Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.08.2008 D-5395/2008

26. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,590 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5395/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Nigeria, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5395/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 4. Juli 2008 an Bord eines Flugzeugs einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in Richtung eines ihm unbekannten Landes verliess, dort in ein anderes Flugzeug einstieg, welches in ihn ein anderes ihm unbekanntes Land brachte, von wo er am 5. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz und nach einer fünfstündigen Bahnreise am 6. Juli 2008 nach (Ort) gelangte, dass er dort gleichentags um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, ebenfalls noch am 6. Juli 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A2/1), dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 im (Ort) zur Person befragt (BzP) sowie am 8. August 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in (Ort) zu den Asylgründen angehört (DBA) wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei als Muslim in (Ort) aufgewachsen, dort nach zehnjährigem Schulbesuch Assistent des Muezzins geworden und im Alter von elf Jahren der islamischen Organisation NASFAT beigetreten, dass er im Alter von zwölf Jahren Muezzin in seiner Moschee geworden sei und gleichzeitig sowohl die öffentliche Schule als auch den Koranunterricht besucht habe, dass im Juni 2006 seine Halbschwester verfolgt worden sei, nachdem sie als Mädchen die Moschee betreten habe, und daraufhin bei der Polizei Schutz gesucht habe, dass jedoch die wütende Menge die Polizeiwache und daraufhin das Polizeiauto angegriffen habe, als die Polizei versucht habe, das Mädchen in Sicherheit zu bringen, D-5395/2008 dass seine Halbschwester und die Polizisten dabei umgekommen seien beziehungsweise seine Schwester gesteinigt und verbrannt worden sei, dass drei Monate vor der Befragung durch die schweizerischen Asylbehörden beziehungsweise am 20. Juni 2007 die Teilnehmer einer Gebetsversammlung aufgerufen worden seien, sich auf einer Liste einzutragen, um der Sache Allahs zu dienen, dass sich auch der Beschwerdeführer eingetragen habe, die in der Liste verzeichneten Personen am 20. Juni 2008 beziehungsweise drei Monate vor seiner Befragung zum Ablegen eines Eides angehalten worden seien und am folgenden Freitag mit einer Ausbildung hätten beginnen müssen, um später Anschläge gegen Ungläubige beziehungsweise einen Selbstmordanschlag verüben zu können, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers Sorgen gemacht habe, weil dieser oft nicht nach Hause gekommen sei, und deshalb einen Koranlehrer nach Hause geholt habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge seiner Mutter und dem Koranlehrer vom Eid und der Ausbildung erzählt und dabei eingesehen habe, einen Fehler begangen zu haben, weshalb ihn der Koranlehrer aufgefordert habe, (Ort) zu verlassen, zumal er sich nicht an die Polizei wenden könne, weil er dadurch sich und seine Familie in Lebensgefahr bringen würde und ihn die Polizei - wie bereits das Schicksal seiner Halbschwester gezeigt habe - nicht beschützen könnte, dass deshalb der Koranlehrer den Beschwerdeführer zu einem Freund nach (Ort) begleitet habe, welcher ihm die Ausreise organisiert habe und am 4. Juli 2008 mit ihm die oben erwähnte Flugreise absolviert und ihm das Bahnbillet gekauft habe, dass er nicht wisse, mit welchen Ausweisen ihn der Begleiter durch die Kontrollen geschleust habe, da dieser die Ausweis- oder Reisepapiere auch sich getragen habe und der Beschwerdeführer nie im Besitz eines Reisepasses oder einer Identitätskarte gewesen sei, dass er diesbezüglich anlässlich der BzP erklärte, lediglich einen Schülerausweis besessen zu haben und bei der DBA zu Protokoll gab, eine NASFAT-Identitätskarte zu besitzen, welche sich zuhause bei seiner Mutter befinde, D-5395/2008 dass er zudem Probleme mit seinem Vater gehabt habe, weil sich dieser nicht mehr um ihn und die Familie gekümmert habe, ihn dies jedoch nicht zum Verlassen des Heimatstaats bewogen habe, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 15. August 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass seine Aussagen bezüglich angeblicher Ausweispapiere bei der BzP in Widerspruch zu denjenigen bei der DBA stünden, dass seine Reisebeschreibung stereotyp, unsubstanziiert und unglaubhaft sei, zumal er - obwohl über sehr gute Englischkenntnisse verfügend - weder die Fluggesellschaften noch die angeflogenen Länder genannt habe, dass er keine Ahnung von den ihm zur Verfügung gestellten Ausweispapieren gehabt habe, da sein Begleiter diese immer auf sich getragen und vorgewiesen habe, was aber aufgrund der Reisebeschreibung unglaubhaft sei, umso weniger, als er kein Kind mehr sei und deshalb die Flughafenkontrollen nicht auf die von ihm beschriebene Weise hätte passieren können, dass auch nicht glaubhaft sei, dass er nicht wisse, wieviel seine Mutter dem Koranlehrer für die Reise bezahlt habe, und seine Erklärungsversuche an diesen Ungereimtheiten nichts zu ändern vermöchten, dass aufgrund der völlig realitätsfremden, stereotypen und offensichtlich unglaubhaften Reiseschilderungen davon ausgegangen werden müsse, dass er aus anderen als den geltend gemachten Gründen weder Reise- noch Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe beziehungsweise über einen echten Reisepass verfüge, mit welchem er legal nach Europa gereist sei, D-5395/2008 dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Aussagen in Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse in wesentlichen Punkten wenig konkret seien und nicht den Eindruck erweckten, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe, dass er zwar in der Lage gewesen sei, das Alltagsleben eines Muslims und die Abläufe in der Moschee recht detailgetreu zu schildern sowie den Aufruf des Muezzins auf Arabisch zu rezitieren, dass es ihm aber in keiner Art und Weise gelungen sei, das angebliche Training zum Attentäter glaubhaft zu beschreiben oder im Detail zu erklären, welche Art von Organisation die NASFAT ist und weshalb er dieser beigetreten sei, sondern seine diesbezüglichen Aussagen vage, undetailliert und unsbustanziiert geblieben seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. August 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-5395/2008 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-5395/2008 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, sich mit keinem Wort zu den nicht eingereichten Reise- beziehungsweise Identitätspapieren äussert und abschliessend ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei Muslim, aber kein Fanatiker und wolle niemanden umbringen, dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, D-5395/2008 dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungsweise nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren etwas zu ändern, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten zudem ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, D-5395/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die Eltern sowie die zahlreichen Geschwister und Halbgeschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind und dieser dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen Muezzin handelt, der noch jung und - soweit aktenkundig - bei bester Gesundheit ist, D-5395/2008 dass er aufgrund seiner Ausbildung weiterhin das Amt eines Muezzins ausüben oder sich in anderer Weise religiös betätigen kann, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5395/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

D-5395/2008 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2008 D-5395/2008 — Swissrulings