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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2016 D-5352/2016

12. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,815 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5352/2016

Urteil v o m 1 2 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Mali, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).

D-5352/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Mali stammende Beschwerdeführerin am 18. Juli 2016 - mit dem Zug aus Italien kommend – den Bahnhof von B._______ erreichte, wo sie von der schweizerischen Grenzwache angehalten und ihr die Weiterreise zwecks Einreichung eines Asylgesuchs gestattet wurde, was sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ tat, dass laut einem Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank vom 18. Juli 2016 die Beschwerdeführerin wegen des unerlaubten Überschreitens einer Dublin Aussengrenze (Italien) am 29. Juni 2016 verzeichnet wurde und am 30. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass sie am 5. August 2016 im EVZ C._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde und hierbei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in D._______ geboren, wo sie bis zum Alter von fünf Jahren gelebt habe, bis sie mit ihrer Familie nach E._______ (F._______, Côte d‘Ivoire) gezogen sei und sich dort mehr als zehn Jahre aufgehalten habe, bevor sie im Alter von (…) Jahren wieder zurück nach Mali gegangen sei, dass sie mit (…) Jahren in Mali zwangsverheiratet worden sei und in D._______ mit ihrem Ehemann und Verwandten ihres Ehemannes zusammen gewohnt habe und ihre (…) Kinder bei der Tante mütterlicherseits lebten, dass ihr Ehemann sie jeden Tag geschlagen hätte und sie nicht gewusst habe, an wen sie sich deswegen schutzsuchend hätte wenden können, da ihre Mutter nicht mehr lebe und ihr Vater ihr zu verstehen gegeben habe, dass es sich nur um Familienprobleme handle, die sie aushalten müsse, dass sie sich deshalb auch nicht getraut habe, bei den Behörden Schutz zu suchen, dass sie schliesslich die Misshandlungen ihres Ehemannes nicht mehr ausgehalten habe und im Januar 2016 aus ihrem Heimatland ausgereist sei und über Burkina Faso, Niger, und Libyen, wo sie zweimal mehrere Monate inhaftiert worden sei, im Juni 2016 nach Italien gekommen sei, wo ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien,

D-5352/2016 dass sie von den italienischen Behörden in Neapel in einem Haus untergebracht und verpflegt worden sei und am 17. Juli 2016 weiter in die Schweiz gereist sei, dass ihr in der Kurzbefragung vom 5. August 2016 am Ende der Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren (infolge der geltend gemachten Einreise via Italien sowie gestützt auf den Eurodac-Treffer zum Asylgesuch in Italien) sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei vorbrachte, sie wolle in der Schweiz bleiben, die Schweiz sei Ziel ihrer Reise gewesen, durch Italien habe sie nur durchreisen wollen, gesundheitlich gehe es ihr gut, dass das SEM die italienischen Behörden am 11. August 2016 um Wiederaufnahme („take back“) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, wobei das Wiederaufnahmegesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2016 – eröffnet am 1. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und das Ergebnis des Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank zu erfolgtem Asylgesuch in Italien (Zentraleinheit Eurodac) – festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, und es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der

D-5352/2016 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, dass die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid vom 6. September 2016 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit vorgefertigter deutschsprachiger Formulareingabe vom 5. September 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen, dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie in der Beschwerde in französischer Sprache vorbrachte, sie sei in die Schweiz gekommen, um hier Vertrauen zu fassen, dass sie aufgrund der Zwangsheirat und erlittenen Misshandlungen viel Elend erlebt und als kleines Mädchen ihre Mutter verloren habe, dass sie gerne in der Schweiz bleiben wolle, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit Telefax-Verfügung vom 6. September 2016 per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-5352/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, zumal es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an welche keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb die in den Landessprachen Deutsch und Französisch nur formularhaft und mit wenig Begründung versehene Beschwerde den formellen Anforderungen genügt (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-5352/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von Italien herkommend in die Schweiz eingereist ist und überdies ein Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 30. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, weshalb das SEM zu Recht die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,

D-5352/2016 dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom 11. August 2016 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, was letztere auch nicht bestreitet, dass die Beschwerdeführerin einwendet, sie wolle in der Schweiz bleiben, sie habe nur durch Italien reisen wollen, Ziel sei aber von vornherein die Schweiz gewesen, dass die Vorinstanz im Entscheid bereits festgehalten hat, dass der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren hat, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-5352/2016 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass auch unter Berücksichtigung des aktuellen Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), in dem die Mängel des italienischen Unterbringungssystems beleuchtet werden, nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr.29217/12, § 114 f.), dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunde Frau, grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil Tarakhel, siehe auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-6358/2015 vom 7. April 2016) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, dass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin während ihres italienischen Asylverfahren gemäss eigenen Angaben eine Unterkunft zugewiesen bekommen hatte und sie sich nach Wiedereinreise betreffend Unterbringung an die zuständigen Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann, dass sie zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Justizbehörden zu wenden,

D-5352/2016 dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle erneut festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach

D-5352/2016 dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb sich auch das Nachfordern einer Fürsorgebestätigung erübrigt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass und Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen und der am 6. September 2016 verfügte einstweilige Vollzugsstopp hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5352/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

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