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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2009 D-5357/2009

16. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,121 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-5357/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, und F._______, geboren _______, Türkei, alle vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5357/2009 Sachverhalt: A. A.a Am 22. September 1998 stellten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren beiden Söhnen (...) (gleiche N-Nummer; D- _______) und (...) (gleiche N-Nummer; D-_______) sowie dem am 19. April 2008 ausgereisten Sohn (...) (gleiche N-Nummer) in der Schweiz Asylgesuche. Dabei traten sie unter anderer Identität auf ([...], alle Irak). Die zwei jüngsten Beschwerdeführenden E._______ und F._______ wurden erst in der Schweiz geboren, wobei sie zunächst ebenfalls unter anderer Identität registriert wurden ([...], Irak). A.b Zur Begründung der am 22. September 1998 gestellten Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden vor, sie stammten aus dem Nordirak, aus der Umgebung von Mosul. Dort seien sie regelmässig von unbekannten Kurden bedroht, bestohlen und geschlagen worden. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Ausserdem werde der Beschwerdeführer von den irakischen Behörden gesucht, weil er keinen Militärdienst geleistet habe. A.c Das Bundesamt wies die Asylgesuche mit Verfügung vom 28. Juli 2000 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak ordnete es indessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2000 stellten die Beschwerdeführenden beim Bundesamt ein Gesuch um Wiedererwägung, wobei sie geltend machten, die Verfolgung im Irak sei von Milizen der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) ausgegangen, womit eine staatliche Verfolgung vorliege. Das Bundesamt wies das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. März 2002 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. April 2002 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Juli 2002 ab. C. C.a Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2006 erklärten die Beschwerdeführenden, sie stammten nicht wie bis anhin geltend D-5357/2009 gemacht aus dem Irak, sondern seien in Tat und Wahrheit türkische Staatsangehörige. Sie hätten bis ins Jahr 1997 in der Türkei gelebt und seien anschliessend in den Nordirak gegangen, von wo aus sie im September 1998 in die Schweiz gereist seien. Hingegen entspreche die im Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung im Nordirak der Wahrheit. C.b Daraufhin teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. April 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte den Beschwerdeführern dazu das rechtliche Gehör. C.c Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Mai 2007 eine Stellungnahme ein und sprachen sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. Dabei machten sie unter anderem gesundheitliche Probleme geltend. C.d Auf entsprechende Aufforderung des BFM hin liessen die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 11. Juli 2007 zwei ärztliche Berichte des Kinderspitals (...) vom 11. Juli 2007, ein Operationsbericht vom 9. September 2003 (alles betreffend die Tochter E._______), ein E-Mail von F. B. vom 6. Juli 2007 sowie zwei Arztberichte von Dr. E. P. vom 10. Juli 2007 betreffend die Eltern A._______ und B._______ zu den Akten reichen. C.e Unter Hinweis auf die seit dem letzten Schriftenwechsel vergangene Zeit gab das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Februar 2009 erneut Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äussern. C.f Die Beschwerdeführenden liessen daraufhin mit Eingaben vom 9. März 2009 zwei Arztberichte von Dr. E. P. vom 10. März 2009 zu den Akten reichen. Ausserdem reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. März 2009 eine ablehnende Stellungnahme zu den Akten, zusammen mit weiteren Beweismitteln (u.a. zur Ausbildung der Kinder). C.g Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz. D-5357/2009 D. Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. August 2009 (Faxeingabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und den Beschwerdeführenden sei die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. E. Der Instruktionsrichter forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 auf, innert Frist eine schriftliche Vollmacht im Original sowie eine Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift) nachzureichen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Mit Eingabe vom 9. September 2009 wurden die verlangten Unterlagen (Original-Vollmacht sowie Beschwerde mit Originalunterschrift) nachgereicht. Der Eingabe lagen ausserdem folgende Beweismittel bei: zwei Behandlungsbestätigungen von Dr. E. P. vom 6. Februar 2009, ein Auszug aus dem Todesregister des Zivilstandskreises (...) betreffend M. A. R. (Kopie), eine Kopie von dessen N- Ausweis, ein Arbeitsvertrag vom 17. August 2009 betreffend die Beschwerdeführerin B._______ (Kopie), ein Lehrvertrag vom 8. Mai 2009 betreffend den Sohn C._______, ein Bestätigungsschreiben von Coop vom 7. August 2009. G. Am 15. September 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben einer Drittperson (Père A. V.) ein. H. Der Kostenvorschuss wurde am 15. September 2009 einbezahlt. I. