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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2022 D-5356/2022

28. November 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,364 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 15. November 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5356/2022 law/blp

Urteil v o m 2 8 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2022 / N (…).

D-5356/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. Am 16. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 4. November 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.b Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der Stadt C._______ in Abchasien, wo er im Haus seiner Familie gelebt habe. Seine Eltern seien verstorben. Seine Schwester wohne mit ihrer Familie in J._______. Er habe in Abchasien die neunte Klasse abgeschlossen und danach eine Lehre als (…) gemacht. Danach habe er bis zu seiner Flucht aus Abchasien nach Georgien im (…) 2022 auf verschiedenen Baustellen und in Autogaragen gearbeitet. In J._______ habe er zuletzt in einer Mietwohnung im Quartier D._______ an der Adresse (…) mit der Hausnummer (…) gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, aufgrund seiner Weigerung, Kriegsdienst zu leisten, sei er im Jahr (…) in Abchasien vom russischen Militär für eine Woche inhaftiert worden. Ein Jahr nach seiner Freilassung sei er im (…) 2022 erneut von den Russen festgenommen worden. Er sei in einem russischen Militärstützpunkt in einem Bunker festgehalten worden. Dort habe er unter starkem psychischem Druck schriftlich eingewilligt, für die russische Seite in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten. Es sei ihm anschliessend gelungen, während eines Besuches zu Hause zu entkommen und über die abchasisch-georgische Grenze nach Georgien zu fliehen. Seit dem (…) 2022 sei er in J._______. Dort habe er vom Flüchtlingsministerium den georgischen Flüchtlingsstatus erhalten. Ein Monat danach sei sein Flüchtlingsstatus vom georgischen Sicherheitsdienst wieder aufgehoben worden. Dieser habe seine Identität genauer abklären wollen und er sei mehrere Male zu Befragungen vorgeladen worden. Er sei dann vom georgischen Sicherheitsdienst in einem Gebäude im Quartier E._______ in J._______ für mindestens eine Woche inhaftiert worden, und ihm sei gedroht worden, er werde nach Abchasien zurückgeschafft. In dieser Zeit habe er keinen Zugang zu irgendeiner Form der juristischen Unterstützung gehabt. Auch von georgischer Seite sei er unter starkem psychischem Druck und gegen seinen Willen zum Kriegsdienst in der Ukraine

D-5356/2022 gezwungen worden, dieses Mal als Freiwilliger für die ukrainische Seite. Ende (…) oder anfangs (…) 2022 habe der georgische Sicherheitsdienst ihn anschliessend unbegleitet in einer vier- oder fünftätigen Reise per Minibus mit anderen Freiwilligen und Zivilisten nach F._______ gebracht. Dort sei ihm mit Hilfe einer zivilen Mitfahrerin des Minibusses die Flucht gelungen. Sein georgischer Pass sei ihm auf dieser Reise vom georgischen Sicherheitsdienst weggenommen worden, und sein Telefon habe er aus Angst, dass es abgehört werden könnte, weggeworfen. Seine Schwester sei in J._______ einmal angerufen worden, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass er Schulden bei einer Bank habe. Er sei anschliessend mit einem Bus aus F._______ in die Schweiz gekommen. In der Schweiz wohne seine Freundin, G._______, ebenfalls georgische Staatsangehörige (N […]). Sie beide würden planen, in der Schweiz zusammen zu leben. Er bitte das SEM, in der Schweiz ungefähr anderthalb Jahre bleiben zu können. Danach kehre er nach Georgien zurück. In die Heimat habe er zurzeit nur wenig Kontakt, in erster Linie mit ein paar Freunden in J._______, und mit der Frau eines Cousins. Gesundheitlich habe er keine Probleme, doch bereite ihm die Dunkelheit in der Nacht aufgrund der Inhaftierungen durch das russische Militär psychisch Mühe. Allgemein würde es ihm psychisch nicht so gut gehen, und er habe Schwierigkeiten, sich an Dinge zu erinnern. A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen abchasischen Pass, seine Geburtsurkunde und seinen Führerschein, alle im Original, ein. B. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 11. November 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf. Mit Schreiben vom 14. November 2022 teilte seine Rechtsvertretung mit, auf eine Stellungnahme werde verzichtet. C. Mit Verfügung vom 15. November 2022 – eröffnet gleichentags – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

D-5356/2022 D. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 15. November 2022 nieder. E. Mit Eingabe vom 22. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 23. November 2022 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5356/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, es würden bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers (Inhaftierung durch georgischen Sicherheitsdienst; unbegleitete Fahrt zusammen mit Zivilpersonen durch Südosteuropa nach H._______) massive Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Diese Vorbringen würden aber selbst bei Glaubhaftigkeitsunterstellung keine Asylrelevanz entfalten. Georgien sei ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass dort rechtsstaatliche Verhältnisse herrschten. Gemäss Erkenntnissen des SEM habe sich die innenpolitische Lage in Georgien im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte in den vergangenen Jahren verbessert. Den durch die Verfassung garantierten Rechten und Pflichten werde auch in der Praxis nachgelebt. Es handle sich bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfällen – aller Wahrscheinlichkeit nach – um Amtsmissbrauch durch eine einzelne Behörde oder einzelne Beamte. Derartige Verfehlungen würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in der letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen. Sie würden damit ihre Bemühungen zeigen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. Gewisse Widerstände bei amtsinternen Untersuchungen könnten zwar nicht a priori ausgeschlossen werden. Sollte sich die Polizei aber weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, bestehe die Möglichkeit, sich an eine überordnende Instanz zu wenden. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das fehlbare Verhalten von Amtspersonen des georgischen Sicherheitsdienstes in seinem Fall nicht ermahnt oder zur Rechenschaft gezogen werde. Weiter habe er sich als

