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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2012 D-5426/2011

28. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,537 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5426/2011

Urteil v o m 2 8 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N (…).

D-5426/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat am 8. Oktober 2008 und gelangte via C._______ und D._______ nach E._______. Er reiste am 21. Oktober 2008 von E._______ in einem LKW weiter und am 27. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am 28. Oktober 2008 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 31. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch und am 16. Oktober 2009 eingehend durch das BFM befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in B._______ zusammen mit seinem Geschäftspartner als (Berufsbezeichnung) eine Werkstatt betrieben habe. Am 29. September 2008 seien zwei unbekannte Männer in die Werkstatt gekommen und hätten den Geschäftspartner aufgefordert, 50'000 Dollar zu bezahlen. Danach sei er - auf Anraten seines Onkels - nicht mehr arbeiten gegangen. Vier Tage später sei sein Geschäftspartner in der Werkstatt ermordet worden. Er sei schriftlich aufgefordert worden, den Geldbetrag zu bezahlen, ansonsten auch er umgebracht würde. Daraufhin habe er sich beim Polizeiposten in der Nähe des Wohnortes des Onkels gemeldet. Es sei ihm gesagt worden, dass schon öfter solche Schreiben verschickt, die Täter aber bisher nicht gefasst worden seien. Aus Angst habe er schliesslich am 8. Oktober 2008 den Irak verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte und die Kopie einer Wohnsitzbestätigung von B._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. August 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, insbesondere hinsichtlich seiner angeblichen Herkunft aus H._______ (recte: B._______) sei zweifelhaft. So habe er in der Kurzbefragung angegeben, seit seiner Geburt in

D-5426/2011 H._______ (recte: B._______) gelebt zu haben, sei jedoch nicht in der Lage, substantiierte Angaben zu seinem Herkunftsort zu machen. Die zu den Akten gereichte Identitätskarte sei am 16. und 27. Oktober 2009 einer amtsinternen Überprüfung unterzogen worden, welche ergeben habe, dass das Dokument zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Behörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versuche, komme doch auch die LIN- GUA-Herkunftsanalyse zum Schluss, dass er mit Sicherheit nicht aus H._______ (recte: B._______) stamme, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus I._______, in der Provinz J._______. Bei der Kurzbefragung vom 31. Oktober 2008 habe er zudem weder den Drohbrief noch die Tatsache, dass er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, erwähnt. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzuweisen. Aus den Akten würden sich auch keinerlei Hinweise ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung oder Bestrafung zuteilwerden würde. Da dem Beschwerdeführer die angebliche Herkunft aus H._______ (recte: B._______) nicht geglaubt werde und vielmehr davon auszugehen sei, dass er aus dem kurdisch-kontrollierten, nordirakischen I._______ stamme, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Netz verfüge, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein könnte. D. Mit Eingabe vom 29. September 2011 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Erlass der Kostenvorschusspflicht ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

D-5426/2011 sehr wohl aus B._______ stamme, jedoch nur fünf bis sechs Jahre zur Schule gegangen sei und ihm seine Familie den Kontakt mit arabisch sprechenden Kindern verboten habe, weshalb er nur bescheidene Arabischkenntnisse habe. Auch den Weg zu seinem Onkel habe er in der Anhörung detailliert beschrieben. Ferner müsse festgehalten werden, dass er - entgegen den falschen Ausführungen des BFM - nie behauptet habe, er stamme aus H._______. Die durchgeführte LINGUA-Analyse müsse in Zweifel gezogen worden, da der Gutachter offensichtlich nicht wisse, dass K._______ eher in B._______ und I._______ und weniger in H._______ gesprochen werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt substantiiert, plausibel, übereinstimmend und asylrelevant, weshalb ihm als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren sei. Die desolate Sicherheitslage lasse den Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als unzulässig, respektive unzumutbar erscheinen. Zur Stützung der Vorbringen wurden - jeweils in Kopie - die Ausstellungsbestätigung der Identitätskarte der Direktion für Nationalität L._______ vom 16. September 2011, das Schulzeugnis der M._______ Primarschule in B._______ vom 21. September 2011, demgemäss der Beschwerdeführer 1998/1999 das vierte Abschlussexamen erfolgreich absolviert habe, die Zulassungsbewilligung des Geschäftspartners des Beschwerdeführers als (Berufsbezeichnung), ausgestellt am 29. November 1989 von der Provinz L._______, sowie zwei Fotos des angeblichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Original zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer je das Original und die deutsche Übersetzung der Ausstellungsbestätigung der Identitätskarte der Direktion für Nationalität L._______ vom 16. September 2011, des Zeugnisses der M._______ Primarschule in B._______ vom 21. September 2011 und der Zulassungsbewilligung des Geschäftspartners vom 29. November 1989 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 2. November 2011 wurde der Beschwerdeführer auf-

