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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2021 D-5372/2021

17. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,900 Wörter·~25 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5372/2021

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch MLaw (…), Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2021 / N (…).

D-5372/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge algerischer Staatsangehöriger mit dem Namen B._______ respektive C._______ – suchte am 28. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (…) 2005 geboren und damit minderjährig zu sein. B. Gemäss entsprechendem Bericht der (…) vom 30. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer gleichentags wegen (…) auf der dortigen Notfallstation behandelt. Diagnostiziert wurde ein (…) und ein (…). C. C.a Am 17. August 2021 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – unter anderem zu seinem Alter und seinem Reiseweg befragt. Zum Reiseweg machte er im Wesentlichen geltend, er habe Marokko, wo er sich seit seinem neunten Lebensjahr aufgehalten habe, im Jahr 2019 verlassen und sei nach Spanien gelangt. In Spanien habe er sich bei der Polizei gemeldet und sei dann in einem Zentrum für Minderjährige untergebracht worden. Dort habe er sich für vier oder fünf Monate aufgehalten, bevor er nach Frankreich gegangen sei. Anschliessend sei er weiter nach Belgien, wo er sich viel länger als in Spanien aufgehalten habe. Ebenfalls sei er (kurz) in den Niederlanden und in Deutschland gewesen. C.b Aufgrund dieser Aussagen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer Wegweisung dorthin. Dabei – respektive bereits im Rahmen seiner vorherigen Ausführungen – machte er im Wesentlichen geltend, die Situation in Spanien habe ihm wegen Drogen und Ähnlichem nicht gefallen. Er sei nicht in die Schule geschickt worden und es sei nicht gut für die Minderjährigen gesorgt worden. Ausserdem habe er Probleme mit den sogenannten Gitanos (Sinti und Roma; Anmerkung des Gerichts) gehabt, die jemanden erschossen hätten. Er wolle nicht in einem Land mit vielen Waffen leben. Er habe in Spanien keine Fingerabdrücke "gehabt", weshalb Spanien nicht für ihn verantwortlich sei. Als er Spanien verlassen habe, habe er dort zudem gesagt, dass er nicht in diesen Staat zurückkehren möchte und die dortigen Behörden hätten ihm erklärt, dass

D-5372/2021 er nicht zurückkehren dürfe. Bei einer Rückkehr dorthin würden sie ihn vermutlich nach Hause zurückschicken, wobei er es vorziehe hier zu sterben. C.c Angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen gab der Beschwerdeführer sodann an, er habe mit den (…) Probleme ([…]) und möchte mit einem Psychiater reden. Ausserdem benötige er regelmässig (Medikament) und habe sich am (…). D. D.a Im Anschluss an die Erstbefragung UMA wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) – wie von der Vorinstanz in der Befragung angekündigt und wozu er Stellung nehmen konnte – auf den 1. Januar 2003 mutiert und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D.b Mit Eingabe vom 18. August 2021 stellte der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter einen Antrag zur Rückanpassung des Alters beziehungsweise zur Durchführung weiterer Abklärungen zum Alter. E. Am 26. August 2021 ersuchte das SEM die belgischen, französischen, niederländischen und deutschen Behörden um Informationen zum Beschwerdeführer. F. Mit Schreiben vom 15. September 2021 teilten die belgischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Belgien mit dem Namen D._______, geboren am (…) 2003 und als marokkanischer Staatsangehöriger registriert sei. Er sei Ende Januar sowie anfangs Februar 2020 infolge illegalen Aufenthalts drei Mal von der belgischen Polizei verhaftet worden. Da er behauptet habe, minderjährig zu sein, sei er den Kindesschutzbehörden (custody service) gemeldet worden, jedoch sei er umgehend wieder verschwunden. G. Am 16. September 2021 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden – unter Hinweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg (bis in die Schweiz) und die von den belgischen Behörden erhaltenen Informationen – um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-

