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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2015 D-54/2015

13. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,144 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-54/2015

Urteil v o m 1 3 . März 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (…).

D-54/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 14. Februar 2012 und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 9. Dezember 2014 im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er habe von Geburt an zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf C._______ in der Gemeinde D._______ (Bezirk und Präfektur E._______, Provinz F._______) in der autonomen Region Tibet gelebt. Ab dem sechsten Altersjahr habe er während vier Jahren die Dorfschule besucht, wo er Tibetisch und Mathematik gelernt habe. Nebst seiner Muttersprache Tibetisch spreche er keine Sprachen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er stamme aus einer Bauersfamilie und habe die Tiere auf der Weide gehütet. Im Juli 2011 habe er dort Tibetern, die aus China hätten flüchten wollen, Informationen über den Fluchtweg gegeben. Deswegen habe die Geheimpolizei Ende August 2011 in seinem Elternhaus nach ihm gesucht (vgl. vorinstanzliche Akten A11 S. 9), beziehungsweise er habe im August 2012 begonnen, Tibetern bei der Flucht zu helfen (vgl. A29 S. 3 F11). Er habe dies insgesamt zwei Mal gemacht, aber nicht wie zuvor gesagt im Jahr 2012, sondern 2011. Im Juli 2011 habe er zwei Männern und etwa einen Monat später einem Ehepaar geholfen. Beim ersten Mal sei nichts passiert. Vom zweiten Mal müssten die Behörden aber Kenntnis erlangt haben, da chinesische Soldaten anfangs September 2011 in seinem Elternhaus nach ihm gesucht hätten (vgl. A29 S. 3 f. F9 ff. und S. 4 F22 ff.). Er sei damals nicht zuhause gewesen, da er mit den Tieren auf der etwa dreieinhalb Stunden Fussmarsch entfernten Weide gewesen sei. Die Mutter habe seinen jüngeren Bruder G._______ (vgl. A11 S. 9) respektive seinen älteren Bruder (vgl. A29 S. 3 F18) beziehungsweise den zweitältesten Bruder (vgl. A29 S. 4 F21) noch gleichentags zu ihm geschickt, um ihn über die Suche zu informieren. Er habe den Weideplatz daraufhin am nächsten Morgen, dem 1. September 2011 (vgl. A11 S. 9), beziehungsweise noch am selben Abend (vgl. A29 S. 5 F38 ff.), aus Angst vor einer Verhaftung verlassen und sei zu Fuss Richtung Nepal geflüchtet. Er sei mit einem Schlepper (vgl. A11 S. 7) respektive mit zwei Mönchen und einem anderen Flüchtling (vgl. A29 S. 8 F80) via H._______ und I._______ (vgl. A11 S. 7) beziehungsweise in umgekehrter Reihenfolge, d. h. via I._______ und H._______ (vgl. A11 S. 9),

D-54/2015 über den Pass J._______ und via die Dörfer K._______ und L._______ nach M._______ gelangt, das laut dem Schlepper an der Grenze zu Nepal liege. Er habe die Grenze am 3. September 2011 beziehungsweise etwa zehn Tage nach Verlassen seines Heimatdorfes (vgl. A11 S. 7) zu Fuss überquert und sei via die Ortschaften N._______ und O._______, wo er einem anderen Schlepper übergeben worden sei, an einen ihm unbekannten Ort gelangt. Von dort aus sei er in die Hauptstadt Nepals geflogen, beziehungsweise er sei vom Weideplatz von P._______ via Q._______, L._______, M._______ und R._______ nach O._______ gelaufen, von wo aus er nach Nepal geflogen sei (vgl. A29 S. 6 F51). Nach einem etwa viermonatigen Aufenthalt in Nepal sei er am 10. Januar 2012 vormittags (vgl. A29 S. 7 F63 ff.) respektive spät abends (vgl. A11 S. 7) von der nepalesischen Hauptstadt mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo aus er mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort respektive in die Schweiz weitergeflogen sei (vgl. A29 S. 7 F62 und S. 8 F73). Mit dem Zug sei er am 11. Januar 2012 ins EVZ gelangt. Er könne keine Ausweisdokumente einreichen. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und verfüge weder über einen Geburtsschein noch über Schulzeugnisse. Für die Flugreise habe der Schlepper ihm einen nepalesischen Pass, auf den Namen S._______ lautend, besorgt. Aufgrund dessen, was ihm seine Eltern gesagt hätten, gehe er davon aus, dass er – entgegen seiner Angabe auf dem am 11. Januar 2012 ausgefüllten Personalienblatt (vgl. A1: Geburtsdatum […]) – am (…) geboren sei (vgl. A11 S. 3), beziehungsweise dass er am (…) achtzehn Jahre alt werde (vgl. A15 S. 2). Belegen könne er sein Geburtsdatum nicht und er nehme zur Kenntnis, dass er aufgrund des Resultats der radiologischen Untersuchung vom 17. Januar 2012, wonach sein Skelett ein Alter von mindestens neunzehn Jahren aufweise (vgl. A9 und A10), als volljährig gelte und der (…) als Geburtsdatum erfasst werde. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A11, A14, A15 und A29). B. B.a Im Auftrag des BFM führte ein Sachverständiger am 11. August 2014 eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch (sogenannte Lingua-Analyse). Er führte dazu mit dem Beschwerdeführer ein rund eine Stunde dauerndes Telefoninterview. Gemäss dem Bericht des Sachverständigen vom 12. No-