D-5426/2011 gefordert, das in Aussicht gestellte Beweismittel (Drohbrief vom September 2008) nachzureichen. H. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 wurde die Vorinstanz aufgefordert, bis zum 4. Januar 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt – in den Erwägungen der Verfügung vom 29. August 2011 B._______ und H._______ vertauscht worden seien. Dabei handle es sich jedoch um einen Formfehler, der an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Provinz stamme, nichts zu ändern vermöge. Die LINGUA-Analyse vom 11. April 2011 komme denn auch zum Schluss, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus I._______ und nicht aus B._______ stamme. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente (die Ausstellungsbestätigung der Identitätskarte der Direktion für Nationalität L._______ 16. September 2011, das Zeugnis der M._______ Primarschule in B._______ vom 21. September 2011, die Zulassungsbewilligung des Geschäftspartners vom 29. November 1989 und zwei Fotos des angeblichen Arbeitsplatzes) seien aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit nicht geeignet, die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers auszuräumen. J. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Januar 2012 eine Replik einzureichen. K. In der Eingabe vom 1. Februar 2012 (Poststempel) stellte die Rechtsvertreterin fest, dass sich die Vorinstanz nicht mit den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. Die Erwägungen der Verfügung würden allgemein bei irakischen Beschwerden eingesetzt und es scheine überhaupt keine Rolle zu spielen, ob der Beschwerdeführer aus H._______, B._______ oder I._______ stamme. Trotz der eingereichten Beweismittel erkenne das BFM den Asylgrund ohne triftigen Grund nicht an – es handle sich hierbei um keine zutreffende Ablehnungsargumentation. Es sei dem Beschwerdeführer Schutz und Asyl zu gewähren.

D-5426/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

D-5426/2011 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Herkunftsort H._______ (recte: B._______), wo er fast sein ganzes Leben zugebracht haben wolle, vage und unsubstantiiert ausgefallen seien. Er vermöge zu seinem angeblichen Wohnort nur oberflächliche Angaben zu machen und sei nicht in der Lage, substantiierte oder präzise Angaben zum Weg von seinem Haus zum Haus seines Onkels oder in die Werkstatt zu machen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte weise zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale auf, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er die Behörden über seinen tatsächlichen Aufenthaltsort zu täuschen versuche. Aus der LINGUA-Herkunftsanalyse gehe hervor, dass – aufgrund seiner geringen Kenntnisse der Kultur und Geographie, seines Dialekts und der Tatsache, dass er kaum Arabisch spreche – mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass er aus dem Irak, wahrscheinlich aus I._______, sicherlich aber nicht aus H._______ (recte: B._______) stamme. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht wie von ihm angegeben in H._______ (recte: B._______) geboren und aufgewachsen sei. Die Zweifel an seiner Herkunft könnten auch durch die zu den Akten gereichte Wohnsitzbestätigung und die Ausführungen in der im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Fälschungsvorwürfen und Ergebnissen der LINGUA-Analyse eingereichten Stellungnahme vom 16. Mai 2011 (A 16/1) – wonach alle eingereichten Dokumente echt seien und er nur schlecht arabisch verstehe, weil seine Eltern den Kontakt zu arabisch sprechenden Kindern verboten hätten – nicht ausgeräumt werden. Ferner habe er in der Kurzbefragung den Drohbrief und die Tatsache, dass er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, mit keinem

