Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.06.2009 D-5398/2006

24. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,715 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5398/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren ..., Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5398/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 19. Juli 2004 und gelangte vom Sudan, von Libyen sowie ihm unbekannten Ländern her kommend am 26. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 30. Juli 2004 in ... summarisch befragt. Am 16. August 2004 führte die kantonale Behörde in ... eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, der Volksgruppe der Oromo anzugehören beziehungsweise mütterlicherseits amharischer Ethnie zu sein. Er habe vor der Ausreise als ... [Berufsmilitär] bei der äthiopischen Luftwaffe gearbeitet. Aufgrund des Machtwechsels in Äthiopien sei er im Jahre 1991 vom Dienst suspendiert, im Mai 1993 aber wieder in die Armee integriert worden. In der Folge habe er zunehmend Probleme wegen seiner Ethnie gehabt. Als Oromo sei er bei Sitzungen mit Armeeangehörigen zu seiner Haltung betreffend die Oromo Liberation Front (OLF) befragt worden. Dabei habe er sich als deren Sympathisant regimekritisch geäussert. Sein Telefon sei überwacht worden, und regierungstreue Mitarbeiter hätten ihn mündlich vor Konsequenzen wegen seines Verhaltens gewarnt. Auch wegen seiner Tätigkeit für das vormalige Regime müsse er um sein Leben fürchten. Am 25. respektive 28. April 2004 sei sein Bruder – ein Sympathisant der OLF – gekidnappt worden. Über sein weiteres Schicksal sei nichts bekannt. Einige Arbeitskollegen seien verschwunden respektive hätten sich ins Ausland abgesetzt. In Anbetracht der sich generell und auch für ihn verschlimmernden Lage vor Ort habe er sich zur Ausreise entschlossen. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass die Behörden sein Haus durchsucht hätten. Als Belege für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine ID- Karte und zwei Bestätigungsschreiben des IKRK für in X._______ besuchte Kurse vom ... und ... März 2003 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 – eröffnet am 9. Mai 2006 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. So habe er bei den Befragungen die angebliche Entführung seines Bruders nicht übereinstimmend D-5398/2006 datiert. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach der Zuspitzung der Lage im April 2004 und in Anbetracht der befürchteten Festnahme Ende Juni 2004 anlässlich einer Militärversammlung erneut regimekritisch geäussert habe. Zudem habe er bis einen Tag vor der Ausreise gearbeitet und bis zuletzt zuhause gewohnt. Auch dieses Verhalten spreche gegen die angebliche Gefährdung. Im Übrigen sei er nicht in der Lage gewesen, fundiert Auskunft über Oromo-Belange zu geben, und weise als blosser Sympathisant der OLF offensichtlich kein markantes politisches Profil auf. Entsprechend sei keine Verfolgungsmotivation der Behörden, welche die Oromo ohnehin nicht systematisch diskriminieren würden, ersichtlich. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rekurs vom 6. Juni 2006 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung machte er unter Hinweis auf den von ihm anlässlich der Befragungen dargelegten Sachverhalt geltend, aus der Armee desertiert zu sein. Entsprechend müsse er im Falle der Rückkehr die Todesstrafe gewärtigen. Von zuhause habe er erfahren, dass sein entführter Bruder im Gewahrsam der äthiopischen Behörden gewesen sei. Nach der Haftentlassung sei er geflohen. Der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Widerspruch betreffend die Datierung der erwähnten Entführung sei auf einen kalendarischen Umrechnungsfehler anlässlich der Summarbefragung zurückzuführen. Im Weiteren seien die militärischen Versammlungen obligatorisch gewesen, weshalb er sich auch noch Ende Juni 2004 an einer solchen habe beteiligen müssen. Generell wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Aussagen des Beschwerdeführers an den militärischen Sitzungen vertieft abzuklären und auch den Fragen nachzugehen, weshalb er erst im Juli 2004 geflohen sei und welche Arbeitskollegen sich ins Ausland abgesetzt hätten. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei sein Zuwarten nachvollziehbar, da er diesen gravierenden Entscheid nicht sofort habe treffen können. Um kein Miss- D-5398/2006 trauen zu erwecken, sei er nicht untergetaucht. Als blosser Sympathisant der OLF sei er sodann über die politischen Aktivitäten seiner Brüder nicht im Detail informiert gewesen, was ihm nicht angelastet werden könne. Durch seine kritischen Äusserungen anlässlich der militärischen Versammlungen und seine in verschiedener Hinsicht geäusserten Bekenntnisse zu demokratischen Werten habe er sich aber klarerweise exponiert. Zudem verfüge er als ... [Berufsmilitär] über ein breites militärisches Fachwissen und sei über geheime militärische Belange informiert. Vor diesem Hintergrund sei das behördliche Interesse, welches sich aufgrund seiner kritischen Äusserungen zu behördlicher Verfolgung entwickelt habe, durchaus realistisch. Dies umso mehr, als gemäss übereinstimmenden Quellen bereits die blosse Sympathie für die Oromo-Bewegung in Äthiopien oftmals eine relevante Gefährdung ausmache. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, sein Heimatland aus begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen verlassen zu haben. Ins Gewicht falle ferner, dass gemäss amnesty international (ai) Deutschland zwei nach Äthiopien zwangsweise zurückgeführte Luftwaffenpiloten inhaftiert und gefoltert worden seien. Schliesslich bestünden auch subjektive Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe am ... 2005 und am ... 2005 in ... gegen die äthiopische Regierung demonstriert. Dabei seien Videoaufnahmen gemacht worden. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen ein Flugblatt vom ... 2005, ein vierseitiges Schreiben des Beschwerdeführers, Internet-Ausdrucke betreffend Äthiopien und eine Kostennote bei. D. Am 7. Juni 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die beigebrachten Internet-Ausdrucke zur D-5398/2006 Situation repatriierter äthiopischer Piloten beträfen den Beschwerdeführer nicht direkt. Die Vorbringen in seinem vierseitigen Schreiben seien bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen oder handelten von Drittpersonen. In Anbetracht der Fallumstände müsse auch die Relevanz der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe verneint werden. G. Mit Replik vom 20. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Die Internet-Beweismittel belegten seine Gefährdung als Deserteur. In seiner handschriftlichen Beschwerdebeilage habe er sodann auf S. 3 acht äthiopische Piloten namentlich aufgelistet. Diese seien ... [ihm persönlich bekannt] gewesen und nach ihm ausser Landes geflohen. Dies werde ihm ohne Zweifel angelastet werden. Als jahrelanger ... [Berufsmilitär] bei der Luftwaffe dürfte er durch die äthiopischen Behörden in der Schweiz nach seiner Teilnahme an Demonstrationen identifiziert worden sein, und als Geheimnisträger werde er mit Sicherheit das besondere Interesse der Sicherheitskräfte wecken. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er an Diabetes erkrankt sei. Ein entsprechendes Arztzeugnis wurde in Aussicht gestellt. Der Eingabe lag eine Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht) bei. I. Am 23. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen zu den Akten. Ein detaillierter Arztbericht wurde in Aussicht gestellt. Im Weiteren machte er geltend, am ... 2008 sei ein Interview mit ihm durch ... [eine Medienanstalt] ausgestrahlt worden. Darin habe er die Zuhörer über Belange der äthiopischen Luftwaffe informiert. Verbunden damit sei eine heftige Kritik an der heutigen Regierung gewesen. Insbesondere habe er ergangene Todesurteile von Piloten der äthiopischen Luftwaffe angeprangert. Der Eingabe lagen ferner verschiedene Internet-Ausdrucke betreffend die aktuelle Situation in Äthiopien und der Tonträger des Interviews bei. J. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer Internet-Ausdrucke im Zusammenhang mit einem von ihm in amhari- D-5398/2006 scher Sprache verfassten Artikel ein. Darin gehe es um die äthiopische Luftwaffe. Eine Übersetzung wurde in Aussicht gestellt. K. Am 13. November 2008 gab der Beschwerdeführer die erwähnte Übersetzung und ärztliche Unterlagen zu den Akten. L. Ein weiteres ärztliches Zeugnis samt Begleitschreiben ging am 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein. M. Mit Eingabe vom 5. März 2009 gab der Beschwerdeführer den Ausdruck einer Internet-Seite (mit einem Link zu einem von ihm verfassten Artikel), den von ihm verfassten fremdsprachigen Artikel, einen weiteren Ausdruck einer Internet-Seite (mit einem Link zu einer Filmaufnahme mit dem Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in ... vom ... 