Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.05.2011 D-5393/2006

19. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,252 Wörter·~31 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2006

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5393/2006 law/mah Urteil vom 19. Mai 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2006 / N (…).

D-5393/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) befragte ihn am 21. Juli 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. An gleicher Stätte führte es am 27. Juli 2004 mit ihm die Anhörung zu den Asylgründen durch. Nach diesen Erhebungen wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen. A.b Bei der Aufnahme der Personalien gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an, sei Muslim sunnitischer Konfession und stamme aus dem Distrikt Z.________ (auch Za._______ oder Zb._______) in der Provinz Y._______. Auf Fragen zu seinem Reiseweg führte er an, er sei Ende April 2004 vom Schlepper in die Nähe der Grenze zum Iran gefahren worden und habe diese dann auf eigene Faust zu Fuss überquert. Von dort aus habe er seine Reise in einem Personenwagen über die Türkei und Bulgarien fortgesetzt, wobei er die entsprechenden Landgrenzen jeweils zu Fuss auf illegalem Weg passiert habe. Anschliessend sei er in Begleitung des Schleppers in einem Lastwagen versteckt über Rumänien bis an einen Ort gefahren worden, an dem man ihn sich selber überlassen habe. Als er von der Polizei aufgegriffen worden sei, habe er realisiert, dass er in Genf in der Schweiz angelangt sei. Noch am gleichen Tag habe er ein Asylgesuch eingereicht. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen geltend, wegen seiner Aktivitäten als Mitglied der verbotenen kommunistischen Partei „Hizb-i Watan“ laufe er Gefahr, durch die afghanischen Behörden mit mehreren Jahren Gefängnis oder gar lebenslanger Haft bestraft zu werden. Zugleich sei er gefährdet, von den Taliban oder anderen islamistisch gesinnten Privatpersonen umgebracht zu werden, wie dies seinem Vater im Jahre 1996 widerfahren sei. Im Jahre 1992 habe er die Matura bestanden und die Mitgliedschaft bei der illegalen kommunistischen Partei „Hizb-i Watan“ erworben. Zwei Jahre später habe er ein Stipendium für ein Universitätsstudium in der Türkei erhalten. Von diesem habe er Gebrauch gemacht, indem er zwischen 1994 und 2002 an der (…) in X._______ – zuerst vier Monate

