Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.09.2016 D-5433/2016

19. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,821 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5433/2016

Urteil v o m 1 9 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N_______.

D-5433/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus Eritrea – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im April 2014 und gelangte am 1. Juni 2016 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. Juni 2016 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Eritrea in den C._______ und weiter nach D._______ gereist, wo er während eines Jahres gearbeitet habe und insgesamt während zweier Jahre geblieben sei. Im (...) habe er auf der Farm, wo er gearbeitet habe, im Rahmen eines Anlasses seine Frau beziehungsweise Verlobte E._______, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, kennengelernt und diese in der Folge religiös geheiratet. Nachdem E._______ in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er im (...) D._______ mit dem Boot in Richtung Italien verlassen. Unterwegs hätten sie Schiffbruch erlitten und seien von einem Schiff des Roten Kreuzes aufgenommen worden. In der Folge habe er Italien erreicht und sei in F._______ registriert ([...]) und in einem Aufnahmezentrum untergebracht worden. Danach sei er nach G._______ gegangen, wo er etwa 20 bis 25 Tage geblieben und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er habe nichts in Italien, jedoch halte sich in der Schweiz seine Frau auf, mit welcher er eine Familie gründen wolle. Er habe es abgelehnt, in Italien einen Asylantrag zu stellen. Er habe zwar seine Fingerabdrücke gegeben, man habe ihm aber gesagt, dass dies nur aus erkennungsdienstlichen Gründen geschehe. B. Am 27. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

D-5433/2016 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Schreiben vom 5. August 2016 ersuchte der Zivilstandskreis H._______ zwecks Kontrolle von Personalien und Identität des Beschwerdeführers um Auskunft über den Stand des Asylverfahrens, um Zustellung von Identitätsdokumenten im Original, um Zustellung von Auszügen aus dem Befragungsprotokoll, die Hinweise auf die Identität der betroffenen Person enthalten würden, und um Mitteilung allfälliger Zweifel bezüglich der Identität, der Ehefähigkeit und allenfalls bestehender Kindesverhältnisse. Mit Antwortschreiben vom 15. August 2016 erteilte das SEM die gewünschte Auskunft zum Stand des Asylverfahrens und zum Vorhandensein von Identitätsdokumenten und legte die erste Seite des Befragungsprotokolls mit den Personendaten bei. D. Mit Verfügung vom 31. August 2016 – eröffnet am 5. September 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 28. August 2016 an Italien übergegangen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er angeführt, in Italien lediglich die Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Man habe ihm gesagt, dass dies nur

D-5433/2016 aus erkennungsdienstlichen Gründen notwendig sei. Er habe es abgelehnt, in Italien einen Asylantrag zu stellen. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien gemäss der Dublin-III-VO aufgrund seiner illegalen Einreise für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass er in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen würden, stütze sich auf die Eurodac-Verordnung, womit das Vorgehen der italienischen Behörden auf eine rechtliche Grundlage abgestützt sei. Er habe nach seiner Rückführung nach Italien dort die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Person gelten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO vorliegen, die die Schweiz zu einer Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Auch lägen keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Am 15. Juni 2016 habe ihm das SEM das rechtliche Gehör gewährt. Dabei habe er angeführt, dass