D-5372/2021 ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). H. Mit Schreiben vom 21. September 2021 teilten die deutschen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht bekannt sei. I. I.a Mit Schreiben vom 28. September 2021 teilten die niederländischen Behörden dem SEM im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden gemäss einer von ihm in Kopie eingereichten Identitätskarte mit dem Namen A._______, geboren am (…) und als marokkanischer Staatsangehöriger bekannt sei. Er sei am 9. Februar 2020 wegen illegalen Aufenthalts angehalten worden. Seit dem 14. Februar 2020 bestünden jedoch keine Informationen mehr zu ihm. I.b Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seiner Personalien im ZEMIS entsprechend seiner in den Niederlanden registrierten Identität. I.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 an seiner Minderjährigkeit fest und beantragte für den Fall der Änderung seines Geburtsdatums – neben einem Bestreitungsvermerk im ZE- MIS – den Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asylentscheids. Weiter wies er auf die laufenden Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der (…) betreffend seine Gefährdung (als UMA) hin, welche durch das SEM berücksichtigt werden müssten. J. Mit ärztlichem Schreiben vom 6. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer vom (…) an die (…) überwiesen. Darin wurde auf die vom (…) bisher gestellten Diagnosen (insb. […]; im Übrigen: […]) und die beim Beschwerdeführer bestehende Tendenz zu (…) wie auch dessen Neigung zu Ausbrüchen von (…) sowie zu (…) hingewiesen. K. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 teilten die französischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich nicht bekannt sei.

D-5372/2021 L. Am (…) 2021 musste aufgrund einer Eskalation im BAZ E._______ der Notfallpsychiater beigezogen werden. Gemäss fachärztlichem Kurzbericht des diensthabenden Notfallpsychiaters vom 30. Oktober 2021 – vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. November 2021 dem SEM (in Kopie) zugestellt – besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine (…) sowie eine (…) und eine (sich daraus ergebende) ausgeprägte, auch stationäre Behandlungsbedürftigkeit. Der Notfallpsychiater verzichtete indes auf eine Einweisung des Beschwerdeführers ohne dessen Einverständnis, da eine solche kontraproduktiv erscheine. M. Gemäss ärztlichem Kurzbericht des (…) vom 3. November 2021 hätte der Beschwerdeführer gleichentags einen ersten Termin zwecks konsiliarischer psychiatrischer Untersuchung gehabt, sei aber – einer telefonischen Mitteilung des BAZ E._______ zufolge – nicht dazu zu bewegen gewesen, frühzeitig aufzustehen und den Termin wahrzunehmen, wobei er offenbar mitgeteilt habe, dass er selbst entscheide, ob und wann er zum Arzt gehe. Der Arzt ergänzte die bereits zuvor gestellte Diagnose eines Verdachts auf (…) mit dem Hinweis "am ehesten (…)". N. Mit Zwischenverfügung des SEM vom (…) 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines (…) in das (…) in F._______ zugewiesen, wobei festgehalten wurde, dass mit Eröffnung des Asylentscheids die Zwischenverfügung aufgehoben werde. O. Am 17. November 2021 richtete das SEM ein Verfristungsschreiben an die spanischen Behörden und machten diese darauf aufmerksam, dass die Frist für die Antwort auf das Aufnahmegesuch abgelaufen sei. Gleichentags stimmten die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers (nachträglich) ausdrücklich zu. P. Am 25. November 2021 wurde die in den Niederlanden registrierten Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS als neue Hauptidentität erfasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Q. Mit Verfügung vom 26. November 2021 – eröffnet am 1. Dezember 2021 –

D-5372/2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt zudem fest, dass die Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS "A._______, geb. am (…), aus Marokko (mit Bestreitungsvermerk)" lauten würden. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. R. Am 1. Dezember 2021 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerdeführers in das (…) in F._______ bis zum (…) 2021. S. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die Verfügung des SEM vom 26. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. T. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2021 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. U. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 10. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Neben den bereits erwähnten ärztlichen Berichten sind darin folgende weiteren Arztberichte enthalten: vier Kurzberichte des (…) (vom 16.

