Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5391/2017
Urteil v o m 1 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2017 / N (…).
D-5391/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Juni 2017 in die Schweiz, wo er am 6. Juli 2017 um Asyl ersuchte. B. Am 6. Juli 2017 wurde er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 10. Juli 2017 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zur Vertretung im Asylverfahren. C. Am 11. Juli 2017 wurde er zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 28. August 2017 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er als kurdischer Alevit diskriminiert werde. Anlässlich einer (…) im (…) 2017 sei er von der Polizei festgehalten und misshandelt worden. Im (…) 2017 sei er für einige Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Er wolle keinen Militärdienst leisten und ihm drohe eine Strafe, da er die Türkei trotz ausstehender Dienstpflicht verlassen habe. Er habe regelmässig politische Anlässe insbesondere der Halkların Demokratik Partisi (HDP) besucht und an einer Protestkundgebung sei auf die Demonstranten geschossen worden. D. Am 8. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Am 11. September 2017 reichte er seine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 12. September 2017 (Eröffnung am 12. September 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Am selben Tag legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 22. September
D-5391/2017 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sowie an Drittstaaten zu unterlassen. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben. Hinsichtlich des Gesuchs um Unterlassung der Datenweitergabe respektive Kontaktaufnahme wurde festgehalten, dass die dem Gericht vorliegenden Akten oft nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden würden, den Akten im vorliegenden Fall aber keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen seien. Bei weiterem Klärungsbedarf bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich an die zuständige kantonale Behörde oder das SEM zu wenden. I. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-5391/2017 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-5391/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Glaubensrichtung sei und aus B._______ stamme. Nach dem Gymnasialabschluss hätte er im Jahre (…) Militärdienst leisten müssen. Da er jedoch in den Medien gelesen habe, dass viele Kurden und Aleviten im Dienst umgebracht würden, wolle er keinen Dienst leisten. Er habe diesen zunächst auch bis ins Jahr (…) aufschieben können. Bei einer Polizeikontrolle im Jahre 2016 habe man dann jedoch festgestellt, dass er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe, und er auch kein Anrecht auf einen Aufschub habe. Es sei ein Protokoll erstellt worden und ihm sei eine Geldbusse angekündigt worden, welche er aber bis heute nicht erhalten habe. 2017 sei er ein zweites Mal von der Polizei angehalten worden und er habe sich zu den Militärbehörden begeben müssen, welche ihn aufgefordert hätten, den Dienst anzutreten. Er sei angewiesen worden, einer gesundheitlichen Musterung nachzukommen, was er nicht gemacht habe, ohne aber deswegen – wie eigentlich zu erwarten wäre – eine Geldbusse zu erhalten. Zwischen 2012 und 2017 habe er als gewöhnlicher Teilnehmer an diversen politischen Anlässen, unter anderem der HDP, teilgenommen. 2013 sei es dabei zu einem Zwischenfall gekommen. Er habe gemeinsam mit seinen Familienangehörigen und rund 50 bis 60 weiteren Teilnehmern an einem Protestmarsch (…) teilgenommen, als plötzlich von der Polizei auf die Demonstration geschossen worden sei, woraufhin er nach Hause zurückgekehrt sei. Am (…) 2017 habe er gemeinsam mit Freunden an einer (…) teilgenommen. Auf dem Nachhauseweg seien er und zwei Freunde von der Polizei abgepasst worden. Sie hätten sich ausweisen müssen und anschliessend seien er und einer der Freunde in ein gepanzertes Militärfahrzeug gebracht
