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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2016 D-5384/2015

16. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,238 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5384/2015

Urteil v o m 1 6 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N_______.

D-5384/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tschetschene russischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ (Rayon C._______), eigenen Angaben zufolge seine Heimat am 20. Juni 2015 auf dem Landweg verliess und drei Tage später über ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 23. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in (...) um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ (...) am 8. Juli 2015 und die Anhörung zu den Asylgründen am 21. Juli 2015 durchgeführt wurden, dass er dabei bei der BzP im Wesentlichen angab, sein älterer Bruder sei vom (...) auf den (...) während des damals herrschenden Krieges aus ihm unbekannten Gründen von Soldaten abgeführt worden und seither verschwunden, dass er im (...) nach dem Verräter, der für das Verschwinden seines Bruders verantwortlich sei, zu suchen begonnen habe, dass er, da er keinen Führerschein und kein eigenes Auto besessen habe, seinen Schwager C._______ gebeten habe, ihn zu fahren, worauf sie an verschiedene Orte in Tschetschenien gefahren seien, dass er am (...) den Anruf seines Freundes D._______, welcher Bekannte bei der Polizei habe, erhalten habe, von welchem ihm Informationen über den Verbleib seines verschwundenen Bruders in Aussicht gestellt worden seien, dass er darauf mit C._______ nach F._______ zu D._______ gefahren sei und sich mit diesem unterhalten habe, wobei ihr Wagen auf dem Rückweg nach E._______ von Unbekannten beschossen worden sei, dass er sich geduckt und C._______ Gas gegeben habe, worauf sie unverletzt hätten entkommen können, auch wenn der hintere Teil des Autos beschädigt worden sei, dass sie sich nach ihrer Rückkehr beide bei einem Freund respektive einem Verwandten versteckt hätten und er später erfahren habe, dass sowohl er als auch C._______ am (...) von Leuten zu Hause gesucht worden seien,

D-5384/2015 dass er und C._______ am (...) ihre Familienangehörigen aufgefordert hätten, nach F._______ zu kommen, und sie ihre Angehörigen in der Folge in einem Versteck untergebracht hätten, dass ihnen ein Verwandter von C._______ zur Ausreise geraten und diese auch organisiert habe, dass er in der Anhörung ergänzend anführte, sein Bruder sei am (...) von uniformierten und maskierten Unbekannten entführt worden und er (der Beschwerdeführer) habe nach dem Abschluss eines von seiner Mutter initiierten Gerichtsverfahrens in G._______, das zu ihren Gunsten ausgefallen sei, mit der Suche nach dem Verbleib seines verschwundenen Bruders begonnen, dass er sich dazu im (...) an zwei Bekannte gewendet habe, zum einen an H._______, der im Geheimdienst arbeite, und zum anderen an D._______, der gute Verbindungen zum Sicherheitsdienst unterhalte, dass er die beiden regelmässig getroffen, sich mit deren Hilfe an ein Untersuchungskomitee gewendet und ihn D._______ am (...) zu sich nach F._______ gerufen habe, worauf er mit C._______ dorthin gefahren sei, dass ihm von D._______ in Aussicht gestellt worden sei, er werde innerhalb von zwei bis vier Tagen konkretere Ergebnisse über einen Informanten erhalten, dass sie auf der Rückfahrt von diesem Treffen zwischen E._______ und F._______ aus dem Wald von hinten beschossen worden seien, worauf er sich nach unten auf den Boden geworfen und C._______ aufs Gas gedrückt habe, dass er sich in der Folge bei einem Freund versteckt habe und er von seiner Mutter, welche zusammen mit seiner Schwester zu ihm nach F._______ gekommen sei, erfahren habe, dass am (...) maskierte Leute in ihr Haus eingedrungen seien und nach ihm gefragt sowie seine Mutter und Schwester verprügelt hätten, dass diese Leute seiner Mutter zudem versichert hätten, man werde ihn ausfindig machen und liquidieren, dass er am (...) einen Autounfall gehabt und dabei (Nennung Verletzungen) erlitten habe, weshalb bei ihm Gedächtnislücken auftreten würden,

