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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2015 D-5395/2015

24. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,789 Wörter·~34 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5395/2015 law/auj

Urteil v o m 2 4 . September 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).

D-5395/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 reichte die in der Schweiz asylberechtigte B._______ beim damaligen BFM im Namen ihrer jüngeren Schwester A._______, welche sich derzeit in Kassala (Sudan) aufhalte, ein "Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Familienvereinigung" ein. Darin beantragte B._______, es sei ihrer Schwester die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen; eventualiter seien ihr bei fehlenden Reisepapieren Ersatzpapiere auszustellen. Weiter wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Schwester festzustellen und ihr sei als Folge davon Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei als Folge davon eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte B._______ um vollumfängliche Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten vor einem allfälligen Entscheid sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Gesuch lagen ein persönliches, fremdsprachiges Schreiben von A._______ vom 20. Juni 2012 zu ihren Fluchtgründen aus Eritrea mit deutscher Übersetzung vom 11. Juli 2012, Kopien ihrer eritreischen Identitätskarte und der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung einer ihren Vater betreffenden Todesbescheinigung der Militärbehörden und zwei Fotos bei. Zur Begründung des Asylgesuchs wurde in der Eingabe vom 24. Juli 2012 sowie im persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin ausgeführt, diese habe die Schule abgebrochen, weil sie für die weitere schulische Ausbildung ins militärische Ausbildungslager nach Sawa hätte gehen müssen. Sie habe fortan gearbeitet, um die Mutter und den Bruder zu unterstützen; der Vater sei im Jahr 2000 im Krieg gefallen. Eines Nachts habe die Militärpolizei sie abgeholt und nach Sawa gebracht. Ende Dezember 2011 habe sie sich zusammen mit einer Kollegin davongeschlichen und sei in den Sudan geflüchtet. In Kassala seien sie von Rashaida aufgegriffen und festgehalten worden. Nach der Bezahlung eines Lösegeldes von 3000 USD durch ihre Verwandten habe man sie freigelassen. Wenige Tage später seien sie und ihre Kollegin beim Versuch, zum Flüchtlingslager Shegerab zu gelangen, um sich dort vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen, erneut von Rashaida aufgegriffen worden. Die Männer hätten sie während dreier Wochen in einem Haus festgehalten, sie misshandelt und mit ihnen gemacht, was sie wollten. Nach der Bezahlung von

D-5395/2015 1000 USD durch Verwandte seien sie freigekommen. Aus Angst vor den Rashaida seien sie und ihre Kollegin nicht nach Shegerab gegangen, sondern lebten nun gemeinsam in einem Haus in Kassala und getrauten sich nicht, nach draussen zu gehen. Die Beschwerdeführerin befände sich in einer lebensbedrohlichen, riskanten Situation. Sie habe sich der obligatorischen Militärpflicht in Eritrea unerlaubt entzogen und das Land illegal verlassen. Eine Rückkehr in ihr Heimatland würde bedeuten, dass sie in Verletzung von Art. 3 EMRK einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In Sudan komme es immer wieder zu Entführungen, Erpressungen und Verschleppungen von eritreischen Flüchtlingen. Frauen seien vor sexuellen Übergriffen nicht sicher. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei zu bejahen, da ihre Schwester als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Unter Berücksichtigung diese Umstandes und der sehr schwierigen Lebensbedingungen in Sudan könne der alleinstehenden Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in diesem Staat nicht zugemutet werden. B. Das BFM forderte B._______ mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 auf, eine von der Schwester unterzeichnete Originalvollmacht einzureichen. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz (unter Hinweis auf ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartoum) fest, dass eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Vertretung in Khartoum aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht möglich sei. Zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, mittels eines detaillierten Fragenkatalogs bis 18. November 2013 zu ihrer Person, Familienangehörigen in einem Drittstaat, den Asylgründen und ihrer Situation in Sudan persönlich Stellung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 ersuchte B._______ um eine Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit für die Einreichung der Stellungnahme und der Vollmacht. Zur Begründung gab sie an, ihre Schwester habe sich seit der Einreichung ihres Asylgesuchs immer in Kassala aufgehalten, und sie hätten wöchentlich miteinander telefoniert. Seit zirka drei Wochen habe sie ihre Schwester telefonisch nicht erreichen können, so dass sie keinen Kontakt mehr zu ihr habe und nicht wisse, wo sie sich aufhalte und wie es ihr gehe.

D-5395/2015 D. Mit Verfügung vom 20. November 2013 setzte das BFM B._______ eine Frist bis 6. Januar 2015 zwecks Mitteilung des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin und der Einreichung einer Originalvollmacht an, wobei es für den Unterlassungsfall die Abschreibung des Asylgesuchs wegen Gegenstandslosigkeit (bei unbekanntem Aufenthaltsort) beziehungsweise das Nichteintreten auf das Gesuch (bei fehlender Vollmacht) androhte. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 teilte B._______ dem BFM mit, ihre Schwester sei am 24. Dezember 2013 aus dem Gefängnis entlassen worden und habe sich gleichentags telefonisch bei ihr gemeldet. Sie lebe gegenwärtig in der Nähe von Kassala. B._______ gab an, sie habe ihrer Schwester den Fragenkatalog am 26. Dezember 2013 zugestellt und werde ihr nun sehr rasch die Vollmacht zur Unterschrift schicken; die Beantwortung der Fragen und die Zustellung der Vollmacht stellte sie bis Ende Januar 2014 in Aussicht. F. Mit Begleitschreiben vom 23. Januar 2014 sandte die Vertreterin B._______ dem BFM ein fremdsprachiges, handschriftlich verfasstes und – soweit ersichtlich – nicht unterzeichnetes Schreiben vom 10. Januar 2014 sowie eine englische Übersetzung dieses Schreibens und eine unterzeichnete Vollmacht zu. Ergänzend hielt die Vertreterin fest, die Beschwerdeführerin schildere in ihrem Schreiben die Gründe für die verspätete Einreichung der Unterlagen und hoffe auf eine baldige Bearbeitung des Gesuchs. In der englischen Übersetzung der Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von 1998 bis 2007 zur Schule gegangen und habe die 10. Klasse abgeschlossen. Von 2009 bis 2010 habe sie als (…) in einem (…) in C._______ gearbeitet. Ihre Heimat habe sie erstens deshalb verlassen, weil sie nicht das gleiche Schicksal wie ihr Vater erleiden wolle, welcher im Krieg gefallen sei. Zweitens sei der National Service in Eritrea von unbegrenzter Dauer, und besonders Frauen würden im Nationaldienst zahlreiche Probleme haben. So würden Frauen beispielsweise vergewaltigt, und wenn sie ungewollt schwanger würden, schicke man sie einfach nach Hause. Sie sei in den Nationaldienst einberufen worden und habe vom 25. Juni 2011 bis 28. Dezember 2011 die militärische Ausbildung absolviert. Während der Ausbildung sei sie entwichen. Die Ausreise aus Eritrea sei schwierig gewesen; sie habe Hunger und Durst gehabt. Als sie nach zwei Tagen und Nächten am 1. Januar 2012 die Grenze zu Sudan illegal überschritten hätten, hätten