D-5391/2017 worden, während der andere Freund habe fliehen können. Im Fahrzeug seien sie etwa zehn bis fünfzehn Minuten festgehalten, geschlagen und beschimpft worden. Anschliessend habe man sie aus dem Auto geworfen und ihnen gesagt, sie sollten verschwinden. Aus Angst habe er danach sein Zuhause für zehn Tage nicht verlassen. Am (…) 2017 habe er im Rahmen des Referendums zusammen mit 30 bis 40 Personen Flugblätter verteilt, welche sich für die Ablehnung des Referendums ausgesprochen hätten. Befürworter hätten sie deswegen beschimpft und provoziert. Die Polizei habe die Szene beobachtet, ohne einzuschreiten. Obwohl die Verteilaktion bewilligt worden sei, sei er in der Folge von der Polizei festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, während der Verteilung Parolen skandiert zu haben. Daraufhin sei er zusammen mit einem Freund in ein Polizeifahrzeug gezerrt und dabei am Kopf geschlagen worden. Man habe ihn zu einem weit entfernten Polizeiposten verbracht und ihn sechs bis sieben Stunden in einer Zelle festgehalten und beschimpft. Anschliessend habe man ihn entlassen, ohne dass er ein Formular hätte unterzeichnen müssen. Im (…) 2017 habe er die Türkei in Verwendung seines eigenen Passes auf dem Luftweg verlassen, nachdem zuvor sein Schlepper die Sache mit dem Militärdienst im System gegen Bezahlung vorübergehend erledigt habe. Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte und seinen Reisepass ein. Als Beweismittel legte er diverse Dokumente im Zusammenhang mit dem Militärdienst ins Recht. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die zwei geltend gemachten Festnahmen im (…) 2017 kurz gewesen seien und sich aus den Akten nicht ergebe, dass daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. So habe der Beschwerdeführer angegeben, beim Vorfall im (…) sei sein Name nicht aufgenommen worden. Auch im (…) habe er kein Formular unterzeichnen müssen und er habe explizit angegeben, gegen ihn sei nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Diese beiden Festnahmen seien daher zu wenig intensiv, um als asylrelevant gelten zu können. Sein Vorbringen, er werde als Kurde und Alevit diskriminiert, sei mangels Intensität ebenfalls nicht asylrelevant. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen der Dienstverweigerung würden eine rechtstaatlich legitime Sanktion darstellen. Es sei nicht be-
D-5391/2017 kannt, dass Kurden aufgrund ihrer Ethnie generell strenger bestraft würden, weshalb das Vorliegen eines asylrelevanten Politmalus zu verneinen sei. Ebenso wenig sei bekannt, dass kurdische Aleviten im Militärdienst systematisch benachteiligt oder getötet würden. Die Furcht, im Dienst getötet zu werden, sei deshalb als subjektiv, nicht aber objektiv begründet zu bezeichnen. Aus den Aussagen sei nicht ersichtlich, dass anlässlich der Demonstration im Jahre 2013 gezielt auf ihn geschossen worden wäre. Überdies liege der Vorfall bereits mehrere Jahre zurück und sei somit weder zeitlich noch sachlich hinreichend kausal für die Ausreise im Jahre 2017. Aufgrund seines politischen Engagements habe er mit Ausnahme der zwei kurzen Festnahmen keine weiteren Nachteile erlitten. Es sei auch keine besondere politische Exponierung ersichtlich, so dass nicht anzunehmen sei, ihm drohe aufgrund seines Engagements eine Verfolgung. 5.3 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, dass der Beschwerdeführer als Alevite in der Türkei diskriminiert werde. Alevitische Kinder müssten in der Schule ihren Glauben verstecken und es bestünden eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten für Aleviten. Zudem sei der Beschwerdeführer Kurde. Auch Kurden würden diskriminiert. Zahlreiche kurdische Politiker seien festgenommen worden. In der Türkei sei es nicht möglich, an Stelle des Militärdienstes Zivildienst zu leisten. In der Armee würde der Beschwerdeführer als kurdischer Alevit unterdrückt und er wäre in Lebensgefahr. Die Beweismittel würden belegen, dass er oft festgenommen worden sei, und es sei zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr wegen Dienstverweigerung verhaftet würde. Ein kurdischer Freund des Beschwerdeführers sei im Militärdienst getötet worden und die Behörden würden behaupten, es sei Selbstmord gewesen. Bis anhin seien in der Türkei viele Kurden und Aleviten im Militärdienst auf fragwürdige Art zu Tode gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich politisch engagiert und sei deshalb bereits mehrfach verhaftet worden. An seinem Wohnort gebe es Angriffe auf Oppositionelle. Ein enger Freund des Beschwerdeführers, der ebenfalls an diesem Ort wohne, sei von paramilitärischen Truppen getötet worden. Zudem seien Glaubens- und Überzeugungsgenossen des Beschwerdeführers, mit welchen er gemeinsam politische Aktionen durchgeführt habe, verhaftet worden.
