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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2023 D-5430/2022

20. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,652 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5430/2022

Urteil v o m 2 0 . Juli 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (…), Türkei; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 / N (…).

D-5430/2022 Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer wurde am 9. September 2019 in der Schweiz als Flüchtling Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B._______, seiner Verlobten. Als Beweismittel reichte er verschiedene Identitätsdokumente und Fotografien zu den Akten. C. Am 26. August 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen betreffend seine Verlobte zu beantworten. D. Mit Eingabe vom 14. September 2022 beantwortete der Beschwerdeführer diese Fragen. E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (eröffnet am 26. Oktober 2022) lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ eine entsprechende Einreisebewilligung. F. Mit Eingabe vom 24. November 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei B._______ die Einreise in die Schweiz und der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte er einen Arztbericht der (…) C._______ vom 23. November 2022 zu den Akten.

D-5430/2022 G. Das Gericht bestätigte am 28. November 2022 den Eingang der Beschwerde. H. Am 2. Februar 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Diese Anfrage beantwortete die Instruktionsrichterin am 9. Februar 2023. I. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Nachdem die Vorinstanz am 15. März 2023 eine Vernehmlassung eingereicht hatte, reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Instruktionsrichterin am 1. Mai 2023 eine Replik ein und beantwortete dabei verschiedene ihm vom Gericht gestellte Fragen zu seiner Beziehung mit seiner Verlobten. Als Beweismittel reichte er eine Fotografie von sich und seiner Verlobten, verschiedene Arzt- und Therapieberichte und -zeugnisse der Behandlung betreffend seine körperlichen und psychischen Beschwerden sowie mehrere fremdsprachige Dokumente (seinen Angaben zufolge türkisch-sprachige Behandlungsberichte betreffend die Krebserkrankung seiner Verlobten in der Türkei) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-5430/2022 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Nebst dem Rechtsbegehren, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich vor, die Vorinstanz habe die Situation falsch eingeschätzt, mache unrichtige Annahmen und komme zu einer unrichtigen Schlussfolgerung. Alleine der Umstand, dass das SEM die Möglichkeit des Beschwerdeführers, im Jahr 2005 in die Türkei zurückzukehren, anders beurteilt als von ihm gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dasselbe gilt, wenn das SEM entgegen seiner Auffassung ausführt, die Beziehung zu seiner Verlobten sei in diesem Zeitpunkt freiwillig unterbrochen worden, oder wenn sie die notwendige Zeit für die Erholung von seinen Erkrankungen anders einschätzt als der Beschwerdeführer. Insgesamt ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz für die Erhebung des Sachverhalts noch weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt demnach nicht vor, und der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland,

D-5430/2022 ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG; Familiennachzug). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Insbesondere dient die Familienzusammenführung nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Letzteres wurde in der bisherigen Praxis etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1). Anhaltspunkte, die auf eine freiwillige Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können unter anderem ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs oder der nach der Flucht erfolgte Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2 m.w.H.). Nicht von der Freiwilligkeit der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne besonderer Umstände ist hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Familiennachzug damit, dass er seit dem Jahr 2000/2001 eine Beziehung mit B._______ führe. Sie hätten in D._______ als Paar gelebt, wo seine Partnerin bis heute wohne. Sie hätten sich zweimal (im Jahr 2004 und erneut im Jahr http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47

