Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5363/2018
Urteil v o m 2 1 . Januar 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. August 2018 / N (…).
D-5363/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ registriert und kurz zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (SEM-act. A6). Am 8. August 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen (A23) statt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus C._______ (Provinz D._______) und habe dort während sechs Jahren die Schule besucht sowie anschliessend im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters gearbeitet. Seine Mutter und (…) jüngere Geschwister lebten nach wie vor dort. Er sei einmal im Iran gewesen und wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach dem Tod seines Vaters ein bis zwei Mal im Monat mit dem Traktor in die Stadt gefahren, um dort Einkäufe für den Betrieb zu tätigen. Auf einer solchen Fahrt habe er im Mai 2015 einen ihm unbekannten Mann, der einen Sack mitgeführt habe, mitgenommen. Bei einer Kontrolle hätten afghanische Polizisten im Gepäckstück des Mannes Minen entdeckt. Dieser Mann und er selbst seien in Polizeigewahrsam genommen und befragt worden, welcher Gruppierung sie angehörten, ob sie mit den Taliban zusammenarbeiteten und wem die Minen gehörten. Man habe sie beschuldigt, damit einen Anschlag geplant zu haben. Er habe den Polizisten gesagt, er sei ein gewöhnlicher Landwirt und das Gepäckstück mit den Minen gehöre dem ihm unbekannten Mann, den er aus Mitleid habe mitfahren lassen. Der Mann habe angegeben, der Sack gehöre nicht ihm, sondern habe sich bereits auf dem Traktor befunden, als er zugestiegen sei. Die Polizisten hätten beide Männer zwei Tage lang befragt, bedroht, geschlagen und gefoltert. Anschliessend habe man sie ins Gefängnis überführt. Nach zwei Monaten Haft sei er einem Richter in der Stadt D._______ vorgeführt worden, wobei er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abgestritten habe. Eine Woche später habe er einem im Gefängnis aufgehängten Informationsblatt entnommen, dass er sechs Jahre lang in Haft bleiben müsse. Gegen Mitte September 2015 hätten Taliban das Gefängnis gestürmt, um ihre Leute einschliesslich der Person mit den Minen zu befreien. Es sei zu Explosionen und Schiessereien gekommen. Er selbst sei dabei am Fuss verletzt worden, habe aber wie viele andere Insassen aus dem Gefängnis fliehen können. Von einem Onkel habe er erfahren, dass die Taliban während seiner Haft mehrmals in seinem Eltern-
D-5363/2018 haus nach ihm gefragt hätten. Sie hätten gesagt, er habe den Minentransporteur an die afghanischen Behörden verraten, weshalb sie ihn vor ihr Gericht bringen und steinigen würden. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis hätten sowohl die Taliban als auch die afghanischen Behörden sich mehrmals in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt. Aus Angst vor Racheakten der Taliban und vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden sei er schliesslich am 17. September 2015 aus Afghanistan ausgereist und im Dezember 2015 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Tazkara (afghanische Identitätskarte) zu den Akten (A18). B. Mit Verfügung vom 17. August 2018 – eröffnet am 20. August 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 3. Dezember 2015 gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an (Dispositivziffern 4-6). C. Der Beschwerdeführer focht mittels seiner am 29. August 2018 mandatierten Rechtsvertreterin den Entscheid des SEM mit Beschwerde vom 19. Setember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 26. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine am 20. September 2018 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. E. Mit Verfügung vom 28. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
D-5363/2018 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 ist das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt worden. Da die vorliegend erwähnten Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden sind, verwendet das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-5363/2018 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Wesentlichen führt es aus, er habe sein Kernvorbringen einer Inhaftierung wegen eines geplanten Anschlages mit Minen nicht hinreichend begründet. Seine Aussagen zum Gefängnisaufenthalt seien oberflächlich ausgefallen. Er habe das Gefängnis, dessen Grösse und die Sicherheitsvorkehrungen nicht genau beschreiben können. Trotz mehrmaliger Aufforderung, einen typischen Tagesablauf im Gefängnis detailliert zu schildern, seien auch seine diesbezüglichen Angaben allgemein, pauschal und substanzarm geblieben. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, die vorgebrachte sechsstündige Gerichtsverhandlung detailliert zu schildern und konkrete Fragen dazu substanziiert zu beantworten. Gemäss seinen Angaben hätten sich die Taliban während seiner Haft bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigt und diesen vorgehalten, er sei für die Verhaftung des Minentransporteurs mitverantwortlich. Er habe jedoch keine näheren Angaben zur Gesamtzahl der Besuche, zum Inhalt der Gespräche und zum Vorgehen der Taliban gegen die Angehörigen machen können. Oberflächlich geblieben seien auch seine Aussagen
