Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5398/2014
Urteil v o m 1 9 . Dezember 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2014 / N (…).
D-5398/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 12. Juni 2014 und gelangte am 16. Juni 2014 in die Schweiz, wo er am 24. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 8. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er werde von den heimatlichen Behörden gesucht, da er zusammen mit Freunden an den Gezi-Protesten teilgenommen habe. Er sei am 15. Juni 2013 festgenommen worden und fünf Stunden in Polizeigewahrsam geblieben. Am 30. Juni 2013 habe er einen Schlag auf den Hals erhalten und sei bewusstlos geworden, als er sich der Polizei bei einer Demonstrationsteilnahme widersetzt habe. Danach sei er acht bis neun Stunden auf dem Polizeiposten gewesen. Man habe seine Personalien aufgenommen und ihn gehen lassen. Vermutlich habe sich wegen des Schlages einer seiner Halswirbel verschoben, er habe seither starke Schmerzen. Die Polizei habe am 1. Juni 2014 seine Wohnung aufgesucht und seine beiden Freunde, mit denen er dort gewohnt habe und die ebenfalls an den Protesten teilgenommen hätten, festgenommen. Er habe sich damals in C._______ aufgehalten und sei von seinem Onkel über die Ereignisse in B._______ informiert worden. Eine Woche nach seiner Einreise in die Schweiz, sei er an seinem Arbeitsplatz von zwei Zivilpolizisten gesucht worden. In der Schule habe er am islamischen Unterricht teilnehmen müssen, obwohl er (…) sei. Nach seinem Reisepass gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen verloren. A.c Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 20. August 2014 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei am 4. Juni 2014 zurück in seine Wohnung in B._______ gegangen und habe diese durchwühlt vorgefunden. Er habe seinen Reisepass gesucht und ihn nicht mehr gefunden. Danach habe er die Wohnung verlassen und sei zu Freunden gegangen. Er habe zusammen mit den beiden Freunden, mit denen er die Wohnung geteilt habe, an den Gezi-Park-Protesten teilgenommen. Seine Freunde seien am 1. Juni 2014 von einer Sondereinheit der Polizei festgenommen worden und befänden sich immer noch in Haft. Vom 1. bis 30 Juni 2013 habe er ständig an den Protesten teilgenommen; erstmals sei er am 15. Juni 2013 von der Polizei festgenommen und auf den Posten von D._______ gebracht worden. Man habe seine Identitäts-
D-5398/2014 karte kontrolliert und ihn nach vier bis fünf Stunden wieder freigelassen. Am 30. Juni 2013 sei es zwischen Demonstranten und der Polizei zu Ausschreitungen gekommen. Er habe mit einem Knüppel einen Schlag versetzt bekommen und sei bewusstlos zu Boden gefallen. Er sei auf den Posten von E._______ gebracht worden und dort wieder zu sich gekommen. Man habe ihm die Identitätskarte abgenommen und später wieder zurückgegeben, nach neun bis zehn Stunden habe er gehen dürfen. Er habe danach einen Arzt aufgesucht, der ihm gesagt habe, ein Halswirbel habe sich verschoben. Danach gefragt, wieso er das Asylgesuch erst mehrere Wochen nach seiner Einreise in die Schweiz gestellt habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe sich an einen Anwalt gewandt, der ihm gesagt habe, er müsse kein Asylgesuch stellen, falls er seine in der Schweiz wohnhafte Freundin heiraten wolle. Da man beim Zivilstandsamt eine feste Wohnsitzadresse verlangt habe, habe er dann das Asylgesuch gestellt. B. Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 21. August 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen drei Internetausdrucke von Zeitungsartikeln bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 entsprach der Instruktionsrichter dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM.