D-5395/2015 die schrecklichen Rashaida sie gefangen genommen, in ihre Hütte gebracht und dort vergewaltigt. Als sie versucht habe, zusammen mit ihren "friends" zu einem UNHCR-Zentrum in Sudan zu gelangen, um sich dort registrieren zu lassen, habe man sie gefangen genommen – "they catched us (…) imprisoned us" – und ihnen gedroht, sie in den Sinai zu schicken, wenn sie nicht 1000 USD bezahlen würden. Nach der Zahlung dieses Lösegeldes habe man sie freigelassen. Nun lebe sie mit ihren "friends" in Kassala. Dort könne sie nicht arbeiten und sich nicht frei bewegen, und ausser ihrer Schwester helfe ihr niemand. In Sudan habe sie weder Verwandte noch Freunde. Ein weiterer Verbleib in Sudan sei ihr nicht zuzumuten, weil sie sie dort nicht ohne Furcht und in Sicherheit leben könne; es gebe Leute, die einen entführen und in den Sinai bringen würden. Man habe sie insgesamt drei Mal entführt – beim Grenzübertritt nach Sudan am 1. Januar 2012, auf dem Weg zum UNHCR am 10. März 2012 und in der Nacht vom 21. September 2013. Alle Entführungen hätten in der Nähe von Kassala stattgefunden. Bei der ersten Entführung habe ihre Familie 3000 USD bezahlt, bei der zweiten 1000 USD, und beim dritten Mal habe sie zusammen mit anderen Entführten flüchten können. Sie habe viel gelitten. Für eritreische Flüchtlinge gebe es in Sudan keine Sicherheit; sie würden von den Rashaida und anderen Schleppern in den Sinai entführt und müssten Lösegeld bezahlen oder würden getötet. Sie selbst sei viele Male vergewaltigt worden und könne sich an diesem gefährlichen Ort nicht frei bewegen. G. Am 14. Juli 2014 teilte die Vertreterin dem BFM mit, ihre Schwester halte sich seit etwa einer Woche im sudanesischen Flüchtlingslager Shegerab auf und hoffe, bald einen Flüchtlingsausweis zu erhalten. In Shegerab sei es für sie sehr schwierig; sie habe immer Angst vor einer weiteren Entführung. Sie habe schon sehr viele schlimme Situationen erlebt – Entführungen, Vergewaltigungen, Inhaftierungen. Die Situation für ihre alleinstehende Schwester sei sehr schwierig und gefährlich, und es gehe ihr immer schlechter, weshalb um eine baldige Behandlung des Gesuches ersucht werde. H. Mit Begleitschreiben vom 28. Oktober 2014 reichte die Vertreterin eine Kopie des Flüchtlingsausweises der Beschwerdeführerin und ein undatiertes englischsprachiges Schreiben ein, bei dem es sich gemäss ihren Angaben um ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin handle. Die Ver-

D-5395/2015 treterin hielt ergänzend fest, ihrer Schwester gehe es psychisch und physisch sehr schlecht und sie lebe in grosser Angst und Verzweiflung, und ersuchte das BFM erneut um eine rasche Behandlung des Asylgesuchs. I. Am 15. Dezember 2014 wurde erneut um eine rasche Behandlung des Asylgesuchs ersucht. J. J.a Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 an das SEM hielt die Vertreterin fest, verschiedene Anfragen über den Verfahrensstand seien unbeantwortet geblieben. Ihre Schwester habe sie vor Weihnachten 2014 angerufen und ihr erzählt, dass die Terrororganisation Rashaida das Flüchtlingslager Shegerab angegriffen und viele Zelte in Brand gesetzt habe. Viele Flüchtlinge, so auch ihre Schwester, seien aus dem Lager geflohen, und einige seien beim Angriff umgekommen. Ihre Schwester habe sie erst am 9. Januar 2015 wieder angerufen, wobei sie grosse Angst gehabt und am Telefon nur geweint habe. Ihren genauen Aufenthaltsort im Sudan kenne sie nicht, da sie nicht viel hätten sprechen können, weil die Telefonverbindung plötzlich unterbrochen worden sei. Trotz vielen Versuchen sei es nicht mehr möglich gewesen, die Schwester telefonisch zu erreichen, so dass sie nichts mehr von ihr gehört habe. J.b Diese Anfrage nach dem Verfahrensstand beantwortete das SEM am 11. Februar 2015. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 forderte das SEM die Vertreterin auf, bis am 26. Mai 2015 mitzuteilen, ob sie seit dem 9. Januar 2015 einen Kontakt zur Beschwerdeführerin habe herstellen können und das Staatssekretariat über den genauen Aufenthaltsort und die jetzige Situation der Beschwerdeführerin zu informieren; bei ungenutzter Frist werde das SEM davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Asylgesuchs kein Interesse mehr habe und in Erwägung, ziehen, dieses als gegenstandslos abzuschreiben. L. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 teilte die Vertreterin mit, glücklicherweise habe sie wieder Kontakt zu ihrer Schwester. Diese habe sich erstmals wieder aus dem Flüchtlingslager Shegerab gemeldet, in dem sie sich schon