D-5430/2022 2014) verlobt, hätten aber bisher wegen seines Militärdienstes, einer Gefängnisstrafe, der politischen Lage in der Türkei und seiner Flucht in den Irak ins Camp E._______ nicht heiraten können. Nach seiner Ausreise in den Irak, wo die offizielle Wohnsitznahme unmöglich gewesen sei, hätten zudem bürokratische Hürden den Eheschluss verhindert. Seine Flucht habe ihn und seine Verlobte zur Trennung gezwungen; seither habe er sie nur im Jahr 2019 und 2022 kurz in der Ukraine und in Serbien getroffen, wohin sie ohne Visum habe reisen können. Die Anwesenheit seiner Verlobten in der Schweiz würde ihn nicht nur psychisch, sondern auch physisch entlasten, da er aufgrund seiner Armprothese auf ihre Hilfe angewiesen sei. 5.2 In seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten von 2001 bis 2004 und von 2012 bis 2013 zusammengelebt habe. Ob die Beziehung in der Zeit vor seiner Flucht aus der Türkei im Jahr 2005 als gefestigtes Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten sei, könne daher offenbleiben. Zwischen 2005 und 2012 sei B._______ freiwillig in der Türkei geblieben, womit die Beziehung unterbrochen worden sei. Auch im Jahr 2014 sei es zu einem Abbruch des Familienlebens gekommen, als B._______ aus dem Irak nach D._______ zurückgekehrt sei. Ob hierfür zwingende Nachteile im Sinne des Asylgesetzes anzunehmen seien, sei nicht erstellt, da der Beschwerdeführer noch bis im November 2016 dortgeblieben sei. Zudem habe er nach seiner Asylgewährung im Jahr 2019 bis zur Gesuchstellung fast drei Jahre gewartet, weshalb bezweifelt werde, dass er den Nachzug von B._______ von Anfang an geplant habe. Seine Begründung, er habe sich zuerst psychisch und physisch erholen müssen, überzeuge nicht, da dies wohl nicht so lange gedauert habe, er sich mit seiner Verlobten im Jahr 2019 und 2022 in Drittstaaten getroffen habe und seinen Angaben zufolge auf ihre Hilfe angewiesen sei. Es sei zudem nicht aktenkundig, weshalb die Behandlung ihrer Krebserkrankung nicht in der Schweiz habe fortgeführt werden können. Belegt seien schliesslich seit dem Jahr 2019 nur zwei persönliche Kontakte im Ausland. Die eingereichten Protokolle der Bildtelefonie stammten aus dem Jahr 2021 und würden nur den Kontakt in diesem Jahr nachweisen. Insgesamt sei es im Verlauf der Beziehung seit dem Jahr 2000/2001 zu mehrmaligen Abbrüchen und Wiederaufnahmen der Beziehung gekommen. Ein Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung in der Schweiz sei nach aussen nicht erkennbar. Damit sprächen besondere Umstände gegen die Gewährung von Familienasyl.

D-5430/2022 5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer stehe mit seiner Verlobten täglich in telefonischem Kontakt. Die Vorinstanz habe falsche Schlüsse gezogen und die Gründe dafür übersehen, weshalb er im Jahr 2005 nicht mehr in die Türkei habe zurückkehren können. Die Unterbrechung der Beziehung sei damals nicht freiwillig gewesen. Er habe im Irak weder einen offiziellen Wohnsitz noch einen geregelten Aufenthalt gehabt. Wegen dieser Ungewissheit sei B._______ ihm nicht gefolgt. Als festgestanden habe, dass er nicht mehr in der Türkei werde leben können, sei sie zu ihm ins Camp in E._______ gezogen, obwohl die Lebensbedingungen dort sehr schlecht gewesen seien und ein freiwilliger Verbleib für sie dort unzumutbar gewesen wäre. Mit dem Vorrücken der Kämpfer des Islamischen Staats (IS) und den Angriffen auf das Camp sei sie gezwungen gewesen, wieder in die Türkei zurückzukehren, weil der Verbleib im Camp zu gefährlich geworden sei. Sie beide hätten gemeinsam das Camp verlassen; seine Verlobte sei in die Türkei zurückgekehrt und er habe einen Ausweg gesucht, den Irak zu verlassen. Nur aus Not sei er bis 2016 im Irak in Erbil geblieben, weil er nicht wieder in die Türkei habe gehen können. Es habe sich somit in diesem Zeitpunkt nicht um eine freiwillige Trennung von seiner Verlobten gehandelt. Er habe diese in den Anhörungen erwähnt und auch dargelegt, dass ihr Nachzug bereits geplant gewesen sei, was er nicht getan hätte, wenn sie getrennt gewesen wären. Fotos von der zweiten Verlobung im Jahr 2014 habe er bereits mit seinem Asylgesuch eingereicht. Der geplante Nachzug sei vor allem deshalb verhindert worden, weil seine Verlobte ihre in der Türkei begonnene Krebs-Therapie nicht habe unterbrechen wollen. Gesuchstellenden würden in den Bundesasylzentren immer wieder ihre Medikamente abgenommen und Arzttermine so lange verzögert, bis es zu einem Notfall komme. Als er im Jahr 2019 als Flüchtling anerkannt worden sei, sei es ihm schlecht ergangen und er habe sich im Juni 2020 für zwei Monate stationär in einer Klinik aufgehalten. Eine Stabilisierung habe erst zu Beginn dieses Jahres 2020 (recte: 2022) erreicht werden können. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe wohl nicht so lange gebraucht, um sich zu erholen, sei nicht belegt. Zu den eingereichten Beweismitteln wurde festgehalten, es seien mehrere Fotos verloren gegangen. An die genauen Daten könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Es seien aber Fotos aus dem Jahr 2005 in den Akten vorhanden, von der Zeit im Flüchtlingscamp E._______ aus den Jahren 2012 – 2014 sowie vom Treffen zwischen ihm und seiner Verlobten