D-5356/2022 georgischer Staatsbürger den Verfolgungsmassnahmen des russischen Militärs, im (…) 2022 zum Kriegsdienst in der Ukraine gezwungen zu werden, durch seinen Wegzug nach J._______ entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit erwog es, der Vollzug der Wegweisung nach Georgien sei vermutungsweise zumutbar, und es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe den der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt und erklärt, er habe konsistent und widerspruchsfrei ausgesagt, weshalb seine Vorbringen als glaubhaft beurteilt werden müssten. Sodann führt er aus, die Vorinstanz erkläre, dass Georgien ein sicheres Drittland sei und er die Übergriffe auf seine Person hätte anzeigen können und müssen. Die georgischen Behörden seien jedoch nicht willig und/oder fähig, willkürliche Verhaftungen durch staatliche Exponenten zu unterbinden und zu verurteilen. Er habe solche staatlichen Übergriffe am eigenen Leib erfahren und eine Anzeige bei den Behörden hätte seine Situation nicht besser, sondern massgeblich schlimmer gemacht. Dass er die Übergriffe auf seine Person nicht anzeigt habe, hänge mit der begründeten Furcht zusammen, dass die staatlichen Exponenten durch die staatlichen Behörden geschützt worden wären und er noch häufiger und intensiver verfolgt worden wäre. Die Übergriffe auf seine Person und die Inhaftierungen hätten zudem einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und seien damit asylrelevant. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5356/2022 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere mit der blossen Behauptung, er habe wegen der von ihm angeblich erlittenen Übergriffe keine Anzeige erstattet, weil dies seine Situation nicht besser gemacht hätte, vermag er die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien mitnichten umzustossen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er in Georgien künftig Massnahmen zu befürchten hätte, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden, weil ihm dort ein Leben unter menschenwürdigen Umständen verunmöglicht wäre. Hinsichtlich der in Abchasien erfolgten Rekrutierung durch das russische Militär für den Kriegsdienst auf russischer Seite in der Ukraine kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Bei dieser Sachlage kann vorliegend offenbleiben, ob seine Vorbringen (Inhaftierung durch georgischen Sicherheitsdienst; unbegleitete Fahrt zusammen mit Zivilpersonen durch Südosteuropa nach H._______) von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft beurteilt worden sind. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, zumal sich aus seinen Ausführungen nicht ergibt, dass zu der von

D-5356/2022 ihm erwähnten Freundin, G._______ (N […]), eine derart gefestigte Verbindung bestehen würde, die allenfalls einen Anspruch auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu begründen vermöchte (vgl. SEM-act. 1187187-14/18 F8 ff. und F102). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte

D-5356/2022 Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen und wie sich namentlich aus zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ergibt – nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 In der Beschwerde wird subeventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe keine genaue medizinische Abklärung gemacht. Er habe bereits im BAZ B._______ mitgeteilt, dass er sich aufgrund seiner psychischen Belastung untersuchen lassen wolle. In I._______ sei seine Nachfrage ebenfalls nicht wahrgenommen worden und er sei weder psychologisch beraten noch sei seine schlimme psychische Situation abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 5 f.).

D-5356/2022 Anlässlich der Anhörung vom 4. November 2022 verneinte der Beschwerdeführer, gesundheitliche Probleme zu haben. Weiter erwähnte er seine Schwierigkeit, nachts in einem dunklen Raum zu schlafen (vgl. SEMact. […]-14/18 F53). Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen machte der Beschwerdeführer mithin nicht geltend, so dass das SEM keine Veranlassung hatte, zusätzliche medizinische Abklärungen zu tätigen. In der Beschwerde wird denn auch nicht näher ausgeführt, inwiefern der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und es werden auch keine ärztlichen Atteste seinen Gesundheitszustand betreffend eingereicht. Es bestehen damit keine Hinweise darauf, dass das SEM den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat. Der Antrag, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. 9.3 9.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 9.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine neuen individuellen Gründe geltend, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchte. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo ihm seine Schwester, aber auch weitere Verwandte und Freunde gegebenenfalls bei seiner Reintegration werden unterstützen können. Seine psychischen Probleme (Angst in der Dunkelheit zu schlafen) stehen dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal nicht ersichtlich ist, dass allfällige diesbezügliche Probleme in Georgien nicht behandelt werden könnten. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-5356/2022 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Georgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5356/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

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