D-54/2015 vember 2014 habe die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm angegebenen geografischen Raum (Tibet), sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas stattgefunden (vgl. A25). B.b Anlässlich der Anhörung vom 9. Dezember 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse. Der Beschwerdeführer bestritt dieses und hielt daran fest, aus dem Dorf C._______ zu stammen und dort bis zu seiner illegal erfolgten Ausreise aus China gelebt zu haben. Auf den Vorhalt, er habe zur Umgebung von C._______ kaum beziehungsweise unzutreffende Angaben gemacht, entgegnete er, er habe alle Nachbardörfer, die er kenne, aufgezählt. Er bestritt, den Namen der Gemeinde nicht korrekt ausgesprochen und buchstabiert zu haben, und wies darauf hin, dass er nur über eine vierjährige Schulbildung verfüge. Auf den Vorhalt, sich zur Distanz zwischen dem Heimatdorf und der Kreishauptstadt H._______ widersprüchlich geäussert zu haben, indem er erst angegeben habe, die Stadt sei mit dem Auto in eineinhalb Stunden zu erreichen, später aber ausgesagt habe, die Fahrt dauere mehr als zweieinhalb Stunden, entgegnete er, dass er die genaue Distanz nicht kenne, aber vermute, dass man dorthin zu Fuss etwa zwei bis drei Stunden brauche. Er habe die Kreisstadt nur ein oder zwei Mal in jungen Jahren besucht und könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Auf den Vorhalt, er habe den Kreis, indem sich der Mount Everest befinde, nicht nennen können, obwohl man den Berg laut seiner Aussage von seinem Dorf sehe, antwortete er, er wisse nur, dass es sich dabei um einen bedeutenden Berg handle, kenne aber die Präfektur nicht. Zum Vorhalt, er habe nicht gewusst, wie man Tsampa herstelle, und was man sonst noch aus Gerste erzeugen könne, brachte er vor, er sei als jüngstes Kind nicht für diese Arbeiten zuständig gewesen. Zum Vorhalt, seine Aussage, es gäbe in seiner Heimatgemeinde keine staatliche Schule, entspräche nicht der Realität, brachte er vor, er habe gesagt, dass er für den Besuch einer höheren Schule in den Bezirksort hätte gehen müssen, wozu er noch zu jung gewesen sei, weshalb ihn seine Eltern nicht dorthin geschickt hätten. Zum Vorhalt, es sei unglaubhaft, nie einen Personalausweis besessen zu haben, gab er an, man hätte in seinem Dorf erst ab 18 Jahren eine Identitätskarte erhalten können, wohingegen man im Familienbuch (Phoku) früher eingetragen werde. Hinsichtlich seiner kaum nennenswerten Kenntnisse der Amtssprache Chinesisch gab er an, in der Schule nur einzelne chinesische Wörter und Grussfloskeln gelernt zu haben, weshalb er den

