Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.08.2010 D-5397/2010

3. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,731 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5397/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . August 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias A._______, geboren (...), China, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5397/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2010 von der Kantonspolizei B._______ in einem Einkaufszentrum wegen des Verdachts, einen Ladendiebstahl begangen zu haben, beziehungsweise gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verstossen zu haben, festgenommen wurde, dass sie bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei B._______ vom 12. Mai 2010 geltend machte, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, weshalb sie in der Folge dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zugewiesen wurde, wo sie am 14. Mai 2010 ein Asylgesuch einreichte, dass sie bei der Erstbefragung vom 3. Juni 2010 im EVZ C._______ sowie anlässlich der am selben Ort durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 15. Juni 2010 vorbrachte, sie sei chinesische Staatsangehörige, gehöre zur Ethnie der (...) und habe bis zu ihrer Ausreise aus China zusammen mit ihrem Vater im Dorf D._______ im Regierungsbezirk E._______ (...) gelebt, dass in ihrem Dorf ein Ableger der (...) Bewegung "(...)" bestehe, die sich für die Unabhängigkeit von den Chinesen sowie für die Pflege der (...) Traditionen und Kultur einsetze, dass sie - die Beschwerdeführerin - sich für diese Bewegung engagiert habe, indem sie in ihrem Dorf alte (...) über ihre Traditionen und ihre Kultur interviewt habe und darüber im Jahre 2009 zirka zwanzig Artikel geschrieben habe, die in der Folge in der Zeitung "(...)" erschienen seien, dass sie in ihrer Heimat eingeschränkt und ohne Zukunftsperspektiven gewesen sei, dass sie mit anderen (...) Gruppierungen in verschiedenen Ländern Kontakt habe aufnehmen wollen, dass sie sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschieden habe, weshalb sie am 25. April 2010 ohne Reisedokumente mit einem Schlepper per Auto nach Österreich gefahren D-5397/2010 sei, von wo sie per Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. Mai 2010 in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ C._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 20. Juli 2010 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2010 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier eingereicht, dass sie auf Vorhalt zu ihrer Papierlosigkeit anlässlich der Erst befragung sinngemäss vorgebracht habe, sie habe zwischenzeitlich keine Anstrengungen unternommen, Papiere zu beschaffen, zumal sie nie Ausweispapiere besessen habe, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Verhalten die zumutbare Mitwirkungspflicht willentlich verletzt habe, da sie anlässlich der Ein vernahme bei der Kantonspolizei B._______ vom 12. Mai 2010 ausgesagt habe, sie habe sehr wohl Ausweispapiere besessen, diese jedoch bei ihr nicht bekannten Personen in Österreich zurückgelassen, dass im Weiteren festzustellen sei, dass die Schilderung ihrer geltend gemachten Reise von China in die Schweiz lückenhaft und unsubstanziiert ausgefallen sei, dass die Beschwerdeführerin zudem nicht habe angeben können, wie sie die verschiedenen Landesgrenzen jeweils habe passieren können, zumal ihre Aussage, während der gesamten Reise nie von Behörden kontrolliert worden zu sein, realitätsfremd und damit unglaubhaft sei, D-5397/2010 dass derart dürftige, realitätsfremde und substanzlose Vorbringen bezeichnend seien für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, innert Frist (48 Stunden) ihre Identität mittels Dokumenten gegenüber dem BFM zu belegen, weshalb sich der begründete Schluss aufdränge, dass die Beschwerdeführerin dem BFM rechtsgenügliche Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalten habe, um ihre Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, dem BFM innert Frist rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung nach Gegebenheiten in ihrer Heimat gefragt worden sei, wobei sie ausgesagt habe, dass sie nicht wisse, wie viel die Zugfahrt von ihrem Dorf D._______ in die Stadt F._______ koste, zumal sie nie mit diesem Zug gereist sei, dass dem entgegenzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin von anderen Dorfbewohnern sehr wohl diesbezügliche Informationen hätte mitbekommen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht imstande gewesen sei, grössere Städte in der Umgebung von D._______ zu nennen, dass auch ihre Angaben über den angeblichen Heimatort D._______ von grosser Unkenntnis geprägt seien, insbesondere sie die Namen der behaupteten Wohnnachbarn in D._______ nicht habe nennen können, dass schliesslich festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin beim BFM die gleiche mongolische Sprache verwendet habe wie die Dolmetscherin, dass bezeichnenderweise der kurze Text, den die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung auf Aufforderung hin geschrieben habe, in einer Schrift und Sprache abgefasst sei, die auch in der Mongolei gepflegt werde, dass erfahrungsgemäss in den Aussagen von Personen mit einem Lebenslauf, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht D-5397/2010 werde, Realkennzeichen enthalten seien, die im vorliegenden Fall jedoch fehlten, dass klar erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Primärsozialisation - entgegen ihren Angaben - nicht in D._______ (China) erlebt habe, dass die Beschwerdeführerin offenkundig versucht habe, die mit der Gesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden über ihre Herkunft zu täuschen, weshalb sich Erwägungen über die von ihr geltend gemachten Asylvorbringen erübrigten, dass die Beschwerdeführerin daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, D-5397/2010 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2010 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5397/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-5397/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft, insbesondere ihre chinesische Staatsangehörigkeit, glaubhaft zu machen, weshalb ihren Asylvorbringen, die sich ausschliesslich auf angeblich Erlebtes in D._______ stützen, jegliche Grundlage entzogen ist, dass bezüglich des soeben Gesagten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, D-5397/2010 dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin deren Flüchtlingseigenschaft zu verneinen wäre, zumal sie nicht geltend macht, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten zu haben, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, D-5397/2010 dass - wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die Angaben der Beschwerdeführerin zur Herkunft es nicht erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-5397/2010 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5397/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

D-5397/2010 — Bundesverwaltungsgericht 03.08.2010 D-5397/2010 — Swissrulings