Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5359/2010/sed
Urteil v o m 2 6 . März 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (…).
D-5359/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 17. Oktober 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 20. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 22. Oktober 2009 ein Asylgesuch stellte. Am 4. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ summarisch befragt und am 13. November 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aus einer politischen Familie (sein Onkel sei bei der TIKKO [Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch] gewesen und ein Cousin bei der DHKP-C [die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front]), weshalb sie ihr Dorf hätten verlassen und nach Y._______ ziehen müssen. In seine Heimat sei er nur noch im Sommer gegangen und habe dann jeweils mit Leuten vom Dorf die Guerilleros unterstützt, indem er ihnen Kleider, Medikamente und Nahrungsmittel gebracht habe. Er habe auch legale Vereine besucht, ohne dass er Mitglied gewesen sei, weil dies zu gefährlich gewesen wäre, Zeitungen verteilt und an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen. Er sei von der Polizei und der Gendarmerie zwischen 2001 und 2009 zirka dreissigmal festgenommen worden. So beispielsweise am 1. Mai 2005 oder auch im Jahr 2009 in Y._______, X._______ und W._______. Er sei nach seinem Onkel, seinen Teilnahmen an Demonstrationen und Tätigkeiten für den Verein befragt und auch gefoltert worden. Das letzte Mal sei er im Juni beziehungsweise Juli 2009 festgenommen worden. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 – eröffnet am 24. Juni 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
D-5359/2010 fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Einsicht in verschiedene Akten. D. Mit Verfügung vom 2. August 2010 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Akteneinsicht wurden abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2010, welche dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5359/2010 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, er widerspreche sich in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen. So habe er an der Befragung angegeben, er sei im Jahre 2009 viermal von der Polizei in Y._______ festgenommen worden. In der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei im Jahr 2009 insgesamt zweimal festgenommen worden, einmal in W._______ und einmal in Y._______. Des Weiteren habe er anlässlich der Befragung ausgeführt, das letzte Mal sei er im Juni 2009 in X._______ festgenommen und für zwei Tage festgehalten worden. Im selben Jahr sei er auch in W._______ festgenommen und gleichentags wieder freigelassen worden. An der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei letztmals im Juni 2009 in W._______ festgenommen worden und am nächsten Morgen freigekommen. Im Weiteren entspreche das
D-5359/2010 vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht dem üblichen Vorgehen. Hätten diese tatsächlich ein konkretes Verfolgungsinteresse gehabt, wäre er nicht jeweils nach kurzer Inhaftierung freigelassen worden, sondern es wäre ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet und er wäre in Untersuchungshaft genommen worden. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, dass er sich politisch exponiert und über ein dementsprechendes Profil verfügt habe. Zur angeblichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Herkunft aus einer politischen Familie könne festgehalten werden, dass er sich nicht – wie dies in der Regel erforderlich sei – besonders politisch exponiert habe. Er sei in keinem Verein und keiner politischen Organisation formell Mitglied gewesen. Zudem habe sein Onkel die Türkei bereits Mitte der achtziger Jahre verlassen. Der Cousin sei wegen seiner DHKP-C-Mitgliedschaft sechs Monate in Haft gewesen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer wegen der Aktivitäten seiner Verwandten verfolgt hätten, zumal weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen den Aktivitäten der Verwandten und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen bestehe. Zudem lebten zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei. 4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe an der Anhörung, auf den vermeintlichen Widerspruch bezüglich der Anzahl Verhaftungen angesprochen präzisiert, dass er im Jahr 2009 einmal eine Nacht in W._______, einmal in V._______ und einmal nach seiner Rückkehr von X._______ verhaftet worden sei. In X._______ sei er zusätzlich einmal befragt worden. Offensichtlich habe er kurz zuvor in einer Antwort die Verhaftung am 1. Mai und die Befragung in X._______ nicht dazu gezählt. Ähnlich verhalte es sich mit dem vermeintlichen Widerspruch bezüglich des Zeitpunktes der Verhaftungen. In X._______ sei er ja nur befragt worden, was er an der Anhörung nicht als eigentliche Festnahme gewertet habe, weshalb die letzte Verhaftung in W._______ gewesen sei. Und selbst wenn einzelne Widersprüche und Unklarheiten vorliegen würden, so könne deswegen nicht generell behauptet werden, es hätten gar keine Verhaftungen stattgefunden. Weiter treffe die Feststellung, er habe sich nicht politisch exponiert, nicht zu. Er habe in politischen Vereinen gearbeitet und eine verbotene Zeitung einer Guerillagruppe (TIKKO) verteilt. Ob er nun tatsächlich Mitglied gewesen sei, sei nebensächlich. Zudem habe er regelmässig die TIKKO mit Waren beliefert, was die Vorinstanz nicht in Frage stelle. Auch sei nicht ersichtlich, woher die Vorinstanz