D-5426/2011 Wort erwähnt, weshalb es sich hierbei um nachgeschobene Vorbringen handle. Schlussendlich würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Da aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ersichtlich seien und, wie oben ausgeführt, davon auszugehen sei, dass er aus dem von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen I._______ in der Provinz J._______ stamme, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung als grundsätzlich zumutbar erachtet werde, und auch keine individuellen Gründe gegen diese Feststellung sprächen, sei er aus der Schweiz wegzuweisen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug zu beauftragen. 4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe fest, er beharre auf seinen bisher gemachten Angaben, wonach er in B._______ geboren und aufgewachsen sei, fünf bis sechs Jahre zur Schule gegangen und schliesslich in der Werkstatt als (Berufsbezeichnung) gearbeitet habe. In der Anhörung habe er sehr wohl detaillierte Auskunft zum Weg von seinem Haus zum Haus des Onkels gegeben. Da er nur wenige Jahre Schulbildung genossen habe und der Erhalt der kurdischen Sprache ein grosses Anliegen seiner Familie sei, habe er nur wenig Arabischkenntnisse. Seine Rechtsvertreterin habe seinen Onkel in B._______ angerufen und um Zusendung diverser Beweismittel gebeten (Ausstellungsbestätigung der Identitätskarte der Direktion für Nationalität L._______ vom 16. September 2011, Schulzeugnis der M._______ Primarschule in B._______ vom 21. September 2011 - demgemäss der Beschwerdeführer 1998/1999 das vierte Abschlussexamen erfolgreich absolviert habe - Zulassungsbewilligung des Geschäftspartners des Beschwerdeführers, ausgestellt am 29. November 1989 von der Provinz L._______, sowie zwei Fotos seines Arbeitsplatzes), welche der Beschwerde in Kopie beigelegt worden seien. Seine Herkunft aus B._______ sei somit glaubhaft gemacht. Den Erwägungen der Verfügung des BFM sei zu entnehmen, dass er angegeben habe, er stamme aus H._______; die durchgeführte LINGUA- Analyse komme jedoch zum Schluss, dass er mit Sicherheit nicht aus H._______, sondern sehr wahrscheinlich aus I._______ stamme. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung des BFM habe er nie behauptet, er stamme aus H._______. Zudem müsse die Qualifikation des LINGUA-

D-5426/2011 Gutachters in Frage gestellt werden, wenn dieser nicht wisse, dass K._______ – der vom Beschwerdeführer gesprochene Dialekt – eher in B._______ oder I._______, nicht aber in H._______ gesprochen werde. Dies allein stelle einen wesentlichen Grund zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung dar. Er habe sein Heimatland aufgrund einer ernsthaften Gefährdung und der Tatsache, dass die irakischen Behörden nicht in der Lage seien, ihn zu beschützen, verlassen, weshalb ihm gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der nach wie vor desolaten Sicherheitslage erscheine der Vollzug der Wegweisung darüber hinaus auch als unzulässig respektive unzumutbar. 4.3 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe – indem sie in ihrer Begründung H._______ mit B._______ verwechselte – den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. Alleine deshalb müsse die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben werden. Zunächst ist deshalb auf diese Rügen einzugehen. Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Vorinstanz bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – namentlich bei der Kurzbefragung und der Anhörung (A 1/9; A 9/11), der Durchführung der LINGUA-Analyse (A 12/1; A 14/9) und der Gewährung des rechtlichen Gehörs (A 15/2) – stets von B._______ und nicht von H._______ ausgegangen. Auch in der Darstellung des Sachverhalts in der ablehnenden Verfügung führte sie zunächst an, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus B._______ zu stammen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 Punkt 1), um hernach in der Begründung konsequent fälschlicherweise H._______ anstatt B._______ zu schreiben. Auch wenn dieser Fehler der Vorinstanz unsorgfältig und unschön ist (und die entsprechende Irritation der Rechtsvertreterin durchaus nachvollziehbar ist), so ist mitnichten davon auszugehen, sie habe ihren Entscheid auf Basis eines falschen Sachverhalts getroffen; aus den oben erwähnten Akten geht klar hervor, dass im Rahmen der Entscheidfindung von der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ ausgegangen wurde. Es handelt sich demnach um ein klares und offensichtliches Versehen der Vorinstanz, welches nicht zur Aufhebung der Verfügung führen kann. Gleiches muss denn auch hinsichtlich der sinngemässen Verletzung der Begründungspflicht gelten, da ein offensichtliches Versehen nicht in eine Verletzung der Begründungspflicht münden kann, zumal aus dem gesamten Verfahren ersichtlich war, dass die Vorin-

D-5426/2011 stanz immer von B._______ und nicht von H._______ ausging. Deshalb verfängt auch diese Rüge nicht. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, E. 5a S. 4 f.). 5.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-