D-5393/2006 Ökonomie und anschliessend Rechtswissenschaft – studiert habe. Am 25. September 2002 habe er sein Jura-Studium erfolgreich abgeschlossen. Während seiner Studienzeit in X._______ habe er als Mitglied der „Hizb-i Watan“ im Geheimen Propagandaarbeit an der Basis betrieben. Seine Aufgabe sei es insbesondere gewesen, Kontakte zu Jugendlichen zu knüpfen und nach Möglichkeit Neumitglieder zu rekrutieren. Als mit der Jurisprudenz vertrauter Intellektueller habe er sich – auch aus persönlicher Überzeugung – für eine strikte Trennung zwischen Staat und Religion nach dem Vorbild des türkischen Laizismus stark gemacht. Um diese Botschaft zu platzieren, habe er Flugblätter verteilt und Informationstreffen mit Jugendlichen durchgeführt. Im Jahre 1996 habe er von seiner Mutter aus Z._______ die Nachricht erhalten, dass die Taliban seinen Vater, der ebenfalls der „Hizb-i Watan“ beziehungsweise deren Mutterpartei DVPA (Demokratische Volkspartei Afghanistans [„Hizb-i Dimokratik-i Khalq Afghanistan“]) angehört habe, aus dem Haus gezerrt und entführt hätten. Drei Tage später sei er tot aufgefunden worden. Trotz dieses Schicksalsschlags habe er sein Auslandstudium weiterbetrieben und am 25. September 2002 zum Abschluss gebracht. Danach sei er noch während dreier Monate in der Türkei herumgereist. Dabei habe er in mehreren Städten im Exil lebende Afghanen zu Gesprächen über die Zukunft ihres Heimatstaates getroffen. Bei seiner Einreise über den Flughafen von Kabul Anfang 2003 hätten ihm die Behörden den Pass mit dem Kommentar abgenommen, er solle sich ans Aussenministerium wenden. Als er auf dem zuständigen Amt in der Innenstadt von Kabul vorgesprochen habe, sei ihm ein neuer Pass verweigert und als Erklärung angegeben worden, nachdem er nun sein Studium im Ausland beendet habe, sei er nicht mehr auf ein solches Papier angewiesen. Zurück in Z._______ habe er seine politischen Aktivitäten wieder aufgenommen. Auch hier habe er Flugblätter verteilt und im Geheimen Propaganda für das ihm vorschwebende laizistische Modell gemacht. Während er heimlich seinen Aktivitäten nachgegangen sei, müsse die Regierung auf ihn aufmerksam geworden sein. Nach den ersten vier Monaten, in denen nichts vorgefallen sei, habe er sich nämlich während dreier Monate unter Druck gefühlt. Die Regierung habe ihre Kontrollen intensiviert und zahlreiche Verbote ausgesprochen. Dadurch sei es für ihn und seine Parteikollegen kaum mehr möglich gewesen, geheime Versammlungen abzuhalten, weil die Leute ihnen aus Furcht ferngeblieben seien. In dieser Zeit sei es auch vorgekommen, dass ihm Unbekannte merkwürdige Fragen gestellt hätten. Er wisse nicht wie und durch wen, sei sich aber sicher, dass sein Geheimnis gelüftet worden sei. An einem Montagnachmittag im Monat Qaus 1382 (22. November bis 21.

D-5393/2006 Dezember 2003, Anm. des Gerichts) beziehungsweise am 27. Tag eines Monats – um welchen Monat es sich gehandelt habe, sei ihm entfallen – hätten drei beziehungsweise zwei Agenten in Zivilkleidern sein Haus durchsucht. Er sei in jenem Moment in einer Teestube gewesen und habe sich nach seiner Rückkehr am Abend von seiner Mutter und der Schwester über das Vorgefallene informieren lassen. Zu seinem Glück hätten die Agenten keinerlei Hinweise auf seine politischen Aktivitäten gefunden. Am 6. Djadi 1382 (27. Dezember 2003) habe er auf dem Gelände der Schule B. beziehungsweise der C. mit einem Schüler gesprochen, als ein Beamter des Sicherheitsdienstes an ihn herangetreten sei. Der Beamte habe ihm mit rechtlichen Konsequenzen für den Fall gedroht, dass er weiterhin Schüler in Gespräche verwickle. Am gleichen Abend um 21:30 Uhr hätten Polizisten an der Haustür geklingelt. Er habe gerade noch rechtzeitig die Flucht ergreifen können, indem er durch ein Fenster nach aussen gelangt sei. Die Polizisten hätten sich unterdessen vehement Zutritt verschafft und bei der anschliessenden Durchsuchung vier Videokassetten und zwei CDs sichergestellt, auf denen unter anderem ein von ihm gehaltenes Referat zu den Idealen seiner Partei gespeichert gewesen sei. Zusätzlich seien darauf Aufnahmen von Referaten der beiden Verantwortlichen der Partei in der Provinz Y._______ enthalten gewesen. Die Polizei habe seine Schwester und seine Mutter während zweier Stunden in Präventivhaft gehalten. Selber habe er sich die Nacht über bei den Nachbarn versteckt gehalten. Am nächsten Tag habe er sich bei einem Onkel in Sicherheit gebracht, ehe er eine Woche später auch dieses Versteck aufgegeben habe und in das Dorf W._______ zu einem anderen Onkel ausgewichen sei. Dort sei er bis zu seiner Ausreise geblieben. Zwischen der Polizeivisite vom 27. Dezember 2003 und seiner Ausreise Ende April 2004 sei nichts mehr vorgefallen, beziehungsweise die Polizei und der Sicherheitsdienst hätten gemäss den Schilderungen seiner Mutter und seiner Schwester intensiv nach ihm gesucht, jeden Tag das Haus auf den Kopf gestellt und die Leute auf der Strasse nach seinem Benehmen gefragt. Aus Angst habe er sein Versteck unter dem Erdboden bei seinem Onkel nicht mehr verlassen. Der Familienrat habe schliesslich entschieden, dass es das Beste sei, wenn er sich ins Ausland absetze. Seine kommunistische Gesinnung sei für viele ungebildete Muslime Grund genug, ihn umzubringen. Zudem werde er von der Polizei und vom Sicherheitsdienst gesucht. Bei einer Festnahme werde ihm in einem summarischen Verfahren ohne Beschuldigtenrechte der Prozess gemacht, an dessen Ende ihn schlimmstenfalls die Todesstrafe erwarte.

