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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2012 D-5441/2011

7. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,815 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. September 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5441/2011

Urteil v o m 7 . März 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, E._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N _______.

D-5441/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 1996. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt im F._______ gelangte er am 15. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, nach der Machtübernahme der Taliban habe er sein Heimatland Afghanistan verlassen und habe sich während acht oder neun Jahren illegal in G._______ aufgehalten. Seine Ehefrau sei im Jahr 2003 verstorben. Seit dem Jahre 2005 habe er mit der Frau seines damals inhaftierten Bruders eine Liebesbeziehung geführt. Im Oktober 2006 seien sie von seinem Bruder in flagranti ertappt worden, worauf er aus dem Fenster geflohen sei. Vor diesem Hintergrund und aus Angst vor der Rache seines Bruders habe er sich entschlossen, G._______ zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil D-1631/2007 vom 14. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. D. Am 12. Dezember 2009 verweigerte der Beschwerdeführer den von SwissRepat organisierten Rückflug in den Heimatstaat. E. Am 11. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein erstes Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert. Das BFM und das Bundesverwaltungsgericht hätten in ihren Entscheiden die jüngste Entwicklung der Situation in Afghanistan ungenügend berücksichtigt. Eine Wegweisung nach Afghanistan sei zudem auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner gesundheitlichen Probleme unzumutbar.

D-5441/2011 F. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 2. Februar 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. G. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. H. Mit Urteil D-311/2010 vom 4. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannte Beschwerde ab. Zur Begründung seines Entscheids führte es an, das Bundesverwaltungsgericht erachte den Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan als zumutbar. Er könne sich demzufolge nicht auf eine Veränderung der Sicherheitslage in Kabul berufen. Der Beschwerdeführer vermöge auch keine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid geltend zu machen. Bezüglich seines Vorbringens, wonach er in Afghanistan seit Bekanntwerden seines Verhältnisses mit seiner Schwägerin über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, weil er sich seither nicht mehr bei seiner Familie blicken lassen könne, sei festzuhalten, dass dieses Argument keine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid zum Gegenstand habe. Ebenso wenig habe sich das Alter des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 in erheblichem Masse geändert. Auch könne er nicht als "alt" im Sinne von gebrechlich bezeichnet werden. Es sei auch keine wesentliche Veränderung bezüglich seines Gesundheitszustands zu erkennen. Seine anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2007 geäusserten suizidalen Gedanken seien – wie auch sein Alter – bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 in die Erwägungen einbezogen worden. Dementsprechend lasse das vom 21. Dezember 2009 datierende, wenig substanziierte Arztzeugnis keine wesentlich veränderte Sachlage erkennen, zumal die diagnostizierten Krankheiten ohne weiteres auch in Kabul fachgerecht behandelt werden könnten und die Behandlungen dem Beschwerdeführer dort auch

D-5441/2011 zugänglich seien, gelte doch die finanzielle Situation der Familie als eher günstig. I. Am 22. August 2011 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen. Die Haft wurde vom Bezirksgericht H._______, Zwangsmassnahmengericht, mit Verfügung vom 24. August 2011 bis am 21. November 2011 bewilligt. J. Mit Eingabe vom 22. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei beantragte er unter anderem die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, allenfalls wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dabei machte er als wesentliche Veränderung der Sachlage geltend, sein jüngerer Bruder sei am 15. August 2011 tödlich verunfallt und seine Schwester sei am 25. März 2011 ebenfalls verstorben. Ein weiterer Bruder lebe in G._______, womit er keine Familienmitglieder in Kabul mehr habe, die ihm bei seiner Rückkehr die notwendige Unterstützung bieten könnten. Er sei sich durchaus bewusst, dass er den Tod seiner Schwester vom 25. März 2011 im früheren Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können. Auch der Umzug seines Bruders I._______ in den F._______ sei schon im Laufe des früheren Beschwerdeverfahrens erfolgt. Diese Vorbringen seien in diesem Sinne als verspätet zu erachten. Jedoch hätten diese Tatsachen allein nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Sachlage geführt, da im Zeitpunkt des früheren Beschwerdeverfahrens immer noch der jüngere Bruder in Kabul gelebt habe. Diese Tatsachen würden vielmehr das Fehlen von Familienangehörigen und einem sozialen Netz des Beschwerdeführers belegen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei ihnen als wesentliche Veränderung der Sachlage Rechnung zu tragen. Ferner machte er geltend, eine Wegweisung nach Afghanistan sei auch aus gesundheitlichen Gründe nicht zumutbar. Zwischenzeitlich sei er J._______ Jahre alt, was für afghanische Verhältnisse als 'alt' einzustufen sei. K. Mit Verfügung vom 29. September 2011 wies das BFM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 2. Februar 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.

