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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2009 D-5416/2006

15. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,993 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dez...

Volltext

Abtei lung IV D-5416/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), beziehungsweise (...)(gemäss Nationalitätenbescheinigung und Trauungsmitteilung), Kamerun, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5416/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Am darauffolgenden Tag wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 22. September 2004 zu seinen Asylgründen an. Am 21. November 2005 wurde der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin des BFM gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend befragt. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger stamme aus D._______ (West-Provinz) und habe dort auch die Schulen besucht. Im Jahre 1999 sei er zu seinem Bruder nach E._______ (Provinz Adamoua) gezogen, wo er - wie schon zuvor in D._______ vergeblich versucht habe, die Maturitätsprüfungen zu bestehen. In der Folge habe er als Privatlehrer Spanisch-Unterricht erteilt. Im Februar 2002 sei er der Organisation "Ligue belgo-africaine pour le rétablissement en Afrique des libertés fondamentales" (LIBERAL) beigetreten. Während sechs Monaten habe er den Posten des Generalsekretärs innegehabt, danach sei er für die Wahlkampagnen zuständig gewesen. Am 2. Juli 2004 habe er an einem in einem Hochhaus in F._______ stattfindenden Treffen mit einer Frauengruppe namens MAFO teilgenommen. Anlässlich dieser Veranstaltung habe er vor dem Gebäude Flugblätter an die Teilnehmerinnen verteilt, den Frauen den Inhalt der Blätter erklärt und sie darauf hingewiesen, wie wichtig es sei, an den bevorstehenden Wahlen teilzunehmen. Dabei sei er von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis von "(...)" beziehungsweise G._______ gebracht worden, wo er befragt und auch misshandelt worden sei. Dank der Hilfe eines ihm unbekannten, offenbar von S., einer führenden Persönlichkeit des "Mouvement pour la démocratie et l'interdépendance" (MDI) bestochenen Offiziers sei ihm am 26. August 2004 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei dann umgehend zum Flughafen von Douala gefahren worden, wo er S. getroffen habe, welcher ihm Kleider und verschiedene Ausweise übergeben habe. In Begleitung eines weiteren ihm unbekannten Mannes sei er noch am gleichen Tag auf dem Luftweg via Malabo (Äquatorial-Gui- D-5416/2006 nea) nach Genf oder nach Zürich gelangt, wo er bei der am 27. August 2004 erfolgten Einreise am Flughafen einen falschen Reisepass vorgewiesen habe. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Ausweise betreffend die Mitgliedschaft bei LIBERAL und ROC/MDI und eine Ausgabe der Zeitung "Le Figaro" vom 24. November 2005 im Original sowie - jeweils in Kopie - ein Bestätigungsschreiben für die Mitgliedschaft bei LIBERAL vom 12. Juli 2004, einen am 2. September 2004 ausgestellten Haftbefehl, einen Auszug aus der Zeitung "Depeche du Cameroun" vom 28. November 2005 und eine Verordnung zur Physiotherapie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 - eröffnet am 23. Dezember 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen Vertreter (...) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 11. Januar 2006 sinngemäss - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz; jedenfalls seien die Folgen der im Gefängnis erlittenen Misshandlungen ärztlich abzuklären. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurde eine Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein- D-5416/2006 gereichten Artikels aus der Zeitung "Le Figaro" vom 24. November 2005 zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2006 verzichtete die ARK aufgrund der ausreichenden Deckung auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der damalige Vertreter des Beschwerdeführers darauf aufmerksam gemacht, bei allfällig negativem Verahrensausgang würden seinem Mandanten grundsätzlich die Kosten auferlegt. Sodann wies die ARK das Begehren, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Verletzungen ärztlich abklären zu lassen, mit der Begründung ab, es sei grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers, Beweismittel für die angeblich erlittenen Verletzungen beizubringen. E. Am 5. April 2006 liess der Beschwerdeführers der ARK durch seinen damaligen Vertreter einen Auszug aus dem Strafgesetzbuch Kameruns in Kopie sowie ein am 27. März 2006 ausgestelltes ärztliches Attest zu den Akten reichen. F. F.a Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 27. Juni 2008 in H._______ mit einer spanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Spanien. F.b In der Folge setzte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen damaligem Vertreter mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 Frist bis zum 15. August 2008 zur Mitteilung an, ob er die am 11. Januar 2006 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an seiner Beschwerde festhalten wolle. Der damalige Vertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2008 mit, seit Mitte oder Ende des Jahres 2006 mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu haben. Es kenne dessen D-5416/2006 aktuelle Adresse nicht und es sei ihm auch nicht gelungen, ihn telefonisch zu erreichen. F.c Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Rückzugsanfrage direkt an den Beschwerdeführer. Der offenbar bereits am 6. August 2007 neu bevollmächtigte Rechtsvertreter (vgl. die beigelegte, insbesondere im Zusammenhang mit der Eheschliessung errichtete Vollmacht) teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2008 mit, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau planten ihre Zukunft nicht in Spanien, sondern in der Schweiz. Die spanische Ehefrau halte sich nun ebenfalls in der Schweiz auf und sei auf Arbeitssuche. Es erscheine daher "wenig sinnvoll, die Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt zurückzuziehen", da der Beschwerdeführer "dadurch bis zum Zeitpunkt, da die Ehegattin eine Arbeitsstelle gefunden habe, sein Anwesenheitsrecht verlieren würde". Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit für die öffentliche Hand keine Belastung darstelle, erscheine es "als Gebot der Verhältnismässigkeit, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkt, da die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Arbeitsstelle habe, zu sistieren, einstweilen bis zum 31. Dezember 2008". Für den Fall, dass dem Sistierungsantrag nicht entsprochen werde, sei die mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 angesetzte Frist bis zum 7. Oktober 2008 zu erstrecken. Schliesslich seien ihm sämtliche Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 10. September 2008 sowohl den Antrag auf Zustellung der Verfahrensakten als auch die Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Rückzugserklärung ab. Gleichzeitig wies es darauf hin, es könne nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens sein, dem Beschwerdeführer und seiner spanischen Ehefrau - wie in der Eingabe vom 3. September 2008 gewünscht - bei der "Planung der Zukunft in der Schweiz" behilflich zu sein, umso weniger als der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat auf entsprechenden Antrag hin in Spanien ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer - selbst wenn seine Ehefrau in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalte - dadurch nicht automatisch in den Besitz einer entsprechenden fremdenpolizeilichen Bewilligung in der Schweiz gelangen. D-5416/2006 G. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. September 2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 26. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-5416/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab darauf hin, im eingereichten Haftbefehl werde ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer werde nach Artikel 348 des kamerunischen Strafgesetzbuches gesucht. Dieser Artikel stimme jedoch nicht mit den vom Beschwerdeführer genannten Gründen für die gegen ihn gerichtete Suche (Störung der öffentlichen Ordnung, Umsturz sowie ein weiterer, von ihm nicht bezeichneter Anklagepunkt) überein. In der Eingabe vom 5. April 2006 wird - unter gleichzeitiger Einreichung einer Kopie von zwei angeblich aus dem Strafgesetzbuch Ka- D-5416/2006 meruns stammenden Seiten - dagegen eingewendet, der aufgeführte Artikel 348 des kamerunischen Strafgesetzbuches betreffe sehr wohl die Störung der öffentlichen Ordnung. Dieser Einwand vermag indessen nicht zu überzeugen. Der erwähnte Artikel befindet sich im kamerunischen Strafgesetzbuch bei den Bestimmungen zum Kinder- und Jugendschutz und nicht bei den politischen Delikten beziehungsweise bei den Delikten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und regelt den Zugang Minderjähriger zu alkoholischen Getränken. Gemäss der eingereichten Kopie soll dieser Sachverhalt im Artikel 349 des Strafgesetzbuches geregelt sein, was jedoch schon deshalb nicht stimmig sein kann, weil der Artikel 349 gleich zweimal aufgeführt wird; beim zweiten Mal dann (zutreffenderweise) als Bestimmung betreffend den Missbrauch beziehungsweise die Ausnützung Minderjähriger. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten ist festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gesuchte Personen oder deren Angehörige weder das Original noch eine Kopie des Haftbefehls ausgehändigt erhalten; hingegen sind derartige Dokumente insbesondere in Kamerun ohne Weiteres auf illegalem Weg - gegen entsprechende Bezahlung – erhältlich (vgl. auch Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. September 2008: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Gutachten der SFH-Länderanalyse). Dem eingereichten Haftbefehl kann demnach kein Beweiswert zukommen, zumal es sich lediglich um eine leicht manipulierbare Faxkopie handelt. 4.2 In dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, am 12. Juli 2004 vom Präsidenten von LIBERAL unterzeichneten Schreiben wird unter anderem ausgeführt, aufgrund seiner militanten Vergangenheit und seiner Aktivitäten für die Organisation LIBERAL sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer eine Gefahr für seine Sicherheit oder gar für sein Leben darstellen würde. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom 2. Juli 2004 bis zum 26. August 2004 im Gefängnis von G._______ befunden hat, erscheint die Ausstellung eines solchen Bestätigungsschreibens am 12. Juli 2004 - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - widersinnig. 4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten sehr dürftige und unsubstanziierte oder der allgemeinen Erfahrung widersprechende Angaben machte. D-5416/2006 Wie das BFM zutreffend feststellte, vermochte der Beschwerdeführer entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2006 (vgl. S. 1 f.) vertretenen Auffassung - nur sehr allgemeine Aussagen zur Organisation LIBERAL machen, was umso erstaunlicher erscheint, als er dieser Organisation bereits im Februar 2002 beigetreten sein und darin wichtige Funktionen (Generalsekretär und Wahlkampagnenleiter) ausgeübt haben will (vgl. A9 S. 9 f. und A13 S. 2 ff.). Sodann war er auch nicht in der Lage, die Daten der Veranstaltungen, an denen er im Jahre 2004 teilgenommen haben will, zu nennen (vgl. A9 S. 5). Was die geltend gemachte Flucht aus dem Gefängnis von G._______ und die Umstände der Ausreise aus Kamerun betrifft, so kann ebenfalls der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erscheine nicht glaubhaft, dass ein ihm zuvor nicht bekannter Offizier dem Beschwerdeführer in der dargelegten Art und Weise behilflich gewesen und dabei das Risiko schwerwiegender eigener Probleme auf sich genommen haben soll. 4.4 Schliesslich sind auch die übrigen sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Mitgliedschaft bei den beiden Organisationen LIBERAL und MDI noch keinen klaren Anhaltspunkt für eine behördliche Verfolgung gibt, ist darauf hinzuweisen, dass in Kamerun auch Ausweise wie die beiden Mitgliedschaftskarten jederzeit aus Gefälligkeit und/oder gegen Entgelt ausgestellt werden. Was die im Original eingereichte Ausgabe der Zeitung "Le Figaro" vom 24. November 2005 und den kopierten Ausschnitt aus der Zeitung "Depeche du Cameroun" vom 28. November 2005 betrifft, so ist Folgendes festzuhalten: Es ist den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge notorisch und wird unter anderem auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bestätigt (vgl. etwa Positionspapier vom 1. Oktober 2007: Mitgliedschaft in Social Democratic Front, Auskunft der SFH- Länderanalyse), dass verschiedene kamerunische Zeitungen gegen Bezahlung gefälschte Artikel drucken; dabei wird meist nach der Fertigstellung der offiziellen Ausgabe einer Zeitung eine Seite verändert, indem ein Originalartikel durch einen gefälschten Artikel ersetzt wird. Angesichts der gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass es D-5416/2006 sich bei den beiden eingereichten Zeitungsartikeln ebenfalls um in der erwähnten Art entstandene Unterlagen handelt, umso mehr als auch nicht einsehbar ist, wieso die beiden Artikel zu einem Zeitpunkt erschienen sein sollen, als sich der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr in der Schweiz aufgehalten hat. Die (undatierte) Verordnung zur Physiotherapie sowie das ärztliche Attest vom 27. März 2006 bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer am Rücken Verletzungen aufweist, stützen sich aber hinsichtlich der Ursache derselben ausschliesslich auf die Angaben des Patienten ab. Die beiden sehr knapp gehaltenen medizinischen Dokumente vermögen daher die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ebenfalls nicht zu beseitigen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die äusserst knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den nachfolgenden Eingaben näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-5416/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie D-5416/2006 jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24 und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerde- D-5416/2006 führer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung und über Berufserfahrung als Privatlehrer für Spanisch sowie über ein Beziehungsnetz in der Heimat. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung; die sich bei den Akten befindenden, vorstehend unter Ziff. 4.4 erwähnten, vor rund drei Jahren ausgestellten Unterlagen lassen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer einer ärztlichen Behandlung bedarf, welche in Kamerun nicht gewährleistet wäre. 6.3.2 Ungeachtet dessen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Kamerun zumutbar erscheint, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 in H._______ mit einer spanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Spanien verheiratet hat. Aufgrund dieser Heirat besitzt der Beschwerdeführer - gestützt auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - ein Aufenthaltsrecht in Spanien beziehungsweise wird auf entsprechenden Antrag hin ein Aufenthaltsrecht erhalten. Es ist ihm daher unbenommen, statt nach Kamerun zurückzukehren, bei seiner Ehefrau in Spanien Wohnsitz zu nehmen. 6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforde- D-5416/2006 rungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit August 2004, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5416/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N 470 579 (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 15

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