D-5393/2006 A.d Mit Eingaben vom 6. Mai 2005, 6. Juni 2005 und 17. Oktober 2005 an das BFM reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen drei fremdsprachige Dokumente (Kopie eines Artikels aus der Zeitung (…) vom (…) [(…) nach afghanischer Zeitrechnung], undatierte Bestätigung der Mitglieder der Schura [Bezeichnung für Ältestenrat, Anm. des Gerichts] eines Quartiers der Stadt Z._______ und ein Parteibüchlein der „Hizb-i Dimokratik-i Khalq Afghanistan“) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 – eröffnet am 2. August 2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es an, der Beschwerdeführer vermöge anhand seiner Aussagen in den Befragungen in den wesentlichen Punkten die Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, so dass eine Verwirklichung der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von vornherein ausgeschlossen sei. C. Mit Beschwerde vom 1. September 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2006 durch seinen damaligen Rechtsvertreter in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellte er die Begehren, es sei die angefochten Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit, jedenfalls aber der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Als zusätzliches Eventualbegehren brachte er ein, es sei die Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Übersetzung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung der Schura eines Stadtteils von Z._______, einen Ausdruck (vom 14. August 2006) der auf der Internet-Plattform "Wikipedia" abrufbaren Informationen zur DVPA, einen undatierten Internetausdruck mit einer Zusammenstellung der SPD Berlin zur Geschichte Afghanistans, eine schriftliche Auskunft (vom 30. August

D-5393/2006 2006) der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die DVPA, einen Lebenslauf des Gründungsmitgliedes der DVPA und späteren afghanischen Ministerpräsidenten, Nur Muhammad Taraki, einen Internetausdruck vom 18. August 2006 mit Meldungen über am 7. Februar 2006 und 18. Juli 2006 im Distrikt U._______ (Provinz Y._______) verübte Gewaltakte sowie die Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers in der Schweiz vom Juni und Juli 2006 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2006 – eröffnet am 25. September 2006 – bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Sodann gewährte er dem Beschwerdeführer in den Schranken von Art. 27 VwVG Einsicht in die vom BFM erstellten Übersetzungen der von ihm eingereichten Beweismittel und eine Frist von 15 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde. Eine weitere Frist von 30 Tagen räumte er dem Beschwerdeführer ein, um die von ihm angekündigten sowie die weiteren verfügbaren Beweismittel beizubringen. E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zu den ihm offen gelegten Übersetzungen der Beweismittel durch das BFM Stellung und legte zur Veranschaulichung seines Standpunktes ein gekennzeichnetes Exemplar der vorgängig eingereichten Bestätigung der Quartier-Schura vor. Gleichzeitig ergänzte er das Beweismaterial mit zwei fremdsprachigen Schriftstücken, bei denen es sich gemäss den von ihm präsentierten Übersetzungen um ein Schreiben des Departements für Kultur und Presse der Provinz Y._______ (mit beigelegtem Auszug aus dem Archiv der Druckerei der Zeitung […]) und um ein Schreiben des Departements für Pilgerfahrt der Provinz Y._______ handelt. F. Mit Folgeeingabe vom 17. Oktober 2006 wies der Beschwerdeführer auf die jüngsten Ereignisse in seinem Heimatland hin und deutete diese als