D-5359/2010 ihre Erkenntnis beziehe, dass das von ihm beschriebene Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht dem üblichen Vorgehen entspreche. Tatsächlich gebe es in der Türkei zahlreiche politisch engagierte Personen, die seit Jahren regelmässig bei Demonstrationen oder sonstigen Aktionen verhaftet und nach kurzer Zeit freigelassen würden, um diese einzuschüchtern und von weiteren Aktivitäten abzuhalten. Solche kurzfristigen Verhaftungen könnten nicht mit einem Dokument belegt werden. Schliesslich sei anzuführen, dass er eine konkrete Reflexverfolgung nicht geltend mache, vielmehr zu erklären versuche, dass er einer Grossfamilie entstamme, die im Ruf stehe, bewaffnete Organisationen zu unterstützen. So sei sein Onkel in weiten Kreisen als politisch sehr engagierte Person bekannt, unter anderem deshalb, weil er in der Türkei soziale Werke finanziell unterstütze. 5. 5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f., mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist nach
D-5359/2010 wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat. 5.2. Vorauszuschicken ist, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein als oberflächlich und substanzlos bezeichnet werden muss. Den Ausführungen fehlt es an Detailreichtum, sodass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht. So führte er seine Vorbringen auch auf Rückfragen hin nicht näher aus und gab stets kurze Antworten, dies insbesondere auch in Bezug auf die angeblichen Folterungen, welche er auf Rückfrage des Befragers in lediglich zwei bis drei Sätzen allgemein umschrieb (vgl. Akten BFM A12 F79; A1 S. 6). 5.3. Dem BFM kann gefolgt werden, wenn es ausführt, der Beschwerdeführer widerspreche sich in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen. So verstrickte er sich bezüglich der Anzahl und der Zeitpunkte beziehungsweise Orte seiner Festnahmen tatsächlich in zahlreiche Widersprüche, sodass der Ablauf der Ereignisse nicht klar wird. So führte er zur Anzahl der Festnahmen an der Befragung aus, er sei im Jahr 2009 viermal von der Polizei in Y._______ (drei bis vier Tage) und zweimal von der Gendarmerie in X._______ (zwei Tage) und W._______ (bis abends) festgenommen worden (A1 S. 5 f.). An der Anhörung führte er hingegen aus, er sei im Jahr 2009 insgesamt zweimal festgenommen worden, einmal in W._______ und einmal in Y._______ (A12 F91 f.) Als er auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, vermochte er ihn nicht auszuräumen und widersprach sich erneut. So führte er aus, er sei neben der Nacht in W._______ zweimal in Y._______ verhaftet und einmal in X._______ zur Befragung festgehalten worden (A 12 F93). Die diesbezügliche Aussage in der Beschwerde, er habe einzelne Verhaftungen wohl zuerst nicht dazu gezählt, vermag nicht zu überzeugen. Zu seiner letzten Verhaftung führte er an der Befragung aus, dies sei im Juni 2009 in X._______ gewesen (A1 S. 6). An der Anhörung sagte er hingegen, dies sei im Juni 2009 in W._______ gewesen, wo er eine Nacht lang festgehalten worden sei (A12 F70 ff.), wogegen er andernorts ausgeführt hatte, in W._______ sei er gleichentags freigekommen (A1 S. 6). Auf diesen Widerspruch angesprochen, widersprach er sich auch hier erneut, indem er ausführte, er sei nach seiner Rückkehr aus X._______ im Juli 2009 in Y._______ letztmals festgenommen worden (A12 F100). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dem Gesagten nichts zu ändern, wiederholte er doch lediglich das schon Gesagte beziehungsweise widersprach er sich ein weiteres Mal, indem er ausführte, er habe im Mai 2009 Möbel nach X._______ transportiert und sei in diesem Zusammenhang befragt worden (Be-
D-5359/2010 schwerde S. 13). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Anzahl und den Zeitpunkten der Verhaftungen nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um zentrale Punkte seiner Verfolgungsvorbringen. 5.4. Weiter vermag der Beschwerdeführer sein politisches Engagement in keiner Weise zu präzisieren. Er zählte lediglich diverse Namen von verschiedenen Vereinen auf, die er angeblich besucht habe, und sagte aus, er habe eine Zeitschrift verteilt und an Demonstrationen teilgenommen. Bereits die Tatsache, dass er nicht Mitglied in diesen Vereinen war, lässt aber an seinem politischen Engagement zweifeln. Wenn er ausführt, dies wäre zu gefährlich gewesen, vermag das in Anbetracht der Aussage, er habe auch die Guerilla unterstützt, was als viel gefährlicher als der Beitritt zu einem legalen Verein zu werten wäre, nicht zu überzeugen. Konkrete Beschreibungen von Ereignissen oder von seinen Tätigkeiten für diese Vereine lässt der Beschwerdeführer missen. Auch über die angeblich verteilte Zeitung konnte er – abgesehen vom Titel – nicht viel aussagen (A12 F28 f.). Über Inhalte und Wertvorstellungen seines angeblichen politischen Engagements verlor der Beschwerdeführer kein Wort. Die Vorbringen bleiben gesamthaft substanzlos und oberflächlich. 