Abtei lung IV D-5342/2006/sch/dua {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Madeleine Hirsig- Vouilloz, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. X._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Ursina Geisser, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5342/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. März 2004 und gelangte zunächst in die Türkei. Am 7. Mai 2004 sei er von unbekannten Ländern her kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem LKW in die Schweiz eingereist. Am selben Tag stellte er im Empfangszentrum B._______ ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Transitzentrum C._______ wurde er dort am 18. Mai 2004 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 14. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2003 einmal für drei Tage inhaftiert worden, weil er Alkohol konsumiert habe. Weitere Konsequenzen habe dieser Vorfall nicht gehabt. Am 11. März 2004 habe er in A._______ an einer kurdischen Demonstration teilgenommen. Zunächst habe es sich bei der Veranstaltung um ein Fest anlässlich der den Kurden im Nordirak verliehenen Autonomie gehandelt. Dieses Fest sei dann in eine Demonstration übergegangen. Dabei hätten sie unter anderem regimefeindliche Parolen gerufen und Bilder und Plakate zerrissen. Daraufhin seien sie von den Sicherheitskräften eingekreist und angegriffen worden. Mehrere Personen seien festgenommen worden. Als man auch ihn habe festnehmen wollen, sei er geflohen. Er sei zunächst nach Hause gegangen und habe seinen Eltern von diesem Vorfall erzählt. Sie hätten ihm empfohlen, nicht zuhause zu bleiben. Er sei daher noch am selben Abend zu einem Freund nach E._______ gegangen und habe ihn gebeten, ihn nach F._______ zu seinem Onkel zu fahren. Gegen Morgen seien sie dort angekommen. Sein Onkel habe mit seinen Eltern telefoniert und dabei erfahren, dass das Haus bereits von Sicherheitskräften durchsucht worden sei. In seinem Zimmer sei je ein Foto von Dr. Abdul Rahman Ghassemlou sowie eines von Dr. Sadeq Sharafkandi gefunden und beschlagnahmt worden. Die Polizei habe seinen Vater mitgenommen und befragt, jedoch kurz darauf wieder freigelassen. In der Folge habe sein Onkel einen Schlepper organisiert, und er sei umgehend aus dem Iran ausgereist. Sein D-5342/2006 Bruder sei früher bei der PDK aktiv gewesen und lebe inzwischen als Flüchtling in Norwegen. Seines Bruders wegen sei ihr Haus ständig von den Behörden überwacht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sein Leben in Gefahr, da er gegen die Regierung demonstriert habe. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitätspapiere zu den Akten. Hingegen gab er eine Kopie des Ausweises seines Vaters, eine Mitgliederkarte des Theaterkomitees von A._______ (Original) sowie eine Bestätigung der PDKI vom 29. November 2004 (Faxkopie) ab. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 - eröffnet am 31. Juli 2006 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies das Asylgesuch demzufolge ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. August 2006 an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zwecks Wiederholung der Anhörung zu den Asylgründen an das Bundesamt zurückzuweisen. Falls diesem Begehren nicht stattgegeben werde, sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. D. Mit Verfügung vom 30. August 2006 forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine allfällige Beschwerdeergänzung nachzureichen. Angesichts des bestehenden Sicherheitskontos wies die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete jedoch gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In der Beschwerdeergänzung vom 7. September 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzu- D-5342/2006 heben, und es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. D-5342/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft. Dessen Aussagen widersprächen sich in wesentlichen Punkten erheblich. Insbesondere in Bezug auf den zeitlichen Beginn der Demonstration sowie das Zustandekommen dieser Veranstaltung habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Die Personen, welche ihn hätten festnehmen wollen, habe er ebenfalls uneinheitlich beschrieben. Seine Aussagen zu den Freunden, welche durch die Sicherheitskräfte festgenommen worden seien, enthielten Ungereimtheiten. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts beim Onkel widersprochen. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht vor der Polizei und der angeblich am selben Abend erfolgenden Hausdurchsuchung unrealistisch. Auch die geltend gemachte überstürzte Ausreise sei realitätsfremd. Insbesondere die Schilderung des Festnahmeversuchs und der darauffolgenden Flucht sei überdies sehr vage und stereotyp ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die D-5342/2006 geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Die Mitgliedskarte des Theaterkomitees sei allenfalls ein Indiz für die nicht in Frage gestellte Herkunft des Beschwerdeführers. Bei der Bestätigung der PDKI handle es sich lediglich um eine Faxkopie. Sie stamme aus der Zeit nach der Flucht und sei sehr allgemein gehalten. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie eine spezielle Sympathie zur PDKI geltend gemacht habe. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. In Bezug auf die von der Rechtsvertreterin in deren Eingabe vom 9. Juli 2004 angesprochenen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher in der kantonalen Anhörung stellte die Vorinstanz Folgendes fest: Die kantonale Behörde habe in ihrem Begleitschreiben zum Anhörungsprotokoll festgehalten, dass die Befragung problemlos habe durchgeführt und der Sachverhalt genau habe abgeklärt werden können. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers grundsätzlich ausführlich und differenziert ausgefallen seien und dass er nur Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht respektive ausweichend oder gar nicht geantwortet habe, wenn er auf Ungereimtheiten angesprochen worden sei. Als er ausdrücklich Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht habe, sei die Anhörung in diesem Punkt wiederholt worden. Im Übrigen sei ihm das gesamte Protokoll rückübersetzt worden, und er habe selbst angegeben, dass er Farsi sehr gut verstehe. Der Beschwerdeführer habe zum Schluss der Anhörung schriftlich bestätigt, dass das Protokoll richtig sei und er den Dolmetscher gut verstanden habe. Somit bestehe keine Notwendigkeit, die festgestellten Widersprüche unberücksichtigt zu lassen oder die kantonale Anhörung zu wiederholen. 4.2 In der Beschwerde respektive der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, die Bundesanhörung (recte: kantonale Anhörung) sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher als mangelhaft zu bezeichnen und müsse daher wiederholt werden. Die Hilfswerkvertretung habe festgehalten, dass der Dolmetscher schlecht Deutsch gesprochen und und die Antworten des Beschwerdeführers schwer verständlich übersetzt habe. Durch die ungenügende Übersetzung sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aufgrund der aktenkundig schlechten Übersetzung müsse davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des Protokolls teilweise nicht D-5342/2006 dem entspreche, was der Beschwerdeführer effektiv gesagt habe. Die erfolgte Rückübersetzung des Protokolls sei im vorliegenden Fall nicht hilfreich gewesen, da der Dolmetscher bei der Rückübersetzung jeweils dieselben Fehlinterpretationen wiederholt habe. Im Übrigen sei die Muttersprache des Beschwerdeführers Sorani; Farsi verstehe er zwar gut, aber es sei trotzdem eine Fremdsprache. Den iranischen Dolmetscher bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gut verstanden, da ihm dessen Dialekt bekannt gewesen sei. Bei der Bundesanhörung (recte: kantonalen Anhörung) habe hingegen ein Afghane übersetzt. Dessen Farsi habe der Beschwerdeführer nur mit Mühe verstanden. Zu den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüchen wird in der Beschwerdeergänzung Folgendes festgehalten: Die fragliche Veranstaltung habe mit einem Fest begonnen, welches in eine Demonstration übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht auf die Uhr geschaut, weshalb er keine genauen Angaben hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Demonstration habe machen können. Als er vor den Sicherheitskräften geflohen sei, habe er sich nicht umgedreht, um zu kontrollieren, wieviele Personen ihn verfolgten. Er habe demzufolge in den Befragungen diesbezüglich keine genauen Angaben machen können. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren nicht selber gesehen, wer alles festgenommen worden sei. Er wisse nur, dass G._______ festgenommen worden sei. Er habe erst später erfahren, wer sonst noch festgenommen worden sei. Da alle Festgenommenen Parteimitglieder gewesen seien, habe er diese als Freunde bezeichnet. Als der Beschwerdeführer zu seinem Onkel geflüchtet sei, sei er dort frühmorgens angekommen und nach einigen Stunden, als es Tag geworden sei, wieder abgereist. Die diesbezüglichen Aussagen in den Befragungen widersprächen sich somit nicht. Zum Vorwurf, die Verfolgungsvorbringen seien teilweise realitätsfremd, wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, sein Elternhaus sei bereits vor der Demonstration überwacht worden, und