D-5393/2006 Indikatoren für einen offenen Krieg, wie er im Irak wüte. Gleichzeitig reichte er zur Dokumentation seiner Einkommensverhältnisse ein Arbeitszeugnis vom 9. Oktober 2006 und eine Lohnabrechnung vom September 2006 ein. G. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. H. H.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2007 zeigte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Vollmacht vom 20. Februar 2007 die Übernahme des Mandats durch den rubrizierten Rechtsvertreter an und ersuchte um Mitteilung des Spruchkörpers, sofern die Sache einem solchen schon zugeordnet worden sei. H.b Mit Antwortschreiben vom 9. März 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus, soweit nicht ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem

D-5393/2006 die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 1. September 2006 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2006 übernommen (Bst. G hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 1.2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper) auf dem Weg der Aktenzirkulation (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 VGG). Auf dem Gebiet des Asyls kann das Bundesverwaltungsgericht auch in Verfahren, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 111 AsylG), auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 27. Juli 2006 ergangene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur

D-5393/2006 Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.1. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der

D-5393/2006 Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.3. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

D-5393/2006 4. 4.1. Vorliegend gelangte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen betreffend Massnahmen der Polizei und des staatlichen Sicherheitsdienstes gegen seine Person wegen regierungsfeindlicher Propaganda nach der Rückkehr im Jahr 2003 den Beweisanforderungen nicht glaubhaft sind. So habe sich der Beschwerdeführer in mehreren Punkten seiner Vorbringen widersprüchlich geäussert. Beispielsweise habe er in der summarischen Befragung erklärt, die Behörden hätten an einem Montag im Monat November 2003 seine Wohnung gestürmt, nachdem er den von ihnen ausgehenden Druck schon in den drei Monaten zuvor gespürt habe. Demgegenüber habe er in der Anhörung zu den Asylgründen verlauten lassen, seine Probleme hätten begonnen, als die Behörden ihn an einem unbekannten Datum in der Schule B. überrascht hätten. Auch hinsichtlich des Namens der Schule, an der er sich am Tag der zweiten Durchsuchung mit Schülern unterhalten habe, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. Zu seinen Lasten komme hinzu, dass er erst anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe, die Behörden hätten während der Durchsuchung bei ihm zuhause Videokassetten und CDs gefunden. Da es sich hierbei um ihn persönlich und die Parteiführung sehr belastendes Material handle, sei nicht nachvollziehbar, warum er diese Begebenheiten nicht bereits in der summarischen Befragung erwähnt habe. Im Übrigen müssten sowohl das Parteibüchlein der „Hizb-i Dimokratik-i Khalq Afghanistan“ aus dem Jahr 1992 als auch das Schreiben der Quartier- Schura und der Zeitungsartikel als Totalfälschungen taxiert werden. In diesem Licht besehen könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Mitglied der Kommunistischen Partei gewesen sei und aufgrund seiner politischen Aktivitäten Probleme mit den afghanischen Behörden bekommen habe, nicht geglaubt werden. 4.2. Übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM, gelangt auch das Bundesverwaltungsgerichts zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit seinen in den Befragungen erteilten Auskünften (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c hiervor) und den im Verlauf des Verfahrens eingereichten Schriftstücken (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. a VwVG) in den für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten den Anforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag.