D-54/2015 langen chinesischen Satz, den der Interviewer gesagt habe, nicht verstanden habe. Es treffe zwar zu, dass Chinesisch in seiner Heimat immer mehr gebraucht werde, aber auf dem Land werde es nach wie vor nicht gesprochen. C. C.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Da aufgrund unsubstanziierter und teils tatsachenwidriger Aussagen, mangelnder Chinesischkenntnisse und der Papierlosigkeit Zweifel an der angegebenen Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie der illegalen Ausreise bestanden hätten, sei ein Herkunftstest durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht in Tibet beziehungsweise China erfolgt sei, sondern in der tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb Chinas. Laut dem Sachverständigen verfüge der Beschwerdeführer über mangelndes spezifisches Alltagswissen, das bei einer in der besagten Region heimischen Person mit seinem Profil voraussetzbar wäre. So sei er nicht in der Lage gewesen, geografisch zutreffende Angaben zu seinem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen, oder den Gemeindenamen korrekt auszusprechen und zu buchstabieren. Auch die Preise von Alltagsgegenständen (bspw. Schuhe, Kleidungsstücke, Salz, Tee) habe er nicht nennen können, und zur Landwirtschaft sowie dem Gesundheits- und Schulwesen unzutreffende Angaben gemacht. Diese Wissenslücken seien laut dem Experten nicht nachvollziehbar, vielmehr wären Kenntnisse über die besagten Themen bei einer Person mit dem geltend gemachten Hintergrund zu erwarten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis des Herkunftstests habe der Beschwerdeführer lediglich Ausflüchte vorgebracht und auf der Richtigkeit seiner Angaben beharrt. Damit vermöge er die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Frage zu stellen. Seine Schilderungen der Lebensumstände im angeblichen Heimatort stünden im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit der zeitgenössischen Gesellschaft in Tibet. Das BFM gehe folglich davon aus, dass er nie in dem von ihm geltend gemachten geografischen Raum gelebt habe. Damit

D-54/2015 werde den vorgebrachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch markante Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung des Reisewegs bestätigt. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen irgendwelche näheren Auskünfte über die Reiseroute von Nepal in die Schweiz, die Fluggesellschaften und die Destinationen zu geben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Im Weiteren vermöge die Schilderung der Asylgründe in keiner Weise zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, das Vorgefallene plausibel und anschaulich zu schildern. Seine Ausführungen hätten sich in wenigen Sätzen erschöpft. Zudem habe er sich zu den Fragen, wann er Tibetern auf der Flucht geholfen habe, und wer nach ihm gesucht habe widersprüchlich geäussert. Auch zum Zeitpunkt, wann er die Weide verlassen und sich auf den Weg Richtung Nepal gemacht habe, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden seine mangelhaften Länder- und Sprachkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere und die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Die angebliche Herkunft aus Tibet und die chinesische Staatsangehörigkeit sowie die illegale Ausreise aus diesem Land könnten deshalb nicht geglaubt werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das BFM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen könne, könne er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei zulässig. Ein Vollzug nach China sei auszuschliessen. Im Übrigen

D-54/2015 habe der Beschwerdeführer aber die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und des unglaubhaften Sachvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlands die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, so dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten sei. D. D.a Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 3. Januar 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. Dezember 2014 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keinen Chinesischunterricht gehabt und kenne deshalb nur wenige chinesische Wörter. Er könne keine Identitätspapiere einreichen, da er das einzige Dokument, das seine Personalien trage (Phoku), nicht mehr auf sich trage. Er habe den Namen seiner Gemeinde beim Telefoninterview so ausgesprochen und buchstabiert, wie er dies immer getan habe. Die anderen Gemeinden, die er kenne (T._______, U._______, V._______), habe er auch genannt. Den Preis, den er für Schuhe angegeben habe, beziehe sich auf teure Lederschuhe. Die Preise für Tee oder Salz kenne er nicht, da seine Mutter und Schwester die Einkäufe erledigt hätten. Hinsichtlich des Schulsystems beharre er auf seinen Aussagen. Auf der Flucht sei er bis K._______ allein gelaufen. Von dort aus sei er mit drei anderen Personen nach Nepal gelangt. Von Nepal aus sei er mit einem Schlepper in die Schweiz geflogen. Die Namen der Fluggesellschaften und der Destination der Zwischenlandung könne er nicht nennen, da die Begleitperson die Reise organisiert habe. Er habe Tibetern Ende August respektive anfangs September 2011 beim Fluchtweg geholfen. Gesucht worden sei er von der Geheimpolizei, wobei für ihn die Geheimpolizei und chinesische Soldaten dasselbe seien. Er habe bis zu seiner Flucht immer in Tibet gelebt. Die