D-5384/2015 dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 4. August 2015 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2015 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer habe kein einheitliches Bild der Suche nach seinem Bruder beziehungsweise nach allfälligen Informanten vermitteln können, so zur Anzahl der kontaktierten Personen und deren Tätigkeit für den Geheimdienst und zu den besuchten Orten, dass er sodann keine plausible Erklärung habe abgeben können, weshalb er sich trotz bestehender Kontakte erst (...) Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders auf dessen Suche gemacht habe, dass die Aussagen über die von ihm an H._______ und D._______ ausgehändigten Anfragen unsubstanziiert geblieben, die Vorbringen zur Entwicklung der Suche ausweichend ausgefallen und die Ausführungen zum Telefonanruf vom (...) mit D._______ widersprüchlich gewesen seien, dass er auch auf wiederholte Nachfrage den geltend gemachten Beschuss nicht darzustellen vermocht habe und seinen Aussagen keine Hinweise auf eine persönliche Betroffenheit oder ein subjektives Empfinden entnommen werden könnten, weshalb das von ihm Geschilderte in dieser Form ohne weiteres von einer beliebigen Drittperson nacherzählt werden könnte, dass auch der geäusserte Verdacht, der von D._______ erwähnte Informant – der einen guten Draht zu Kadyrow verfüge – stehe hinter dem Beschuss, als unplausibel zu erachten sei, dass auch die Erläuterungen zum Überfall zu Hause am (...) oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen seien und von ihm hätte erwartet werden können, dass er sich bei seiner Mutter und Schwester über die näheren Umstände erkundigt hätte, um zumindest ansatzweise den Ernst der Lage beurteilen zu können, dass es zusammenfassend seinen Vorbringen über die gesamte Anhörung hinweg an subjektiver Prägung und Substanz gefehlt habe, die Antworten von Widersprüchen geprägt gewesen seien und sich beachtlich oft ausweichend und wiederholend gestaltet hätten,

D-5384/2015 dass es sich bei den vorgebrachten Gedächtnislücken um eine blosse, unbelegte Schutzbehauptung handle, mit welcher er über die zahlreichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen hinwegzutäuschen versuche, zumal selbst bestehende Erinnerungsschwierigkeiten beispielsweise nicht erklärten, weshalb er die Suche nach seinem Bruder in auffallend unterschiedlichen Weisen zu beschreiben versuche oder weswegen seine Aussagen frei von subjektivem Empfinden seien, dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchte, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventuell sei er bei bereits durchgeführter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 110a AsylG abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 2. Oktober 2015 angesetzt wurde,

D-5384/2015 dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, uneinheitlich, oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, dass der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 verlangte Kostenvorschuss am 1. Oktober 2015 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2015 (Poststempel: 8. Oktober 2015) verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) einreichte, wobei sich der ebenfalls als Beilage erwähnte (Nennung Beweismittel) nicht darunter befand, dass dem Schreiben der (Nennung Organisation) insbesondere zu entnehmen ist, dass mit dem Beschwerdeführer am (...) ein Gespräch durchgeführt worden sei, dieser dabei grosse Angst vor einer Wegweisung und drohenden Rückführung nach Tschetschenien und Verzweiflung angesichts der familiären Situation geäussert habe, zumal sich seine Familienangehörigen verstecken müssten, dass sich durch gezielte Fragen herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer elementare Bestandteile seiner Asylgründe gegenüber dem SEM nicht erwähnt habe, so die durch Fotos belegte Anstellung bei der (Nennung Behörde) und die anschliessende erzwungene Kündigung sowie spätere konkrete Drohungen durch Vertreter der heimatlichen Behörden, dass bezüglich der Anhörung durch das SEM nach Ansicht des (Nennung Organisation) einige erhebliche Verfahrensmängel festzustellen seien, zumal nicht ausreichend versucht worden sei, das Vertrauen des Beschwerdeführers zu überprüfen, nicht auf die Folgen eines unvollständig dargelegten Sachverhalts hingewiesen worden sei, kein einleitender Teil stattgefunden habe, bei welchem die Lebensumstände vor der Flucht hätten thematisiert werden können, inhaltlich nicht nach der Identität der Urheber der Verfolgungshandlungen und einer Aufenthaltsalternative in Russland ge-