D-5393/2006 4.2.1. Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, hatte der Beschwerdeführer die gleich zu Beginn der einlässlichen Anhörung geltend gemachte (vgl. act. A6/10 S. 4) Sicherstellung von Videokassetten und CDs durch die Polizei am 27. Dezember 2003 in der summarischen Befragung noch mit keinem Wort erwähnt (vgl. act. A1/9 S. 4-6). Diese polizeiliche Konfiszierung von Datenträgern stellt jedoch – bezogen auf die gesamte Gesuchsbegründung – ein wichtiges Element zur Verdeutlichung der behaupteten Verfolgungsgefahr im Heimatland dar und wäre im Wahrheitsfall auch im Rahmen einer bloss summarischen Befragung (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) von der betroffenen Person thematisiert worden. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war auf den Videokassetten unter anderem ein von ihm gehaltenes Referat zu den Idealen seiner Partei aufgezeichnet. Weiter seien darauf Referate der Provinzverantwortlichen der Partei gespeichert gewesen, und die beiden CDs hätten ebenfalls Parteipropaganda enthalten (vgl. act. A6/10 S. 4). Es handelt sich somit fraglos um kompromittierendes Material, mit dem die Sicherheitsbehörden stichfeste Beweise für eine kommunistische, antireligiöse und mithin regierungsfeindliche Gesinnung gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätten. Umso unverständlicher erscheint sein Versäumnis, die Beschlagnahme der Datenträger in der summarischen Befragung als Faktum hervorzuheben oder wenigstens anzusprechen. In diesem Zusammenhang von einer "Einzelheit", einem "kleinsten Widerspruch" oder einem "unterlassenen Detail" zu sprechen, wie dies in der Beschwerde getan wird (vgl. daselbst S. 6), geht völlig fehl. Geradezu als absurd erweist sich der gleichenorts erhobene Vorwurf, die Argumentation der Vorinstanz sei "unredlich" und "stossend". Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie auf Vorhalt hin behauptet (vgl. act. A6/10 S. 5 f.) – speziell aufgefordert worden sein sollte, sich kurz zu fassen, stellte dies keine plausible Erklärung für sein damaliges Aussageverhalten dar. Abgesehen davon befinden sich im Befragungsprotokoll vom 21. Juli 2004 (act. A1/9) keine Anhaltspunkte dafür, dass man ihn explizit zu knappen Ausführungen gedrängt hätte. Im Gegenteil zeigt ein Blick ins Protokoll, dass der Beschwerdeführer nach der freien Schilderung der Gesuchsgründe noch zweimal nach weiteren Ereignissen beziehungsweise Ergänzungen seinerseits (vgl. act. A1/9 S. 5) und zum Abschluss noch nach anderen Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (vgl. act. A1/9 S. 6) gefragt wurde. Dafür, dass er bei der Erzählung von Einzelheiten zu den Geschehnissen während jener Hausdurchsuchung unterbrochen (vgl. Beschwerde S. 5 f.) oder anderweitig behindert worden wäre, finden sich im Protokoll keine