D-5395/2015 vorgängig einmal aufgehalten habe. Sie sei schon drei Mal von der Rashaida entführt worden und nur durch die Zahlung von Lösegeld freigekommen. Während der Gefangenschaft sei sie von Männern der Rashaida sexuell misshandelt worden. Während dieser Zeit habe sie, die Vertreterin, keinen Kontakt zu ihrer Schwester gehabt und sich sehr grosse Sorgen gemacht und befürchtet, dass diese gar nicht mehr lebe. Immer wenn ihre Schwester sie angerufen habe, sei diese sehr verzweifelt gewesen; sie lebe ständig in sehr grosser Angst und befürchte, jederzeit wieder Opfer einer Entführung und dabei erneut misshandelt zu werden. Aus Angst vor einer Entführung aus dem Flüchtlingslager Shegerab lebe sie nun seit April 2015 in Khartoum, wo sie mit etwa vier anderen eritreischen Flüchtlingsfrauen ein Zimmer teile. Sie schlafe auf dem Boden und besitze nichts, habe kein Geld und versuche irgendwie zu überleben. Auch in Khartoum könne sie nicht in Ruhe und Frieden leben und habe ständig Angst, was zu grossem Stress führe. Nach all dem Erlebten und der langen Wartezeit auf einen Entscheid sei sie sehr verzweifelt. Sie (die Vertreterin) mache sich Sorgen, dass ihre Schwester sich vielleicht plötzlich dazu entschliesse, den sehr gefährlichen Weg durch die Wüste und über das Mittelmeer zu nehmen, um nach Europa zu gelangen. In Sudan habe sie keine nahen Angehörigen, welche sie unterstützen könnten. M. M.a Mit Verfügung vom 11. August 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch vom 24. Juli 2012 ab. Diese Verfügung ersetzte einen am 31. Juli 2015 ergangenen Entscheid, der an eine nicht mehr aktuelle Adresse der Vertreterin der Beschwerdeführerin gegangen und vor Ablauf der siebentägigen Abholfrist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG) von der Post an das SEM zurückgesandt worden war. Die Verfügung vom 11. August 2015 wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 12. August 2015 eröffnet. M.b Das Staatssekretariat begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zunächst damit, dass es dieser nicht gelungen sei, eine asylrelevante Vorverfolgung in Eritrea glaubhaft darzutun. Ihre Schilderungen wiesen erhebliche Unstimmigkeiten auf. So habe sie ausgesagt, sie habe die Schule von 1998 bis 2007 besucht und habe sie im zehnten Schuljahr abgebrochen, um die weitere schulische Ausbildung nicht in Sawa absolvieren zu müssen. Es leuchte nicht ein, weshalb sie erst im Alter von 16 Jahren hätte eingeschult werden sollen, beginne doch die obligatorische Schulzeit in

D-5395/2015 Eritrea im Alter von sieben Jahren. Überdies würden im eritreischen Schulsystem nur jene Schülerinnen und Schüler für das 12. Schuljahr in Sawa aufgeboten, die das elfte Jahr abgeschlossen hätten. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2007 bereits (…) Jahre alt gewesen, so dass fraglich sei, weshalb sie von 2009 bis 2011 unbehelligt als (…) in einem A._______ habe arbeiten können und erst vier Jahre nach dem Schulabgang, im Jahr 2011, rekrutiert worden sei. Aus den Asylakten ihrer älteren Schwester B._______ (N […]) gehe hervor, dass diese anlässlich der Anhörung vom 26. März 2010 im Rahmen ihres Asylverfahrens zu Protokoll gegeben habe, ihre einzige Schwester studiere in C._______. Diese Aussage sei mit den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe die Schule im Jahr 2007 abgebrochen, nicht vereinbar, unabhängig davon, ob mit "studiare" der obligatorische Schulbesuch oder ein Hochschulstudium gemeint gewesen sei. Angesichts dieser gravierenden Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Biografie könne die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise habe weder sie noch ihre Schwester auch nur ansatzweise ausgeführt, auf welche Weise ihr die Flucht aus Sawa gelungen sei. Es sei indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen habe und durch die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ihr die Einreise trotz eines allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sei. M.c Im Weiteren führte das SEM aus, einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe auch der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegen, da der Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, sich in Sudan um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage in Sudan für die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge und Asylsuchenden und damit auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Sudan für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden in Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten; sie verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im Land. Falls die Beschwerdeführerin sich nicht mehr beim UNHCR gemeldet haben sollte, seit sie im April 2015 das Lager Shegerab verlassen habe, sei ihr zuzumuten, dies wieder zu tun, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Eine Deportation der Beschwerdeführerin nach Eritrea oder eine Entführung seien nicht zu befürchten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für eritreische

