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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2021 D-5380/2021

20. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,084 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5380/2021

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch Esther Potztal, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 / N (…).

D-5380/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Oktober 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentrum (…) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. Gleichentags fand auch die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2018 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm am 14. März 2019 dort Schutz gewährt worden war. C. Am 27. Oktober 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 1. November 2021 zu und bestätigten gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und ihm am (…) eine bis am (…) gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei. E. Mit Schreiben vom 22. November 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die griechischen Behörden hätten seiner Rückübernahme am 1. November 2021 zugestimmt. Daher werde beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt.

D-5380/2021 F. In seiner Stellungnahme vom 25. November 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Griechenland in einem baufälligen Haus ohne fliessendes Wasser leben müssen und nichts zu essen gehabt. Seine Versuche, von den Behörden Hilfe zu erhalten, seien erfolglos gewesen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland drohe ihm Obdachlosigkeit und Hilflosigkeit. Die Situation von Schutzberechtigten in Griechenland sei nach wie vor unzumutbar; sie hätten faktisch keinen Zugang zu Sozialleistungen und Begünstigungen. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) erachte den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nur als zulässig und zumutbar, wenn besonders begünstigende Umstände vorlägen. Dies sei bei ihm nicht der Fall. G. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 und erklärte, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt worden, und Griechenland habe einer Rückübernahme zugestimmt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft (auch) in der Schweiz sei nicht ersichtlich. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Die Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Daher sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, in welchem er Schutz vor Rückschiebung finde. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland seien nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen. Aufgrund seines Schutzstatus stünden ihm alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, und es lägen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Griechenland nicht an seine

D-5380/2021 völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Ausserdem könne er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen und seine Rechte bei Unterstützungsbedarf nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Bei Bedarf könne er sich überdies an private und internationale Organisationen wenden, welche in Griechenland tätig seien, beispielsweise den «Greek Council for Refugees». Entsprechenden Bemühungen habe er nicht konkret dargelegt. Es sei ferner auf das sogenannte HELIOS-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) zu verweisen, welches ihm aufgrund seines Schutzstatus zur Verfügung stehe. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geäusserten Vorbehalte gegen dieses Programm seien als unsubstanziiert und teilweise falsch zurückzuweisen. Der Vollzug sei schliesslich auch möglich. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei auf das Asylgesuch einzutreten oder infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht vom 19. Oktober 2021 bei (Kopien). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

D-5380/2021 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen E. 5 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-5380/2021 5. Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive der Vollzug der Wegweisung sei (superprovisorisch) zu sistieren (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdeanträge), ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 6. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge). Dieser Antrag wird indessen nicht näher begründet. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt hat. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Bedarf für zusätzliche Abklärungen; der rechtserhebliche Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten. Demnach erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 14. März 2019 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt dort über eine bis am 6. April 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Griechenland ist ein EU-Staat und gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007), und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 1. November 2021 ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. 7.3 Die vorstehenden Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

D-5380/2021 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-5380/2021 9.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. In Griechenland sei am 11. März 2020 eine neue Gesetzesbestimmung in Kraft getreten, wonach anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus das Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen aberkannt werde. Damit werde diesen Personen der Zugang zu elementarsten Leistungen massiv erschwert. Um Unterstützung durch das HELIOS- Programm zu erhalten, müssten zahlreiche formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Schutzberechtigte, welche nicht direkt aus dem Asylverfahren kämen, seien in der Regel von diesem Programm ausgeschlossen. Im Weiteren bestehe kaum Wohnraum für Schutzberechtigte; auch die Obdachlosenunterkünfte hätten keine freien Plätze. Die Integration in den Arbeitsmarkt sei schwierig bis unmöglich, zumal dafür eine Aufenthaltsbewilligung sowie Griechischkenntnisse benötigt würden. Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei in der Praxis aufgrund von administrativen Hürden sowie infolge des in Griechenland herrschenden Mangels an Ressourcen und Kapazitäten erschwert. Die SFH erachte die staatliche Unterstützung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus ebenfalls als mangelhaft und gehe im Falle einer Rücküberstellung solcher Personen vom Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus. Auch einige deutsche Gerichte seien aus diesen Gründen dazu übergegangen, Asylgesuche von Personen mit Schutzstatus in Griechenland materiell zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland in einem baufälligen Haus ohne fliessendes Wasser leben müssen und keine Hilfe von den Behörden erhalten. Zudem habe er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Als er sich anlässlich eines Arbeitsunfalls im Rahmen einer illegalen Erwerbstätigkeit verletzt habe, habe er keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Bei einer Rückkehr nach Griechenland hätte er keine Unterkunft, keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle und wäre von Sozialleistungen ausgeschlossen. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen – auch nach der in der Beschwerde erwähnten Gesetzesänderung – grundsätzlich nach (vgl. dazu beispielsweise bereits das Urteil des BVGer E-2508/2020 vom

D-5380/2021 24. September 2020 E. 6.1, m.w.H.). Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK droht. Als anerkannter Flüchtling kann er sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8); es geht aus den Akten nicht hervor, dass er dies in der Vergangenheit tatsächlich erfolglos gemacht hätte. 9.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Zwar trifft es zu, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Griechenland nicht unerheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Versorgung ausgesetzt sein können. Aber wie bereits vorstehend erwähnt, ist Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass (u.a.) anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Als anerkannter Flüchtling hat der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit. Da er überdies über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde insbesondere davon auszugehen, dass er einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und nicht gezwungen ist, illegale Arbeitsangebote anzunehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen; es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden, obliegt es ihm, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden oder nötigenfalls den Rechtsweg

D-5380/2021 zu beschreiten. Gegebenenfalls könnte er zudem die Hilfe von privaten und internationalen Organisationen in Anspruch nehmen, welche in Griechenland im karitativen Bereich tätig sind. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 9.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben; dies ungeachtet allfälliger, durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingter temporärer Vollzugshindernisse. 9.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-5380/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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