D-5393/2006 Hinweise (vgl. act. A1/9 S. 5 Mitte). Angesichts dessen mutet es unwahrscheinlich an, dass sich die nachträglich vom Beschwerdeführer behauptete Sicherstellung von Datenträgern durch die Polizei anlässlich einer Durchsuchung seines Hauses am 27. Dezember 2003 ereignet hat. Spätestens im Moment, da der Beschwerdeführer nach der Einladung, seine Ausführungen zu ergänzen, erklärte, im Fall seiner Erfassung werde er ins Gefängnis gesteckt, hätte er allen Anlass gehabt, die angebliche Sicherstellung des ihn als Dissidenten entlarvenden Beweismaterials zur Sprache zu bringen und auf diese Weise die Berechtigung seiner Befürchtungen zu veranschaulichen (vgl. act. A1/9 S. 5 unten). Dass er das vermeintliche Vorkommnis vollkommen verschwiegen hat, ist folgerichtig als gewichtiges Unglaubhaftigkeitsindiz zu seinen Lasten zu verwenden. Aus welchen Motiven er ein Interesse hätte haben sollen, mit dem Erwähnen jener Episode bis zur einlässlichen Anhörung zuzuwarten, ist in keiner Form ersichtlich. Bereits an dieser Stelle ist schliesslich vorwegzunehmen, dass der Artikel aus der Zeitung (…) und die Bestätigung der Quartier-Schura (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.d hiervor), in welchen über eine Sicherstellung von Propagandamaterial während einer Hausdurchsuchung berichtet wird, bei freier Würdigung keine relevante Beweiseignung zu attestieren ist (vgl. Art. 45 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273], ergänzend und sinngemäss anwendbar durch Weiterverweis in Art. 19 VwVG; siehe im Übrigen E. 4.2.3 hiernach). 4.2.2. Einen Schwerpunkt seiner Argumentation legt das BFM sodann zu Recht auf die inkohärenten Aussagen des Beschwerdeführers zu den beiden angeblichen Hausdurchsuchungen und den ihnen vorausgegangenen Ereignissen. Während er in der summarischen Befragung die erste Hausdurchsuchung nicht einem präzisen Datum zuordnen konnte und lediglich von einem Montagnachmittag im Monat Qaus 1382 sprach (vgl. A1/9 S. 5), nannte er sechs Tage später in der einlässlichen Anhörung in grösstmöglichem Gegensatz dazu plötzlich die Zahl 27 als Datum, ohne sich jedoch an den Monat erinnern zu können (vgl. act. A6/10 S. 5). Ausserdem hatte er in der summarischen Befragung die erste Hausdurchsuchung, bei der er sich in einer Teestube aufgehalten habe und die Behörden nichts gefunden hätten, als erstes verfolgungsrelevantes Ereignis dargestellt (vgl. act. A1/9 S. 5: "... non é accaduto nulla finché ..."). Im Unterschied dazu erklärte er in der einlässlichen Anhörung, seine Probleme hätten in dem Moment

D-5393/2006 angefangen, da er an der B. beim Gespräch mit einem Schüler beobachtet worden sei; die erste Hausdurchsuchung sei die Folge davon gewesen (vgl. act. A6/10 S. 5). Ein Gespräch mit einem Schüler auf dem Areal der B. hatte er in der summarischen Befragung freilich nicht in der Zeit vor der ersten Hausdurchsuchung angesiedelt, sondern chronologisch auf den 27. Dezember 2003 gelegt und angefügt, dass es noch am gleichen Abend zur zweiten Hausdurchsuchung gekommen sei (vgl. act. A1/9 S. 5). Gemäss seinen Angaben in der einlässlichen Anhörung wiederum fand das Gespräch mit einem beziehungsweise mehreren Schülern am Tag der zweiten Hausdurchsuchung, bei dem er von einem Beamten des Sicherheitsdienstes gestört und vor Konsequenzen gewarnt worden sei, nicht an der B., sondern an der C. statt (vgl. act. A6/10 S. 5). Angesprochen auf diesen Widerspruch, legte sich der Beschwerdeführer auf die eine Version (C.) fest, ohne näher zu erklären, warum er sechs Tage zuvor noch die andere vertreten hatte (vgl. act. A6/10 S. 6). Entgegen der Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst S. 5) gelang es dem Beschwerdeführer eben gerade nicht, den Widerspruch "aufzuklären" oder eine "teilweise Berichtigung" herbeizuführen. Insofern stösst der Einwand, die Verwendung des Widerspruchs sei willkürlich und verletze das rechtliche Gehör, ins Leere. Unstimmigkeiten solchen Ausmasses sind als starkes Indiz für einen fehlenden Realitätshintergrund zu werten. Dass eine tatsächlich mit solch einprägsamen Ereignissen konfrontierte Person sich im Rahmen zweier Befragungen in dieser Weise widersprechen würde, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die frappanten Unterschiede in den Aussagen auf eine unklare Ausdrucksweise oder einen verzeihlichen Lapsus bei der Namensbezeichnung zurückführen zu wollen (vgl. Beschwerde S. 5), käme einer Verzerrung der Dinge gleich. Ohnehin bliebe bei der Version, wonach es sich um zwei verschiedene Ereignisse an zwei verschiedenen Schulen gehandelt habe und der Beschwerdeführer beim ersten Mal nach der Propaganda an der Schule noch im Teehaus gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5; act. A6/10 S. 6 oben), das Rätsel bestehen, warum er einerseits das Datum des Gesprächs an der Schule auch nicht annähernd nennen konnte und sich anderseits sicher war, dass die Hausdurchsuchung, während der er sich im Teehaus aufgehalten habe, am 27. Tag eines bestimmten Monats stattfand (vgl. act. A6/10 S. 5). 4.2.3. Dem BFM ist schliesslich im Ergebnis darin beizupflichten, dass die eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen.

