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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2021 D-5357/2020

25. Mai 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,006 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5357/2020

Urteil v o m 2 5 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Safe Country); Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (…).

D-5357/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Laufe des Jahres 2016 und gelangte über B._______, C._______, D._______ und E._______ nach Italien. Dort suchte er am 13. April 2017 um Asyl nach, woraufhin die italienischen Behörden am 30. Oktober 2017 ein Aufnahmeersuchen an die zuständige Schweizer Behörde (SEM, Dublin-Unit Italien) stellten. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers (F._______) gemäss den beiliegenden Akten über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge. Nach einem Remonstrationsverfahren teilte die Dublin- Unit des SEM den italienischen Behörden am 21. Februar 2018 mit, dem Aufnahmeersuchen des Beschwerdeführers werde zugestimmt. A.b Der Beschwerdeführer reiste daraufhin am 20. März 2018 legal auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in G._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 5. April 2018 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei gab er – unter Einreichung einer Kopie seines Geburtsscheins – unter anderem an, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Im Rahmen der vorfrageweisen Überprüfung der Altersangabe befand das SEM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für glaubhaft und informierte dessen Vater (N […]) am 11. April 2018 über den bevorstehenden Anhörungstermin, wobei das per A-Post versandte Schreiben dem SEM mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert wurde (Eingang beim SEM am 25. April 2018). In der Zwischenzeit hörte das SEM den Beschwerdeführer am 24. April 2018 – im Beisein einer Hilfswerksvertretung – ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.c Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 trat das SEM – in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.d Die dagegen am 2. November 2018 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6269/2018 vom 12. Dezember 2018 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. Im Wesentlichen wurde darauf erkannt, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die aktuelle Adresse des Vaters des

D-5357/2020 Beschwerdeführers zu ermitteln, die Anhörung des Beschwerdeführers zu wiederholen und dessen Vater erneut zur Teilnahme einzuladen beziehungsweise anderweitig sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für minderjährige Asylsuchende vertreten beziehungsweise begleitet wird. B. In der Folge nahm das SEM das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und wiederholte am 19. Februar 2019 – im Beisein des Vaters des Beschwerdeführers – die Anhörung zu den Asylgründen. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei senegalesischer Staatsangehöriger und stamme aus H._______ (Region I._______). Seine Eltern hätten sich in seiner frühen Kindheit scheiden lassen, woraufhin er und seine (...) Schwester bei der (Verwandten) in D._______ aufgewachsen seien, wo er die Primarschule besucht habe. Ungefähr im Alter von zehn Jahren sei er zu seiner (Verwandten) nach J._______ (Region K._______) umgezogen, wo er dank der finanziellen Unterstützung seines in der Schweiz lebenden Vaters eine Privatschule habe besuchen können. Als er etwa fünfzehn Jahre alt gewesen sei, sei er zu seiner (Verwandten) zurückgekehrt, welche in der Zwischenzeit nach L._______ (Region I._______) umgezogen sei. Ausser der Schwester hätten danach auch seine (Verwandten) im selben Haushalt gelebt. Seine Mutter sei inzwischen mit einem anderen Mann verheiratet, mit dem sie ein gemeinsames Kind habe und in H._______ lebe. Er habe Senegal verlassen, weil er ein Motorrad entwendet und damit einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem eine Person ums Leben gekommen sei. In der Folge sei er von der Polizei zum Unfallhergang befragt worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass es eine Gerichtsverhandlung geben werde und ihm im Falle einer Verurteilung eine Haftstrafe drohe. Aus Angst vor den Konsequenzen seines Handelns habe er das Eigentum seines (Verwandten) ([...] sowie […]) verkauft und sei mit dem Ertrag daraus aus seinem Heimatland ausgereist. Vor diesem Hintergrund befürchte er bei einer Rückkehr sowohl Probleme seitens der heimatlichen Behörden als auch seitens seines (Verwandten). C. Am (…) erreichte der Beschwerdeführer die Volljährigkeit.

D-5357/2020 D. Mit Verfügung vom 30. September 2020 – am darauffolgenden Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei einer allfälligen Haftstrafe wegen eines von ihm verursachten Unfalls mit Todesfolge handle es sich nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme. Sodann knüpfe die (befürchtete) Verfolgung durch den (Verwandten) an kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) an. Im Übrigen könnten ihm die erst im Rahmen der wiederholten Anhörung geltend gemachten Ereignisse auch nicht geglaubt werden, zumal er davor vorgebracht habe, in seinem Heimatstaat weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Schliesslich beurteilte es den Wegweisungsvollzug in den Senegal als zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe weder den Asyl- noch den Wegweisungspunkt rechtsgenüglich abgeklärt, sondern in pauschaler Weise festgehalten, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt und der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar. Ausserdem nehme das SEM in der angefochtenen Verfügung wiederholt Bezug auf die nicht ordnungsgemäss durchgeführte An-