D-5426/2011 zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihnen indessen − sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind − erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34). Demnach sind LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d). 5.4 Die LINGUA-Analyse vom 11. April 2011 ist fundiert, differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen. Sie gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der die Analyse durchführende Gutachter verfügt gemäss Aktenlage über 42 Jahre Erfahrung in der analyserelevanten Länderkonstellation und der zu analysierenden Sprache, über einen Doktor in Linguistik und einen Master in Übersetzung (vgl. A 14/9 S. 9). Es liegen demnach keine Gründe vor, an der Qualifikation des Gutachters insbesondere hinsichtlich der Analyse der sprachlichen Sozialisation des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die fachliche Kompetenz des Gutachters müsse in Zweifel gezogen werden, weil er nicht wisse, dass K._______ mehrheitlich in B._______ oder I._______ gesprochen werde, nicht aber in H._______ - fusst im bereits oben erläuterten Fehler der Vorinstanz, wonach in der Verfügung fälschlicherweise H._______ und nicht B._______ geschrieben wurde. Die LINGUA-Analyse kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus B._______, sondern sehr wahrscheinlich aus I._______ stamme – von einem angeblichen Bezug zu H._______ ist nirgends die Rede. Die Verwechslung zwischen B._______ und H._______ findet sich einzig in der Verfügung der Vorinstanz, wobei es sich – wie bereits dargelegt – offensichtlich um ein Versehen handelt, das an den ansonsten zutreffenden Ausführungen nichts zu ändern vermag. Demnach ist von korrekten Ergebnissen der LINGUA-Analyse auszugehen, die geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung im angegebenen Herkunftsgebiet zu beeinträchtigen. Im Gutachten wurde der Dialekt des Beschwerdeführers auf Aussprache, Satzbau und Wortschatz hin analysiert, Fragen zu seinen geographischen und soziokulturellen Kenntnissen zum angeblichen Herkunftsort gestellt und seine Arabischkenntnisse bewertet. Die LINGUA-Analyse stellt fest, dass die wenigen Sätze Arabisch des Beschwerdeführers hinsichtlich Syntax und

D-5426/2011 Dialekt falsch waren, obwohl er sein gesamtes Leben in einer (…) Stadt gelebt, in der Schule während fünf Jahren Arabisch gelernt und während mehrerer Jahre als (Berufsbezeichnung) gearbeitet haben wolle; die Arabischkenntnisse würden nicht einer Person entsprechen, die behaupte, ihr ganzes Leben in B._______ verbracht zu haben. Währenddem die Sozialisation des Beschwerdeführers im Irak bestätigt wurde, konnte der Gutachter seine angebliche Herkunft aus B._______ mit Sicherheit ausschliessen. Gemäss der LINGUA-Analyse stammt der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich aus I._______, in der Provinz J._______. 5.5 Das Ergebnis der Herkunftsanalyse wird grundsätzlich auch dadurch erhärtet, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte gemäss einer internen Analyse des Bundesamtes zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweist (A10/4). Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2011 gemachten Gegenargumente – er habe die Identitätskarte persönlich von der zuständigen Behörde ausgehändigt erhalten und es handle sich nicht um eine Fälschung – vermögen die Zweifel an der Echtheit des Dokumentes nicht zu beseitigen. Darüber hinaus gehend ist auch das vom Beschwerdeführer beigebrachte Schreiben der Direktion für Nationalität in L._______ vom 16. September 2011 aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit – wie in der Vernehmlassung richtig festgestellt – nicht geeignet, die Echtheit der Identitätskarte glaubhaft zu machen. Angesichts der zahlreichen, vom BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmale der Identitätskarte, welche durch die Gegenargumente des Beschwerdeführers nicht hinreichend erklärbar erscheinen, kann diesem Dokument demnach in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers kein Beweiswert zuerkannt werden. 5.6 Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage substantiierte Angaben zu seinem Herkunftsort zu machen, obwohl er, eigenen Angaben zufolge, (…) Jahre lang dort gelebt haben will. So sind die Ausführungen zum Weg von seinem Zuhause zum Haus seines Onkels oder zu seiner Werkstatt substanzlos (A 9/11 S. 4 und 6); er war weder in der Lage, die Adresse des Onkels zu nennen (A 9/11 S. 7), noch den Namen des Polizeipostens anzugeben, bei welchem er angeblich Anzeige erstattet haben will (A 9/11 S. 3). Die stereotypen Ausführungen des Beschwerdeführers weisen nur äusserst wenig Realkennzeichen auf und wirken insgesamt konstruiert. 5.7 An dieser Feststellung vermögen schliesslich auch die eingereichten Beweismittel – neben dem Schreiben der Direktion für Nationalität

