltend gemachte behördliche Suche erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer "nur" in der Bäckerei seines Vaters, nicht aber zu Hause, wo man ihn vorgefunden hätte, gesucht worden sein soll. Erfahrungsgemäss werden gesuchte Personen in erster Linie (auch) zu Hause und bei nahen Verwandten und nicht nur im Geschäft gesucht. Das BFM äusserte keine Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er im September 2004 aus einem Kaffeehaus heraus mitgenommen, zur Zusammenarbeit aufgefordert, geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in D-5447/2006 Anbetracht der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieses Vorkommnisses in Frage zu ziehen. Angesichts seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer vorerst Mitglied der HADEP und später der DEHAP war und an deren Veranstaltungen teilnahm beziehungsweise als Wahlbeobachter fungierte. Er gab bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen Mitgliederausweis der HADEP ab; der Beschwerdeinstanz übermittelte er ein Bestätigungsschreiben der DEHAP und eine Bescheinigung für die Wahlbeobachtung. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich beim Schreiben des Bezirksvorstehers der DEHAP um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Diese Wertung erscheint insoweit zutreffend, als ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Parteitätigkeiten grundlos verhaftet und gefoltert worden. Während der letzten Haft habe man ihm eine Zusammenarbeit als Spion angeboten; man habe ihm gedroht, man werde ihn umbringen, falls er dieses Angebot nicht annehme. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bezirksvorsteher - wie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden muss - beim fraglichen Ereignis persönlich nicht anwesend war und mithin aus eigener Wahrnehmung gar nicht wissen kann, ob die Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Tätigkeit als Spion angeboten und ihm mit dem Tod gedroht haben. Der Bestätigung des Bezirksvorstehers kann deshalb kein Beweiswert beigemessen werden. Des Weiteren ist zu bezweifeln, dass sich der DEHAP bekannte zivile Staatsbeamte ausgerechnet bei der Partei nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten, wenn sie ihn als Informanten hätten gewinnen wollen. 6.3 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, als rechtserheblich erstelltem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch aktiven Familie. Sein Bruder und ein Onkel sind in Konflikt mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden geraten und von Gerichten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2000 während dreier Tage festgehalten, weil die Behörden damals seinen Bruder suchten. Nach seiner Freilassung wurde er weiterhin gelegentlich nach seinem Bruder gefragt; auch wegen des inhaftierten Onkels wurden seine Familie und er belästigt beziehungsweise provoziert. Im April 2004 versuchte er, an einer im D-5447/2006 "Dorf" von Abdullah Öcalan stattfindenden Pressekonferenz teilzunehmen. Er wurde jedoch - wie viele andere Leute auch - an der Weiterreise gehindert. Im Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitsbehörden und der aufgebrachten Menge wurde er verletzt und anschliessend von Freunden in ein Spital gebracht. Dieses Ereignis wühlte ihn derart auf, dass er sich zirka eine Woche später ins lokale Gesundheitszentrum begab, wo man ein psychisches Problem diagnostizierte, ihm Medikamente abgab und ihm zur Ruhe riet. Ende September 2004 wurde er von drei Zivilpolizisten aus einem Kaffeehaus "geholt" und an einen ausserhalb der Stadt gelegenen Ort geführt. Dort wurde er einerseits bedroht, andererseits forderte man ihn auf, als Informant für die Behörden tätig zu werden. 7. 7.1 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung bezweckt nicht den Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist daher von Bedeutung, ob zwischen der Verfolgung und der Ausreise des Gesuchstellers ein genügend enger Kausalzusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht besteht. Eine lange Zeitspanne zwischen dem erlittenen Nachteil und der Ausreise ist zwar ein Indiz dafür, dass das Ereignis für den Ausreiseentschluss nicht kausal war, bedeutet aber nicht zwingend, dass ein längere Zeit zurückliegendes Ereignis nicht mehr relevant ist. Ausschlaggebend ist die Frage, ob noch Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen (Kälin, a. a. O., S. 128). Diese Frage ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt vor der Ausreise vorlagen (wobei zusätzlich auch nach der Ausreise eingetretene Veränderungen der Situation mitzuberücksichtigen sind; siehe dazu Kälin, a.a.O., S. 130 ff.). 7.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte dreitägige Inhaftierung vom Oktober 2000 ist in asylrechtlicher Hinsicht mangels der vom Gesetz geforderten Intensität nicht relevant. Nicht jede Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit vermag die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Nach gängiger Praxis genügt eine kurzzeitige Festnahme, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet ist, grundsätzlich den Anforderungen an die Intensität nicht (vgl. D-5447/2006 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 E. 11b S. 158 ff.), es sei denn, es müsse noch aus anderen Gründen auf eine künftige Verfolgung stärkerer Intensität geschlossen werden. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe nach der Flucht seines Bruders seinetwegen keine gravierenden Probleme mehr gehabt. Man habe ihn auf der Strasse nach diesem gefragt und seine Familie sei von den Behörden beobachtet worden. In der Beschwerde wird bestätigt, er sei nach der Haft vom Oktober 2000 in Zusammenhang mit seinem Bruder weder festgenommen noch geschlagen worden. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung gehabt. Unter diesen Umständen ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang mit der über vier Jahre nach der kurzzeitigen Inhaftierung erfolgten Ausreise nicht mehr als gegeben zu betrachten. 7.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, sein Onkel, C._______, sei zum Tode beziehungsweise einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ist festzustellen, dass ihm deshalb keine ernsthaften Nachteile erwachsen sind. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe seinen Onkel im Gefängnis besuchen dürfen, wobei ihm seitens des Gefängnispersonals gewisse "Hindernisse" in den Weg gelegt worden seien. Ferner sagte er aus, dass nach Besuchen beim Onkel jeweils die Polizei vor der Bäckerei gestanden sei; man habe sie manchmal gefragt, wie es in F._______ denn so gehen würde. Die Polizisten hätten erreichen wollen, dass sie den Onkel nicht mehr besuchten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann somit weder geschlossen werden, er sei wegen seines inhaftierten Onkels ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden noch, er habe deswegen solche zu befürchten gehabt. Die Schikanen der Behörden mögen zwar für den Beschwerdeführer und seine Familie lästig gewesen sein, sie erreichten aber klarerweise kein asylrechtlich relevantes Ausmass. In der Beschwerde wird unter Beilage von entsprechenden Briefen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe auch weitere, ihm bekannte politisch aktive Personen im Gefängnis besucht. Er stehe mit diesen heute noch in brieflichem Kontakt. Der Beschwerdeführer machte jedoch bei seinen Befragungen nicht geltend, dass er neben seinem Onkel auch andere Personen im Gefängnis besucht habe, noch dass ihm daraus irgendwelche Nachteile erwachsen seien. Da die geltend ge- D-5447/2006 machten Besuche den türkischen Sicherheitsbehörden zwingend zur Kenntnis gelangten und diese den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang offenbar nicht behelligten, kann daraus keine Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 7.4 Das BFM geht davon aus, dass den Beschwerdeführer eine gewisse Mitschuld am Vorfall vom 4. April 2004 treffe, weil er ein Verbot der Polizei, in den Geburtsort von Abdullah Öcalan zu gehen, missachtet habe. In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe von einem Menschenrecht mit universaler Geltung (Versammlungsfreiheit, Meinungsäusserungsfreiheit) Gebrauch machen wollen. Gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts greifen beide Ansichten zu kurz, da gar nicht erstellt ist, was sich damals genau zugetragen hat. So steht nicht fest, ob die angekündigte Pressekonferenz offiziell verboten wurde und der Beschwerdeführer dennoch versuchte, nach C._______ zu gelangen, oder ob die Sicherheitskräfte die "Anreisenden" eigenmächtig an der Weiterreise hinderten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge wäre die ihm gegenüber angewandte Gewalt (er habe fliehen wollen, sei zu Boden gestürzt und am Boden liegend getreten worden) jedenfalls übermässig und nicht zu rechtfertigen. Aus Sicht der türkischen Behörden könnte es gute Gründe gegeben haben, eine Massenveranstaltung aus Sicherheitsgründen zu verbieten. Da die Pressekonferenz mit Abdullah Öcalan - dem inhaftierten Führer einer mit terroristischen Mitteln operierenden Organisation - in Zusammenhang gebracht wurde, mag es Gründe gegeben haben, die geplante Veranstaltung zu verbieten, weshalb eine Einschränkung des Versammlungsverbots durchaus auch legitim hätte sein können. Letztlich kann offen bleiben, wie es sich damit im Einzelnen verhält, da angesichts der Aktenlage ohnehin nicht geschlossen werden kann, beim Übergriff auf den Beschwerdeführer habe es sich um eine gezielt gegen ihn gerichtete, politisch motivierte Verfolgungsmassnahme gehandelt. Seinen Angaben gemäss habe sich "das Volk" den Anordnungen der Polizei widersetzt, weshalb es zu Auseinandersetzungen gekommen sei, in deren Verlauf er verletzt wurde. Da die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach diesem Vorfall von der Polizei gesucht worden, als unglaubhaft gewertet wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm deshalb weitere Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten. D-5447/2006 Der erfolgte Übergriff auf den Beschwerdeführer ist demnach unter asylrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant. 7.5 Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob dem vom Beschwerdeführer genannten letzten Ereignis, welches ihn zur Ausreise bewegte, die "Entführung" aus dem Kaffeehaus mit dem Anwerbungsversuch, asylrechtliche Relevanz zukommt. Anlässlich der Befragungen legte er dar, drei Zivilpolizisten hätten ihn festgenommen und an einen Ort ausserhalb der Stadt gebracht, wo man ihn geschlagen und bedroht habe. Sie hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten; sie hätten eine Pistole gegen seinen Kopf gerichtet und ihm gedroht, ihn umzubringen, falls er nicht kooperiere. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach es sich bei diesem Vorfall um ein Ereignis von einer gewissen Intensität handelte. Ob es ein Akt nicht regulärer Polizeikräfte war, wie die Vorinstanz vermutet, kann nicht abschliessend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer nicht weiss, welcher Einheit die Zivilpolizisten angehörten. Aufgrund seiner Schilderung des Vorfalls kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine behördliche Aktion gehandelt haben dürfte, die gezielt gegen ihn gerichtet war. Ausschlaggebend für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz dieses Übergriffs ist die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten musste, zukünftig einer Verfolgung gleicher oder stärkerer Intensität ausgesetzt zu werden. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers kann entgegen der Auffassung des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass die Angelegenheit von Ende September 2004 nur von kurzer Dauer und "erledigt" war. Die Zivilpolizisten versuchten, ihn unter massiven Drohungen als Informanten zu gewinnen, und es ist davon auszugehen, dass sie sich wieder bei ihm gemeldet hätten, um ihrem Ansinnen Nachdruck zu verleihen. Der Beschwerdeführer, der nicht im Sinn hatte, mit den Behörden zu kooperieren, durfte angesichts der Vorgeschichte davon ausgehen, dass diese weiterhin versuchen würden, ihr Ziel zu erreichen und ihn deshalb entsprechend unter Druck setzen beziehungsweise misshandeln würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätte eine Anzeige bei der Polizei ihn kaum vor weiteren Übergriffen schützen können. Einerseits wurde die Familie des Beschwerdeführers von den lokalen Polizeikräften seit Jahren schikaniert, so dass ihm das notwendige Vertrauen in diese Behörden gefehlt haben dürfte; ande- D-5447/2006 rerseits wird in der Türkei Anzeigen gegen Polizisten in der Regel nur unwillig und schleppend nachgegangen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, eine Anzeige hätte seine Situation eher verschlimmert als verbessert, ist aufgrund seiner Erfahrungen mit den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes jedenfalls nachvollziehbar und objektiv betrachtet - begründet, zumal er die von den Zivilpolizisten ausgegangenen Misshandlungen und Drohungen wohl nicht hätte beweisen können. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zwar die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer werde nicht in der ganzen Türkei aktiv gesucht. Hätte er sich indessen an einem anderen Ort seines Heimatlandes angemeldet, wäre den dortigen Behörden im Rahmen der üblichen Personenüberprüfungen der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers und das Interesse der Sicherheitsbehörden seiner Heimatregion an ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verborgen geblieben, weshalb zu bezweifeln ist, dass er sich diesen über längere Zeit hinweg hätte entziehen können. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei im Rahmen der routinemässig erfolgenden Personenkontrollen bereits bei der Einreise oder spätestens bei der Rückkehr in seine Heimatregion beziehungsweise der Anmeldung an einem anderen Ort erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden erhalten wird, erscheint aufgrund seines Persönlichkeitsprofils realistisch. In Anbetracht der gesamten Aktenlage ergeben sich auch objektiv gesehen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers, die auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. In Anbetracht des Grundsatzes, wonach Personen, die bereits Verfolgung erlitten haben, eine ausgeprägtere subjektive Furcht zugestanden wird und die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht auch objektivierbar ist, muss ihm eine begründete Furcht, künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden, zuerkannt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93; 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f., mit weiteren Hinweisen). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). D-5447/2006 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 6. März 2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit als gegenstandslos geworden zu betrachten. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist - als obsiegender Partei - für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde eine Kostennote vom 6. April 2006 eingereicht, in der ein Arbeitsaufwand von 14,25 Stunden (Gebühr: 2'800.--) und Auslagen von Fr. 47.90 geltend gemacht werden. Sowohl der angeführte Arbeitsaufwand als auch die ausgewiesenen Spesen erscheinen angemessen; die Mehrwertsteuer (MWST) beträgt somit Fr. 216.45. Nach Beschwerdeeinreichung wurden seitens des Rechtsvertreters drei kurze Schreiben und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht legt die zu entrichtende Parteientschädigung in Anbetracht des Aufwands für diese Eingaben pauschal auf Fr. 3'500.-- fest (inkl. Spesen und MWST). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu überweisen. (Dispositiv nächste Seite) D-5447/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. März 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 22

D-5447/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2008 D-5447/2006 — Swissrulings