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen zu den Akten reichen: persönliches Schreiben von C._______, Referenzschreiben von A. P. [Coop] vom 11. September 2009, Schreiben des Schuldirektors des (...) vom 14. September 2009, D-5357/2009 Schreiben einer ehemaligen Lehrerin vom 17. September 2009 sowie mehrere Unterstützungsschreiben und Unterschriftenbögen. (An dieser Stelle werden nur die Eingaben, welche sich auf die Beschwerdeführenden beziehen, aufgelistet; diejenigen Eingaben, welche sich einzig auf die beiden volljährigen Söhne der Familie [...] beziehen, werden in deren Beschwerdeurteilen erwähnt.) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme. Es entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 durch das AuG umschrieben. Davor war das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) massgebend, D-5357/2009 welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden vom Bundesamt mit Verfügung vom 28. Juli 2000 vorläufig aufgenommen worden waren. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG waren die Beschwerdeführenden somit vorläufig aufgenommen. Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG ist das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge nach den einschlägigen Bestimmungen des AuG zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 4.2 Das Bundesamt überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Stellung ihrer Asylgesuche geltend gemacht, sie seien irakische Staatsangehörige aus Mosul und würden dort verfolgt. Gestützt auf diese Angaben sowie unter Berücksichtigung der damaligen Situation im Irak seien die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Juli 2000 vorläufig aufgenommen worden. Asylgesuchstellende Personen seien gestützt auf Art. 8 Abs. 1 AsylG unter anderem verpflichtet, ihre Identität und ihre Asylgründe offenzulegen. Dadurch, dass die Beschwerdeführenden ihre wahre Identität verheimlicht hätten, hätten sie ihre in Art. 8 AsylG definierte Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hätten einzig aufgrund der von ihnen geltend gemachten Herkunft eine vorläufige Aufnahme erhalten. Das täuschende Verhalten der Beschwerdeführenden habe bewirkt, dass ihre Wegweisung ins D-5357/2009 Heimatland nicht habe vollzogen werden können. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nun ihre wahre Identität offengelegt hätten, könne nicht dazu führen, dass ihre vorläufige Aufnahme aufrechterhalten werde. Im Weiteren sei zu beachten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz die Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei, weshalb die Dauer des Aufenthalts für die Frage der Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme nicht massgebend sein könne. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte nichts, was der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug in die Türkei entgegenstehen könnte. Insbesondere stellten die Depressionen des Ehepaars (...) kein Vollzugshindernis dar, da in der Türkei ambulante therapeutische Behandlungen sowie allenfalls benötigte Antidepressiva erhältlich seien. Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden in die ihnen vertraute, soziokulturelle Umgebung zurückkehren. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Tochter E._______ sei festzustellen, dass deren Herzoperation im Jahr 2003 durchgeführt worden sei und die notwendigen Folgeuntersuchungen auch in der Türkei gemacht werden könnten. 5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien vom Schlepper angewiesen worden, den Asylbehörden eine falsche Nationalität und Identität anzugeben. Sie hätten sich nun aber unter grossem persönlichem Druck von sich aus gemeldet und ihre Personalien richtiggestellt. Die Beschwerdeführenden hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Im Weiteren befänden sie sich in psychiatrischer Behandlung, da sie infolge der Flucht und des jahrelangen Lebens in Angst und Ungewissheit psychisch angeschlagen seien. Zudem sei der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz gestorben; die Angehörigen in der Türkei würden dem Beschwerdeführer deswegen grosse Vorwürfe machen, und die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in die Türkei der Familienrache ausgesetzt. Trotz allem versuchten die Beschwerdeführenden, sich in der Schweiz zu integrieren. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 17. August 2009 eine Stelle als Tagesmutter, und der Sohn C._______ habe am 1. August 2009 eine Lehre bei Coop begonnen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzumutbar, da die Familie damit in eine unsichere Zukunft geschickt würde. 