D-5398/2014 E. Der Beschwerdeführer heiratete am 30. September 2014 eine in der Schweiz wohnhafte polnische Staatsangehörige. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung. Zudem gab er ihm Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. H. Der Beschwerdeführer bestätigte am 10. November 2014, dass er eine polnische Staatsangehörige geheiratet habe. Bei der zuständigen kantonalen Behörde sei ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt worden. Man habe ihm gesagt, zunächst müsse der Kantonswechsel stattfinden; ein entsprechendes Gesuch sei am 30. September 2014 beim BFM eingereicht worden. I. Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
D-5398/2014 Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten polizeilichen Massnahmen
D-5398/2014 nicht um ernsthafte Nachteile handle, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die von den Sicherheitskräften verübte Gewalt habe sich gegen den Protest als solchen gerichtet und könne nicht als persönliche Verfolgung gewertet werden. Da er die Polizisten mit Steinen beworfen habe, wäre ein allfälliges Strafverfahren gegen ihn legitim. Auch die von ihm genannten Vorbringen, die ethnischer und religiöser Natur seien, könnten keine Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes begründen. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt der Vorbringen zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte aufgrund unsubstanziierter und erfahrungswidriger Aussagen stark zu bezweifeln sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei sei während der Gezi-Ereignisse mit brutaler Gewalt gegen friedliche Demonstranten vorgegangen, wobei es zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Es seien fünf Personen ums Leben gekommen und über achttausend verletzt worden. Die Polizisten hätten sogar Menschen auf offener Strasse gefoltert. Der Beschwerdeführer sei zweimal festgenommen und einer menschenunwürdigen Behandlung unterzogen und bedroht worden. Bei der zweiten Festnahme sei er von der Polizei mehrere Stunden festgehalten und während dieser Zeit menschenunwürdig behandelt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Gezi-Park machten deutlich, was er alles habe erleben müssen. Das von ihm geschilderte polizeiliche Vorgehen werde auch im Bericht von Amnesty International erwähnt, weshalb seine Angaben zuträfen. Er sei der Polizei aufgrund seiner Teilnahme an den Protesten als Politaktivist bekannt. Bei der zweiten Festnahme habe er mit einer Anklage seitens der Staatsanwaltschaft gerechnet. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei sich aufgrund der Auswertung von Video-Aufzeichnungen zu seiner erneuten Festnahme entschlossen habe. Seine Wohnung sei in der Annahme gestürmt worden, dass er sich auch dort aufhalte. Hätte man ihn angetroffen, wäre er mit Sicherheit vor Gericht gestellt worden. Somit sei ihm nichts anderes als die Ausreise geblieben. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe, nachdem er am 16. Juni 2014 in die Schweiz eingereist sei. Gemäss Auskunft des Zivilstandsamtes G._______ habe er zwecks Ehevorbereitung bereits am 4. Juli 2014 dort vorgesprochen. Dabei sei er im Besitz einer türkischen Identitätskarte und eines vom türkischen Konsulat in H._______ am 20. Juni 2014 ausgestellten türkischen Reisepasses gewesen. Bei den Anhörungen habe er die Asylbehörden über die bereits eingeleiteten Ehevor-
D-5398/2014 bereitungen ebenso in Unkenntnis gelassen wie über die Tatsache, dass er sich wenige Tage nach seiner Ankunft in der Schweiz einen Reisepass habe ausstellen lassen. Augenscheinlich habe er keine Berührungsängste mit den heimatlichen Behörden, ansonsten er es unterlassen hätte, diese zu kontaktieren. Da für die Eheschliessung der Besitz eines Reisepasses nicht notwendig sei, sei umso weniger einsichtig, weshalb er eine Kontaktaufnahme mit der türkischen Vertretung und die damit verbundenen Risiken in Kauf genommen haben sollte. Diese Feststellungen bestärkten das BFM in der Beurteilung, dass der getroffene Asylentscheid seine Richtigkeit habe. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer gab bei den Befragungen an, er habe seinen Reisepass verloren beziehungsweise diesen in seiner Wohnung nicht mehr gefunden, nachdem diese von der Polizei durchsucht worden sei (act. A4/12 S. 6, A7/16 S. 2 f.). Er verschwieg, dass er sich am 20. Juni 2014 beim türkischen Konsulat in H._______ einen Reisepass ausstellen liess. Das BFM weist in seiner Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass der eigenen Angaben gemäss am 16. Juni 2014 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer sich wohl kaum unverzüglich zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die Behörden des angeblichen Verfolger-
