Abtei lung IV D-5350/2007 {T 0/2} Urteil vom 15. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Claudia Cotting, Richter Robert Galliker Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Georgien, alias A._______, Russland, Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2007 in die Schweiz gelangte und und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung in Kreuzlingen vom 26. Juni 2007 geltend machte, er stamme aus B._______, Nordossetien (Russland), dass er sein Leben abwechslungsweise zwischen Nordossetien bei seinen Eltern und Dagestan (Russland) bei seiner Grossmutter verbracht habe, dass sein Vater früher Chef der Kriminalabteilung der Stadt gewesen sei, grosse Untersuchungen gegen Dealer und Kriminelle geleitet und diese ins Gefängnis gebracht habe, woraufhin er unter Druck geraten und suspendiert worden sei, dass das Haus der Familie in Brand gesteckt, das Auto seines Vaters beschossen und dieser verletzt worden sei, dass sein Vater und er aus Angst vor Rache der Kriminellen, die bald aus dem Gefängnis entlassen würden, das Heimatland verlassen hätten, dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin nach Dagestan geschickt worden sei und er deshalb auch die Marineschule habe beenden müssen, dass sein Vater nach Moskau geflüchtet sei und er von seinen Eltern ein Flugticket nach Kiev bekommen habe, von wo aus er mit einem Kleinbus durch ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung im Empfangszentrum Kreuzlingen keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2004 in Österreich um Asyl ersuchte, sich das Verfahren im Stande der Berufung befindet und gegen den Beschwerdeführer bis am 19. Juli 2015 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, dass dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2007 anlässlich einer direkten Anhörung durch das BFM das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass ein vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragter Experte anhand eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 29. Juni 2007 am 23. Juli 2007 einen LINGUA-Analysebericht erstellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2007 anlässlich einer Anhörung das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt dieses Berichts gewährte, ihm gleichzeitig den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offen legte, dass der Beschwerdeführer dabei an seiner Herkunft festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2007 – eröffnet am 2. August 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe versucht, die
3 Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er falsche Angaben bezüglich seiner Ethnie beziehungsweise Herkunft und Nationalität gemacht habe, um so Vorteile im Asylverfahren zu erlangen, dass seine Angaben bezüglich Ethnie, Herkunft und Nationalität durch den wissenschaftlichen LINGUA-Test eindeutig widerlegt seien, woran auch die Ausführungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern vermöchten, dass aus seinen Aussagen zu verschiedenen Bereichen wie beispielsweise Geographie, Politik, Verwaltung und Alltagsgegebenheiten mangels korrekter beziehungsweise substanziierter Angaben eindeutig hervorgehe, dass er weder in Nordossetien noch in Dagestan, sondern sehr wahrscheinlich in einem georgischen Milieu Georgiens sozialisiert worden sei, dass auch seine Sprache nicht der eines Osseten in Russland entspreche, er nämlich weder ein Wort Ossetisch spreche oder verstehe, dass unter diesen Umständen auch nicht näher auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe einzugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuches beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. und am 13. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK
4 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem auch die Staatsangehörigkeit und die Ethnie umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihm am 27. Juli 2007 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat, dass die betreffende fachkundige Person zur Erkenntnis gelangt ist, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht in Nordossetien respektive Dagestan stattgefunden, sondern sehr wahrscheinlich in Georgien, dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, worin er im Wesentlichen lediglich weiter auf seiner Herkunft beharrt, offensichtlich nicht geeignet sind, das Ergebnis der LINGUA-Analyse zu entkräften, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern im Wesentlichen seine angeblichen Verfolgungsgründe wiederholt, ohne jedoch auf die Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen, dass die Vorinstanz nach einer Prüfung der Akten zu Recht mit Verweis auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer stamme nicht wie behauptet aus Nordossetien, dass demnach in casu eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27),
5 dass es sich bei der klaren Sachlage erübrigt, die Beibringung von Identitätsdokumenten abzuwarten respektive eine entsprechende Frist anzusetzen, dass das BFM, auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit der Bitte, dieses Urteil der Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, ad N (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. ) - das Migrationsamt (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: