Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5389/2019
Urteil v o m 8 . November 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren N (…).
D-5389/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Oktober 2016 wurde sie vom SEM summarisch zu ihren Personalien und Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Sie reichte als Beweismittel mehrere Dokumente, insbesondere auch eine (…) in türkischer Sprache, zu den Akten. B. Am 15. November 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin schriftlich mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. C. Der rubrizierte Rechtsvertreter teilte am 10. Mai 2017 seine Interessenvertretung mit und ersuchte um möglichst baldige Anhörung der Beschwerdeführerin. Dieses Ersuchen wiederholte er mit Eingaben vom 13. Juli 2017 und 12. Oktober 2017, worauf das SEM jeweils am 20. Juli 2017 und am 23. November 2017 antwortete, das Anliegen werde zur Kenntnis genommen, aufgrund der hohen Geschäftslast könne jedoch keine verbindliche Zusage zur weiteren Verfahrensdauer gemacht werden. D. D.a Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 ein weiteres türkisches Dokument ins Recht. Gleichzeitig ersuchte sie um Beschleunigung des Verfahrens. D.b Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 16. April 2018 auf, das türkische Dokument in einer der Amtssprachen des Bundes zuzustellen. E. E.a Die Beschwerdeführerin teilte dem SEM am 24. April 2018 schriftlich mit, sie wolle ihr Asylgesuch zurückziehen und nach B._______ zurückkehren. Sie ersuchte gleichzeitig um Ausstellung eines gültigen Reisedokuments (EU-Laissez Passer) und Aushändigung sämtlicher abgegebener Dokumente. E.b Am 22. Mai 2018 ersuchte sie um rasche Behandlung ihres Rückzugsgesuches.
D-5389/2019 E.c Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2018 mit, das geforderte Laissez-Passer könne nicht ausgestellt werden. E.d Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie wolle ihr Asylgesuch entgegen ihren früheren Anträgen nicht zurückziehen. Gleichzeitig wiederholte sie ihr Ersuchen auf baldige Vorladung zur Anhörung, ansonsten sie sich die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorbehalte. E.e Das SEM antwortete am 15. Juni 2018, es werde das Asylverfahren fortführen. F. Am 27. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. G. G.a Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 23. Januar 2019 nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um dessen Beschleunigung. G.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Januar 2019 mit, zur vollumfänglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts würden weitere Dokumente, Übersetzungen und Angaben benötigt, und forderte sie auf, das Verlangte bis zum 28. Februar 2019 einzureichen. G.c Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 20. Februar 2019 mehrere Dokumente ins Recht und ersuchte erneut um beschleunigte Behandlung und Erledigung ihres Asylverfahrens. H. H.a Mit Schreiben vom 15. April 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie habe das zentrale Dokument noch nicht eingereicht, und forderte sie auf, dieses inklusive einer Übersetzung der relevanten Stellen bis zum 2. Mai 2019 einzureichen. H.b Die Beschwerdeführerin stellte dem SEM das geforderte Dokument samt Übersetzung der für sie relevanten Stellen mit Eingabe vom 2. Mai 2019 zu und ersuchte gleichzeitig um rasche Beurteilung ihres Asylgesuchs. H.c Sie monierte mit Eingabe vom 3. Juli 2019, der Sachverhalt sei vollständig abgeklärt und das Verfahren entscheidreif, und kündigte für den
D-5389/2019 Fall, dass sie innert angemessener Frist keine Antwort erhalte, die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an. H.d Das SEM teilte ihr mit Schreiben vom 19. Juli 2019 mit, es müssten zur hinreichenden Abklärung des relevanten Sachverhaltes eingeleitete Abklärungsmassnahmen abgewartet werden. H.e Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um umgehende Bekanntgabe der konkreten Abklärungsmassnahmen. H.f Das SEM teilte ihr am 25. Juli 2019 mit, dass Abklärungen (…) in Auftrag gegeben worden seien. I. Mit Schreiben datiert vom 31. Mai 2019 ersuchte das SEM die (…) in C._______ um (…). Einer Aktennotiz des SEM vom 30. August 2019 ist zu entnehmen, dass (…) am 31. Mai 2019 versehentlich ins Dossier abgelegt anstatt an die (…) versandt worden sei. Der Versand der (…) wurde am 30. August 2019 (Ausgangsstempel SEM) nachgeholt. J. Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM am 16. September 2019 erneut um Auskunft zum Verfahrensstand. K. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragt die Feststellung, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs zu lange daure und das Beschleunigungsgebot verletzt sei, sowie die Anweisung an das SEM, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zu erledigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. L. Das Gericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde.