D-5441/2011 L. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 30. September 2011 (Faxeingang; Poststempel) Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das Migrationsamt des Kantons H._______ sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. M. Am 30. September 2011 überwies das BFM eine vom 28. September 2011 datierende, am 30. September 2011 beim Bundesamt eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, und teilte mit, der Beschwerdeführer werde am 5. Oktober 2011 begleitet nach Kabul zurückgeführt. Dessen Eingabe enthielt verschiedene Originaldokumente. N. Am 4. Oktober 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. O. Mit Eingaben vom 12. und 19. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden

D-5441/2011 nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

D-5441/2011 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Rückkehr nach Kabul unter der Voraussetzung eines sozialen Beziehungsnetzes zumutbar. Explizit würden dabei Verwandte oder Bekannte erwähnt. Demzufolge könne sich der Beschwerdeführer auf keine wesentlich veränderte Sachlage nach Rechtskraft des letzten Entscheides berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-311/2010 vom 4. August 2011 bereits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über lange Jahre in Kabul im öffentlichen Dienst gestanden sei und daher über Beziehungen verfüge, ohne die er sich während wechselnder Machtverhältnisse von Mitte siebziger Jahre bis Mitte neunziger Jahre kaum hätte halten können. Im Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2011 habe er bezüglich des sozialen Beziehungsnetzes in Kabul keine veränderte Sachlage geltend gemacht und sei lediglich auf das familiäre Netz eingegangen. Somit könne sich der Beschwerdeführer auf keine wesentlich veränderte Sachlage berufen. Ferner sei festzuhalten, dass es sich bei dem als Todesschein gekennzeichneten Dokument lediglich um eine Bestätigung handle, welche zudem in Kopie eingereicht worden sei. Eine abschliessende Würdigung der Echtheit dieses Dokumentes sei somit nicht möglich, zumal im Kontext von Afghanistan auch Originaldokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Der Beweiswert dieses Dokumentes sei daher sehr gering. Zudem falle auf, dass auf der eingereichten Todesbe-

D-5441/2011 stätigung zugleich festgehalten werde, es würden keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan leben. Eine solche Feststellung auf einer Todesbestätigung sei nicht erklärbar, ohne dass der Beschwerdeführer persönlich darum gebeten haben müsse, womit von einem Gefälligkeitscharakter des Dokumentes auszugehen sei. Die Echtheit des eingereichten Dokumentes sei aufgrund dessen ernsthaft anzuzweifeln und das Ableben der Geschwister somit nicht zweifelsfrei belegt. Auch die eingereichten Fotos belegten die geltend gemachten Vorbringen in keiner Weise. So seien der Zeitpunkt, der Ort als auch der Anlass der eingereichten Fotos nicht ersichtlich, zumal solche Fotos leicht gestellt werden könnten. Bezüglich der durch die afghanische Botschaft in G._______ ausgestellten Identitätsbestätigung betreffend seinen Bruder sei festzustellen, dass es sich dabei um keinen neuen Sachverhalt handle. Es sei bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen, dass sich dieser nicht mehr in Kabul aufhalte. Auch der Gesundheitszustand und das Alter des Beschwerdeführers könnten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2011 keine wesentlich veränderte Sachlage begründen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien bereits zum Zeitpunkt des vorgenannten Urteils bekannt gewesen und das Alter habe sich seither nicht erheblich geändert. 3.2. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, dass er nunmehr seit über vierzehn Jahren nicht mehr in Kabul lebe und über keine Familienmitglieder, welche ohne Zweifel als wichtigste Komponenten eines tragfähigen Beziehungsnetzes gelten würden, mehr verfüge. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er aufgrund seines langjährigen Dienstes in der Verwaltung über Beziehungen verfüge, überzeuge nicht. Es handle sich dabei vielmehr um eine Mutmassung des BFM, welche seit Verfahrensbeginn immer wieder in den Argumentationen Niederschlag gefunden habe und ohne Nachprüfung übernommen worden sei. Er habe nie bekundet, aufgrund seiner Anstellung im Ministerium für Landwirtschaft über ein Beziehungsnetz zu verfügen. Allein gestützt auf eine Mutmassung könne nicht geschlossen werden, er würde aufgrund seiner früheren Anstellung beim Staat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen. Aber selbst wenn solche gute Bekannte aufgrund seiner beruflichen Stellung vorhanden wären, bliebe mehr als fragwürdig, ob sie heute noch nach fast fünfzehn Jahren bestehen würden. In casu sei die, im Übrigen auch vom BFM selbst vorgebrachte, Tatsache der wechselnden Machtverhältnisse in Kabul und der allmählichen Verschlechterung der Lage in Afghanistan seit 2001 zu beachten. Er verfüge heute weder über Familienange-