D-5430/2022 in der Ukraine im Jahr 2019. Die Lebensumstände seien nicht optimal gewesen, um Beweismittel über ihre Beziehung aufzubewahren. 5.4 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, dass das Konkubinat des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten in den Jahren 2000 bis 2004 / 2012 bis 2014 und das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Camp E._______ nun bereits fast neun Jahre zurückliege. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beziehung seit der letzten Auflösung weitergeführt worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt liege daher kein gefestigtes Konkubinat mehr vor. Dem Beschwerdeführer sei es zudem trotz seines schlechten Gesundheitszustands seit seiner Asylgewährung in der Schweiz im Jahr 2019 möglich gewesen, seine Verlobte im Ausland zu treffen. Er hätte demnach auch ein Gesuch um Familiennachzug stellen können. Das Verfahren betreffend Einreisebewilligung könne zudem eine Weile dauern, weshalb seine Verlobte ihre Therapie auch während dieses Verfahrens hätte weiterführen und ein aus medizinischer Sicht sinnvoller Zeitpunkt für ihre Einreise in die Schweiz hätte bestimmt werden können. Die Fortsetzung der Therapie mit einer adäquaten Betreuung wäre auch in der Schweiz möglich gewesen. 5.5 Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm im Rahmen der Replik vom Gericht gestellten Fragen (wo sich seine Verlobte ab dem Jahr 2016, als er aus der Türkei ausgereist sei, genau aufgehalten habe; weshalb sie ihn bei seiner Ausreise nicht begleitet habe; inwiefern er zwischen den Jahren 2016 und 2019 zu seiner Verlobten in Kontakt gestanden habe; wo, in welchem Zeitrahmen und in welchem Umfang sich seine Verlobte nach ihrer Krebserkrankung in der Türkei in Behandlung begeben habe) wie folgt: Seine Verlobte wohne seit dem Jahr 2016 in D._______ bei ihrer Schwester, habe zuvor bei ihrem Bruder gewohnt und halte sich auch ab und zu bei ihren Eltern auf. Der gemeinsame Verbleib im Irak sei wegen des Krieges zu gefährlich gewesen, weshalb sie in die Türkei zurückgekehrt sei, während er selbst im Irak geblieben sei. Er sei ohne seine Verlobte nach Europa gereist, weil der Fluchtweg zu riskant und der weitere Verbleib im Ausland ungewiss gewesen wären. Die eingereichten Fotografien könnten nicht genau datiert werden, sie stammten jedoch wahrscheinlich aus dem Jahr 2018. Den Kontakt hätten sie aber stets aufrechterhalten. Nach ihrer Operation am 15. März 2018 in der Türkei habe sie vier Chemotherapien und eine Bestrahlungstherapie vornehmen müssen. Sie habe momentan keinen Krebs mehr, müsse sich

D-5430/2022 aber nach wie vor jährlichen Kontrollen unterziehen und Hormonmedikamente einnehmen. Bis zum Jahr 2019 habe er die Schweiz aufgrund des hängigen Asylverfahrens nicht verlassen können, danach habe er sie jedoch in der Ukraine und später in Serbien und Albanien besucht. Die Krebsbehandlung habe bis zum Jahr 2019 gedauert, und er selbst sei damals in gesundheitlicher Hinsicht ebenfalls noch nicht stabil genug gewesen, um ein Gesuch um Familiennachzug stellen zu können. 6. 6.1 Die Tatsache, dass B._______ ihr sicheres Zuhause in der Türkei bei ihrer Familie im Jahr 2012 verlassen hatte und dem Beschwerdeführer ins Flüchtlingscamp gefolgt war, weist darauf hin, dass in jenem Zeitpunkt zwischen ihnen eine feste Beziehung bestanden hatte. Eine abschliessende Beurteilung, ob damit in diesem Zeitpunkt, den Jahren zuvor und im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2016 ein gefestigtes Konkubinat und somit eine Familiengemeinschaft im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) bestanden hat, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 6.2 Nach dem gemeinsamen Aufenthalt des Beschwerdeführers und B._______ im Flüchtlingscamp E._______ in den Jahren 2012 bis 2014 ist letztere aufgrund der Verschlechterung der Situation wieder nach D._______ zurückgekehrt (A5 S.1). Der Beschwerdeführer selbst ist im Irak geblieben. Er brachte vor, es wäre ihnen unmöglich gewesen, zusammen im Irak Wohnsitz zu nehmen (A5 S2). Es ist aufgrund der Umstände nachvollziehbar, dass die Verlobte nach einem zweijährigen Zusammenleben im Flüchtlingscamp E._______ im Jahr 2012 aufgrund der misslichen Umstände im Camp in die Türkei zurückgekehrt ist. Auch die Argumentation, dass die illegale Ausreise, der Fluchtweg und die Ungewissheit über den sicheren Verbleib im Ausland für sie zu gefährlich gewesen sei (Replik S. 2), ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist aufgrund der Umstände erklärbar, dass der Beschwerdeführer den Irak im Jahr 2016 zunächst allein verlassen hat und seine Verlobte bei ihrer Familie in D._______ in der Türkei verblieben ist und zunächst abgewartet hat, wie sich die Situation für ihn in der Schweiz entwickeln würde. Diese Trennung kann demnach noch als durch die Flucht verursacht bezeichnet werden. 6.3 Zu Recht hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer indessen die lange Dauer von der Asylgewährung am 9. September 2019 bis zur Stellung des Gesuchs um Familiennachzug am 3. Juni 2022 vor. Das Argument, wonach die Wartezeit von fast drei Jahren gegen den erkennbaren

