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Bundesverwaltungsgericht 04.08.2010 D-5430/2010

4. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,998 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5430/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], unbekannter Herkunft, alias Äquatorialguinea, c/o [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5430/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äquatorialguinea auf dem Schiffsweg Mitte April 2010 verliess, an einem ihm unbekannten Ort in Frankreich ankam und von dort aus in die Schweiz wei terreiste, wo er am 20. Juni 2010 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 im Transitzentrum (TZ) Z._______ summarisch befragt und am 9. Juli 2010 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe als Arzt in einem Spital in Y._______ gearbeitet, dass im April 2010 die Nichte des äquatorialguineischen Präsidenten in dieses Spital eingeliefert worden sei, dass die Nichte nach Ostern desselben Jahres verstorben sei, dass der Präsident des Landes die Polizei ins Spital geschickt habe, die in der Folge seinen Vater festgenommen habe, dass auch eine Hausdurchsuchung bei seinem Vater stattgefunden habe, dass er von einem Freund seines Vaters (J.) davon erfahren habe, dass dieser ihm auch mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihm fahnde, dass J. ihm noch in derselben Nacht zur Flucht nach L. (Gabun) verholfen habe, dass er etwas später dort von J. erfahren habe, dass sein Vater zehn und er acht Jahre Haft erhalten würden, dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer- D-5430/2010 deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um nochmalige Prüfung des Asylgesuchs ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-5430/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-5430/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im TZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, Pass und Identitätskarte im Hause seines Vaters zurückgelassen zu haben und in Äquatorialguinea stets ohne Ausweise unterwegs gewesen zu sein, dass er ohne Papiere ausgereist und auf der Reise nach Europa nie kontrolliert worden sei, dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Reisemodalitäten, zutreffend als unsubstanziiert und daher unglaubhaft bezeichnete, dass es sie weiter als Vorbringen qualifizierte, die insgesamt darauf schliessen liessen, er beabsichtige nicht nur die wahren Umstände zu seinem Reiseweg und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirk lichkeit in die Schweiz gereist sei, D-5430/2010 dass das BFM ausserdem festhielt, durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Ausweisdokumenten würde sodann die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen, was im vorliegenden Fall umso bedeutsamer sei, da wegen diversen Aussagen des Beschwerdeführers zu Äquatorialguinea (u.a. tatsachenwidrige und unglaubhafte Angaben im Zusammenhang mit seiner Muttersprache; Falschangaben zum Jahr der nationalen Unabhängigkeit, zur Nationalflagge, zur internationalen Vorwahlnummer und zu den Nachbarländern Äquatorialguineas) erhebliche Zweifel an dessen geltend gemachter Herkunft und Staatsangehörigkeit bestehen würden, dass das BFM letztlich daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Identitätspapiere kei nerlei Einwendungen oder substanziierte Ausführungen enthält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz aufgezeigten eklatanten Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen Aussagen (u.a. Zeitpunkt der Verhaftung seines Vaters; Umstände und Ort der diesbezüglichen Mitteilung an den Beschwerdeführer; Angaben im Zusammenhang mit der Präsidentennichte; Angaben zu den beiden Haftstrafen; Angaben zum Arztberuf des Vaters; Anzahl der Polizisten, welche das Spital aufgesucht hätten) kein Wort verliert, dass er, ohne überhaupt substanziiert darzulegen, lediglich eine nochmalige Überprüfung seiner bei den Befragungen geltend gemachten Probleme beziehungsweise eine bessere ("meilleure") Beurteilung seines Asylgesuchs wünscht, dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben, D-5430/2010 dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im angeblichen Heimatstaat herrschende politische Si tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den angeblichen Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der in jeder Hinsicht offensichtlich unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers dieser ausserdem irgendwelche Proble- D-5430/2010 me mit irgend einer Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgend einer Organisation seines angeblichen Heimatstaates ausdrücklich verneinte, dass er noch jung ist, soweit aktenkundig an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und als Elektro-Schweisser mit eigener Werkstatt die letzten fünf Jahre erwerbstätig war, weshalb unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5430/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Z._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Z._______ (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9

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