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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2010 D-5390/2010

29. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,168 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-5390/2010 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5390/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein aus der Provinz B._______ stammender türkischer Staatsangehöriger – gemäss eigenen Angaben am 8. April 2010 von Adana aus mittels eigenen Reisepasses und eines von Ungarn ausgestellten Schengen-Visums auf dem Luftweg nach Stuttgart gelangte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 20. Mai 2010 aussagte, er sei von dort aus aus geschäft lichen Gründen in die Niederlande gereist, dass er von seiner Ehefrau telefonisch erfahren habe, dass bei ihm zu Hause ein Dokument eingetroffen sei, das ein gegen ihn im Jahr 2006 eingeleitetes Strafverfahren betreffe, dass ihm im damaligen Strafverfahren vorgeworfen worden sei, er habe Mitgliedern der PKK Unterkunft gewährt, weshalb er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt worden sei, dass einer seiner Cousins ihm das Dokument nach Deutschland gebracht habe, dass er sich zu seinem Cousin nach Basel begeben habe, der ihm zur Stellung eines Asylgesuchs geraten habe, dass dem Beschwerdeführer in der Befragung durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt wurde, wobei er erklärte, er könne dazu nichts sagen, habe sich aber aus geschäftlichen Gründen bereits mehrfach in Ungarn aufgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) die ungarischen Behörden am D-5390/2010 1. Juni 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 24. Juni 2010 ihre Zustimmung erteilten, dass das BFM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei mit einem von Ungarn ausgestellten Schengen-Geschäftsvisum, gültig vom 2. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2010 für mehrere Einreisen und 90 Tage, am 8. April 2010 am Flughafen von Stuttgart in den europäischen Raum eingereist, dass Ungarn gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 24. Juni 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 VO Dublin zugestimmt habe, dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) bis spätestens am 26. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er erklärt habe, das BFM müsse entscheiden, ob er nach Ungarn zurückkehren müsse, dass er damit in seiner Stellungnahme zu einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn nichts Substanzielles vorbringe, das gegen die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würde, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, D-5390/2010 dass der Beschwerdeführer mit – am folgenden Tag vorab per Telefax übermittelter – Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liess, der Wegweisungsvollzug sei umgehend vorsorglich auszusetzen, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und das D._______ sei anzuweisen, vorläufig von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er für den Fall des Unterliegens zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass er schliesslich beantragen liess, es sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 28. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5390/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, D-5390/2010 dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer über ein Schengen-Visum, gültig vom 2. Oktober 2009 bis am 1. Oktober 2010, verfügt und sich vor seiner Einreise in die Schweiz vom 9. Mai 2010 in Deutschland und den Niederlanden, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aufgehalten hat (vgl. act. A2/9 S. 5), dass demnach das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 1. Juni 2010 zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die ungarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A13/7 S. 2) und diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 24. Juni 2010 - und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. act. A18/1), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns ausging, dass daran auch der offensichtliche Tippfehler des BFM, wonach das Visum vom 2. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2010 gültig gewesen sei, nichts zu ändern vermag, dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom D-5390/2010 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Ausführungen in der Beschwerde und die beigelegten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, Ungarn würde ihn in die Türkei ausschaffen, ohne zuvor sein Asylgesuch sorgfältig zu prüfen, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird, dass der Verweis in der Beschwerde auf die beigelegte Statistik der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend das Jahr 2008, wonach Ungarn in diesem Jahr nur gerade ein Asylgesuch eines türkischen Asylsuchenden gutgeheissen habe, diese Befürchtung nicht zu belegen vermag, da Ungarn im Jahr 2008 lediglich über 16 Asylgesuche von türkischen Staatsangehörigen befunden hat, dass auch der Hinweis auf in Ungarn festgestellte Menschenrechtsverletzungen und die neusten politischen Entwicklungen in diesem Land einer Rückführung nach Ungarn nicht entgegensteht, dass der Umstand, wonach für den Beschwerdeführer nicht einsichtig sei, dass er nach Ungarn weggewiesen werden solle, da er von der Türkei direkt nach Deutschland eingereist sei, ohne den Boden von Ungarn zu berühren, unter Hinweis auf die vorstehend zitierten Bestimmungen unbeachtlich ist, dass in der Beschwerde auch sonst nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da die auf Beschwerdeebene nochmals dargelegten Asylgründe in der Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens in Ungarn, welches – wie dargelegt – staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge D-5390/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-5390/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (per Kurier zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9

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