D-5363/2018 zum Vorbringen, nach der Flucht aus dem Gefängnis hätten sowohl die Taliban als auch die afghanischen Behörden ihn zu Hause gesucht. So habe er konkrete Fragen zu den Besuchen der afghanischen Behörden bei der Familie (Anzahl und Zeitpunkt der Besuche, Vorgehen der Behörden gegen die Angehörigen) nicht detailliert und überzeugend zu beantworten vermocht. Auch zu den vorgebrachten zweimaligen Erkundigungen der Taliban bei ihm zu Hause nach seiner Ausreise habe er sich nicht substanziiert geäussert. Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in dem angeblich gegen ihn eingeleiteten Verfahren seine Unschuld nicht habe nachweisen können, sondern zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei, obwohl gemäss seinen Schilderungen der Mann, den er mitgenommen habe, die hauptverantwortliche Person gewesen sei. Dass er zu den Anschuldigungen und dem Verfahren keine Akten und Beweismittel – auch nicht durch seine Familie in Afghanistan – habe beibringen können und seine Angehörigen dazu auch keine Angaben machen könnten, erscheine wirklichkeitsfremd. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban bei der angeblichen Stürmung des Gefängnisses sich nicht persönlich an ihm gerächt hätten, wenn sie ihn verdächtigt hätten, den Minentransporteur an die afghanischen Behörden verraten zu haben, zumal seine Identität und sein Aufenthaltsort im Gefängnis den Taliban bekannt gewesen seien. Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers seien somit unglaubhaft, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei sein Asylgesuch abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund mit Blick auf BVGE 2009/51 E. 5.4 verzichtet werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei als Hauptverantwortlicher für den Transport explosiver Stoffe sowie der Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppe (Taliban) beschuldigt worden. Er sei deswegen während eines zweitägigen Verhörs gefoltert und misshandelt sowie zu einer Gefängnisstrafe von
D-5363/2018 sechs Jahren verurteilt worden. Die Taliban hätten in einer Nacht im September 2015 das Gefängnis mit schweren Waffen angegriffen und einen ihren Anhänger befreit. Die Rechtsvertretung sei nach dem Aktenstudium und intensiven Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zum Schluss gelangt, dass seine Angaben entgegen der Auffassung der Vorinstanz klar, schlüssig und nachvollziehbar seien. Er habe sowohl bei der freien Erzählung als auch auf die gestellten Fragen detailliert Auskunft gegeben, und seine Aussagen wiesen Merkmale auf, wie sie nur eine Person schildern könne, welche das Geschehene selber miterlebt habe. So habe er beispielsweise über die Anzahl der Türen gesprochen, die zum Gefängnis führten, sowie über die Besuchstage und die Mitbringsel seiner Mutter bei ihren Besuchen. Ferner habe er erzählt, er habe bei der Flucht aus dem Gefängnis gesehen, dass sich diesem gegenüber zwei Tankstellen und ein Gewässer befänden. Auch den Gefängnisalltag habe er präzis beschrieben. Sie seien etwa 50 Häftlinge gewesen und hätten sich immer um acht Uhr im Gefängnishof versammeln müssen. Er habe mit 28 weiteren Gefangenen in einem grossen Raum geschlafen. An manchen Tagen habe es Arbeit gegeben. Die Häftlinge hätten Ball gespielt oder Wäsche gewaschen, manche hätten gewebt oder andere Sachen hergestellt und diese an Besucher verkauft. Er habe ausführlich beschrieben, wo das Gerichtsgebäude sei, wie viele Personen an der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen seien, welche Anschuldigungen der Richter ihm vorgelesen und worüber er ihn befragt habe (sein Leben, Kindheit und Familie, Kontakte zu den Taliban und wie es zum Vorfall gekommen sei). Der Beschwerdeführer habe nicht verstanden, weshalb der SEM-Mitarbeiter ihm an der Anhörung wiederholt dieselbe Frage gestellt habe. Er habe die Anhörungsmethode des SEM nicht gekannt und sich verletzt gefühlt; sein soziales und kulturelles Umfeld sei zu berücksichtigen und dürfe nicht an europäischen Standards gemessen werden. Zu den Besuchen der Taliban bei seiner Familie könne er nur das wiedergeben, was ihm die Mutter und der Onkel erzählt hätten. Weder seine Familie noch er selber hätten diese Besuche protokolliert, und exakte Daten dokumentiere man in Afghanistan nicht. Für ihn und seine Familie sei wichtig zu wissen, dass er von den Taliban gesucht werde; in welchem Abstand sie ihn zu Hause gesucht hätten, sei bedeutungslos. Das reduzierte Beweismass bei der Glaubhaftmachung lasse durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Die Angaben des Beschwerdeführers seien unter Berücksichtigung der erlittenen Nachteile an Leib und Leben und der soziokulturellen Gepflogenheiten in seiner Heimat substanziiert, plausibel sowie logisch und damit glaubhaft.