D-5393/2006 So ist angesichts der dürftigen Parteiauskünfte dem Versuch, dieselben – widersprüchlich geschilderten – Sachverhaltsbestandteile nachträglich mit Urkunden aus dem Heimatland zu beweisen, grundsätzlich mit Vorsicht zu begegnen. Soweit die Beweismittel lediglich in der Form von Kopien vorgelegt wurden (Kopien der Ausgabe der Zeitung (…) vom (…), vgl. Prozessgeschichte Bst. A.d und E), ist Folgendes zu bedenken: Der technische Vorgang bei der Anfertigung einer Fotokopie (Xerografie) bringt es mit sich, dass an einem womöglich echten Original beliebige Veränderungen vorgenommen werden können, die sich danach an der Kopie nicht mit vernünftigem Aufwand eruieren lassen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass in Afghanistan – wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan vgl. EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) – Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen oder nichtamtlichen Dokumenten mühelos gegen Bezahlung zu erwerben sind. Angesichts dieser Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ländern ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Im Fall der Bestätigung der Quartier-Schura und der beiden Schreiben des Departements für Kultur und Presse beziehungsweise des Departements für Pilgerfahrt der Provinz Y._______ erscheinen entsprechende Vorbehalte bezüglich Authentizität umso angebrachter, als der Beschwerdeführer – als vermeintlich direkt Betroffener – wie erwähnt nicht in der Lage war, die damit zusammenhängenden Begebenheiten mit eigenen Worten kohärent und anschaulich zu beschreiben. Abgesehen davon bleibt mangels konkreter Angaben seinerseits weitgehend unklar, durch wen respektive unter welchen genauen Umständen die Dokumente beschafft wurden. Zu keiner anderen Betrachtungsweise führt der Einwand, wonach in der Übersetzung der Bestätigung durch das BFM das Wort "Mutter" vergessen gegangen sei (vgl. Eingabe vom 5. Oktober 2006). Selbst wenn dem so wäre, blieben nämlich erhebliche Unterschiede zwischen dem Text der Bestätigung und den verbalen Äusserungen des Beschwerdeführers bestehen. Insbesondere fände sich diesfalls in der Bestätigung der Quartier-Schura die Information, wonach die Mutter des Beschwerdeführers bei der Hausdurchsuchung am 27. Dezember 2003 von den Sicherheitskräften geschlagen worden sei. Ein derartiges Vorkommnis wurde vom Beschwerdeführer jedoch in den beiden Befragungen niemals erwähnt. Zumal er während seines Aufenthalts bei

