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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2016 D-5404/2016

30. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,510 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5404/2016 pjn

Urteil v o m 3 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung zu Gunsten von B._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 15. August 2016.

D-5404/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Eingabe vom 16. November 2015 stellte er für seine Ehefrau, ihre gemeinsame Tochter und seinen Neffen B._______, geboren am (…) ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG. Dabei machte er in Bezug auf seinen Neffen geltend, dieser lebe seit er fünf Jahre alt sei bei ihm, seinen Eltern und seiner Ehefrau. Nachdem er (der Beschwerdeführer) im März 2013 geflüchtet sei, sei B._______ bei den Grosseltern und seiner Ehefrau geblieben. Er gelte als fester Bestandteil der Familie. Der leibliche Vater sei verstorben. Die Mutter sei mit einem neuen Mann verheiratet und lebe an einem anderen Ort in Eritrea. Eine Rückkehr zu den leiblichen Eltern oder zu den Grosseltern sei nicht mehr möglich. Zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter sei B._______ im Mai 2015 aus Eritrea nach Äthiopien geflüchtet. B. Mit Schreiben vom 23. November 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine Sorgerechtsverzichtserklärung der Mutter von B._______ einzureichen und verschiedene Fragen zu beantworten. Unter anderem fragte es, weshalb sein Neffe nicht mehr bei seiner leiblichen Mutter lebe und weshalb eine Rückkehr zu dieser oder zu den Grosseltern nicht möglich sei. C. Mit Schreiben vom 8. März 2016 reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben der Mutter von B._______ vom 21. Januar 2016 ein. Darin führte diese aus, sie sei die Schwester des Beschwerdeführers (C._______). Ihr erster Ehemann (D._______) sei vor der Geburt ihres Sohnes B._______ an einer Krankheit gestorben. Danach habe sie bei ihren Eltern gewohnt. Als ihr Sohn fünf Jahre alt geworden sei, habe sie ihn bei ihren Eltern gelassen und sei zu ihrem zweiten Ehemann gezogen. Sie habe ihren Eltern die Verantwortung gegeben, sich um ihren Sohn zu kümmern. Mit zwölf Jahren sei er in ein Nachbarland emigriert. Davor sei er von ihren Eltern betreut worden, nun sei er mit ihrem Bruder (A._______) in einem anderen Land. Sie gebe ihn somit in die Obhut von ihrem Bruder und dessen Ehefrau.

D-5404/2016 D. Mit Schreiben vom 4. August 2016 führte der Beschwerdeführer zur Beantwortung der Fragen des SEM vom 23. November 2015 aus, B._______ sei das Kind aus erster Ehe. Sein Vater sei während der Schwangerschaft seiner Frau gestorben. Seine Mutter habe nach dem Tod des Ehemannes nochmals geheiratet und sei danach zu ihrem zweiten Ehemann gezogen. B._______ sei damals fünf Jahre alt gewesen. Er habe nicht mit seiner Mutter wegziehen können und habe bei den Grosseltern und ihm bleiben wollen. Ihr Haus sei sein zu Hause geworden und es sei für alle undenkbar gewesen, dass er sein gewohntes Umfeld verlasse. Er (der Beschwerdeführer) habe die Vaterrolle übernommen und sich um B._______ gekümmert. B._______ sei aus Eritrea geflüchtet und habe den grossen Wunsch zu ihm zurückzukehren. Die Rückkehr von Äthiopien nach Eritrea sei nicht möglich, da die politische Lage in Eritrea nach wie vor nicht stabil sei. Ausserdem sei es unzumutbar, dass ein (…)jähriger die Rückreise alleine bewältige. Die Grosseltern seien zudem sehr alt und könnten B._______ nicht weiter betreuen. Zu seiner leiblichen Mutter habe er keine Beziehung. E. Mit Verfügung vom 15. August 2016 – eröffnet am 16. August 2016 – wies das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung zu Gunsten seines Neffen B._______ ab. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG hätten minderjährige Kinder eines anerkannten Flüchtlings grundsätzlich das Recht auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft. Unter den Begriff „minderjährige Kinder“ fielen auch Adoptivkinder. Entscheidend sei hierbei nicht die juristische Beurteilung der familiären Verbindung an sich, sondern die tatsächlich gelebte Situation der betroffenen Personen. Den Angaben des Beschwerdeführers entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass sein Neffe dauernd in seinem Haushalt gelebt habe. Nach seinen Kindern gefragt, habe er an der Befragung einzig seine leibliche Tochter angegeben. Als er die Familienmitglieder aufgezählt habe, welche seit seiner Ausreise weiterhin an seiner letzten offiziellen Adresse gelebt hätten, habe er seine Frau, seine Tochter, seine Grosseltern und seine Geschwister aufgeführt. Indem er seinen Neffen an der Befragung nie erwähnt habe, könne nicht von einer tatsächlich gelebten Situation zusammen mit ihm ausgegangen werden. An der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass sein Neffe bei seinen Eltern leben würde. Aus seinen Aussagen gehe insgesamt hervor, dass seine Eltern die Sorge um seinen