D-5357/2020 hörung vom 24. April 2018 und stütze die Verfügung teilweise darauf, obwohl diese Angaben gerade nicht verwertbar seien. Sollte die angefochtene Verfügung nach dem zuvor Dargelegten wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass in Senegal ein faires Verfahren nicht gewährleistet sei und ihm bei einer allfälligen Haftstrafe unverhältnismässige Gewalt und unmenschliche Haftbedingungen drohten. Hinsichtlich der entsprechenden Gefährdungslage verweise er auf den Bericht des U.S. Department of State (Senegal: Human Rights Report 2019) sowie die Reisehinweise für Senegal des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Folglich habe er im Falle einer Rückkehr in den Senegal ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegweisungsvollzug in den Senegal zulässig und zumutbar sei. Aufgrund der zuvor dargelegten Haftbedingungen drohe ihm auch eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Abgesehen davon bestehe zwischen seinem Vater und ihm eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, weshalb die Wegweisung auch gegen Art. 8 EMRK verstosse. Sodann müsste er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf der Strasse leben, nachdem er die Beziehungen zu seinen dortigen Familienangehörigen abgebrochen habe und dort weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrungen verfüge. Im Übrigen lebe er mittlerweile rund drei Jahre in der Schweiz, spreche fliessend Deutsch und habe mehrere Integrationskurse besucht. Seine Integration sei so weit fortgeschritten, dass er am 1. September 2020 eine Lehre als (…) bei der (…) in M._______ habe beginnen können. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 29. Oktober 2018 – eine Notiz der senegalesischen Polizei vom 25. August 2016 sowie ein Lehrvertrag vom 2. September 2020 (jeweils in Kopie) bei. F. Am 23. November 2020 reichte das Amt für soziale Sicherheit des Kantons N._______ eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. G. Am 24. November 2020 liess der Beschwerdeführer diverse Unterlagen betreffend seine Integrationsbemühungen (Semesterbericht Attest-Lehre sowie mehrere Kursbestätigungen und Referenzschreiben) ins Recht legen.

D-5357/2020 H. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, bis zum 3. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. I. Am 27. April 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.4 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 30. September 2020 mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen (30-tägige anstatt 5-tägige Frist, vgl. aArt. 108 Abs. 2 AsylG). Dem Beschwerdeführer darf hieraus aber kein Rechtsnachteil erwachsen, da er in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde ausgehen durfte. Demnach ist auf die Eingabe als frist- und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-5357/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt (teilweise sinngemäss) eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.2 Die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist unbegründet. Der Beschwerdeführer vermengt dabei die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- und Wegweisungsgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.

4.3 Ebenso unbegründet ist auch die sinngemässe Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf die nicht ordnungsgemäss durchgeführte Anhörung vom 24. April 2018 Bezug genommen hat. Allerdings hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft nicht infolge fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern aufgrund deren mangelnder Asylrelevanz abgelehnt, weshalb sie sich im Ergebnis nicht auf die obgenannte Anhörung stützte und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

D-5357/2020 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die grösstenteils zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Der Bundesrat hat Senegal als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall

D-5357/2020 kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Senegal) nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte staatliche Verfolgung infolge Begehung eines gemeinrechtlichen Delikts zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeachtlich eingestuft. Folglich kann der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel (Notiz der senegalesischen Polizei vom 25. August 2016) in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was eine allfällige Haftstrafe und die damit einhergehenden Haftbedingungen anbelangt, ist festzuhalten, dass diese im Rahmen eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu prüfen sind, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Darüber hinaus liegen hinsichtlich der (befürchteten) Verfolgung durch den (Verwandten) keine konkreten Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der senegalesischen Behörden vor. Mithin kann er sich in diesem Zusammenhang bei allfälligen Verfolgungsmassnahmen jederzeit an die heimatlichen Behörden wenden. 6.3 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 7.2.1 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK

D-5357/2020 2001 Nr. 21 E. 9). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Hat die kantonale Ausländerbehörde bereits über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b und c sowie 14a). 7.2.2 Vorliegend hat der Vater des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2017 ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn eingereicht, welches vom Departement des Innern des Kantons N._______ mit Verfügung vom 5. Juli 2018 abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde unter anderem festgehalten, dass sich der Vater des Beschwerdeführers, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung infolge seiner Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen verfüge, für den Nachzug nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, da er von seiner Schweizer Ehefrau gerichtlich getrennt lebe und sich diese auch keine gemeinsame Zukunft mehr vorstellen könne (vgl. a.a.O. Ziff. 3). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach dem zuvor Dargelegten ist auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zu Art. 8 EMRK deshalb nicht weiter einzugehen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

D-5357/2020 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Damit eine Strafe als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen ist, muss das Leiden oder die Erniedrigung, die mit der Strafe einhergehen, über das Ausmass hinausgehen, mit dem strafrechtlich legitime Bestrafungen zwangsläufig einhergehen (Urteil des EGMR Soering gegen das Vereinigte Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88, § 101). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht ergibt sich aus dem in der Beschwerde angeführten Bericht des U.S. Department of State (Senegal: Human Rights Report 2019) und den Reisehinweisen des EDA nicht, dass eine in Senegal inhaftierte Person regelmässig einer solch konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Senegal als einem verfolgungssicheren Staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-5357/2020 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Zusammen mit der Einstufung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Senegal auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise im Einzelfall umgestossen werden, was dem Beschwerdeführer indes nicht gelingt. 8.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte fehlende Beziehungsnetz nichts zu ändern. Nach wie vor leben mehrere Verwandte im Heimatland (Mutter, Geschwister, [...] sowie [...]), zu denen der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nach wie vor in Kontakt steht (vgl. B30 F46-48, F66-67, F100; B37). Sein Vorbringen, dass er den Kontakt zu sämtlichen Verwandten abgebrochen habe, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes zurückgreifen kann. Weiter hat er in seinem Heimatland mehrere Jahre die Schule besucht (vgl. B30 F206-212) und die von ihm in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen können ihm dabei helfen, schneller in die Berufswelt seines Heimatstaates einzusteigen. Sodann konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von der finanziellen Unterstützung seines Vaters leben (vgl. B7 Ziff. 1.17.05). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein dürfte. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. B7 Ziff. 8.02). Etwas anderes wird auch auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 8.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer

D-5357/2020 Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. E. und G.) ist deshalb nicht näher einzugehen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-5357/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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