D-5372/2021 und 20. August 2021, vom 6. und 27. Oktober 2021), ein ambulanter Bericht des (…) vom 14. Oktober 2021 und ein ärztlicher Bericht des (…) vom 29. Oktober 2021. Ausserdem befinden sich darin insbesondere auch eine E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin der (…) vom 14. Oktober 2021, in welcher diese unter anderem festhält, dass der Beschwerdeführer (…) zeige, er traumatisiert erscheine, seine körperliche Verfassung zusehends schlechter (Gewichtsverlust) und er psychisch hoch labil sei; empfohlen werde ein stationärer Aufenthalt in einer Psychiatrie mittels Beiziehung des Notfallpsychiaters. In einer ebenfalls in den Akten liegenden E-Mail der zuständigen Sozialpädagogin vom 19. Oktober 2021 beschrieb auch diese den sehr fragilen Zustand des Beschwerdeführers und äusserte ihre dringende Empfehlung, ihn in einem psychiatrischen Rahmen unterzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-5372/2021 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer beantragte die (vollumfängliche) Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2021. Dies würde grundsätzlich auch die vom SEM vorgenommene Datenänderung im ZEMIS (Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betreffen. Da er diesbezüglich allerdings keinen konkreten Antrag stellte und in der Beschwerde festhält, die neu erfasste Identität entspreche (fast) seinem richtigen Namen sowie Geburtsdatum, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter auf diesen Punkt einzugehen. Sollte der Beschwerdeführer wünschen, dass die nunmehr im ZEMIS registrierten Namen (Vor- und Nachname) gewechselt werden, steht es ihm offen, innerhalb der hinsichtlich Ziffer 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung noch laufenden Beschwerdefrist eine entsprechende Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen respektive sich mit entsprechendem Antrag direkt an das SEM zu wenden. 5. 5.1 Zunächst ist auf die Rüge der unvollständigen Erstellung des (medizinischen) Sachverhalts einzugehen, zumal sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

D-5372/2021 5.3 In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich konkret vorgebracht, es gebe – unter Hinweis auf die bisher gestellten Diagnosen, die durch die zuständige Sozialpädagogin eingereichte Gefährdungsmeldung bei der KESB und die Ausführungen der zuständigen Sozialarbeiterin der (…) in deren E-Mail vom 14. Oktober 2021 – seit Beginn des Asylverfahrens mehrere Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Eine sorgfältige psychiatrische Einschätzung habe indessen bis anhin nicht vorgenommen werden können, obwohl eine solche vorliegend klarerweise indiziert sei. Ohne eine korrekte Einschätzung einer Fachperson könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine entsprechende Behandlung in Spanien verfügbar und dem Beschwerdeführer auch individuell zugänglich sei. Auch seien der Abklärungsbericht der (…) zuhanden der KESB und die nachfolgende Beurteilung der KESB aktuell in Bearbeitung. 5.4 Das Gericht teilt die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht und erachtet den medizinischen Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt. Aus den vorinstanzlichen Akten und insbesondere den darin liegenden ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer schwere psychische Probleme hat und grundsätzlich eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht. Eine genauere Diagnosestellung ist unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 8.2.4.3) sowie im Hinblick auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht nötig. Insofern ist auch der Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins zur konsiliarischen psychiatrischen Untersuchung vom 3. November 2021 durch den Beschwerdeführer (in Beschwerde wird dafür dessen ausgeprägte […] angegeben, aufgrund welcher er grosse Mühe habe, Termine am Vormittag wahrzunehmen) und das Beschwerdevorbringen, wonach im (…) (unter Hinweis auf die Weiterführung einer entsprechenden Behandlung in E._______ nach einer Rücküberstellung in das BAZ E._______ resp. auf die baldige Überstellung nach Spanien) die Möglichkeit einer psychiatrischen Einschätzung und Behandlung verneint worden sei, unbeachtlich. Sodann ist auch nicht erkennbar, weshalb der Abklärungsbericht der (…) zuhanden der KESB und die nachfolgende Beurteilung der KESB abzuwarten (gewesen) wären. 5.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.