D-5404/2016 Neffen getragen hätten. Demnach sei denn auch eine existenzielle Bedrohung von B._______ durch seine Flucht in die Schweiz zu verneinen. Daran vermöge auch die Aussage vom 4. August 2016 nichts zu ändern, wonach seine Eltern alt seien und B._______ nicht weiter betreuen könnten. Einzig aus diesem Umstand könne nicht von einer existenziellen Abhängigkeit zum Beschwerdeführer gesprochen werden. Auch das eingereichte Schreiben, wonach die Mutter von B._______ auf das Sorgerecht verzichte, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Bei diesem Schreiben handle es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. F. Mit Eingabe vom 7. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise und den Einbezug seines Neffen B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, seine Frau habe ihren Neffen B._______ (sein zweiter Name sei E._______) bei ihrer Flucht mitgenommen, weil seine Eltern nicht mehr in der Lage seien, sich richtig um ihn zu kümmern und weil die Bindung zwischen ihnen im Laufe der Jahre sehr stark geworden sei. Da dessen Einreise nicht bewilligt worden sei, mache er sich nun sehr grosse Sorgen um dessen Zukunft. In Äthiopien könne er nicht alleine bleiben, da er noch ein Kind sei, dort niemanden kenne und kein tragfähiges soziales Netz vorhanden sei. Zusammen mit seiner Ehefrau sei B._______ illegal von Eritrea nach Äthiopien gereist. Zurück nach Eritrea könne er nicht, da für ihn die Zukunft dort ungewiss sei und er auch nicht alleine illegal nach Eritrea zurückreisen könne. Entgegen der Meinung des SEM könne von einer tatsächlich gelebten Situation zwischen ihm, seiner Ehefrau und Tochter und seinem Neffen gesprochen werden. Zudem sprächen besondere Umstände für eine Einreisebewilligung, da das Zurückbleiben in Äthiopien für seinen Neffen eine existenzielle Bedrohung und Notlage darstellen würde. G. Mit Schreiben vom 15. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-5404/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Gemäss Art. 51

