Abtei lung IV D-5370/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A._________, geboren (...) Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5370/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus B.__________ – suchte mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 bei der Schweizer Botschaft in Bogotá (Eingangsstempel: 7. November 2008) unter Beilage zahlreicher Unterlagen um Asyl nach. Dieses Asylgesuch ergänzte er mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Eingangsstempel: 18. Februar 2009) und unter Beilage weiterer Beweismittel mit Eingabe vom 23. November 2009 (Eingangsstempel: 24. November 2009). B. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben samt Beilagen wurden von der Schweizer Botschaft in Bogotá mit Schreiben vom 13. Mai 2009 an das BFM weitergeleitet; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. C. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Unterlagen ergeben sich im Wesentlichen folgende Sachverhaltsvorbringen: Infolge der schwierigen Lage in Kolumbien habe er sich mit seiner Familie im Jahr 2000 nach B.__________ begeben, wo er eine eigene Wasserabfüllanlage eingerichtet und damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestritten habe. In dieser Region habe die Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) die Macht innegehabt und alle hätten sich an deren Gesetze halten müssen, um nicht umgebracht zu werden. Am 31. Januar 2003 habe die Armee das Dorf überwältigt. Die Guerillakämpfer hätten die Flucht ergriffen. In der Folge habe das Militär die Macht übernommen und im Dorf sei die Polizei überall präsent gewesen. Es sei eine Ausgangssperre verordnet worden und ständig zu Kämpfen gekommen, weshalb man nicht mehr habe in Ruhe leben können. Der Wirtschaft sei es immer schlechter gegangen und das Überleben sei stets schwieriger geworden. Militär- und Polizeiangehörige hätten sich täglich an seiner Wasserabfüllanlage bedient und auch die zum Verkauf bestimmten Lebensmittel genommen. Die FARC habe die Leute im Dorf unter Druck gesetzt und ihnen für den Fall einer Kollaboration mit dem Tod gedroht. Als ihn der Gebietschef der FARC alias „C.__________“ an den Dorfrand bestellt habe, sei er auf Rat eines Bekannten nicht hin - D-5370/2010 gegangen und habe von diesem auch erfahren, dass er zum militärischen Ziel erklärt worden sei, worauf er mit seiner Familie B.__________ schnellstens verlassen und alle Wertsachen zurückgelassen habe. Fortan habe er sich in D.__________ bei der Familie der Ehefrau aufgehalten. Dort habe er erfahren, dass andere Personen aus B.__________, welche von der Guerilla als militärisches Ziel erklärt worden seien, umgebracht worden seien. Eines Tages, als er sich ausserhalb D.__________s aufgehalten habe, sei ihm vom Schwager voller Panik mitgeteilt worden, dass in D.__________ am 20. Mai einige Männer um sich geschossen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Daraufhin habe er mit seiner Familie bei einem alten Freund in E.__________ Unterschlupf gefunden und vom Roten Kreuz Hilfe bekommen. Zudem habe er erfahren, dass er in D.__________ immer noch gesucht werde. Nachdem er in E.__________ am 28. November 2008 einen Guerillakämpfer aus F.__________ im Bürgermeisteramt gesehen habe, sei er mit seiner Familie nach G.__________ geflohen. Wegen seiner Wasserabfüllanlage sei er den Chefs der FARC bestens bekannt. Sein Leben in Kolumbien sei als Folge seiner Kollaboration mit dem Staat und der Polizei gegen die Mafia und die Terroristen überall in Gefahr, weil die FARC überall in Kolumbien tätig sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Bogotá mit, dass es aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt erachte und sich daher eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Unter Berücksichtigung namentlich der Beziehungsnähe der Asyl suchenden Person zur Schweiz, deren Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und des öffentlichen Interesses der Schweiz erwäge das BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere erachte das BFM die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme gesetzt. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 (Eingangsstempel: 16. Februar D-5370/2010 2010) nahm der Beschwerdeführer zur Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 Stellung. Insbesondere legte er dar, dass die Mission der Guerillakämpfer im ganzen Land verteilt sei. Er habe mit seiner Familie bereits in fünf Städte ziehen müssen und auch von dort wieder fliehen müssen, weil sich überall FARC-Mitglieder aufgehalten hätten. Nach (...) oder (...) könne er nicht auswandern, obwohl er sich das überlegt habe, weil diese Möglichkeit infolge der Konflikte zwischen diesen Staaten und Kolumbien schwierig sei. F. Mit am 3. Mai 2010 über die Schweizer Botschaft in Bogotá versandter Verfügung vom 15. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, welche vom Beschwerdeführer zumutbarerweise in Anspruch genommen werden könne. Ferner handle es sich bei ihm nicht um eine landesweit bekannte Person, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden. In den Schreiben vom 16. Februar 2009, vom 23. November 2009 und vom 15. Februar 2010 sei keine Verfolgung in G.__________, wo er sich zuletzt aufgehalten habe, geltend gemacht worden, woraus zu schliessen sei, dass er dort keiner Gefährdung ausgesetzt sei. Schliesslich sei es ihm möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. G. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweizer Botschaft in Bogotá am 2. Juni 2010 eingereichter Eingabe vom 28. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-5370/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe, welche zudem vom Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurde, genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass der Versand der angefochtenen Verfügung gemäss Angaben der Schweizer Bortschaft in Bogotá am 3. Mai 2010 erfolgte und die Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2010 dort am 2. Juni 2010 einging, ist die Beschwerde indessen offensichtlich rechtzeitig erfolgt. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die – abgesehen vom unter E. 1.2 festgestellten Mangel – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. D-5370/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). D-5370/2010 4.2 4.2.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch vom 27. Oktober 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 13. Mai 2009 aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage war. Der Beschwerdeführer wurde indessen zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert, was sich daraus ergibt, dass er in seiner Eingabe vom 16. Februar 2009 auf verschiedene Fragen Antworten gab und seine Asylgründe nochmals eingehend darlegte. Die in seinem Antwortschreiben enthaltenen Angaben decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, deren verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb des Heimatstaates, die Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen latein- und südamerikanischen Staaten. Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen mit Eingabe vom 16. Februar 2009 ausführlich beantwortet, seine Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt und in der Folge noch schriftlich ergänzt. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt wurde, zumal der Beschwerdeführer seine Asylgründe bereits im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs vom 27. Oktober 2008 ausführlich dargelegt und in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht hatte. 4.2.2 Die Vorinstanz hat allerdings den Verzicht auf eine Befragung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, was vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Angesichts des vorab deklaratorischen Charakters der diesbezüglichen Begründungspflicht und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles erscheint die Gehörsverletzung indessen nicht schwerwiegend; insbesondere hat sie die Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 15. April 2010 sachgerecht anfechten zu können, in keiner Weise beeinträchtigt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen käme demnach einem blossen prozessualen Leerlauf gleich, weshalb der Mangel durch die im vor- D-5370/2010 liegenden Beschwerdeentscheid nachgereichte Begründung als geheilt zu bezeichnen ist. Es bleibt somit im Folgenden zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun- D-5370/2010 desamt zu Recht erwogen, dass es ihm zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müsste, weiterhin verfolgt zu werden. An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei den Chefs der FARC als Folge seiner Wasserabfüllanlage bestens bekannt, nichts zu ändern, da er diesbezüglich nur mit den lokalen Vertretern der FARC in Kontakt gekommen sein kann, was eine landesweite Bekanntheit ausschliesst. Vor diesem Hintergrund vermögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers, wonach er keine Möglichkeit sehe, in einem anderen lateinamerikanischen Staat um Schutz nachzusuchen, da in diesen Ländern dieselben Probleme wie in Kolumbien herrschten, diese Länder mit Kolumbien Probleme hätten, die FARC auch dort anwesend sei und die Menschenrechte nicht geachtet würden, zu keiner anderen Einschätzung zu führen. D-5370/2010 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. Indessen ist – in Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM – festzustellen, dass er keine konkrete Gefährdung seiner Person in G.__________ geltend machte, womit er indirekt belegt, dass ihm dort keine Nachteile drohen. Zudem hat er gestützt auf die bestehende Aktenlage die Behörden seines Heimatlandes nicht um Schutz ersucht, obwohl keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm der Zugang zu den Behörden nicht gewährt würde oder nicht als zumutbar zu erachten wäre. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5370/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 11