2009) zu den Akten. Eine Übersetzung des Artikels wurde in Aussicht gestellt und am 18. März 2009 nachgereicht. N. Am 16. April 2009 gab der Beschwerdeführer zwei Fotos, welche er der Eingabe vom 5. März 2009 irrtümlich nicht beigelegt hatte, zu den Akten. O. Nachdem die Vorinstanz am 25. Mai 2009 zur erneuten Vernehmlassung eingeladen worden war, hielt sie mit Stellungnahme vom 29. Mai 2009 an ihrem Entscheid fest. Die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers sei medikamentös behandelbar. Bezüglich Exilpolitik wies das BFM darauf hin, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor der Ausreise durch die äthiopischen Behörden verfolgt worden zu sein. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person registriert worden sei. Entsprechend dürfte er auch in der Schweiz seit seiner Ankunft nicht unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden haben. Das Interview ... [durch eine kleinere Medienanstalt] sei durch diese zweifellos nicht ... [registriert] worden. Vor diesem Hintergrund komme dem angeblich von ihm verfassten und im Internet nachlesbaren Artikel keine entscheidende Bedeutung zu, zumal den äthiopischen Behörden die oftmals wirtschaftlichen Motive ihrer Bürger im Ausland bei Protestaktionen bewusst D-5398/2006 seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 29. Mai 2009, welche sich zur Gesundheit des Beschwerdeführers und den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen äussert, wird dem Beschwerdeführer in der Beilage in Kopie zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Ausgangs im vorliegenden Verfahren konnte auf die vorgängige Einsicht dieser Akte aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. 4. Vorab ist praxisgemäss über den (lediglich eventualiter gestellten) Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu befinden. Zur Begründung führt er dazu aus, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, seine Aussagen an den D-5398/2006 militärischen Sitzungen in Äthiopien vertieft abzuklären und auch den Fragen nachzugehen, weshalb er erst im Juli 2004 geflohen sei und welche Arbeitskollegen sich ins Ausland abgesetzt hätten. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das ihm abgegebene Merkblatt betreffend Mitwirkungspflicht gelesen hat. Entsprechend dürfte ihm die Tragweite der kantonalen Anhörung bewusst gewesen sein, zumal er zu Beginn auf deren Zweck – Sammlung aller Angaben, die eine Behandlung des Asylgesuchs ermöglichen – offenbar explizit hingewiesen wurde (A 7/18, S. 2). In der Folge ging die Befragungsperson detailliert auf die militärischen Sitzungen ein, wobei die Antworten des Beschwerdeführers indes eher einsilbig blieben. Auch seine weiteren Angaben, wonach Kollegen von ihm verschwunden respektive ins Ausland geflohen seien, wirkten eher vage und kaum in direktem Zusammenhang mit seinen persönlichen Vorbringen stehend (A 7/18, Antwort 63). Entsprechend drängten sich in den genannten Punkten keine weiteren Fragen auf, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, allfällige und aus seiner Sicht wesentliche Sachverhaltselemente selbständig beizusteuern. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Behörde ist nach dem Gesagten zu verneinen. Schliesslich ist die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die Flucht des Beschwerdeführers bei tatsächlich drohender Gefahr erfahrungsgemäss früher erfolgt wäre, als blosse Sachverhaltswürdigung nicht zu beanstanden und stellt vorliegend ebenfalls keine Verletzung der Offizialmaxime dar, zumal sich auch hier keine Nachfragen aufdrängten. Der entsprechend gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-5398/2006 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung ist grundsätzlich zu teilen. Einleitend kann festgehalten werden, dass die militärische Laufbahn des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht zu bezweifeln ist. Seine Tätigkeit als ... [Berufsmilitär] beziehungsweise seine langjährige Anstellung in der äthiopischen Armee und allfällige ... [besondere Aufgaben] dürften ihn auch D-5398/2006 mit sensiblen Daten in Kontakt gebracht haben. In diesen Punkten ist den Beschwerdevorbringen nicht zu widersprechen. Hingegen wirken die Vorkommnisse, welche schliesslich zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben sollen, in verschiedener Hinsicht nicht überzeugend und müssen aufgrund von Ungereimtheiten für unglaubhaft erachtet werden. Zwar mag die widersprüchliche Datierung der geltend gemachten Entführung des Bruders des Beschwerdeführers unter Umständen tatsächlich auf einem kalendarischen Umrechnungsfehler beruhen. Auffallend ist jedoch, dass die spontane Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, was ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen habe, äusserst vage wirkt und kaum Realkennzeichen aufweist. Von einer militärischen Führungsperson, welche in der ... tätig gewesen ist, hätten indes bereits zu diesem Zeitpunkt der Anhörung substanziiertere und anschaulichere Beschreibungen der Verfolgungssituation erwartet werden können, falls eine solche Verfolgung denn tatsächlich gedroht hätte. Im Weiteren ist auf die bereits unter Ziff. 4 erwähnte Einsilbigkeit der Antworten zu Belangen der militärischen Sitzungen hinzuweisen (A 7/18, Antworten 45 ff.). Dass solche oder ähnliche Sitzungen tatsächlich stattgefunden haben, mag zwar zutreffen; sollte sich der Beschwerdeführer aber dabei tatsächlich in der geltend gemachten Art regimekritisch geäussert und exponiert haben, hätten auf Nachfragen wiederum wesentlich substanziierte Schilderungen mit Realkennzeichen erwartet werden können. Dies umso mehr, als er gemäss S. 7 der Beschwerdeschrift in der Lage gewesen sei, sich pointiert zu äussern. Die Tatsache, dass er auf Beschwerdeebene erstmals detailliertere und substanziiertere Angaben macht, ändert entgegen den diesbezüglichen Rekursargumenten nichts daran, da so der Eindruck, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung aufgrund vager Angaben keine konkret drohende Gefährdung im geltend gemachten Ausmass vermitteln können, nicht beseitigt wird. Generell ist darauf hinzuweisen, dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen zwar unter Umständen bereits damals für demokratische Werte einstand und diese möglicherweise auch am Arbeitsplatz vermitteln wollte. Demgegenüber ist aufgrund seiner Laufbahn kaum anzunehmen, dass er politische Werte seit jeher intensiv zu vertreten suchte, zumal er ja angab, dies sei ihm als Armeeangehörigen im Rahmen einer politischen Bewegung nicht möglich (A 7/18, Antwort 43). Entsprechend erstaunt, dass er noch Ende Juni 2004 und mithin gemäss seinen Angaben nach der Akzentuierung der Gefahr und offenbar in Planung der Ausreise gleichwohl erneut regimekritische Äusserungen gemacht haben will (A 7/18, Antworten 49 f.). Zumindest in D-5398/2006 diesem Sinne ist die Auffassung der Vor-instanz, das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Ausreise sei nicht mit demjenigen einer tatsächlich sich verfolgt fühlenden Person vereinbar, entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen zu teilen. Schliesslich gab der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach seiner Flucht wiederum wenig substanziiert zu Protokoll (A 7/18, Antworten 74 ff. und 83); der Eindruck, dass er sein Heimatland nicht aus den genannten Gründen verlassen und keine Desertion begangen hat, wird so bestätigt. Die blosse (teilweise) Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo und allfällige Sympathien des Beschwerdeführers oder von Angehörigen zur OLF ändern nichts an dieser Beurteilung, da allein dadurch in der vorliegenden Fallkonstellation noch keine relevante Gefährdung als hinreichend glaubhaft erscheint. Dasselbe trifft auf die Behauptung auf S. 3 des handschriftlichen Schreibens des Beschwerdeführers, wonach ... [ihm bekannte Personen] nach ihm ebenfalls geflohen seien, zu, zumal deren Flucht – auch wenn es sich tatsächlich um ... [Personen mit direktem Kontakt] handeln sollte – kaum ihm ursächlich angelastet würde. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, aufgrund seiner Ausreise und seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz aus heutiger Sicht Verfolgung im Heimatstaat befürchten zu müssen. 6.1 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nach- D-5398/2006 fluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 6.