D-5404/2016 Abs. 4 AsylG ist den anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht getrennt wurden. 4.2 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden auch die Stief- und Adoptivkinder subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und 2015/29 E. 3.2 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5b und EMARK 2000 Nr. 22). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führte aus, nach dem Tod des Vaters seines Neffen und dem Wegzug von dessen Mutter habe er sich um diesen gekümmert. Er reichte auch eine Sorgerechtsverzichtserklärung der Mutter zu den Akten. Damit macht er geltend, es handle sich bei seinem Neffen um seinen Adoptivsohn. Das SEM prüfte das Gesuch des Beschwerdeführers daraufhin denn auch unter dem Aspekt eines Adoptionsverhältnisses. Im Folgenden gilt es deshalb zu prüfen, ob es sich bei B._______ im Sinne der erwähnten Rechtsprechung um den Adoptivsohn des Beschwerdeführers handelt. 5.2 Wie das SEM richtig vorbrachte, erwähnte der Beschwerdeführer seinen Neffen B._______ an der Befragung mit keinem Wort, obwohl er ausführlich zu verschiedenen familiären Beziehungen Auskunft gab. Im Rahmen der Anhörung erwähnt der Beschwerdeführer dann zwar einen Neffen, der bei den Eltern wohne. Dass es sich dabei jedoch – wie das SEM anzunehmen scheint – um das vorliegend nachzuziehende Kind handelte, überzeugt nicht. So gab der Beschwerdeführer an, bei den Eltern wohne unter anderem der Sohn seines Halbbruders F._______ (vgl. A17, F36). Dieser heisse B._______, was jedoch im Rahmen der Rückübersetzung korrigiert wurde auf E._______. Im als Beweismittel eingereichten Schreiben der Mutter des vorliegend nachzuziehenden Neffen vom 21. Januar 2016 wird

D-5404/2016 jedoch ausgeführt, dass B._______ der Sohn der Schwester des Beschwerdeführers (C._______) sei. Abgesehen davon, dass bereits die unterschiedlichen Namensangaben Zweifel erwecken, ist der Widerspruch, ob es sich nun um den Sohn des Halbbruders oder um den der Schwester handle, nicht nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun behauptet, E._______ sei der zweite Name von B._______, tut er dies offensichtlich, um den Anschein zu erwecken, er hätte B._______ bereits an der Anhörung erwähnt. Dies vermag den Widerspruch in Bezug auf die Familienbeziehungen jedoch nicht aufzulösen. 5.3 Aus dem Schreiben der Mutter von B._______ vom 21. Januar 2016 geht weiter hervor, dass sie nach dem Tod ihres ersten Ehemannes mit ihrem Sohn bei ihren Eltern gelebt hat. Sie gibt zudem an, dass sie ihn mit fünf Jahren in die Obhut ihrer Eltern gegeben hat, weil sie zu ihrem zweiten Ehemann gezogen ist. Erst mit der Ausreise des Sohnes aus Eritrea sei die Obhut auf ihren Bruder (den Beschwerdeführer) übergegangen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Neffen B._______ während des ganzen Verfahrens nie erwähnt hat, und angesichts der Aussagen von dessen Mutter ist nicht davon auszugehen, dass B._______ unter der Obhut seines Onkels gestanden hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer über seinen Aufenthaltsort vor seiner Ausreise unterschiedliche Angaben macht. So führt er anlässlich der Befragung aus, er habe zusammen mit seiner Ehefrau im gleichen Haushalt mit seinen Eltern und weiteren Familienangehörigen gelebt (A5, S. 5). Demgegenüber gibt er anlässlich der Anhörung an, seine Ehefrau sei erst nach seiner Ausreise zu seinen Eltern gezogen (A17, F32f.). Insgesamt kann aufgrund dieser Ausführungen nicht von einem Adoptivverhältnis zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausgegangen werden. An dieser Einschätzung ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass die Eltern des Beschwerdeführers alt seien und sich nicht mehr um den Neffen kümmern könnten, ist doch der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Zudem gilt es hervorzuheben, dass im gleichen Haushalt mit den Eltern noch andere Geschwister des Beschwerdeführers leben und dass vor allem auch die leibliche Mutter von B._______ und weitere Geschwister in Eritrea leben. Selbstverständlich kann der Junge schliesslich weder alleine in Äthiopien bleiben noch alleine nach Eritrea zurückkehren. Um dessen Verbleib oder dessen Rückkehr zu seiner Familie muss aber diese bekümmert sein.

D-5404/2016 5.4 Der Neffe des Beschwerdeführers kann somit nicht als Adoptivsohn behandelt werden und fällt nicht unter Art. 51 Abs. 1 AsylG. Das SEM hat somit zu Recht das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5404/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-5404/2016 — Bundesverwaltungsgericht 30.09.2016 D-5404/2016 — Swissrulings