D-5398/2014 staats gewandt hätte, zumal es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen und er psychisch angeschlagen gewesen sei (act. A4/12 S. 6), falls er in seiner Heimat tatsächlich ernsthafte Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass er mit der Asylgesuchstellung über einen Monat lang zuwartete und dieses offenbar einzig zur Begründung eines schweizerischen Wohnsitzes tat, erweckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.3 In der angefochtenen Verfügung wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer teilweise nur unsubstantiierte Aussagen machte. Seine Angaben zu seiner persönlichen Beteiligung an den Gezi-Protesten blieben über weite Strecken vage und waren allgemein gehalten (act. A7/16 S. 7 f.), es entsteht nicht der Eindruck, als berichte er von einem persönlichen Engagement und selbst Erlebtem. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei bei der erste Festnahme mit andern Personen abgeführt und auf den Posten gebracht worden, wo er einige Stunden in Gewahrsam geblieben sei. Sie seien in verschiedenen Räumen eingesperrt worden und man habe ihre Identitätskarten kontrolliert (act. A7/16 S. 7). Danach gefragt, was während der Dauer der zweiten Festnahme geschehen sei, sagte er, es sei nichts geschehen, sie hätten einfach in den Räumlichkeiten bleiben müssen, man habe ihm nichts getan. Die Nachfrage, ob während der Zeit, die er auf dem Posten von E._______ habe verbringen müssen, irgendetwas vorgefallen sei, verneinte er. Er gab lediglich an, dass man ihnen die Identitätskarten abgenommen habe (act. A7/16 S. 8). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei bei beiden Festnahmen einer menschenunwürdigen Behandlung unterzogen und bedroht worden, findet somit in den Akten keine Grundlage und bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hegt das Bundesverwaltungsgericht starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und teilweise auch an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Daran vermögen die ins Recht gelegten Berichte über die Vorkommnisse bei den Gezi-Park-Protesten nichts zu ändern, da ihnen keine persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers an denselben entnommen werden kann. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
D-5398/2014 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Unbesehen der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren rechtsstaatlich legitim wäre. Er räumte bei der Anhörung ein, er habe die Polizisten mit Steinen beworfen, als es zu Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Demonstranten gekommen sei (act. A7/16 S. 8). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer den türkischen Behörden nicht als Politaktivist bekannt, da er weder bei der BzP noch bei der Anhörung geltend machte, sich politisch betätigt zu haben. Bei der BzP verneinte er die Frage, ob er neben dem Geschilderten noch andere Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe (act. A4/12 S. 8). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, er hätte einen Politmalus zu befürchten, sollte er wegen der verübten Gewalt gegen Ordnungskräfte zur Rechenschaft gezogen werden. Angesichts der Reformen im türkischen Justizwesen muss auch nicht befürchtet werden, der Beschwerdeführer würde im Rahmen eines allfällig gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens einer menschenunwürdigen Behandlung unterzogen. Seinen Angaben gemäss wurde er während der Dauer der beiden geltend gemachten, mehrstündigen Festnahmen korrekt behandelt.
D-5398/2014 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sacherhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat am 30. September 2014 eine polnische Staatsangehörige geheiratet, die im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung B ist. 7.2 Gemäss Art. 7 Bst. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I dieses Abkommens haben Ehegatten einer Person, die Staatsangehörige einer der Vertragsparteien ist und in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei Ablehnung des Asylgesuchs vorfrageweise, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht. Diese Prüfung erfolgt nur, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Wird das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht, hat das BFM auf die Anordnung einer Wegweisung zu verzichten beziehungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf (BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f., mit weiteren Hinweisen). 7.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Die mit Verfügung vom 21. August 2014 verfügte (asylrechtliche) Wegweisung (und deren Vollzug) sind demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Zuständigkeit für die Anordnung einer allfälligen (ausländerrechtlichen) Wegweisung und die Anordnung deren Vollzugs würde im Falle der Abweisung des Gesuchs um
D-5398/2014 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die kantonalen Behörden übergehen. 7.5 Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2014 verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche Rechtsweg offen steht. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung ist sie gutzuheissen, im Übrigen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen.
D-5398/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. 2. Betreffend die Wegweisung wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die vom BFM angeordnete Wegweisung aufgehoben. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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