zwar im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Bruders. Im Weiteren sei es im Iran nicht üblich, vor einer Durchsuchung einen Durchsuchungsbefehl ausstellen zu lassen; vielmehr handle die Polizei oftmals willkürlich und könne dadurch schneller reagieren. Es sei daher nicht von vornherein unlogisch, dass die Polizei derart schnell beim Haus des Beschwerdeführers gewesen sei. Die umgehende Ausreise entspreche entgegen der Auffassung des BFM durchaus der Realität. Es sei kein Problem, in F._______, einem Grenzort, einen Schlepper zu finden. Der Onkel des D-5342/2006 Beschwerdeführers habe den Schlepper persönlich gekannt, daher sei dieser mit einer späteren Bezahlung einverstanden gewesen. Das BFM habe die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig zu dessen Lasten gewertet. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sehr ausführlich und substanziiert ausgesagt habe und dass es aktenkundig zu Übersetzungsproblemen gekommen sei. Entgegen der Auffassung des BFM seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten. Ausserdem seien sie asylrelevant. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffen. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht ordnungsgemäss habe darlegen können, weil es in der kantonalen Anhörung zu Verständigungsproblemen zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen sei, insgesamt nicht begründet erscheint. Die Anhörung wurde auf Farsi durchgeführt, eine Sprache, die der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sehr gut versteht (vgl. A1, S. 2). Bei der Durchsicht des Protokolls fällt im Weiteren auf, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen insgesamt schlüssig beantwortet hat, woraus zu entnehmen ist, dass er den Dolmetscher generell gut verstanden hat. Hinweise darauf, dass die sprachliche Kompetenz des Dolmetschers ungenügend war, sind aus den protokollierten Antworten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Teilweise erscheinen seine Antworten indessen vage oder ausweichend, worauf in der Regel nachgefragt wurde (vgl. z.B. A9, S. 18). Als im Verlauf der Anhörung ein ernsthaftes Verständigungsproblem vermutet wurde, wurde dies im Protokoll korrekterweise festgehalten, und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, seine Aussagen zum fraglichen Sachverhalt zu wiederholen (vgl. A9, S. 15). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass auch weitere relevante Verständigungsprobleme protokolliert worden wären, wenn sich solche im weiteren Verlauf der Anhörung ergeben hätten. Der Beschwerdeführer machte jedoch dem Protokoll zufolge keine weiteren Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher geltend. Vielmehr bestätigte er sowohl zu Beginn als auch am Ende der Anhörung, dass er den Dolmetscher gut verstehe respektive verstanden habe (vgl. A9, S. 2 und 25). Er bestätigte zudem, dass das D-5342/2006 Protokoll seinen Ausführungen entspreche (vgl. A9, S. 25). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens in diesem Moment allfällige punktuelle oder grundsätzliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher gerügt hätte. Aufgrund der Tatsache, dass er dies nicht getan hat sowie des Umstandes, dass die Anhörung aus der Sicht der zuständigen kantonalen Behörde problemlos durchführbar gewesen und es zu keinen Kommunikationsschwierigkeiten gekommen war (vgl. A10), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in der kantonalen Anhörung entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ungehindert und umfassend darlegen konnte und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör damit Genüge getan worden ist. Somit besteht keine Veranlassung, die fragliche Anhörung zu wiederholen und/oder deren Inhalt im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nur eingeschränkt zu berücksichtigen. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Aussagen seien widersprüchlich, unrealistisch und stereotyp. Der Beschwerdeführer versucht diese Feststellungen der Vorinstanz in der Beschwerdeergänzung zu entkräften. Dies ist ihm jedoch nur beschränkt gelungen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist aber immerhin festzustellen, dass seine widersprüchlichen Aussagen zum zeitlichen Rahmen der Demonstration mit Blick auf die geschilderten Begleitumstände (zunächst Feierlichkeiten, welche nach und nach in eine Demonstration ausarteten) nachvollziehbar erscheinen und dadurch relativiert werden. In Bezug auf die Dauer seines Aufenthaltes in F._______ machte der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche Angaben, welche auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Allerdings trifft