D-5384/2015 fragt worden sei und das SEM nicht versucht habe, in Erfahrung zu bringen, was der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr zu befürchten hätte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP sowie der Anhörung offenbar nicht ausreichend über seine Asylgründe zu berichten vermocht habe, dass die Verfolgungshandlungen durch die Behörden im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als (Nennung Beschäftigung) stünden und als asylrelevant bezeichnet werden müssten, dass die Ehefrau des Schwagers C._______ gegenüber dem (Nennung Organisation) im Rahmen eines Telefongesprächs vom (...) nähere Angaben zu ihrer Rückkehr in die Wohnung am (...) oder (...) – zwecks Suche des Passes von C._______ – sowie zu den Folgen des Überfalls vom (...) gemacht habe, dass der Beschwerdeführer sodann unter (Nennung Leiden) leide und in grosser Sorge um seine Angehörigen in der Heimat sei, was im Schreiben (Nennung Beweismittel) bestätigt werde, dass das Schreiben des (Nennung Organisation) im Weiteren eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 enthält, dass diesbezüglich vorgebracht wird, die Haltung des Gerichts bezüglich der Datenweitergabe stärke die nicht ganz unbegründete Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach solche Daten an den Heimatstaat weitergegeben werden könnten, und sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung zu den Asylgründen eben gerade nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei, zumal man ihm im Begrüssungstext lediglich gesagt habe, er habe Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen, und das SEM sammle Fakten, die für den Entscheid wesentlich seien, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, welche ihn deutlich erkennbar auf einem wichtigen öffentlichen Platz in F._______ zeigten, seine Anstellung bei (Nennung Behörden) einwandfrei belegen würden,

D-5384/2015 dass in der Beschwerdeschrift das Verschweigen dieser Anstellung bei (Nennung Behörde) erklärt, das verspätete Vorbringen aber glaubhaft geltend gemacht und belegt worden sei, dass das Verschweigen dieser und anderer Sachverhaltselemente wiederum die Substanzlosigkeit und Ungenauigkeit zentraler Vorbringen erkläre und der Beschwerdeführer diese Angaben – nicht zuletzt zum Schutz seines Schwagers C._______ – habe geltend machen müssen, dass die Behörde in diesem Zusammenhang nach Ansicht des (Nennung Organisation) gehalten sei, erwiesene Tatsachen auch bei verspäteter Geltendmachung in ihrem Entscheid zu berücksichtigen, zumal ein Verweis auf eine Missachtung der Mitwirkungspflicht eine Wegweisung nicht legitimiere, wenn dabei eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Kauf genommen werde, dass das (Nennung Organisation) am Schluss seines Schreibens an das Bundesverwaltungsgericht und an das SEM appelliert, ihre Entscheide auf einen rechtsgenüglichen Sachverhalt zu stützen, die Ängste des Beschwerdeführers – insbesondere auch angesichts der sich ständig verschlechternden Sicherheitslage in Tschetschenien – ernst zu nehmen und weitere Abklärungen zu treffen, um die Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungshindernisse festzustellen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-5384/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM angesichts der widersprüchlich, uneinheitlich, oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallenen Fluchtgründe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen als nicht glaubhaft erachtete und

D-5384/2015 demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 17. September 2015 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, dass an dieser Beurteilung auch die mit Eingabe vom 26. September 2015 nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass bezüglich des ausführlichen Schreibens des (Nennung Organisation) festzustellen ist, dass dieses hinsichtlich des Inhalts und der darin vermerkten Rügen – insbesondere auch der gegenüber der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 geäusserten Kritik – den Charakter einer Rechtsschrift aufweist, jedoch vorliegend kein Dokument vorliegt, wonach der Beschwerdeführer die (Nennung Organisation) mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hätte, dass daher – soweit im erwähnten Schreiben die persönliche Sicht beziehungsweise die in eigenem Namen geäusserte Kritik des (Nennung Organisation) zum in Frage stehenden Asyl(Beschwerde)verfahren wiedergegeben wird – diesen Ausführungen grundsätzlich keine weitere Beachtung zu schenken wäre, dass aber ungeachtet dessen die Rüge, es lägen diverse Verfahrensmängel vor und sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien gehalten, ihren Entscheid auf einen rechtsgenüglichen Sachverhalt zu stützen, ohnehin als nicht stichhaltig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu Beginn der BzP explizit auf die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten und den Umstand aufmerksam gemacht wurde, dass die heimatlichen Behörden von