D-5395/2015 Staatsangehörige, die in Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte; die Beschwerdeführerin verfüge über kein konkretes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer UNHCR-Vertretung in Sudan zu melden und den Flüchtlingsstatus zu erwerben. Schliesslich biete die grosse eritreische Diaspora den in Sudan in Not geratenen Landsleuten Unterstützung. Die Beschwerdeführerin lebe gemäss ihren Angaben denn auch nicht alleine, sondern teile sich eine Unterkunft mit mehreren Landsfrauen. Auch wenn die Lebensumstände für eritreische Flüchtlinge in Sudan und auch für die Beschwerdeführerin schwierig seien, seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar; eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin in Sudan auszugehen. Zwar habe die Beschwerdeführerin einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, weil ihre Schwester und deren Familie hier lebe, doch sei der dadurch gegebene Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, welche die vorangegangenen Ausführungen umzustossen vermöge, sei nicht gegeben. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 Abs. 2 aAsylG ab 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich seien (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.7, insbes. 6.7.3). N. N.a Mit Eingabe vom 13. August 2015 ersuchte die Vertreterin das SEM um Einsicht in sämtliche Akten des Asylverfahrens ihrer Schwester einschliesslich des Entscheids vom 31. Juli 2015, von dem sie keine Kenntnis habe. N.b Das SEM beantwortete am 20. August 2015 das Akteneinsichtsgesuch. O. Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 1. September 2015 liess die Beschwer-

D-5395/2015 deführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 11. August 2015 sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Auferlegung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. P. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. September 2015 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Einreichung ihrer persönlichen Stellungnahmen vom 20. Juni 2012 und vom 10. Januar 2014 sowie der mit dem Begleitschreiben vom 28. Oktober 2014 eingereichten undatierten

D-5395/2015 Eingabe am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 f.) ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Ein Asylgesuch aus dem Ausland kann auch direkt beim Bundesamt eingereicht werden (vgl. E- MARK 1997 Nr. 15 E. 2b; 2006 Nr. 7 E. 7.8). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung (aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies nicht möglich, wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Botschaft in Khartoum nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin legte

D-5395/2015 ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 24. Juli 2012 (beziehungsweise in ihrem persönlichen Schreiben vom 20. Juni 2012) dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das BFM stellte ihr mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden Fragen zu, wozu sie mit Schreiben vom 10. Januar 2014 (vgl. Eingabe vom 23. Januar 2014) schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. B und F). Damit erhielt sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. 6. 6.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 6.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG

D-5395/2015 ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3 und 7.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch aus dem Ausland im Wesentlichen damit, sie habe sich der obligatorischen Militärpflicht in Eritrea unerlaubterweise entzogen und das Land illegal verlassen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vorgebrachte Einberufung in den Militärdienst und damit auch die Desertion aufgrund von Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und von ungenügender Substanziierung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gewürdigt. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. M.b) sind mit einer Ausnahme zutreffend. Das SEM hat aus der Aussage von B._______ an deren Anhörung vom (…) 2010, ihre einzige Schwester studiere in C._______, zu Unrecht den Schluss gezogen, dies sei mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie die Schule im Jahr 2007 abgebrochen habe, nicht vereinbar, unabhängig davon, ob mit "studiare" der obligatorische Schulbesuch oder ein Hochschulstudium gemeint gewesen sei. Zwar hat B._______ an ihrer Anhörung tatsächlich ausgesagt, "(…) mia sorella studia sia in bilen che in inglese a C._______" (vgl. BFMact. A7/9 R7 im Verfahren N […]), doch hat sie kurz darauf angefügt: "Mia sorella lavora di mattina, ma se studia in serata (…)" (vgl. act. A7/9 R10). In der Beschwerde wird grösstenteils der behauptete Sachverhalt wiederholt und bekräftigt, die Beschwerdeführerin sei zwangsrekrutiert worden und aus dem Ausbildungslager geflohen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM erfolgt nicht, und es wird auch nicht dargelegt, wie der Beschwerdeführerin die Flucht aus Sawa gelungen sein soll. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wird lediglich entgegnet, die Beschwerdeführerin habe bis im Januar 2014, als sie den Fragekatalog des BFM beantwortet habe, schon sehr viel Schlimmes erlebt – die Entführungen durch die Rashaida, die Misshandlungen, der Gefängnisaufenthalt. Aufgrund dieser Erlebnisse falle es ihr schwer, sich zu konzentrieren, und sie habe Fragen sinngemäss nicht richtig verstanden oder zu wenig ausführlich beantworten können. Die Vertreterin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe weder sie noch ihre Schwester je darauf hingewiesen, dass die Antworten unklar oder ungenügend seien, und diese habe keine Chance erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Diese Argumentation vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Vertreterin (ebenso wie ihr Ehemann) selbst ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hat und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Asylgrün-

D-5395/2015 den kennt und demnach in der Lage war, ihre Schwester, mit der sie regelmässig in telefonischem Kontakt steht, soweit erforderlich bei der Formulierung der Antworten zu unterstützen. Das rechtliche Gehör wird bei Auslandsgesuchen praxisgemäss mit der Einreichung des Asylgesuchs und dem Ausfüllen des Fragenkatalogs gewährt. Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, haben die Vertreterin und die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu Präzisierungen auf Beschwerdeebene nicht genutzt. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. 7.2 Mit dem SEM ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen hat und aufgrund der durch die illegale Ausreise geschaffenen subjektiven Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restriktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt. (vgl. BVGE 2011/10 E. ). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandsverfahren von vornherein aus (vgl. BVGE 2012/26 E. 7). 8. 8.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E-

D-5395/2015 MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1; 2011/10 E. 5.1, E- MARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 8.2 Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.2.3 und 7.3). In Bezug auf die Verweigerung respektive Bewilligung der Einreise zwecks Asylgewährung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG handelt es sich dann um einen Ermessensentscheid des SEM, wenn im konkret zu beurteilenden Fall die Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat bejaht wurde. Diesfalls verfügt das Bundesverwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kognition, welche die Überprüfung der Angemessenheit ausschliesst. Das Staatssekretariat muss hingegen die Einreise bewilligen, wenn es im konkreten Einzelfall die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat verneint hat (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.2.4 und 7.3). 9. 9.1 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM habe die Entführungen der Beschwerdeführerin durch die Rashaida, die Misshandlungen und den Gefängnisaufenthalt in Sudan nicht berücksichtigt. Das Leben in einem Flüchtlingslager sei nicht sicher, habe sie doch in Shegerab einen Angriff auf das Lager miterlebt, und sei bekannt, dass Flüchtlinge aus den Lagern entführt würden. Die Beschwerdeführerin könne jederzeit wieder in die Hände von Terroristen fallen; als alleinstehende Frau sei sie schutzlos. Das SEM hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie sei mehrmals von Ras-

D-5395/2015 haida entführt, festgehalten und misshandelt sowie erst nach Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. In den Erwägungen hat das Staatssekretariat allerdings dieses Vorbringen nicht gewürdigt. 9.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem persönlichen Schreiben vom 20. Juni 2012 vor, sie sei (zusammen mit einer Kollegin) auf der Strasse in Kassala von Rashaida aufgegriffen und festgehalten worden. Nach der Bezahlung eines Lösegeldes von 3000 USD durch Verwandte habe man sie freigelassen. Wenige Tage später seien sie und ihre Kollegin beim Versuch, zum Flüchtlingslager Shegerab zu gelangen, erneut von Rashaida aufgegriffen worden. Die Männer hätten sie während dreier Wochen in einem Haus festgehalten, sie "misshandelt und mit ihnen gemacht, was sie wollten". Nach der Bezahlung von 1000 USD durch Verwandte seien sie freigekommen. In der englischen Übersetzung der Stellungnahme vom 10. Januar 2014 zum Fragenkatalog des BFM führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei insgesamt drei Mal "all around Kassala" entführt worden – am 1. Januar 2012 beim Grenzübertritt nach Sudan, am 10. März 2012 auf dem Weg zum UNHCR und am 21. September 2013. Zwei Mal sei sie gegen Bezahlung eines Lösegeldes freigekommen, und beim dritten Mal habe sie flüchten können. Zu den Umständen, der Dauer und allfälligen Misshandlungen während der dritten vorgebrachten Festhaltung (ab 21. September 2013) äusserte sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig wie dazu, wie sie aus der dritten Gefangenschaft habe entkommen können. Die Vertreterin brachte in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2014 vor, ihre Schwester sei am 24. Dezember 2013 aus dem Gefängnis entlassen worden; über die Urheber, die Umstände und die Gründe der angeblichen Inhaftierung sowie der Freilassung machte sie jedoch keine Angaben. Sodann fielen auch die Schilderungen der geltend gemachten Misshandlungen und Vergewaltigungen sehr allgemein und vage aus: "It was all bad for me, because for us girls they rape us often they hit us. There was nothing good. I suffered a lot and pained a lot" (vgl. Stellungnahme vom 10. Januar 2014 Ziff. 6). Und weiter: "I have been raped many times. I am paining and don't move freely here. Fearful and dangerous place. This is very evil place for me and for most Eritreans" (a.a.O., Ziff. 7). Im am 28. Oktober 2014 eingereichten, undatierten persönlichen Schreiben heisst es unter anderem: "One day at the border of Sudan and Eritrea I have attacked by the human hunters called Rashaida. These people left on my body a bad pain. And still now I am founding in a undefined or un finished problems. More over this I don't get chance to go out from the house. Specially my health and my life is in question mark. Even I am afraid to go out for urine. (…) I

D-5395/2015 am sure after you read how much you feel bad. I wrote here only few problems if I write all my daily getting problems may not be the paper enough for me. (…)". Die Beschwerdeführerin machte keine näheren Angaben zu den Entführern, den Umständen und Orten der behaupteten Festhaltungen, zur Anzahl Männer, welche sich an den Übergriffen beteiligt haben sollen, noch zu den weiteren Umständen der geltend gemachten Misshandlungen und Vergewaltigungen oder zu dabei allenfalls erlittenen physischen Verletzungen. Ihre behauptete schlechte gesundheitliche Verfassung wird nicht weiter substanziiert und mit keinerlei Arztzeugnissen belegt. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht plausibel dargelegt, dass sie in Sudan Opfer sexueller Gewalt geworden ist und sie solche weiterhin zu befürchten habe. 9.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, ist die Situation für eritreische Flüchtlinge in Sudan generell nicht einfach. Die Beschwerdeführerin hält sich gemäss eigenen Angaben seit Anfang 2012, mithin seit bald vier Jahren, in Sudan auf, wo sie offenbar als Flüchtling registriert ist (vgl. die Kopie des eingereichten Flüchtlingsausweises). Gemäss ihren Angaben lebte sie in den ersten Jahren in Kassala, zunächst mit einer Kollegin, später mit "friends" (vgl. Sachverhalt Bst. A, E und F). Ab Juli 2014 hielt sie sich gemäss den Angaben ihrer Vertreterin im Flüchtlingslager Shegerab auf; nach einem Angriff auf das Lager im Dezember 2014 sei sie geflüchtet und unbekannten Aufenthalts gewesen, bis sie wieder nach Shegerab gegangen sei. Seit April 2015 lebe sie nun in Khartoum (vgl. Sachverhalt Bst. G, J.a und L). Eine eingereichte Versandbestätigung der sudanesischen Post vom 14. Januar 2014 gibt als Wohnort der Beschwerdeführerin allerdings bereits im Januar 2014 Khartoum an. Ob die eher ungewöhnlichen Wohnortswechsel der Wahrheit entsprechen, kann vorliegend offen bleiben, da keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich sei. 9.4 Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen in Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich daher nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen

D-5395/2015 ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreerinnen und Eritreer, die in Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 bzw. BVGE 2015/2, nicht publizierte E. 7.4, mit weiteren Hinweisen). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, ist ausserdem zu entnehmen, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingslagern (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013, "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin, zumal sie keine regimekritischen Tätigkeiten ausübt und daher kein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Eine drohende Deportation nach Eritrea wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 9.5 Die Beschwerdeführerin ist offenbar dem Flüchtlingslager Shegerab zugewiesen worden, lebt jedoch in Khartoum. Sie macht geltend, als alleinstehende Frau in Sudan schutzlos zu sein. Aufgrund der Akten ist allerdings davon auszugehen, dass sie sich nie alleine in Sudan aufgehalten hat. Bei der Einreise war sie gemäss eigenen Angaben mit einer "Kollegin" zusammen, später mit "friends", und in Khartoum teile sie sich mit "etwa vier anderen eritreischen Flüchtlingsfrauen" ein Zimmer (vgl. Eingabe vom 21. Mai 2015). Sie verfügt demnach über eine Unterkunft und ein soziales Beziehungsnetz, was angesichts ihres bald vierjährigen Aufenthaltes in Sudan und der grossen eritreischen Gemeinschaft in Khartoum nicht erstaunt. Entgegen den Ausführungen der Vertreterin in der Eingabe vom 21. Mai 2015, wonach ihre Schwester kein Geld habe und irgendwie zu überleben versuche, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester, mit der sie in regelmässigem (in der Regel wöchentlichem) telefonischen Kontakt steht, unterstützt wird (vgl. die entsprechende Aussage der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20. Januar 2014 Ziff. 3) und ihr Existenzbedarf demzufolge gesichert ist. Sodann hat der in der Schweiz wohnhafte Schwager der Beschwerdeführerin, D._______, an seiner Befragung vom (…) 2012 im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz angegeben, dass zwei seiner Brüder

D-5395/2015 und eine Schwester in Sudan leben (vgl. act. B4/10 S. 5, N […]). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kontakt zu den Geschwistern ihres Schwagers steht und auch auf deren Unterstützung zählen kann. 9.6 Aus diesen Gründen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Sudan für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder nicht möglich ist. An dieser Einschätzung vermag auch die Anmerkung der Vertreterin in der Beschwerde nichts zu ändern, sie habe ihre Schwester noch nicht über die Ablehnung des Asylgesuchs informiert, da sie befürchte, diese werde versuchen, durch die Sahara und über das Mittelmeer nach Europa zu gelangen. 9.7 Zwar hat die Beschwerdeführerin einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, weil ihre Schwester, deren Ehemann und die gemeinsamen Kinder hier leben, doch ist dieser, wie das SEM zutreffend festgehalten hat, nicht gewichtig genug, um in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu zu führen, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. 9.8 Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu Recht festgehalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 Abs. 2 aAsylG ab 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich sind (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.7, insbes. 6.7.3). 9.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über die erforderliche temporäre Bewilligung verfügt, um sich in Sudan aufhalten zu können, und weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea geniesst. Es ist davon auszugehen, dass sie in Sudan Schutz gefunden hat und auf die Unterstützung der Familie ihrer Schwester in der Schweiz sowie der Geschwister ihres Schwagers und ihres Freundeskreises in Sudan zählen kann. Die Beschwerdeführerin benötigt somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG nicht. Der weitere Verbleib in Sudan ist zumutbar. Das SEM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5395/2015 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5395/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Vertreterin der Beschwerdeführerin und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-5395/2015 — Bundesverwaltungsgericht 24.09.2015 D-5395/2015 — Swissrulings