5.5. Auch sein angebliches Engagement im Sommer für die Guerilla kann dem Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, nicht geglaubt werden. Das BFM machte hierzu zwar keine näheren Ausführungen, verwies jedoch in seiner Verfügung pauschal auf weitere Widersprüche. So kann hierzu insbesondere festgehalten werden, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie diese Hilfe vonstattengegangen sei, realitätsfremd und unsubstanziiert waren. So erklärte er, sie hätten in drei Monaten sechzehn- bis siebzehnmal Waren transportiert, ohne dass die Soldaten es gemerkt hätten (A12 F51). Auf die Frage, wie er das gemacht habe, führte er zuerst lediglich aus, er habe aufpassen müssen. Auf Rückfrage sagte er pauschal, sie hätten gewusst, wo sich die Soldaten aufhielten (A12 F66 f.), erklärte aber beispielsweise nicht, wo und wie sie an diese Informationen gekommen waren. Weiter sagte er aus, die Waren hätten sie dann in einem Sack durch den Wald und übers Wasser an den Ort gebracht, den die Guerilleros angegeben hätten (A12 F67). Hätte er diese Ereignisse tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Erzählungen mit Details anreichern könnte und nicht lediglich (in vier Zeilen) kurz etwas erzählt, was auch ein Unbeteiligter hätte nacherzählen können. Zudem ist es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits behauptete, seine Familie habe das Dorf ver-
D-5359/2010 lassen müssen, weil sie unter Druck gesetzt worden seien (A12 F14), und andererseits ausführte, er habe mit anderen Leuten aus dem Dorf der Guerilla geholfen (A12 F86 ff.) und seine Eltern lebten weiterhin dort (A12 F62). Schliesslich kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung erklärte, er habe wegen dieses Engagements keine Probleme mit der Polizei oder der Armee gehabt (A12 F68), womit kein Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen gesehen werden kann, wenn die Behörden von diesem Engagement offenbar nichts wussten. 5.6. Zur Aussage des BFM, wonach das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten der türkischen Behörden nicht dem üblichen Vorgehen entspreche, kann festgehalten werden, dass es zwar zutreffen mag, dass diese politisch engagierte Personen regelmässig bei Demonstrationen oder sonstigen Aktionen verhaften und nach kurzer Zeit freilassen. Dennoch wäre bei einem konkreten Verfolgungsinteresse der Behörden am Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und er in Untersuchungshaft genommen würde. 5.7. Weiter hielt das BFM richtigerweise fest, dass der Onkel, den der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene als gewichtigstes politisches Mitglied der Familie bezeichnete, bereits in den Achtzigerjahren ausgereist ist und nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe als dessen Familienangehöriger deswegen im Jahr 2009 noch Behelligungen zu gewärtigen gehabt, zumal andere Familienmitglieder der Familie B._______ offenbar heute noch in ihrem Herkunftsdorf leben können (auch dies ein Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der andernorts ausführte, die ganze Familie habe das Dorf nach Y._______ verlassen müssen). Die Aussage in der Beschwerde, sein Onkel sei eine politisch bekannte Person, weil er unter anderem soziale Werke unterstütze, vermag daran nichts zu ändern, zumal darin kein politisches Engagement gesehen werden kann. Eine Verfolgung wegen des Cousins hatte der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht erwähnt, und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die türkischen Behörden würden in Zukunft aus diesem Grund den Beschwerdeführer behelligen. 5.8. Nach dem Gesagten müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft gewertet werden. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
D-5359/2010 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
D-5359/2010 kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-5359/2010 7.5. Die allgemeine Lage in der Türkei ist heute weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Soweit sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann, welcher bis kurz vor der Ausreise in Y._______ lebte und arbeitete. Er verfügt über eine Grundschulausbildung und langjährige Berufserfahrung als Textilmaschinist und Möbeldekorateur. Seine Eltern und sechs Geschwister leben gemäss seinen Angaben nach wie vor in Y._______ und U._______. Damit verfügt er in seiner Heimat über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Zudem hat er zahlreiche Verwandte in Europa und Amerika, welche ihn allenfalls finanziell unterstützen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
D-5359/2010 richt [VGKE, SR 173.320.2]). Mit seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Eine Fürsorgebestätigung wurde bis anhin nicht nachgereicht. Demnach ist das Gesuch zufolge nicht erstellter Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5359/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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