D-5426/2011 L._______ vom 16. September 2011 wurden ein Zeugnis der M._______ Primarschule in B._______ vom 21. September 2011, die Zulassungsbewilligung des Geschäftspartners vom 29. November 1989, zwei Fotos, sowie eine Kopie einer Wohnsitzbestätigung vom 3. November 2009 zu den Akten gereicht – nichts zu ändern, da die Dokumente insgesamt eine hohe Fälschungsanfälligkeit aufweisen. Dies muss insbesondere für das eingereichte Primarschulzeugnis, welches am 21. September 2011 ausgestellt und mit einem aktuellen Foto des Beschwerdeführers versehen wurde, gelten. Die Zulassungsbewilligung des Geschäftspartners (…) ist insofern ein untaugliches Beweismittel, als es die angebliche Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht beweisen kann. Dasselbe hat für die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer mit seinem angeblichen Geschäftspartner zeigen sollen, zu gelten, da diese Fotos lediglich den Innenraum einer Werkstatt und diverse Personen – unter anderem den Beschwerdeführer – zeigen. Über den Standort dieser Werkstatt sagen die Bilder nichts aus; daran vermag auch die Kopie einer Zulassungsbewilligung nichts zu ändern. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Rechtsvertreterin mit dem angeblichen Onkel des Beschwerdeführers telefoniert hat, nicht auf eine Herkunft aus B._______ deuten, da es sich bei der angegebenen Telefonnummer (…) gemäss Erkenntnissen des Gerichts um eine Nummer des Anbieters Asiacell, des grössten irakischen Mobilfunkanbieters, handelt, der angebliche Wohnort des Onkels mithin völlig offensteht. 5.8 In Anbetracht dieser Umstände sowie des klaren Ergebnisses der LINGUA-Analyse gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in B._______ nicht glaubhaft gemacht hat. Demzufolge ist die von ihm vorgebrachte Gefährdung durch arabische Terroristen auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

D-5426/2011 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder

D-5426/2011 unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Wie oben ausgeführt, ist von einem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Provinz J._______ auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss konstanter Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht derart

D-5426/2011 angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Zusammenfassend wird im erwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (BVGE 2008/5). Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich nicht wesentlich verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Operational Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information Iraq Report, 25. März 2011, S. 69 f.; Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government [KRG] Area, vom 10. - 22. Mai 2011, Finnish Immigration Service, Swiss Department of Justice and Police & Federal Office for Migration, 02/2012). In seinem Bericht von Mai 2012 bestätigt das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Mai 2012, S. 9; S. 46 f.). 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann. Er verfügt über Sprachkenntnisse, eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung als (Berufsbezeichnung). Dabei erzielte er offenbar ein hohes Einkommen (A 1/9 S. 2; A 9/11 S. 6). Ferner war es ihm möglich, wiederholt Beweismittel aus dem Irak einzureichen, was auf soziale Anknüpfungspunkte vor Ort hindeutet. Nach dem oben gemachten Ausführungen steht auch fest, dass er sehr wahrscheinlich aus I._______ in der Provinz J._______ stammt. Aufgrund des erhärteten Verdachts, der Beschwerdeführer lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln, kann der Umstand, ob er gemäss seinen Angaben tatsächlich über keine Verwandten in den drei genannten nordirakischen Provinzen verfügt, letztlich nicht geklärt werden und ist vom Bundesverwaltungsgericht http://intranet.bvger.admin.ch/dokumentation/laender/02169/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDfXt_gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-http://intranet.bvger.admin.ch/dokumentation/laender/02169/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDfXt_gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-http://intranet.bvger.admin.ch/dokumentation/laender/02169/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDfXt_gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--

D-5426/2011 praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Unter diesen Umständen ist entgegen seinen Aussagen grundsätzlich davon auszugehen, dass er dort über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gewährt. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb entsprechend auf eine Kostenauflage zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5426/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

D-5426/2011 — Bundesverwaltungsgericht 28.06.2012 D-5426/2011 — Swissrulings