D-5389/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der entsprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin, die am 24. Oktober 2016 ein Asylgesuch gestellt hat, welches bis anhin nicht beantwortet worden ist, ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
D-5389/2019 BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in den diversen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersuchte. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3 f.). 1.5 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2. m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
D-5389/2019 beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht hat. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Verfahren dauere ohne objektiven Grund unangemessen lange. Sie habe mehrmals – namentlich mit Schreiben vom 23. Januar 2019, 20. Februar 2019, 3. Juli 2019, 22. Juli 2019 und 16. September 2019 – beim SEM um Beschleunigung des Verfahrens ersucht und dargelegt, dass die lange Wartezeit sie sehr belaste. Es liege eine Rechtsverzögerung vor, zumal sie bereits alle relevanten Unterlagen, inklusive der nachgeforderten vollständigen Anklageschrift und deren Übersetzung beim SEM eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 2016 um Asyl nachgesucht. Sie hat diverse Beweismittel, unter anderem türkische Gerichtsunterlagen, zu den Akten gereicht. Sie wurde zu ihrem Gesuch befragt und am 27. Juli 2018 einlässlich angehört. Das Verfahren ging in dieser Zeitspanne nur schleppend voran und seither ist noch kein Entscheid seitens des SEM ergangen. In seiner Gesamtheit von nunmehr drei Jahren betrachtet dauert das Asylverfahren der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits lange. Allerdings ist vorliegend nicht nur zu berücksichtigen, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen dürfte, sondern es gilt insbesondere auch in Betracht zu ziehen,
D-5389/2019 dass der materielle Entscheidfindungsprozess durch den vorübergehenden Wunsch der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Laisser-Passer (vgl. Sachverhalt Bst. E) unterbrochen wurde. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin ab Erhalt des Schreibens vom 28. Januar 2019, aus welchem ersichtlich ist, dass das SEM das Dossier bearbeitet und sich im Detail mit einzelnen Fragen auseinandersetzt, Kenntnis davon hat, dass ihr Gesuch behandelt wird und ihre Vorbringen geprüft werden. Das SEM forderte sie im diesbezüglichen Schreiben denn auch auf, die eingereichte (…) in eine schweizerische Amtssprache übersetzt sowie weitere erforderliche Angaben nachzureichen. Mit Schreiben vom 15. April 2019 wies das SEM die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass sie das zentrale (…)dokument noch nicht eingereicht habe und forderte sie auf, dieses inklusive Übersetzung der relevanten Stellen einzureichen und gab schliesslich am 31. Mai 2019 (offenbar versehentlich versandt am 30. August 2019) eine (…) in Auftrag, welche den Akten zufolge noch ausstehend ist. 4.3 Angesichts dieser konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es deshalb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Oktober 2019 über die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses informiert. Es kann daher nicht geschlossen werden, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde den Erlass eines Entscheids über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Einzig durch den Umstand, dass der Beschwerdeführerin ihre erneute Anfrage nach dem Verfahrensstand und ihr Gesuch um rasche Verfahrenserledigung vom 16. September 2019 unbeantwortet geblieben ist, vermag sie aufgrund der Aktenlage nicht darzulegen, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Oktober 2019 den Erlass eines Entscheids über ihr Asylgesuch unrechtmässig verzögere, zumal den vorinstanzlichen Akten zufolge die Antwort der (…) noch nicht eingegangen ist. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 14. Oktober 2019 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
D-5389/2019 6. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 7. Die Kosten des Verfahrens sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5389/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: