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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2010 D-5347/2010

2. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,641 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-5347/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . August 2010 Einezlrichter Thomas Wespi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, Eritrea, alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5347/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn C._______ eigenen Angaben zufolge Eritrea am 29. April beziehungsweise 6. Juni 2006 verliess und über G._______, H._______ und Italien in die Schweiz gelangte, wo sie am 26. September 2006 ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM das Verfahren mit Verfügung vom 11. Juli 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, da die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes gewesen seien, dass die Beschwerdeführer zusammen mit ihren Kindern am 1. März 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags im I._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im J._______ vom 12. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, es gehe ihr in Italien schlecht und alle ihre Dokumente seien in der Schweiz, dass die Beschwerdeführerin ihre verzweifelte Lage in Italien darlegte und insbesondere auf ihre schwierige Situation seit der Geburt ihrer Tochter hinwies, dass sie ferner geltend machte, sie habe in Eritrea grosse Probleme bekommen, nachdem ihr Mann ausgereist sei, dass sie in Eritrea für ungefähr einen Monat inhaftiert gewesen sei und sie nicht in Ruhe zu Hause habe leben können, weil Soldaten ihr Haus durchsucht und nach ihrem Ehemann gefragt hätten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 29. Oktober 2003 in K._______ um Asyl ersucht hatte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 2. März 2010 zu ihren Auf enthalten in Italien vor und nach dem ersten in der Schweiz eingereichten Asylgesuch befragte und ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, D-5347/2010 dass das BFM am 30. März 2010 Italien um Informationen über die Beschwerdeführerin ersuchte, die italienischen Behörden am 4. Juni 2010 mitteilten, diese habe eine bis am 19. Dezember 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen, worauf das BFM am 7. Juni 2010 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2010 – eröffnet am 19. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin sei am 29. Oktober 2003 in Italien daktyloskopisch erfasst worden, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM ausführte, aufgrund des Umstands, dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen, wobei eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 23. Dezember 2010 zu er folgen habe, dass das BFM weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe, auch wenn sie dies bestreite, erwiesenermassen bereits am 29. Oktober D-5347/2010 2003 ein Asylgesuch in Italien eingereicht und befinde sich, gemäss Mitteilung der italienischen Behörden, im Besitz einer bis zum 19. Dezember 2010 gültigen humanitären Aufenthaltsbewilligung für dieses Land, dass sich die Beschwerdeführerin somit, mit Ausnahme ihres Aufenthaltes in der Schweiz, welcher lediglich von Ende September 2006 bis zum 1. Mai 2007 gedauert habe, seit Oktober 2003 immer in Italien aufgehalten habe, dass ihre beiden Kinder in Italien geboren worden seien und der Sohn auch mit Sicherheit dort eingeschult worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut sei und dort auch über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass es sich beispielsweise bei jener Verwandten, wo sie sich die letzten Tage vor ihrer Ausreise in die Schweiz aufgehalten habe, gemäss den Aussagen ihrer Mutter L._______ „quasi um eine Tante väterlicherseits“ handle und keineswegs, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, lediglich um eine Bekannte, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr von der Schweiz nach Italien Aufnahme in einer von Nonnen geleiteten Institution gefunden habe, wo sie auch wegen ihrer psychischen Probleme kompetent behandelt und betreut worden sei, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin trotz hängigen Asylverfahrens in der Schweiz diese im April/Mai 2007 aus eigenen Stücken wieder verlassen habe und nach Italien zurückgekehrt sei, im Übrigen deutlich mache, welches Gewicht ihren Aussagen von den „schrecklichen Zuständen“ in Italien tatsächlich beizumessen sei, dass sie überdies jederzeit die Möglichkeit habe, sich bei Problemen an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden, dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergeben würden, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, D-5347/2010 dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass das BFM weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe eine wesentlich intensivere Beziehung zu Italien als zur Schweiz, da sie sich seit 2003 überwiegend dort aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter von Italien in die Schweiz eingereist sei, dass Italien eine Rückübernahme der Mutter im Rahmen des Dublin- Verfahrens abgelehnt habe, dass dieser Umstand jedoch nicht geeignet sei, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu begründen, denn die Dublin-II-VO schränke den Begriff „Familienangehörige“ gemäss Art. 2 Bst. i auf die Kernfamilie ein, wozu lediglich Ehegatten, Lebenspartner(-innen), minderjährige Kinder und – bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen – der Vater, die Mutter oder der Vormund gehörten, weshalb die in der Dublin-II-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien bezüglich Familie vorliegend nicht anwendbar seien, da die Mutter der Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie im Sinne der Verordnung gehöre, dass die Beschwerdeführerin zudem angegeben habe, ihre Mutter erst wenige Tage vor ihrer Ausreise aus Italien dort getroffen zu haben, vorher habe diese in Eritrea gelebt, woraus geschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin demzufolge seit 2003 ohne ihre Mutter in Italien gelebt habe, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Entscheid des BFM vom 13. Juli 2010 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset- D-5347/2010 zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme am 27. Juli 2010 provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-5347/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2003 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, sie dort um Asyl ersucht hatte, und sie gemäss Schreiben der italienischen Behörden vom 4. Juni 2010 im Besitz einer bis am 19. Dezember 2010 gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen ist, dass bei dieser Sachlage Italien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführer staatsvertraglich zuständig ist, dass die von der Beschwerdeführerin bei der Gewährung des recht lichen Gehörs geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensumstände in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe einräumt, sie habe ihren Aufenthalt zwischen 2003 und 2006 in Italien den Schweizer Behörden aus Angst verschwiegen, nicht zuletzt deshalb, weil sie damals in Italien mit einem kleinen Kind nur mit kurzfristigen Arbeiten überlebt habe und nicht bei den Behörden gemeldet gewesen sei, dass sie ferner geltend macht, sie habe keine humanitäre Aufenthaltsbewilligung in Italien gehabt und ihre Lage sei dort verzweifelt gewesen, D-5347/2010 dass ihr bei einer Rückkehr nach Italien ein Rechtsnachteil erwachsen werde, welcher aus humanitären Gründen nicht wieder gutzumachen sei, weshalb das BFM die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs aus humanitären Gründen bejahen und das Asylgesuch materiell prüfen solle, wobei zu berücksichtigen sei, dass Art. 15 Dublin-II-VO die Möglichkeit einer Familienzusammenführung aus humanitären Gründen vorsehe und den Begriff der Familienangehörigen wesentlich weiter fasse als Art. 2 Dublin-II-VO, den das BFM anwende, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, Italien ihre Übernahme jedoch verweigert habe, dass die Mutter aber derzeit der einzige Halt und alleinige Bezugsperson der Beschwerdeführerin sei, habe diese doch in Italien keine Beziehung zu irgendeiner anderen Person, Bekannten oder Verwandten aufgebaut, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei von Nonnen aufgenommen worden und habe bei einer Eritreerin Unterschlupf gefunden, so dass das Argument, sie habe in Italien gar keine sozialen Beziehungen, nicht glaubhaft erscheint, dass die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer eigenen Anhörung vorbrachte, ihre Tochter habe sich in Italien bei einer Verwandten aufhalten können, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung und auf die Akten verwiesen werden kann, dass ferner anzumerken ist, dass über das Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführerin noch nicht entschieden ist und vorliegend keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Anwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO rechtfertigen könnten, dass vorliegend auch die Garantie von Art. 8 EMRK nicht tangiert ist, da weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei D-5347/2010 der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass aber auch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. beispielsweise auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-5347/2010 dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts erfolgen muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien nach dem Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) D-5347/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Z._______ (in Kopie, Beilage) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 11

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