D-54/2015 chinesische Staatsbürgerschaft habe er durch die Geburt erworben und nie eine andere Staatsangehörigkeit besessen. Er habe alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet, seine Mitwirkungspflicht stets befolgt und Auskunft über seine Identität gegeben. Die Tatsache, dass er seine Aussagen nicht mit Beweismitteln untermauern könne, bedeute nicht, dass sie unwahr oder unglaubhaft seien. Die Flucht sei traumatisch gewesen und er habe seither keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Eine Kontaktaufnahme wäre für die Familie zu gefährlich, da er in den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest wäre die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) festzustellen. Er verweise hierzu auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2000 Nr. 16 und BVGE 2009/29. Eventualiter sei zumindest die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Bei einer Rückkehr nach Tibet respektive China wäre er an Leib und Leben gefährdet, da eine Asylgesuchstellung im Ausland als Verrat am Mutterland gelte. Zudem sei es ihm nicht möglich, Reisepapiere zu beschaffen, da er nie solche besessen habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

D-54/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-54/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5 [S. 142 f.]). 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE 2014/12 (Urteil datierend vom 20. Mai 2014) einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsbürgerschaft besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Weiter wurde im besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8- 5.10). Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.

D-54/2015 4.1 Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Tibet sowie seine Fluchtgründe als nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG). Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 4.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vermitteln kein stimmiges Bild. Seine Vorbringen weisen gewichtige Ungereimtheiten auf und das BFM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass an der geltend gemachten Verfolgung durch die chinesischen Behörden ernsthafte Zweifel bestehen. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer den aufgezeigten Widersprüchen nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durchwegs substanzlos. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich als Fluchthelfer betätigt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dazu ausführlich hätte Auskunft geben können. Trotz mehrmaliger Nachfrage vermochte er die von ihm geleistete Fluchthilfe indes nicht detailliert darzulegen, sondern gab lediglich in pauschaler Weise an, zwei Mal fluchtwilligen Tibetern Informationen zum Fluchtweg gegeben zu haben. Zur Art und dem Detailgehalt dieser Informationen machte er keinerlei Angaben, so dass nicht ersichtlich ist, ob er lediglich die generelle Gehrichtung von der Weide zur Landesgrenze gezeigt oder ausführliche Informationen zu einer konkreten Fluchtroute gegeben habe, wobei Letzteres angesichts der nur rudimentären geografischen Kenntnisse der Umgebung seines Heimatdorfes kaum der Fall gewesen sein dürfte. Im Übrigen machte er zum Zeitpunkt der fraglichen Hilfeleistung (Befragung/Anhörung: Juli 2011 beziehungsweise August 2012 respektive Juli und August 2011; Rechtsmitteleingabe: Ende August respektive anfangs September 2011) und der Suche nach ihm (Ende August 2011 respektive anfangs September 2011), den verfolgenden Behörden (Geheimpolizei respektive Soldaten) und dem Beginn seiner Flucht (am Tag nach der Hausdurchsuchung respektive noch am gleichen Abend) widersprüchliche Angaben. Auch erscheint die von ihm geäusserte Vermutung, die Behörden hätten von seiner Tätigkeit wahrscheinlich Kenntnis erlangt, weil das Ehepaar, dem er geholfen habe, wohl erwischt worden sei und ihn verraten habe, wenig überzeugend, zumal er nicht geltend machte, das besagte Ehepaar hätte ihn namentlich gekannt. Darüber hinaus muten auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht via Nepal in die Schweiz äusserst substanzarm an. Im Übrigen machte er auch hierzu widersprüchliche Angaben, so beispielsweise zur Fluchtroute, dem Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Nepal (zwei respektive erst zehn Tage nach Verlassen des Heimatdorfes) oder