D-5391/2017 Diese Faktoren, selbst wenn sie isoliert betrachtet keine Gefährdung begründen könnten, würden in ihrer Gesamtheit zu einer solchen führen. Als Beweismittel wurde ein Foto des Beschwerdeführers eingereicht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er (1) als kurdischer Alevit diskriminiert werde, (2) anlässlich einer (…) 2017 von der Polizei festgehalten und misshandelt sowie im (…) 2017 für einige Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten worden sei, und (3) keinen Militärdienst leisten wolle, da kurdische Aleviten im Militärdienst getötet würden und (4) er bestraft werden könnte, da er die Türkei trotz ausstehender Militärdienstpflicht verlassen habe. (5) Schliesslich habe er in der Türkei regelmässig an politischen Anlässen, insbesondere der HDP, teilgenommen und an einer Protestkundgebung sei auf die Demonstranten geschossen worden. 6.2 Zum ersten Punkt erwog das SEM zu Recht, dass die Benachteiligungen, welchen kurdische Aleviten in der Türkei ausgesetzt seien, in der Regel nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile erreichen würden. Zum zweiten Punkt ist in Übereinstimmung mit dem SEM zu erwägen, dass es sich lediglich um zwei kürzere Festnahmen gehandelt hat und aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass im Zuge dieser Festnahmen ein Strafverfahren eingeleitet oder andere ernsthafte Massnahmen ergriffen worden wären. Zum dritten Punkt ist zu erwähnen, dass kurdische Aleviten im türkischen Militärdienst nicht systematisch asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden. Aus dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass einzelne kurdische Aleviten im Militärdienst getötet worden seien, lässt sich noch nicht auf eine systematische Verfolgung sämtlicher kurdischer Aleviten schliessen. Zum vierten Punkt ist dem SEM ebenfalls dahingehend zuzustimmen, dass allfällige strafrechtliche Konsequenzen wohl keinen Politmalus aufweisen würden, somit rechtstaatlich legitim erscheinen und deshalb nicht asylrelevant sind. Schliesslich ist hinsichtlich des Vorfalls anlässlich der Demonstration nicht erkennbar, dass gezielt auf den Beschwerdeführer geschossen worden wäre, weshalb die Massnahme als nicht zielgerichtet und daher nicht asyl-
D-5391/2017 relevant zu erachten ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (innerhalb der HDP) eine derart exponierte Rolle einnimmt, welche ihn einer ernstzunehmenden Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Daran vermag auch das eingereichte Foto nichts zu ändern, auf welchem er gemäss eigenen Angaben anlässlich der Verfassungsabstimmung (…) Flyer verteilt habe. Gleiches gilt für den Hinweis, dass Freunde respektive Glaubens- und Überzeugungsgenossen des Beschwerdeführers getötet oder verhaftet worden seien, da nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zu diesen Personen steht und wieso ihm aufgrund dieser Verbindungen ebenfalls asylrelevante Nachteile drohen könnten. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-5391/2017 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-5391/2017 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche den Vollzug generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______ und habe mehrere Verwandte in der Türkei. Ferner verfüge er über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung. In der Beschwerde wurden gegen diese Erwägungen keine substanziierten Einwände erhoben. 8.6 Die Ansicht des SEM, wonach der Vollzug zumutbar sei, ist zu bestätigen. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5391/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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