D-5441/2011 hörige noch über Bekannte in Kabul, welche als tragfähiges soziales Netz im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung angesehen werden könnten. Betreffend die vom BFM angezweifelten Echtheit der eingereichten Todesscheine sei festzuhalten, dass das pauschale Anzweifeln der Echtheit behördlicher Dokumente den Beschwerdeführer daran hindere, seine Beweise überhaupt vorzubringen. Es sei ein Leichtes, die Schweizerische Vertretung in Islamabad oder auch die afghanische Vertretung in Genf aufzufordern, die Echtheit und Authentizität der Dokumente überprüfen zu lassen. Dies zu unterlassen stelle eine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs dar, was eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts erforderlich mache. Ferner sei bezüglich des Vermerks auf dem Todesschein, wonach keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan leben würden, festzuhalten, dass die Bekannte des Beschwerdeführers bei der Beantragung der Todesscheine die Gründe habe angeben müssen, weshalb sie diese Dokumente benötige, was von den afghanischen Behörden sodann auf dem Dokument wiedergegeben worden sei, ohne dass danach verlangt worden sei. Es sei anzufügen, dass die Vorinstanz die Geschwister des Beschwerdeführers und somit ihren Todeszeitpunkt in ihrer Verfügung vom 29. September 2011 verwechselt habe. 3.3. 3.3.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 3.3.2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Dies hat umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren, wo die entsprechenden Gründe substanziiert darzulegen sind. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behör-

D-5441/2011 de in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 3.3.3. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich dar, aufgrund welcher Überlegungen und Indizien der Beweiswert der eingereichten Dokumente als gering einzustufen sei und weshalb diese die geltend gemachten Vorbringen nicht zu belegen vermöchten. Sie hielt unter anderem fest, dass in Afghanistan auch Originaldokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Zudem falle auf, dass der eingereichten Todesbestätigung zu entnehmen sei, es würden keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan leben. Eine solche Feststellung auf einer Todesbestätigung sei nicht erklärbar, ohne dass der Beschwerdeführer persönlich darum gebeten haben müsse, womit von einem Gefälligkeitscharakter des Dokuments auszugehen sei. Die Echtheit des eingereichten Dokuments sei aufgrund dessen ernsthaft

D-5441/2011 anzuzweifeln und das Ableben der Geschwister somit nicht zweifelsfrei belegt. Sodann trifft zu, dass das BFM die auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Todesbestätigung angeführten Daten nicht korrekt übernahm. Gestützt auf das vorerwähnte Beweismittel sollen die Schwester des Beschwerdeführers, K._______, am 25. März 2011 und der Bruder L._______ am 15. August 2011 verstorben sein. Das BFM ordnete in seiner Verfügung den auf dem Dokument aufgeführten Todestag der Schwester dem Bruder des Beschwerdeführers zu. Insofern ist diesbezüglich eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen. Der Mangel ist indessen nicht derart, dass er zu einer falschen Würdigung der Sachlage geführt hätte beziehungsweise dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen ist, da daraus beispielsweise keine Widersprüche abgeleitet wurden. 3.3.4. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorliegt, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Beweisofferte betreffend Durchführung einer privaten Abklärung durch die zuständige schweizerische Vertretung in Islamabad sind daher abzuweisen. 3.4. Das BFM hat den Anspruch auf Behandlung als zweites Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuches vor, nach dem Tod seiner Schwester sowie seines Bruders im Jahr 2011 verfüge er in Kabul über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz mehr. Es handle es sich um eine Mutmassung des BFM, dass er über Beziehungen aufgrund seines langjährigen Dienstes in der Verwaltung verfüge. Zum Beweis dieses Vorbringens reichte er einen Todesschein sowie mehrere Fotografien ein. Zum Beleg seines im F._______ lebenden Bruders reichte er den Kohlepapierdurchschlag des