5.3 In der Eingabe vom 5. Oktober 2009 wird unter Hinweis auf die damit eingereichten Referenzschreiben und Unterschriftenbögen D-5357/2009 geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz gut integriert und verfügten hier über vielseitige Kontakte. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt sind oder ob der Vollzug der Wegweisung heute, nach Bekanntwerden des wahren Heimatlandes der Beschwerdeführenden (Türkei) als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden muss (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2000 rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es ist ihnen damit nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Demzufolge kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft D-5357/2009 werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen indessen vorliegend nicht gelungen. Zwar bringen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe vom 26. August 2009 vor, sie müssten bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Rache der Familienangehörigen rechnen, weil der Bruder des Beschwerdeführers (angeblich M. A. R.) in der Schweiz gestorben sei und die Angehörigen dem Beschwerdeführer deswegen Vorwürfe machten. Dieses Vorbringen erscheint indessen unglaubhaft, zumal es überhaupt nicht näher substanziiert und insbesondere die angeblichen Drohungen seitens der Angehörigen durch nichts belegt wurden. Ausserdem ist aufgrund der Aktenlage auch nicht erstellt, dass es sich bei dem Verstorbenen M. A. R. (vgl. den auf Beschwerdeebene eingereichte Auszug aus dem Todesregister) tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt. Weitere Vorbehalte in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei werden seitens der Beschwerdeführenden nicht vorgebracht. Im Weiteren lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. D-5357/2009 Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 2.3 S. 259 f.). 6.2.1 In der Türkei herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug dorthin generell als zumutbar erachtet. 6.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die lange Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz – welche im Übrigen allein auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass sie die schweizerischen Behörden jahrelang über ihre Identität und Nationalität getäuscht haben – sowie der Grad der integration für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein relevantes Kriterium darstellt. (Vgl. jedoch in diesem Zusammenhang die Bemerkung unter E. 8, zweiter Absatz.) Die aktenkundigen medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Tochter E._______ wurde den diebezüglichen ärztlichen Berichten zufolge im Jahr 2003 erfolgreich am Herzen operiert. Sie benötigt alle 2-3 Jahre eine Kontrolluntersuchung, um allfällige erneute D-5357/2009 Herzrhythmusstörungen frühzeitig erkennen und behandeln zu können. Die Prognose sei grundsätzlich gut (vgl. B36). Damit ist festzustellen, dass die Tochter E._______ im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich gesund ist und lediglich alle paar Jahre eine Kontrolluntersuchung machen lassen sollte. Diese kann ohne weiteres in der Türkei erfolgen, da die entsprechenden medizinischen Einrichtungen auch dort vorhanden sind. Die beiden Eltern, A._______ und B._______, leiden den eingereichten Arztberichten zufolge im Wesentlichen unter Anpassungsproblemen sowie Depressionen und stehen deswegen seit März 2006 in (nicht näher beschriebener) psychiatrischer Behandlung (vgl. B37). Eine adäquate Weiterbehandlung der genannten psychischen Probleme ist indessen auch in der Türkei ohne weiteres möglich. Im Übrigen dürften sich die Anpassungsprobleme bei einer Rückkehr ins Heimatland ohnehin von selbst zurückbilden. Sollten die Beschwerdeführenden Schwierigkeiten haben, die von ihnen benötigte psychiatrische Behandlung längerfristig zu finanzieren, könnten sie eine so genannte "Grüne Karte" beantragen, die zur kostenlosen Behandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtigt. In ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2007 machen die Beschwerdeführenden ausserdem geltend, auch die Tochter D._______ befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Bis heute wurden jedoch keine diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen oder anderweitigen Beweismittel zu den Akten gereicht. Dieses Vorbringen wurde ausserdem in späteren Eingaben, namentlich auf Beschwerdeebene, nicht mehr wiederholt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Tochter D._______ im heutigen Zeitpunkt unter keinen relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Türkei den Akten zufolge nach wie vor über Familienangehörige (vgl. S. 3 der Beschwerde, wo die Familie in der Türkei erwähnt wird). Mangels anderweitiger Hinweise ist ausserdem davon auszugehen, dass auch der heute 22-jährige Sohn (...) (gleiche N-Nummer), welcher im April 2008 freiwillig in die Türkei (...) zurückkehrte, im Heimatland lebt. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihnen gegebenenfalls bei der sozialen und allenfalls auch kulturellen Reintegration behilflich sein kann. Unterstützung können sie zweifellos auch von den beiden Söhnen (...) (heute 20jährig) und (...) (heute 23-jährig) erwarten, mit denen zusammen sie ins Heimatland zurückkehren können (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-_______ und D-_______ vom D-5357/2009 16. Dezember 2009). Den Beschwerdeführenden ist es im Weiteren grundsätzlich zuzumuten, in der Türkei einer Erwerbstätigkeit (allenfalls auch in einer Teilzeitposition) nachzugehen und sich so gemeinsam eine neue Existenz aufzubauen. Insbesondere der heute volljährige Sohn C._______, welcher keine gesundheitlichen Probleme geltend machte und über eine in der Schweiz absolvierte Schulausbildung verfügt, dürfte ohne weiters in der Lage sein, in der Türkei eine Stelle zu finden. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden ausserdem ihre Familienangehörigen, namentlich ihre anderen, volljährigen Söhne (...) um finanzielle Unterstützung ersuchen. In Bezug auf die minderjährigen Kinder D._______, E._______ und F._______ ist Folgendes festzustellen: Die beiden jüngsten Kinder, E._______ (heute 10-jährig) und F._______ (heute 7-jährig) wurden in der Schweiz geboren. Angesichts ihres Alters ist indessen davon auszugehen, dass sie noch weitgehend vom Elternhaus geprägt werden und noch kaum über nahe Bezugspersonen ausserhalb der Familie verfügen. Da sie zusammen mit den ihnen vertrauten Familienangehörigen in die Türkei ausreisen können, erscheint es daher unwahrscheinlich, dass der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland zu einer Entwurzelung führen könnte, welche ihre Entwicklung nachhaltig schädigen würde. Beide Kinder können ihre schulische Ausbildung ohne weiteres auch in der Türkei fortsetzen, zumal sie offenbar neben dem Französischen auch ihre Muttersprache beherrschen (vgl. B32); ihre Zukunftsperspektiven sind damit auch bei einer Rückkehr ins Heimatland intakt. Die Tochter D._______ (heute 14-jährig) gelangte im Alter von drei Jahren in die Schweiz und hat einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren. Sie dürfte damit in erheblichem Masse durch das schweizerische kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Sie steht jedoch im heutigen Zeitpunkt erst an der Schwelle zur Adoleszenz, weshalb mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie hat, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht von derart zentraler Bedeutung ist. Obwohl eine Rückkehr von D._______ in die Türkei sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden wäre, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass dies zu einer ernsthaften Störung ihrer Entwicklung führen würde, zumal Kinder auch im Alter von 14 Jahren in der Regel noch anpassungsfähig sind. Es ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass auch D._______ offenbar ihre Muttersprache beherrscht (vgl. B32) und D-5357/2009 mit Sicherheit von ihren Eltern die wesentlichen sozialen und kulturellen Werte ihres Heimatlandes vermittelt bekommen hat. Selbst wenn sie keine Erinnerungen an ihr Heimatland mehr hat, dürfte es ihr damit gelingen, sich innert nützlicher Frist in der Türkei zu integrieren, zumal sie dabei nicht auf sich alleine gestellt wäre, sondern mit ihrer grossen Familie ins Heimatland zurückkehren kann, wo ausserdem unter anderem auch ihr Bruder (...) lebt. D._______ leidet den Akten zufolge offenbar unter Lernschwierigkeiten und besucht deswegen in der Schweiz eine Sonderschule (...). Ein Wegweisungsvollzugshindernis ist in diesem Umstand indessen nicht zu erblicken, da es in der Türkei ebenfalls Sonderschulen gibt und auch im türkischen Schulsystem darauf geachtet wird, dass alle Kinder entsprechend ihren Fähigkeiten gefördert und ausgebildet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihre schulische Ausbildung auch in der Türkei in adäquater Weise fortsetzen kann. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei steht nach dem Gesagten auch nicht im Widerspruch zum Kindeswohl. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführenden machen keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die zahlreichen Referenzschreiben und Unterschriften- D-5357/2009 bögen) etwas zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Bei dieser Sachlage wird ausserdem darauf verzichtet, die in der Eingabe vom 5. Oktober 2009 in Aussicht gestellten, jedoch nicht näher spezifizierten weiteren Beweismittel abzuwarten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Immerhin sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle noch auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach dem AsylG zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. D-5357/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 15

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