D-5372/2021 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

D-5372/2021 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Artikel 17). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7. 7.1 Vorliegend ersuchte das SEM die spanischen Behörden am 16. September 2021 – unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere zu seinem Aufenthalt in Spanien und Belgien sowie die entsprechenden Informationen der belgischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um dessen Übernahme (vgl. Bst. G vorstehend). Die spanischen Behörden liessen dieses Aufnahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet respektive stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 17. November 2021 nachträglich gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Spanien die Fingerabdrücke nicht abgegeben habe respektive die Tatsache, dass kein entsprechender "Eurodac"- Treffer vorhanden ist, ändert – entgegen seiner in der Erstbefragung UMA geäusserten Ansicht – nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Spaniens. Diese wurde in der Beschwerdeschrift denn auch nicht mehr bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.2 7.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

D-5372/2021 7.2.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen anlässlich der Erstbefragung UMA gemachten Einwänden gegen eine Überstellung nach Spanien (vgl. Bst. C.b vorstehend) implizit sowie in der Beschwerdeschrift explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.2 8.2.1 Er hat indes mit seinem unsubstanziierten Vorbringen, wonach die spanischen Behörden ihm gesagt hätten, er dürfe nicht nach Spanien zurückkehren und sie ihn vermutlich in seinen Heimatstaat zurückschicken würden, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die spanischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

D-5372/2021 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2.3 Das SEM hielt sodann bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit Drittpersonen zu Recht fest, dass Spanien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich der Beschwerdeführer in Spanien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so kann er sich – wie bereits in der angefochtenen Verfügung angeführt – an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 8.2.4 8.2.4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, sein (psychischer) Gesundheitszustand würde einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen. 8.2.4.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.2.4.3 Eine solche Situation liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer behauptete (…), der diagnostizierte Vitaminmangel, die diagnostizierten (…)

D-5372/2021 ([…]), die (behandelten) Schmerzen am (…) ([…] mit Verdacht auf […]) sowie die festgestellte "(…)" sind – wie auch die (vormals bestehende[n]) (…) – offensichtlich nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Spanien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Vor allem besteht aber auch hinsichtlich seiner diagnostizierten psychischen Erkrankungen (vgl. Bst. B., J., L. und M. vorstehend) respektive hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands keine entsprechende Gefahr. So ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Mithin ist unabhängig allfälliger genauerer respektive anderer Diagnosen bezüglich seines psychischen Gesundheitszustands nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zwingend in der Schweiz aufhalten müsste respektive eine adäquate Behandlung in Spanien nicht möglich wäre. Daran ändert die unsubstanziierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Spanien insbesondere auch aufgrund der dort gemachten schlechten Erfahrungen markant verschlechtern würde und ihn bereits der Gedanke daran in extreme Angst und Anspannung versetze, nichts. Das Gleiche gilt für die in der Beschwerde geäusserten Bedenken, wonach fraglich sei, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner fragilen physischen wie auch psychischen Situation in der Lage sei, an einem neuen Ort beziehungsweise in einem ihm völlig unbekannten Umfeld neu zu beginnen und erneut Vertrauen zu Personen zu fassen. 8.2.4.4 Anzumerken gilt es darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Entsprechend sind die gesundheitlichen Hauptprobleme des Beschwerdeführers ([…];

D-5372/2021 schwere psychische Probleme: Verdacht auf […] sowie eine […]) bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. Akten SEM 1103911-84/1). Angesichts des (…) des Beschwerdeführers sowie entsprechender Bemerkungen seinerseits (vgl. etwa 1103911-16/17 Ziff. 7.02 f., 8.01) ist weiter festzuhalten, dass (insbesondere) auch einem solchen respektive einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebührend Rechnung getragen werden kann. 8.2.5 8.2.5.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

D-5372/2021 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der am 10. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5372/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

D-5372/2021 — Bundesverwaltungsgericht 17.12.2021 D-5372/2021 — Swissrulings