D-5393/2006 einem Onkel von seiner Mutter und seiner Schwester Besuch erhalten haben und von diesen informiert worden sein will (vgl. act. A6/10 S. 5 oben), wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Gewaltanwendung gegen seine Mutter nicht verschwiegen hätte. Nicht anders verhält es sich mit der Passage in der Bestätigung, wonach der Präsident der Quartier-Schura bei der Hausdurchsuchung vom 27. Dezember 2003 persönlich anwesend gewesen sei. Auch in diesem Punkt weicht die Bestätigung deutlich von den Äusserungen des Beschwerdeführers ab. Was schliesslich das Parteibüchlein der "Hizb-i Dimokratik-i Khalq Afghanistan“ betrifft, ist dem Beschwerdeführer nur insoweit zuzustimmen, als dass dem BFM mit Bezug auf Frage, welcher Name für die Mutterpartei und welcher für ihre Nachfolgerin steht, ein Fehler unterlaufen sein dürfte (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. August 2006, S. 2 f.). Dieser Mangel fällt jedoch im Rahmen der gesamten Glaubhaftigkeitsprüfung nicht entscheidend ins Gewicht. Aus dem Umstand nämlich, dass der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft bei der kommunistischen Partei „Hizb-i Watan“ und die Verkündung regierungsfeindlicher Propaganda als Ursachen für eine – inexistente – Verfolgungsgefahr vorgeschoben hat, ist wiederum zu schliessen, dass er sich in Wirklichkeit nicht ernsthaft politisch exponiert hat und nicht auf diese Weise in den Fokus der Behörden geraten ist. 4.2.4. Aus dem Erwogenen ergibt sich als Fazit, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung seines Asylgesuchs vorgetragenen Ereignisse in den wesentlichen Punkten weder nachzuweisen noch im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG glaubhaft zu machen vermochte. Eine Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitsmerkmale – etwa mit Bezug auf das abenteuerliche Entkommen bei der zweiten Hausdurchsuchung (vgl. act. A6/10 S. 6 f.) oder die reichlich fahrlässige Aufbewahrung von Propagandamaterial im Wissen um eine frühere ergebnislos gebliebene Hausdurchsuchung (vgl. act. A6/10 S. 6 Mitte) – kann alsdann unterbleiben. Bei gesamthafter Betrachtung der protokollierten Aussagen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich bezüglich der zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen.

D-5393/2006 4.3. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in der Folgeeingabe vom 5. Oktober 2006 einzugehen, da diese nicht geeignet sind, betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung einen anderen Entscheid herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Ausführungen zu den Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen, das Resultat der Glaubhaftigkeitsprüfung beeinflussenden Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Es besteht im Übrigen auch sonst kein Anlass, die Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig muss ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt bleiben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2. Vorliegend erteilte der Kanton (…) dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG aufgrund der Zustimmung des BFM vom 12. April 2011 eine Aufenthaltsbewilligung. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Juli 2006) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit, jedenfalls aber der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

D-5393/2006 6. 6.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 27. Juli 2006 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie – im Subeventualpunkt – die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ein, dessen Beurteilung aussteht. Den verfügbaren Akten zufolge geht der Beschwerdeführer einer regelmässigen Arbeit nach. So entrichtete er seit Beginn des Jahres 2007 die nach Art. 86 AsylG für erwerbstätige Asylsuchende vorgeschriebene Sonderabgabe. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt und – in Bezug auf die Höhe der anfallenden Kosten – prozessual nicht bedürftig ist. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Das dahingehende Gesuch ist deshalb abzuweisen und die hälftig reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2. 6.2.1. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2.2. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in Bezug auf das unter Erwägung 5.2 erwähnte Begehren ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch den Kanton (…) und somit ohne Zutun der Parteien eingetreten.

D-5393/2006 6.2.1. In Anbetracht der allgemeinen Situation in Afghanistan sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage Afghanistan bereits vor vielen Jahren verlassen beziehungsweise sich seit 1994 fast ausnahmslos im Ausland aufgehalten hat, und nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass er in Afghanistan heute noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt sowie über konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f., EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68) wäre der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu beurteilen gewesen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer wäre somit mit seinem auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme lautenden Begehren voraussichtlich durchgedrungen. Der mit Verfügung vom 27. Juli 2006 angeordnete Vollzug der Wegweisung wäre folglich aufzuheben und das BFM anzuweisen gewesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 6.3. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5393/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. . Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Sarah Mathys Versand:

D-5393/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2011 D-5393/2006 — Swissrulings