D-5363/2018 Das afghanische Justizsystem weise wegen der instabilen Innenpolitik und der Korruption Mängel auf. Der Beschwerdeführer sei weder über seine Rechte informiert worden noch habe er ein faires Verfahren und schriftliche Dokumente erhalten. Er sei in der Untersuchungshaft gefoltert worden. Die ihm auferlegte sechsjährige Gefängnisstrafe sei unbegründet und unverhältnismässig. Er werde von den afghanischen Behörden gezielt verfolgt, weil er aus dem Gefängnis geflohen sei. Auch seitens der Taliban, einer quasi-staatlichen Organisation, werde er gezielt gesucht und verfolgt. Diese verfüge über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und die Möglichkeit, gezielt Personen einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. Der Beschwerdeführer habe daher begründete Furcht, in Zukunft sowohl seitens der afghanischen Regierung als auch der Taliban ernsthaften Nachteilen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden, weshalb ihm Asyl zu gewähren oder er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Aktenstudium zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe wenn auch nicht durchwegs mit zutreffender Begründung, so im Ergebnis doch zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 5.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass Reisende im Gebiet, in dem er jeweils mit dem Traktor unterwegs in die Stadt D._______ gewesen sei, immer von der Polizei kontrolliert worden seien (A23 F45). Angesichts dieses Umstandes erscheint nicht plausibel, dass er einen fremden Mann, der einen Sack mit sich führte, auf seinem Traktor mitfahren liess, ohne sich vorher den Inhalt des Sackes anzusehen. Dass er, der nach dem Tod des Vaters als ältester Sohn mit Unterstützung eines Onkels den grossen Landwirtschaftsbetrieb der Familie führte und überdies für die (…) jüngeren Geschwister verantwortlich war (A23 F16-19, 23-28), ein derartiges Risiko eingegangen wäre, ist kaum nachvollziehbar. Er machte auch nicht geltend, der Minentransporteur habe ihn dazu gezwungen, ihn mitzunehmen. 5.2 Bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls fällt auf, dass sich die Erzähldichte in der freien Schilderung der Asylgründe (A23 F45-50) bei den verschiedenen Vorbringen teilweise stark unterscheidet. Zunächst erzählte der Beschwerdeführer, wie er bei seinen Traktorfahrten in die Stadt D._______ jeweils Leute mitfahren liess. Den Ablauf der Polizeikontrolle, die zur Entdeckung der Minen im Gepäck eines Mitfahrers geführt haben soll, sowie die gegenseitigen Schuldzuweisungen, wem der Sack gehöre,
D-5363/2018 schilderte er ausführlich und anschaulich. Daraus kann allerdings nicht ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer auf seinen Fahrten in die Stadt Polizeikontrollen regelmässig sowohl selbst erlebt als auch bei anderen Reisenden beobachtet haben dürfte. Zu den geltend gemachten Schlägen durch die Polizisten nach der Entdeckung der Minen gab er an, man habe ihn (bzw. «uns») zunächst mit dem Kolben einer Waffe auf den Kopf geschlagen und ihn (bzw. «uns») später beim Verhör in einem Keller mit einer Peitsche «geschlagen». Die Aussage, er sei «gefoltert» worden, präzisierte er nicht weiter (A23 F45). Das Foltervorbringen wird auch in der Beschwerde nicht näher erläutert. Auch die spontane Erzählung über die ersten zwei Monate des vorgebrachten Gefängnisaufenthaltes sowie die anschliessende Gerichtsverhandlung fiel mit vier Sätzen sehr knapp aus (A23 F47). Die darauffolgenden Aussagen (in freier Erzählung) zu der Vorführung beim Richter, der Mitteilung der Strafe, den Besuchen der Mutter im Gefängnis, dem Überfall der Taliban auf das Gefängnis und der Flucht der Insassen sind teils vage und oberflächlich, teils widersprüchlich ausgefallen. So sprach der Beschwerdeführer hinsichtlich der Befragung durch den Richter von «diesen Anschuldigungen» und «solchen Sachen», ohne diese von sich aus zu konkretisieren. Seine Aussagen zu den Besuchen der Mutter beschränkten sich darauf, sie habe ihn ein bis zwei Mal die Woche besucht und ihm «jedes Mal Kleider, Früchte, getrocknete Früchte und solche Sachen» mitgebracht. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl Häftlinge, die nicht den Taliban angehört und ebenfalls die Gelegenheit zur Flucht ergriffen hätten, sind widersprüchlich ausgefallen: «einige» respektive «viele» Gefängnisinsassen» beziehungsweise «alle Leute» und «jeder» seien geflüchtet (A23 F48). 5.3 Die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen des SEM- Mitarbeiters zum Gefängnisaufenthalt sind nicht hinreichend substanziiert. Sowohl die vorgebrachten Besuche der Mutter im Gefängnis (A23 54, 61) als auch den übrigen Gefängnisalltag (A23 F96-99) beschrieb er – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nur oberflächlich und allgemein; zum Gefängnisalltag äusserte er sich überdies grösstenteils in «wir»-Form. Die diesbezüglichen Antworten enthalten insbesondere keine erlebnisgeprägten Aussagen zu seinem persönlichen Tagesablauf während der vorgebrachten viermonatigen Haft. Dass er keine Angaben zu den Sicherheitsvorkehren im Gefängnis machen konnte respektive während der Haft keine Sicherheitsleute gesehen haben will (A23 F104), stellt ein
D-5363/2018 weiteres Unglaubhaftigkeitselement dar. Aus dem Umstand, dass er im Zusammenhang mit der Schilderung der Massenflucht aus dem Gefängnis angab, gegenüber diesem befänden sich zwei Tankstellen und in der Nähe ein Gewässer (A23 F48), und dass er sagte, das Gefängnis habe drei grosse Türen (A23 F103), kann – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht auf die Glaubhaftigkeit einer Inhaftierung aus den geltend gemachten Gründen geschlossen werden. Da gemäss seinen Angaben das Gefängnis nur zirka 10 Kilometer von seinem Herkunftsort C._______ entfernt liegt (A23 F105), ist davon auszugehen, dass das Gefängnisgebäude (zumindest von aussen), sein Standort und die Umgebung ihm bekannt waren. 5.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die vorgebrachte sechsstündige Gerichtsverhandlung detailliert zu schildern und konkrete Fragen – Datum der Verhandlung, Name des Richters, Funktion der anderen anwesenden Personen, genaue Gerichtsbezeichnung, Gespräche, Bezeichnung des ihm zur Last gelegten Deliktes bzw. der strafrechtlichen Bestimmung sowie Benennung der Person, die er mitgenommen habe – substanziiert zu beantworten. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass von einem Landwirt mit sechsjähriger Schuldbildung nicht erwartet werden kann, dass er sich an das genaue Datum einer Gerichtsverhandlung und den Namen des Richters erinnern kann – dies umso weniger, als der Beschwerdeführer erst zweidreiviertel Jahre nach der Einreise in die Schweiz zu seinen Asylgründen befragt wurde. Die genaue Bezeichnung des Gerichts und die strafrechtliche Bestimmung, gestützt auf die er verurteilt worden sein soll, braucht er ebenfalls nicht zu kennen. Die Funktionen der an der Verhandlung anwesenden Personen hat er teilweise genannt (A23 F85, 91 f.). Dass er diese Personen auch nach beinahe drei Jahren genau beschreiben können muss (A23 F93), kann ebenfalls nicht erwartet werden. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Transporteur der Minen ihm seinen Namen hätte nennen sollen. Trotzdem kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er zwei Monate nach der vorgebrachten Inhaftierung wegen des Transportes von für einen geplanten Anschlag bestimmten Minen zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein soll. Seine Aussagen an der Anhörung zum Inhalt der sechsstündigen Gerichtsverhandlung – insbesondere auch diejenigen in freier Erzählung (A23 F47 f., vgl. auch E. 5.2) – erscheinen zu wenig substanziiert und detailliert. Er gab zu Protokoll, der Richter habe ihm die gegen ihn vorliegenden Vorwürfe beziehungsweise Anschuldigungen genannt und ihn gefragt, ob er diese akzeptiere, was er verneint habe (A23 F47 f.). Vom SEM-Mitarbeiter
D-5363/2018 nach dem konkreten Delikt gefragt, antwortete er, die Behörden «haben mich mit Minen erwischt und sie meinten, wir hatten vor, unschuldige Menschen und die Behörden umzubringen» (A23 F76). Der Richter habe ihn auch gefragt, ob er für die Taliban, den IS oder eine andere Gruppierung arbeite, und er habe geantwortet, dass er keiner solchen angehöre (A23 F85-89). Selbst wenn der Beschwerdeführer wider Erwarten den Minentransporteur trotz des Risikos einer Entdeckung in einer Polizeikontrolle hätte mitfahren lassen (vgl. E. 5.1), vermag er mit diesen wenigen Angaben nicht glaubhaft darzutun, dass er – anstelle des fremden Mitfahrers – als Besitzer der Minen und Hauptverantwortlicher für einen geplanten Anschlag zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei. Seine Aussage, er habe den Richter während der viermonatigen Haft einmal gesehen und dieser habe ihm an der Gerichtsverhandlung gesagt, er solle «auf die weiteren Verfahren» warten (A23 F78), deutet eher darauf hin, dass es sich bei der Verhandlung – sofern eine solche überhaupt stattgefunden hat – um einen Haftüberprüfungstermin handelte. Als Inhaber eines grossen Landwirtschaftsbetriebs dürften der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie in der Region bekannt und respektiert gewesen sein und auch über die finanziellen Mittel verfügt haben, sich anwaltlich vertreten zu lassen oder sich freizukaufen. 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zwei Monate nach der Verurteilung zu einer sechsjährigen Haftstrafe bei einer Befreiungsaktion der Taliban für deren eigene Leute aus dem Gefängnis fliehen können. Seine Aussagen zu dieser Flucht erscheinen ebenfalls als unglaubhaft. So machte er keinerlei konkrete Angaben dazu, wie ihm persönlich – trotz eines bei einer Schiesserei verletzten Fusses – die Flucht gelungen sei. Sein Erklärungsversuch, wie er auch den das Gefängnis stürmenden Taliban entkommen sei, überzeugt nicht (A23 F48, 94 f.; vgl. auch E. 5.6). Da er weder die Verurteilung zu einer sechsjährigen Haftstrafe noch die Flucht aus dem Gefängnis glaubhaft machen konnte, wird auch der geltend gemachten Verfolgung durch die afghanischen Behörden respektive der Furcht vor einer zukünftigen solchen Verfolgung die Grundlage entzogen. Seine Aussagen an der Anhörung zur behördlichen Suche nach ihm nach der Ausreise sind denn auch substanzarm ausgefallen (A23 F69-73). 5.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er werde auch von den Taliban gesucht und verfolgt. In freier Erzählung gab er zu Protokoll, er habe nach der Flucht aus dem Gefängnis von seinem Onkel erfahren, dass sich die Taliban während der Haft zwei bis drei Mal respektive drei bis
D-5363/2018 vier Mal bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und gesagt hätten, sie würden ihn steinigen, wenn sie ihn finden würden, weil er den Minentransporteur an die Behörden verraten habe (A23 F50). Kurz darauf sagte er im Widerspruch dazu, seine Mutter habe ihm bei jedem Gefängnisbesuch erzählt, die Taliban seien vor ein paar Tagen bei ihr vorbeigekommen (A23 F54). Bei ein bis zwei Gefängnisbesuchen der Mutter pro Woche (A23 F48) wären die Taliban nach dieser Version während der viermonatigen Haft zirka 17 bis 34 Mal im Elternhaus des Beschwerdeführers erschienen. Gerade bei derart häufigen Vorsprachen der Taliban bei der Mutter wäre zu erwarten gewesen, dass er sich detaillierter dazu hätte äussern können, als er dies getan hat (A23 F54-62). Dass die Taliban ihn während seiner Haft bei ihm zu Hause gesucht respektive sich dort nach ihm erkundigt haben sollen, ist überdies auch deshalb nicht plausibel, als er im gleichen Gefängnis wie der Minentransporteur eingesessen haben soll und dies den Taliban somit bekannt gewesen sein müsste, so dass sich Besuche bei der Mutter erübrigt hätten. Hätten die Taliban seiner habhaft werden wollen, hätten sie dies bei der Stürmung des Gefängnisses ohne Weiteres tun können, statt ihn entweichen zu lassen und ihn dann wiederum im Elternhaus suchen zu müssen (A23 F63). Inwiefern die dargelegten Mängel in den Aussagen des Beschwerdeführers mit dessen sozialer und kultureller Herkunft erklärt werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert dargetan. Er vermochte somit weder eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden noch durch die Taliban glaubhaft zu machen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat demzufolge im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
D-5363/2018 Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nicht der Schluss, der Beschwerdeführer sei im heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AIG zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späteren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Da dieser nach wie vor als prozessual bedürftig zu erachten ist, ist die mit Verfügung vom 28. September 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerrufen. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5363/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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