der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde zu: Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den frühen Morgenstunden bei seinem Onkel ankam, verblieben nur noch wenige Stunden bis es Tag wurde; dennoch kann in diesem Fall davon gesprochen werden, dass er eine Nacht beim Onkel in F._______ verbracht habe. Auch dieser vordergründige Widerspruch ist daher zu relativieren. Im Weiteren dürfte es zutreffen, dass das Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte nicht mit demjenigen der hiesigen Untersuchungsbehörden verglichen werden kann, weshalb es theoretisch nicht absolut unwahrscheinlich ist, dass die Sicherheitskräfte kurz nach dem Entkommen des Beschwerdeführers D-5342/2006 eine Hausdurchsuchung durchführten. Dessen ungeachtet sind die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu erachten, da sie auch bei näherer Betrachtung mehrere Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten enthalten und überdies teilweise unrealistisch, unsubstanziiert und tatsachenwidrig sind. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Demonstration in A._______ habe am 11. März 2004 stattgefunden. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge (vgl. z.B. NZZ vom 13. März 2004) fanden die Feierlichkeiten im Zusammenhang mit der Unterzeichung der irakischen Übergangsverfassung sowie die daraus hervorgegangenen Demonstrationen und Tumulte in verschiedenen iranischen Städten jedoch bereits am 9. März 2004 statt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind bereits aus diesem Grund zu bezweifeln. Hinsichtlich der Ereignisse anlässlich der Demonstration machte der Beschwerdeführer geltend, Freunde von ihm seien festgenommen worden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind allerdings ungenau und ausweichend ausgefallen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Freunde seien festgenommen worden; er wisse nicht genau wer, glaube jedoch, dass G._______ darunter gewesen sei (vgl. A1, S. 8). In der kantonalen Anhörung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe persönlich keine Festnahmen gesehen, er wisse nur, dass G._______ festgenommen worden sei. Wenig später erklärte er dagegen, er habe gehört und gesehen, dass Freunde festgenommen worden seien (A9, S. 17). Die Flucht vor den Sicherheitskräften schilderte der Beschwerdeführer relativ unsubstanziiert und stereotyp (vgl. A9, S. 18). Im Übrigen widersprach er sich in Bezug auf die Art und Anzahl seiner angeblichen Verfolger: Während er in der Erstbefragung aussagte, drei bis vier Personen vom Nachrichtendienst hätten ihn festnehmen wollen (vgl. A1, S. 7), machte er beim Kanton geltend, ungefähr drei Polizisten sowie drei Personen in Zivil hätten ihn verfolgt (vgl. A9, S. 18). Der Einwand in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer während seiner Flucht nicht umgedreht habe um zu verifizieren, von wem genau er verfolgt wurde, vermag die unterschiedliche - aber je relativ genaue - Beschreibung der Verfolger nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer lieferte im Verlauf der Befragungen ausserdem unterschiedliche Erklärungen dafür, wie es den Sicherheitskräften gelang, ihn zu identifizieren respektive sein Haus ausfindig zu machen: In der Erstbefragung führte er diesbezüglich aus, die von den Sicherheitskräften festgenommenen Freunde hätten der Polizei seinen Namen genannt (vgl. A1, S. 5). In D-5342/2006 diesem Fall wäre die Polizei allerdings kaum in der Lage gewesen, derart kurze Zeit nach seiner Flucht aus dem Elternhaus dort eine Hausdurchsuchung durchzuführen (vgl. dazu A9, S. 19 und 20), da sie zuerst die Freunde des Beschwerdeführers hätte befragen müssen. Beim Kanton machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Polizei habe ihn bis nach Hause verfolgt, aber er habe sich dann in einem Wald versteckt. Wenig später erklärte er, er wisse nicht, wie die Polizei sein Haus gefunden habe (vgl. A9, S. 18). Auf weiteres Nachfragen hin meinte er schliesslich, vielleicht habe ein Polizeiagent oder ein Nachbar ihn beim Betreten des Hauses beobachtet (vgl. A9, S. 19). Auf die Frage, weshalb die Sicherheitskräfte ihn nicht gleich festgenommen hätten, als er ins Haus geflüchtet sei, erklärte er, sie seien wohl nicht sicher gewesen, ob er tatsächlich ein Bewohner dieses Hauses sei (vgl. A9, S. 23). Dieses Argument überzeugt indessen nicht, zumal das Haus des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge wegen der früheren politischen Tätigkeit seines Bruders unter ständiger Beobachtung der Behörden gestanden sei und dessen Bewohner den Behörden demzufolge zur Genüge hätten bekannt sein dürfen. Laut Aussage des Beschwerdeführers traf er nach seiner Flucht vor der Polizei am frühen Morgen bei seinem Onkel in F._______ ein. Zwei bis vier Stunden später habe er den Iran mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Sein Onkel habe die Ausreise organisiert. Diese Aussagen sind indessen ebenfalls zweifelhaft, da der Onkel respektive der Beschwerdeführer innert weniger Stunden fünftausend Dollar hätte auftreiben müssen (vgl. A9, S. 7), was vor Tagesbeginn wohl kaum möglich gewesen wäre. Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Schlepper ein Bekannter des Onkels gewesen sei und daher auf eine Vorauszahlung seines Honorars verzichtet habe, ist unrealistisch und überzeugt daher nicht. In Bezug auf den Onkel in F._______ fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer diesen bei der Aufzählung seiner Verwandten in der kantonalen Befragung spontan nicht erwähnte, obwohl er diesem angeblich die schnelle Ausreise aus dem Iran zu verdanken hat. Erst auf Vorhalt bestätigte er, noch einen in F._______ wohnhaften Onkel zu haben (vgl. A9, S. 4 und 5). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Verbleib seiner Identitätspapiere widersprüchliche Angaben machte: In der kantonalen Anhörung machte er zunächst geltend, seine Dokumente seien bei der Hausdurchsuchung am 11. März 2004 beschlagnahmt worden. Er habe dies erfahren, als er von der Schweiz aus mit seiner Familie telefoniert habe (vgl. A9, S. 9). Etwas später führte er dagegen aus, D-5342/2006 nach seiner Ankunft beim Onkel habe dieser mit seinen Eltern telefoniert und dabei erfahren, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und die Behörden Fotos sowie seine Identitätskarte mitgenommen hätten (vgl. A9, S. 11 und 20). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte der Beschwerdeführer wiederum, er habe nicht bereits im Iran erfahren, dass die Behörden seine Identitätskarte beschlagnahmt hätten (vgl. A9, S. 20 und 21). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheinen die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsvorbringen insgesamt nicht als überwiegend glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie das BFM zu Recht festgehalten hat, kann die Mitgliedskarte des Theaterkomitees bestenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort Mitglied war. Ausserdem könnte sie als Indiz für die indessen unbestrittene Herkunft des Beschwerdeführers herangezogen werden. Hingegen weist dieses Dokument keinen Bezug zu den geltend gemachten Verfolgungsgründen auf. Auch die Bestätigung der PDKI vom 29. November 2004, welche lediglich in Form einer Faxkopie vorliegt, ist nicht geeignet, die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Demonstration in A._______ zu belegen. In der Bestätigung wird der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt; stattdessen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Sympathisant der PDKI. Dies wiederum wurde vom Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen nie ausdrücklich geltend gemacht. Insbesondere bezeichnete er seine allenfalls vorhandene Sympathie für die PDKI nicht als Grund für seine angebliche Verfolgung im Iran. Das Schreiben ist aus diesem Grund als reines Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert zu qualifizieren. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. 6. D-5342/2006 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 7. 7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat oder geltend macht, wurde D-5342/2006 die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen diesbezüglichen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen von notwendigen medi- D-5342/2006 zinischen Behandlungsmöglichkeiten, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wäre. Im Iran herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt; an dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerde erwähnten sporadischen Unruhen in den kurdischen Gebieten nichts zu ändern. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher aus einer Familie von Goldschmieden stammt. Auch er selber war vor seiner Ausreise als Goldschmied im Geschäft seiner Familie tätig, und es ist davon auszugehen, dass er diese Erwerbstätigkeit im Falle seiner Rückkehr in den Iran wieder aufnehmen könnte. Den Akten zufolge leben sowohl seine Eltern als auch mehrere Geschwister nach wie vor im Iran und könnten ihn bei Bedarf in finanzieller und sozialer Hinsicht unterstützen. Insgesamt bestehen daher keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung D-5342/2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier) - das _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller D-5342/2006 Versand: Seite 17