D-5430/2022 Willen zur Wiedervereinigung der Familie spreche, überzeugt (vgl. dazu BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2, m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch das Treffen in der Ukraine im Jahr 2019 sowie der im Jahr 2022 gemeinsam verbrachte Urlaub in Serbien nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten, welche allenfalls eine Wiederaufnahme ihrer Beziehung darstellen (vgl. dazu unten E. 6.4). Der Umstand, dass sie Heiratspläne gehabt hätten, die Heirat jedoch aus verschiedenen Gründen nicht hat vollzogen werden können, ist deshalb vorliegend nicht von Relevanz. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, es sei seiner Verlobten wegen ihrer Krebsbehandlung (Operation am 15. März 2018, anschliessend Chemotherapien und Bestrahlungstherapie) unmöglich gewesen, zu ihm in die Schweiz zu reisen, nachdem er hier Asyl erhalten habe. Da aber trotz der in jenem Zeitpunkt allenfalls noch andauernden Therapien in den Jahren 2019 und 2022 gemeinsame Treffen beziehungsweise Urlaube im Ausland möglich gewesen waren, ist davon auszugehen, dass seine Verlobte zumindest reisefähig gewesen ist und die Nachbehandlung ihrer Krebserkrankung im Falle einer erteilen Einreisebewilligung ohne Weiteres in der Schweiz hätte fortführen können. Die Behandlung ihrer Erkrankung vermag deshalb entgegen seinen Vorbringen die lange Dauer zwischen der Asylgewährung und der Einreichung seines Gesuchs um Familiennachzug nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für sein Argument, er habe auch aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands mit der Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug warten müssen. Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen psychischen und körperlichen Erkrankungen, welche er gegenüber dem Gericht nachgewiesen hat. Dennoch läuft es seiner Aussage entgegen, wenn er vorbringt, er sei aufgrund seiner Armprothese auf die Hilfe seiner Verlobten angewiesen. Umso mehr durfte erwartet werden, dass er, wenn ein durchgehender Wille zur Fortführung einer noch andauernden Familiengemeinschaft bestanden hätte, diese Hilfestellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte in Anspruch nehmen wollen. Demnach liegt gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis auch aufgrund der langen Dauer bis zur Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welcher gegen die Erteilung des Familienasyls spricht.

D-5430/2022 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit mit der Vorinstanz einig, dass die allenfalls in einem früheren Zeitpunkt gelebte Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten zwischenzeitlich aufgegeben worden ist und das Gesuch um Familiennachzug offenkundig dazu dienen soll, die Wiederaufnahme zu ermöglichen. Da die Familienzusammenführung aber genau diesem Zweck nicht dient (vgl. oben E. 4.2), besteht vorliegend kein Anspruch auf Familienasyl gestützt auf Art. 51 AsylG. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, eine Familienzusammenführung im Rahmen des Ausländerrechts zu beantragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Situation vorliegen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Honorarrechnung (adressiert an den Beschwerdeführer) vom 25. November 2022 zu den Akten. Darin weist sie einen Aufwand von sechs Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 190.– sowie Auslagen von Fr. 12.60 aus. Der zu entschädigende Stundenansatz ist auf Fr. 150.–

D-5430/2022 zu kürzen. Zusätzlich zur Beschwerdeschrift ist hingegen vorliegend der Aufwand für die eingereichte Replik zu berücksichtigen, der sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Insgesamt ist der zeitliche Aufwand für die amtliche Rechtsvertretung auf 7.5 Stunden festzusetzen. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung dessen, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'140.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-5430/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'140.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

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