D-5441/2011 Mietvertrags seines Bruders im Original mit Übersetzung sowie Fotos ins Recht. 3.5.2. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, eine seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu belegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine Vielfalt von vermeintlich amtlichen und nichtamtlichen Dokumenten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung zu erwerben sind. Insofern ist es durchaus geboten, Dokumenten afghanischen Ursprungs unbesehen ihrer Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen und Beglaubigungskennzeichen wie Stempeln, Unterschriften oder Marken grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Solche Bedenken sind denn auch in Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument am Platz. Auf der eingereichten Todesbescheinigung wurde der Vermerk angebracht, dass keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan leben würden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach bei der Beantragung des Todesscheins der Grund habe genannt werden müssen, weshalb dieses Dokument benötigt werde, was alsdann von den afghanischen Behörden – ohne dass danach verlangt worden sei – auf dem Dokument wiedergegeben worden sei, vermag nicht zu überzeugen. So ist nämlich das Stellen eines Antrags auf Ausstellung eines Todesscheines eine alltägliche Handlung. Das unaufgeforderte Festhalten von Zusatzbemerkungen auf einem amtlichen Dokument, die nicht mit dessen Zweck in Verbindung gebracht werden können, ist nicht nachvollziehbar. Der Beweiswert ist aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass dieses aus blosser Gefälligkeit ausgestellt wurde, unabhängig von der Frage der Authentizität, als gering einzustufen. 3.5.3. Ferner rügt der Beschwerdeführer erstmals, bei den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er aufgrund seines langjährigen Dienstes in der Verwaltung über Beziehungen verfüge, handle es sich lediglich um Mutmassungen, welche seit Verfahrensbeginn immer wieder in den Argumentationen Niederschlag gefunden hätten und ohne Nachprüfung übernommen worden seien. Diese pauschale und unsubstanziierte Behauptung ist als dem Wiedererwägungsverfahren nicht zugängliche appellatorische Kritik zu betrachten. Das Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes in Kabul aufgrund seines langjährigen Dienstes im öffentlichen Dienst – ohne das er sich während der wechselnden Machtverhältnisse von Mitte siebziger bis Mitte neunziger Jahre nicht hätte halten können – stellt einen seit Verfahrensbeginn feststehenden Umstand dar, welcher bei der Beurteilung in den Erwägungen seinen Niederschlag fand. Ebenso be-

D-5441/2011 kannt ist der Sachverhalt seines im F._______ lebenden Bruders. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine wesentlich veränderte Sachlage zu belegen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse in G._______, d.h. seine Asylvorbringen, als unglaubhaft beurteilt wurden. Aufgrund der damit einhergehenden beeinträchtigten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner widersprüchlichen Angaben zum Reisepass wurde dabei erwogen, es komme zumindest der Verdacht auf, der Beschwerdeführer sei möglicherweise entgegen seinen Angaben auch in anderen Ländern als im F._______ unterwegs gewesen oder zwischendurch ins Heimatland zurückgekehrt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1631/2007 vom 14. Januar 2009 S. 8). Dies impliziert – selbst wenn vom Tod der beiden Geschwister ausgegangen würde – eine weiterhin bestehende soziale Vernetzung, weshalb von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Kabul auszugehen ist. 3.5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Eingaben im zweiten Wiedererwägungsverfahren mangels Substanz das angebliche Fehlen eines sozialen Netz vor Ort in keiner Weise als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. 3.6. Sodann hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt weder in Bezug auf sein Alter (diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-311/2010 vom 4. August 2011 zu verweisen) noch auf seinen Gesundheitszustand in wesentlicher Weise verändert. Aus dem äusserst kurz gefassten Arztbericht ist keine wesentlich veränderte Sachlage zu erkennen. Es geht primär daraus hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung steht und eine gewisse Labilität – erzeugt durch das Zusammenwirken verschiedener körperlicher und seelischer Faktoren – zur Verschlechterung des Zustandsbildes führen könnte, was bei allfälligen Massnahmen zu berücksichtigen sei. Weder aus dem Arztbericht noch aus den übrigen Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

D-5441/2011 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-311/2010 vom 4. August 2011). 4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfüge, sind aufgrund der gesamten Aktenlage (vgl. Ziffer 3.5.) als nicht stichhaltig zu erkennen. Der behauptete Tod seiner beiden in Kabul lebenden Geschwister wurde mit einem Beweismittel belegt, welchem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Demgegenüber ist von einer weitreichenden sozialen Vernetzung aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung in Kabul auszugehen. Somit kann, selbst wenn vom Tod der beiden Geschwister ausgegangen würde, für den Beschwerdeführer weiterhin von einer sozialen Vernetzung und somit einem tragfähigen Beziehungsnetz in Kabul ausgegangen werden. Alleine der Umstand, dass er Kabul vor mehreren Jahren verlassen hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Angesichts seiner Beziehungen, seiner guten Bildung und seiner Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, er sei in der Lage, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Umstand der eher günstigen finanziellen Situation wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern. Es steht ihm zudem offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; eine Ausrichtung derselben würde ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 4.4. Bei dieser Sachlage und da die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – welche gemäss aktuellstem Arztbericht im Wesentlichen auf seine ungewisse Situation in der Schweiz zurückzuführen sind – auch in Kabul behandelt werden können, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul

D-5441/2011 auch aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan als zumutbar zu erachten. 4.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ist nicht weiter einzugehen, da sich an der Beurteilung der Rechtsfrage nichts ändern würde. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 30. September 2011 abzuweisen. 6. 6.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Das mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist allerdings gutzuheissen, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht aussichtslos waren. Von der Auflage von Verfahrenskosten ist abzusehen. 6.3. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 20 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesent-

D-5441/2011 lichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5441/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-5441/2011 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2012 D-5441/2011 — Swissrulings