D-5433/2016 er hier in der Schweiz eine Frau (E._______) habe und eine Familie gründen möchte. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden unter den Begriff „Familienangehörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, sofern die Beziehung im Heimatland bereits bestanden habe. Sofern er sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufe, gelte dieser, wenn ein Familienmitglied (Ehe- oder Konkubinatspartner und minderjährige Kinder gemäss Art. 1 Bst e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handle. Zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität sowie die Dauer der Beziehung. Der Beschwerdeführer mache geltend, seine Frau im (...) auf einer Farm in D._______ kennengelernt zu haben. Er habe dort gearbeitet und seine Frau habe als Gast einen Anlass auf dieser Farm besucht. Am (...) seien er und E._______ durch einen Imam in einer Moschee in I._______ getraut worden. Er habe die Ehe nicht offiziell registrieren lassen können, da er damals illegal nach D._______ eingereist sei und seine Frau als Flüchtling in der Schweiz lebe. Deshalb habe der Imam sie auch nicht offiziell verheiraten und ihnen keinen Eheschein ausstellen dürfen. Er habe mit seiner Frau während eines Monats in I._______ unter einem gemeinsamen Dach gelebt. Danach sei seine Frau weggereist. Seit er sich in der Schweiz aufhalte, lebe er die Ehe mit seiner Frau. Sie seien eine Familie und er verbringe die Wochenenden bei ihr. Seine Frau habe zudem versucht, die Ehe in der Schweiz eintragen zu lassen, aber dies sei nicht einfach gewesen und habe zu diversen Komplikationen geführt. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten sich erst im August 2015 kennengelernt und in D._______ lediglich einen Monat zusammen gewohnt. Auch wenn er E._______ seit seiner Einreise in die Schweiz an den Wochenenden regelmässig sehe, könne vorliegend nicht von einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt seien. Angesichts dieser Sachlage stelle die Wegweisung keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK dar. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt zu E._______ in Zukunft mit Besuchen von Italien aus aufrecht zu erhalten. Auch das von seiner Frau beim zuständigen Zivilstandskreis gemeldete Verfahren zur Ehevorbereitung ändere an diesen Tatsachen

D-5433/2016 nichts, zumal der Ausgang dieses Verfahrens im Ausland abgewartet werden könne. Die von ihm geltend gemachte Beziehung mit E._______ sei nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten, weshalb die Zuständigkeit Italiens somit bestehen bleibe. Folglich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das SEM bei der Anwendung dieser Klausel über einen Ermessensspielraum verfüge. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angeführt, in Italien nichts zu haben. Italien habe die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden enthalte. Nach der Einreichung eines Asylgesuchs habe er die Möglichkeit, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchte. Zudem könne er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich lägen keine begründeten Anhaltspunkte vor, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. E. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 8. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der negative Entscheid des SEM vom 31. August 2016 aufzuheben. Es sei anzuerkennen, dass er und seine Verlobte E._______ eine Familie seien, er deshalb nicht nach Italien zurückkehren könne und die Schweiz sein Asylgesuch zu prüfen habe. In formeller Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, er werde versuchen, die für die offizielle Heirat nötigen Dokumente so schnell wie möglich erhältlich zu machen. Sodann habe seine Verlobte derzeit gesundheitliche Probleme und sei schwanger, weshalb sie idealerweise ihn benötige, um ihr beizustehen.

D-5433/2016 Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. September 2016 (N_______) und 13. September 2016 (N_______; Akten E._______) beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-5433/2016 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

D-5433/2016 2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 27. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO). 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in dem Sinne bestritten, dass er auf seine in der Schweiz lebende Verlobte respektive religiös angetraute Frau hinwies, mit welcher er eine Familie gründen wolle. Die Vorinstanz berücksichtigte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin E._______ (ausschliesslich) bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel. In diesem Zusammenhang führte sie an, es handle sich bei der geltend gemachten Beziehung nicht um eine dauernde, eheähnliche Gemeinschaft, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt seien. Der Kontakt zu E._______ sei auch von Italien aus möglich und der Ausgang des beim Zivilstandskreis H._______ gemeldeten Verfahrens zur Ehevorbereitung könne im Ausland abgewartet werden. Die Zuständigkeit Italiens bleibe daher bestehen und es bestehe mithin keine Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 3.3 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

D-5433/2016 3.3.1 Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom 1. Juni 2016 ist das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers in einem der Dublin-Mitgliedstaaten. Es handelt sich somit um eine take charge-Konstellation. Demnach sind die Kriterien gemäss Kapitel III in der dortigen Rangfolge anzuwenden. 3.3.2 Nach Art. 9 Dublin-III-VO ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz derjenige Staat zuständig, in dem ein Familienangehöriger – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. 3.3.3 Im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) lebte die Verlobte respektive religiös Angetraute des Beschwerdeführers als vorläufig aufgenommener Flüchtling bereits in der Schweiz. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, sie hätten ihre in D._______ geschlossene Ehe nicht offiziell registrieren lassen können, da er dort keinen legalen Status gehabt habe und seine Frau – die damals nur besuchsweise in D._______ geweilt habe – als Flüchtling in der Schweiz lebe. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Partnerin des Beschwerdeführers als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gilt. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Prüfung zu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vorgenommen und dabei mit Blick auf die „dauerhafte Beziehung“ die diesbezüglich relevante Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK herangezogen und zu Recht erwogen, dass diese im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht bestand und auch aktuell (noch) nicht von einer dauerhaften Verbindung ausgegangen werden kann, obgleich aufgrund der Akten glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer regelmässig Zeit mit E._______ verbringt und mit dieser zusammenleben möchte (vgl. auch ausführlich E. 4.6 unten). Nach dem Gesagten kann E._______ nicht als Familienangehörige des Beschwerdeführers eingestuft werden. Unter diesen Umständen können Ausführungen zur Qualität der Aufenthaltsberechtigung von E._______ in der Schweiz unterbleiben. Sodann haben weder der Beschwerdeführer noch E._______ einen Wunsch nach einer Prüfung des Antrags gemäss Art. 9 Dublin-III-VO schriftlich geäussert oder auf Beschwerdeebene eine falsche Anwendung

D-5433/2016 dieser Bestimmung gerügt. Bei dieser Sachlage ist die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO zu verneinen. 4. 4.1 Sodann ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgehttp://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013

D-5433/2016 richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. 4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 4.5 Nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Italien (J._______) konnte er nach seiner Registrierung in einem Aufnahmezentrum logieren, von wo er selbstständig und aus freiem Willen nach G._______ reiste und sich dort während mehrerer Wochen aufhielt (vgl. act. A4/16 S. 10). Zudem brachte er anlässlich des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu möglichen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen könnten, in keiner Weise Schwierigkeiten betreffend Unterkunft oder Zugang zu medizinischen Einrichtungen und Leistungen oder die Befürchtung, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein respektive zu werden, vor, sondern wies lediglich darauf hin, dass sein Ziel gewesen sei, zu seiner in der Schweiz lebenden Frau zu gelangen (vgl. act. A4/16 S. 10). Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien zu ersehen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sich seine religiös angetraute Ehefrau in der Schweiz als Flüchtling aufhalte und schwanger sei sowie gesundheitliche Probleme habe, weshalb er sie unterstützen müsse, und sich damit sinngemäss auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, ist zunächst auf die vorangehenden Erwägungen 3.3.1 bis 3.3.3 zu verweisen. Überdies ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-5433/2016 ist. Weiter muss das hier weilende Familienmitglied selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.). Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Die vorläufige Aufnahme einer Person hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2. b/bb S. 341). Von der Anwendung von Art. 8 EMRK werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 148 m.w.H.). Die hier in der Schweiz lebende, religiös angetraute Frau des Beschwerdeführers verfügt in diesem Sinne über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, da sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Überdies liegt in casu aber auch keine genügend nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor, zumal der Beschwerdeführer und seine Frau in D._______ lediglich während eines Monats zusammengelebt haben sollen und sich in der Schweiz nur an den Wochenenden regelmässig sehen würden. Es kann daher – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – insgesamt nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden. Das SEM erwog sodann in zutreffender Weise, dass der Ausgang des hierzulande eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens auch in Italien abgewartet werden kann und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. 4.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.8 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143

D-5433/2016 vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das sinngemässe Ersuchen, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen. 9. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1

D-5433/2016 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5433/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-5433/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.09.2016 D-5433/2016 — Swissrulings