D-5384/2015 seinen im schweizerischen Asylverfahren gemachten Angaben nichts erfahren würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (vgl. act. A3/11 S. 1 f.), und er weder in der BzP noch in der späteren Anhörung irgendwelche Befürchtungen äusserte, seine Angaben könnten den heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangen, dass man ihn zudem ausdrücklich darauf hinwies, dass ungenaue, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente sich negativ auf den Asylentscheid auswirken würden und er somit eine grosse Verantwortung für seine Aussagen trage, auf welche sich das SEM stütze (vgl. act. A3/11 S. 2), dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, im Rahmen der durchgeführten Befragungen – und insbesondere bei der ausführlichen Anhörung – zu Beginn seiner Ausführungen auf seine Lebensumstände vor der Flucht hinzuweisen oder am Schluss der jeweiligen Befragungen, als er gefragt wurde, ob er alle Gründe genannt habe beziehungsweise ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, entsprechende Ergänzungen anzubringen, was er jedoch vor der Rückübersetzung unterliess (vgl. act. A3/11 S. 8; A7/15 S. 3 und 12), dass er ausdrücklich nach der Identität der Urheber der Verfolgungshandlungen gefragt wurde (vgl. act. A7/15 S. 9 f. und S. 11) und aus der Gesamtheit seiner Aussagen unschwer zu erkennen ist, welche Befürchtungen er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seine Person hegte, dass es noch keinen Mangel in der Befragung darstellt, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gewisse Fragen nicht stellt, die es seiner Meinung nach hätte tun sollen, dass der Beschwerdeführer aus den Angaben der Ehefrau seines Schwagers C._______ und den diesbezüglich eingereichten Fotos nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal es sich bei diesen Äusserungen um unbelegte Parteibehauptungen seitens Dritter handelt und die Fotos weder eine zeitliche Einordnung noch eine sachliche Zuordnung zu den in Frage stehenden Ereignissen zulassen, weshalb ihnen keine Beweiskraft zuzuerkennen ist, dass sich der Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen offenbar nicht ausreichend über seine Asylgründe zu berichten vermocht, aus den diesbezüglich protokollierten Aussagen nicht erhärten lässt, und er insbesondere am Schluss der Anhörung die Korrektheit und

D-5384/2015 Vollständigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und überdies von der Möglichkeit, im Rahmen dieser Rückübersetzung Korrekturen oder Ergänzungen zum Protokoll anzubringen, Gebrauch machte (vgl. act. A7/15 S. 14), dabei jedoch lediglich darauf hinwies, er habe keine Dokumente auf die Reise mitnehmen können, dass sich der Einwand, die eingereichten Fotos belegten eindeutig die vorgebrachte Arbeit bei der Polizei, das verspätete Vorbringen dieser Anstellung dürfe ihm einerseits mit Blick auf Art. 3 EMRK nicht zum Nachteil gereichen und das Verschweigen von Tatsachen belege andererseits die Substanzlosigkeit und Ungenauigkeit zentraler Vorbringen, als nicht stichhaltig erweist, da bereits in der Zwischenverfügung vom 17. September 2015 erwogen wurde, dass auch eine effektiv ausgeübte (Nennung Tätigkeit für Behörde) an den bisherigen Ungereimtheiten hinsichtlich der Suche nach Informanten und seinem Bruder nichts zu ändern vermöge, dass zudem das Vorbringen, er habe die im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegenen Angaben auch zum Schutz seines Schwagers C._______ im Beschwerdeverfahren geltend machen müssen, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass – entgegen der in der Erklärung des (Nennung Organisation) geäusserten Ansicht – sodann das Verschweigen von Sachverhaltselementen in keiner Art und Weise die Substanzlosigkeit und Ungenauigkeit zentraler Vorbringen zu erklären vermag, dass er im Weiteren auf einen mit der Eingabe vom 26. September 2015 eingereichten (Nennung Beweismittel) verweist, der jedoch dieser Eingabe – wohl versehentlich – nicht beigelegt wurde, dass auf die nachträgliche Einholung dieses (Nennung Beweismittel) aber verzichtet werden kann, da alleine die angeführte Sorge des Beschwerdeführers um seine in der Heimat verbliebenen Angehörigen und die damit verbundenen Ängste, die zu (Nennung Leiden) führen würden, keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Bestehen der geltend gemachten Verfolgungssituation zulässt und somit bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu keiner anderen Erkenntnis zu führen vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2), dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,

D-5384/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

D-5384/2015 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sodann hinsichtlich der angeführten (Nennung Leiden) festzuhalten ist, dass der Vollzug der Wegweisung eines Gesuchstellers mit solchen gesundheitlichen Problemen im Lichte der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) noch keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer – wie in der Zwischenverfügung vom 17. September 2015 bereits erwogen – über eine langjährige Schulbildung und in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie über einen geeigneten Wohnraum verfügt (vgl. act. A3/11 S. 3 ff.), weshalb er sowohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen kann und demnach keine Hinweise vorliegen, dass er befürchten müsste, in eine existenzielle Notlage zu geraten, dass eine in der Schweiz allenfalls begonnene Behandlung der vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen angesichts der in Tschetschenien bestehenden medizinischen Strukturen im Bedarfsfall auch in seiner Heimat weitergeführt werden kann, auch wenn eine solche Behandlung möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-5384/2015 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 1. Oktober 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5384/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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