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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2010 D-5380/2010

3. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,902 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-5380/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 . August 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], unbekannter Herkunft, alias Sierra Leone vertreten durch Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5380/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2000 mit Verfügung vom 10. August 2000 ablehnte, dass die dagegen am 12. August 2000 bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2000 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2010 erneut in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 30. April 2010 im EVZ summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt wurde und ihm dort in der Folge gleichentags das rechtliche Gehör einerseits zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich, Griechenland oder Italien (Art. 32 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; B8/3) sowie andererseits zu einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (B9/3) gewährt wurde, dass das BFM am 28. Mai 2010, gestützt auf die einschlägigen staats vertraglichen Bestimmungen, an die zuständigen Behörden Griechenlands ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers richtete, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 23. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete und des Weiteren festhielt, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ([Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem D-5380/2010 Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass Griechenland innert Frist nicht geantwortet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass die zuständigen griechischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet hätten und daher die Zuständigkeit betreffend Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Griechenland übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-VO) – bis spätestens am 12. Dezember 2010 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 30. April 2010 geltend gemachten Gründe ("er könne nicht nach Griechenland zurückkehren, da er da keine Unterkunft, keine Nahrung, keine Arbeit und keine Kleider erhalte") kein Hindernis für eine Wegweisung nach Griechenland darstelle, da Griechenland ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublin-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass Griechenland die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ferner zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2010 (Poststempel: 27. Juli 2010) die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, D-5380/2010 dass im Wesentlichen beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass sodann im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass ferner auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten sei, dass auf die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg lichen Massnahme provisorisch per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- D-5380/2010 schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Fall zunächst Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG), dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in D-5380/2010 Gestalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVER- NI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.), dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.), dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien nicht gerecht wird, dass das BFM hinsichtlich der Frage der Wegweisung nach Griechenland einzig pauschal festhält, Griechenland wende die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller an und stelle demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung, D-5380/2010 dass sich diese gedrängte vorinstanzliche Schlussfolgerung vor dem Hintergrund zahlreicher, weitgehend übereinstimmender und dem BFM bekannter Lageberichte zur prekären Situation von Asylsuchenden in Griechenland (vgl. beispielsweise BVGE 2010/1 E. 5.6 S. 16) in dieser Form als reine Behauptung erweist, welche in keiner Weise begründet oder auch nur erläutert wird, dass das BFM damit offensichtlich seine Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass dies im vorliegenden Fall umso stossender anmutet, als den Akten konkrete Sachverhaltselemente zu entnehmen sind, welche einer rechtsgenüglichen Begründung der vorinstanzlichen Schlussfolgerung durchaus hätten dienen können (siehe untenstehende Ausführungen), dass insofern auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu bemängeln ist, beschränkt sich diese doch lediglich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe gemäss EURODAC-Datenbank am 6. Mai 2003 – mithin vor rund sieben Jahren – in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss, dass der Gesetzgeber aus prozessökonomischen Gründen die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation sich ferner entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist, dass im vorliegenden Fall – wie nachfolgende Ausführungen ergeben – die Gehörsverletzungen geheilt werden können, da sich das Verfahren aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten als D-5380/2010 entscheidreif erweist und mithin keine weiteren Tatsachen mehr festgestellt werden müssen und dem Beschwerdeführer dabei aufgrund der im Ergebnis zutreffenden vorinstanzlichen Verfügung kein Nachteil erwächst, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM in der EURODAC-Datenbank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Griechenland feststeht und er diese auch nicht bestreitet (vgl. B8/3 S. 1), dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 22. April 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist, dass die Zuständigkeit Griechenlands in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wird, weshalb auf die diesbezüglich zutreffenden vor instanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (siehe oben S. 3), dass in der Rechtsmittelschrift indessen unter Hinweis auf diverse Berichte und europäische Gerichtsentscheide geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer laufe bei einer Rückweisung nach Griechenland grosse Gefahr, direkt in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, und das Asylverfahren in Griechenland verletze fundamentale Garantien, dass daher das BFM verpflichtet sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Sichtweise im Falle des Beschwerdeführers zurückweist, da sich dieser eigenen Angaben zufolge anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. April 2010 seit dem 6. Mai 2003 bis im April 2010 – also rund sieben Jahre – in Griechenland aufhielt, im Besitze einer sog. "Rosa-Karte" respektive "Roten-Karte" ("tessera rossa") war, welche er alle sechs Monate, ins gesamt vielleicht zehn Mal – erneuern liess (vgl. B8/3 S. 1 f.), dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, seine "Rosa-Karte" sei abgelaufen, er aber in keiner Weise darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese wiederum zu erneuern respektive D-5380/2010 seine Erklärung, er wisse nicht, wann er eine negative Antwort auf sein Asylgesuch in Griechenland erhalten habe, und er wisse nicht einmal, ob er Beschwerde erhoben habe (vgl. B8397652/3 S. 1), als oberflächlich und daher unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich explizit auf dieselben Asylgründe beruft, welche er anlässlich seiner ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz im Jahre 2000 geltend machte (vgl. B1/10 S. 6), dass im damaligen Asylverfahren die Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone als unglaubhaft erkannt und davon ausgegangen wurde, ihm drohten im tatsächlichen Heimatstaat keinerlei asylrelevante Benachteiligungen (vgl. in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFF vom 10. August 2000; vgl. auch B9/3 betreffend die divergierenden Altersangaben des Beschwerdeführers), dass vor diesen Hintergründen die Gefahr einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) – auch im Falle einer allfälligen Kettenabschiebung – mithin ausgeschlossen werden kann, dass sich der ungebundene und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer seinen Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. April 2010 zufolge während seines sieben Jahre dauernden Aufenthalts in Griechenland zumindest zeitweise bei Freunden in "Kuliato" und "Alessandria" in Athen aufgehalten hat (vgl. B8/3 S. 2), dass unter diesen Umständen – auch unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Mängel im griechischen Asylverfahren – keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland vorliegen, dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dubli-II-VO anzuwenden, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – im Ergebnis (siehe oben) – zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5380/2010 dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal sich diese einzig zur allgemeinen Situation in Griechenland, nicht aber zu den konkreten, den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umständen äussern, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) gegenstandslos geworden ist, dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verhält, dass der Beschwerdeführer sodann nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen respektive hinreichend begründeten Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein finanzieller D-5380/2010 Nachteil erwachsen darf (BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109), dass deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind, dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des soeben Gesagten trotz Unterliegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass seitens der Rechtsvertretung bis dato keine Kostennote eingereicht wurde, indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet wird, weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 500.– festgesetzt wird, welche das BFM dem Beschwerdeführer zu entrichten hat. (Dispositiv nächste Seite) D-5380/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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