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil D-4943/2006 vom 8. Juli 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der KINJIT/CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich zwar die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen. Diese kann naturgemäss nicht schlüssig beantwortet werden. Allerdings dürfte unbestritten sein, dass die äthiopischen Behörden bei Personen, welche aus ihrer Sicht im Ausland wiederholt staatsgefährdend agieren, durch modernste Technik eine Identifikation in der Regel vornehmen können. Von Bedeutung ist vorliegend mithin die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbesondere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten indes nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Der erwähnte Umstand, wonach die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden, reicht für sich allein genommen noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. D-5398/2006 6.3 Derartige konkrete Hinweise sind vorliegend vorhanden. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Protestaktionen in ... und die Stellung entsprechender Bilder ins Internet fällt für sich alleine besehen zwar kaum ins Gewicht, zumal die blosse Anwesenheit an solchen Veranstaltungen üblicherweise noch kein markantes politisches Profil entstehen lässt. Fraglich erscheint hingegen, ob das am ... 2008 ausgestrahlte ... [Interview], worin er das Regime heftig kritisierte, den äthiopischen Behörden im Sinne der zweiten Vernehmlassung des BFM tatsächlich nicht bekannt geworden ist. Auch wenn es sich um ... [eine kleinere Medienanstalt] handelte, dürfte der Beschwerdeführer so in exiläthiopischen Kreisen gleichwohl einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt haben. Dass diese Kreise teilweise durch staatstreue äthiopische Bürger unterwandert sind, muss ebenfalls angenommen werden. Gemäss der am 13. November 2008 eingereichten Übersetzung eines Internet-Artikels kritisierte der Beschwerdeführer die äthiopische Armee erneut – zwar in eher gemässigtem Stil, aber unmissverständlich. Gleichzeitig nannte er diverse Namen von hochrangigen Militärpersonen. Auch wenn der Artikel offenbar primär auf vergangene Ereignisse fokussiert ist, dürfte so der eine oder andere Namen im Internet-Suchfilter der äthiopischen Sicherheitskräfte hängen geblieben sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine überwiegenden Zweifel daran, dass der Artikel, welcher mit seinem Namen und (ehemaligen) Dienstgrad unterzeichnet ist, nicht vom Beschwerdeführer verfasst wurde. Spätestens in diesem Zeitpunkt dürfte seine Identifikation mittels der vor Ort archivierten Personalakte des Militärs erfolgt sein. Schliesslich rief er im am 5. März 2009 eingereichten Artikel die äthiopische Armee zum Aufstand gegen die Regierung auf. Derartige Artikel dürften zwar im Internet in grosser Menge vorhanden und abrufbar sein. Stammen sie indes von einem ehemaligen ... und ... [Berufsmilitär] der Flugwaffe, der – aus welchen Gründen auch immer – seit Jahren emigriert ist, aber über ein grosses diesbezügliches Wissen verfügt, dürften sie den Argwohn verbunden mit Abklärungs- und Verfolgungsabsichten der zuständigen äthiopischen Stellen in gesteigertem Ausmass wecken. Die Artikel des Beschwerdeführers dürften mithin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als konkrete Gefährdung für das politische System wahrgenommen worden sein und wahrgenommen werden. Er gehört zwar mutmasslich nach wie vor nicht zum eigentlichen "harten Kern" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland; aufgrund seiner Biografie und seines Wissens in sensiblen militärischen Bereichen seines Heimatlandes ist jedoch gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit D-5398/2006 davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus heutiger Sicht bei ihm von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. 6.4 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- D-5398/2006 handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. 8. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5. Mai 2006 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung der ARK vom 13. Juni 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der Kostennote seiner Rechtsvertretung vom 31. Mai D-5398/2006 2006 und der seitherigen Eingaben anteilsmässig auf Fr. 1'800.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5398/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5. Mai 2006 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung vom 29. Mai 2009, Tonträger und zwei Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 17

D-5398/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2009 D-5398/2006 — Swissrulings