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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2008 D-5415/2008

3. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,727 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5415/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5415/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. November 2007 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 2. Dezember 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ vom 12. Dezember 2007 sowie der direkten Anhörung vom 19. Juni 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus dem Dorf B._______ in C._______ State, wo er mit seinen Eltern und einer Schwester gelebt habe, dass er in den Jahren 2001 bis 2003 beim Finanzchef des C._______ State in D._______ gelebt und dort die Schule besucht habe, bis er nach einem Autounfall während einem Jahr rekonvaleszent geworden sei, dass sein Vater als Folge eines Arbeitsunfalles das Schulgeld nicht mehr habe bezahlen können, worauf sich der Finanzchef des C._______ States am 30. Dezember 2006 bereit erklärt habe, ihm behilflich zu sein, sofern er bereit sei, für ihn zu arbeiten, dass er daraufhin im Februar 2007 nach E._______ gezogen sei, um dort bei einem Freund des Finanzchefs des C._______ States zu arbeiten, dass er am 10. Oktober 2007 vom Finanzchef zusammen mit drei weiteren Personen beauftragt worden sei, dessen Gegenspieler, der Anspruch auf den einflussreichen Posten des Finanzchefs geltend gemacht habe und dessen Sohn, der sein bester Schulfreund gewesen sei, umzubringen, dass die vier Beauftragten am 13. Oktober 2007 den Gegenspieler des Finanzchefs und dessen Wächter erschossen hätten und er sich anschliessend noch während sieben Tagen im Haus des Finanzchefs aufgehalten habe, dass er in der Folge aus Angst, als Mitwisser und Täter beiseite geschafft zu werden, nach E._______ geflohen sei, wo er von einem D-5415/2008 Nachbarn von der Verwüstung seines Hauses und der Inhaftierung seines Vaters an seiner Stelle erfahren habe, dass er sich zu einem Freund in der Nähe des Hafens begeben und dieser ihm bei der Ausreise geholfen habe, dass er keine Identitätskarte, keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde besessen habe, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben könne, dass er dazu ausführte, er sei im Jahr 2003, als in Nigeria Identitätskarten ausgestellt worden seien, zu jung dafür gewesen und nach 2003 seien keine Identitätskarten mehr ausgestellt worden, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. August 2008 – eröffnet am 18. August 2008 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es sich bei den geltend gemachten respektive befürchteten staatlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Ermordung von zwei Personen, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, insbesondere der Suche nach der Person des Beschwerdeführers und einer allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn um legale strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen handle, die nicht als asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren seien, D-5415/2008 dass die Angaben des Beschwerdeführers zudem widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2008 übermittelt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), D-5415/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab- D-5415/2008 klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze, dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und kein einziges Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass zudem seine Aussagen über die Finanzierung der Ausreise wenig überzeugen, weil ihm nicht einmal bekannt sein soll, wer die Reise finanziert haben will, dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine Reise geführt habe oder mit welchen Schiffs- respektive Busgesellschaften er gereist sei, dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, D-5415/2008 es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – sollte ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im Sinne des Gesetzes qualifizierte, zumal die Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt stattfand, was im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zugegebene Teilnahme als rechtsstaatlich legitime Handlung der nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Teilnahme am Raubüberfall sondern zusätzlich zugab, er habe auf eine Person geschossen und sie anlässlich der Schiesserei umgebracht, was als strafbare Tat zu qualifizieren wäre, dass er unter diesen Umständen in jedem Land mit einer Strafverfolgung und allenfalls auch mit einer strafrechtlich motivierten Verurteilung zu rechnen hätte, dass aus der geltend gemachten drohenden Verfolgung somit kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang ferner auch keine konkreten Indizien vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu rechnen hätte, dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten D-5415/2008 Verfolgungsgründen erfolgte, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend argumentierte, dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht wurde, in Nigeria könne er nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen, weil ihm die Todesstrafe drohe, dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen indessen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine Furcht, er sei in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, nicht begründet ist, dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten sind, dass er insbesondere unterschiedlich darstellte, ob zwei (Akte A1/10 S. 5) oder drei seiner Begleiter (Akte 10/19 S. 8 f.) in den Garten des danach umgebrachten Gegenspielers gekommen sind, dass er zudem einmal angab, der getötete Gegenspieler sei mit seiner Ehefrau im Salon gewesen (Akte A1/10 S. 5), während er das andere Mal vorbrachte, er wisse nicht, wo die Ehefrau des Getöteten gewesen sei, nehme aber an, sie habe sich im Wohnzimmer befunden (Akte A10/19 S. 16), dass er auch unterschiedlich angab, ob er sich im Haus des Getöteten befunden habe, indem er einerseits darlegte, er sei – nachdem er nach dem Vater seines Freundes gefragt habe – wieder aus dem Haus gekommen (Akte A1/10 S. 5), was einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Haus voraussetzt, jedoch andererseits nicht mit seiner Angabe, er sei nicht ins Haus hineingegangen (Akte A10/19 S. 16), vereinbart werden kann, dass er ferner vorbrachte, er sei von einem der Begleiter gezwungen worden, den sich im Haus befindenden Wächter zu töten (Akte A1/10 S. 5), was nicht in Einklang zu bringen ist mit seiner Aussage, der Wächter (Polizist) sei von aussen gekommen, als er von seinen drei Begleitern aufgefordert worden sei, diesen Mann zu erschiessen (Akte A10/19 S. 10), D-5415/2008 dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub- D-5415/2008 stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind, dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann – an dieser Einschätzung auch eine allfällige strafrechtliche Untersuchung und mögliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Nigeria mangels überzeugender und substanziierter Hinweise auf eine menschrechtswidrige Behandlung nichts zu ändern vermag, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise begonnen, den Beruf des Elektrikers zu erlernen, womit er sich die ersten Grundlagen für eine spätere Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, geschaffen hat, dass zudem gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern und eine Schwester in Nigeria leben und den Beschwerdeführer zumindest anfänglich unterstützen können, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-5415/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) D-5415/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12

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