D-54/2015 dem Ort, von welchem aus er nach Kathmandu geflogen sei (von einem unbekannten Ort in Nepal respektive vom tibetischen O._______ aus). Auch die gänzliche Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Reise von Nepal in die Schweiz vermag nicht zu überzeugen, dürfte ihn der Schlepper doch zumindest rudimentär über die Reiseroute informiert haben. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet vielmehr darauf hin, dass er den Reiseweg bewusst zu verschleiern versucht. 4.3 Die aus der Lingua-Analyse gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Bild der Sachverhaltsschilderung ein. 4.3.1 Der vom BFM mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Sachverständige, der sowohl sprachliche als auch landeskundliche Kenntnisse des Beschwerdeführers prüfte, gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihm angegebenen geografischen Raum (Tibet) gelebt habe, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Bei einer Lingua- Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson gemäss Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst ihr jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12; EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, 1998 Nr. 34). 4.3.2 Die vorliegende Lingua-Analyse ist fundiert und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dem Beschwerdeführer wurden der Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht. Mit seinen Beschwerdevorbringen vermag er an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel zu wecken. Der Lingua-Analyse kommt damit ein erhöhter Beweiswert zu und es wird von ihrer inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen. 4.3.3 Der Sachverständige gelangte aufgrund ungenügender geografischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet gelebt habe. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Das BFM hat den Beschwerdeführer über die wesentlichen Punkte und das Ergebnis der Lingua-Analyse im Rahmen der Anhörung vom 9. Dezember 2014 informiert

D-54/2015 und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den aufgezeigten Vorhalten und Wissenslücken zu äussern. Der Beschwerdeführer vermochte indes weder bei der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe stichhaltige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse wecken würden. 4.4 Gestützt werden die Erkenntnisse der Lingua-Analyse durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, die verbindliche Rückschlüsse auf seine Identität erlauben würden. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Die Identität des Beschwerdeführers steht daher nicht fest. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für die behauptete chinesische Staatsbürgerschaft dar. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, die Identität offenzulegen und Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Es wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er sich in den nunmehr drei Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz bemüht, Dokumente zu beschaffen, die Hinweise auf seine behauptete Identität geben könnten, zumal er angab, im Familienbüchlein (Phoku) mit den vollständigen Personalien eingetragen zu sein. Er blieb indessen passiv und gab lediglich ausweichend an, eine Kontaktaufnahme mit der Familie in Tibet wäre zu gefährlich, was in dieser pauschalen Weise nicht zu überzeugen vermag. Sein Verhalten, unterschiedliche Geburtsdaten zu nennen und nach der – auf entsprechenden Vorhalt hin – erfolgten Anerkennung der Falschdeklaration auf dem Personalienblatt (Geburtsdatum: […] [vgl. A1]) zwei weitere sich widersprechende Daten ([…] [vgl. A11 S. 3] beziehungsweise […] [vgl. A15 S. 2]) nachzuschieben, die wiederum nicht mit dem Ergebnis der radiologischen Untersuchung vom 17. Januar 2012 in Einklang zu bringen sind (vgl. A9: Skelettalter von mindestens neunzehn Jahren), deutet vielmehr darauf hin, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Identität und Herkunft offenzulegen. Der Beschwerdeführer vermag die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit damit nicht zu beweisen. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich seiner Asylgründe und des Orts der hauptsächlichen Sozialisation sowie der illegalen Ausreise aus Tibet aber der Glaubhaftigkeit entbehren. Es kann ihm nicht geglaubt werden, dass er in Tibet gelebt hat und von dort aufgrund einer ihm drohenden Verhaftung durch die chinesischen Behörden im September

D-54/2015 2011 illegal ausgereist ist. Es ist ihm damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4.6 Unter Verweis auf das bereits erwähnte Urteil BVGE 2014/12, gemäss welchem bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. 4.7 Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung bezüglich jenes Staates zu prüfen wäre. Indes ist das Gericht – wie bereits ausgeführt – mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Durch die Pflichtverletzung verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. 4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-54/2015 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, und sich in diesbezüglichen Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist, hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinn entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Zu präzisieren gilt, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China für Exil-Tibeter auszuschliessen ist, wie dies die Vorinstanz bereits verfügt hat (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2014). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-54/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-54/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.03.2015 D-54/2015 — Swissrulings