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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2020 D-5340/2020

11. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,626 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5340/2020

Urteil v o m 11 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2020 / N (…).

D-5340/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Dezember 2019 wurde sie zu ihren Personalien, ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen sowie dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 21. Januar 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung) statt und am 28. Mai 2020 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört (ergänzende Anhörung). A.b In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund machte sie geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz), wo sie aufgewachsen und bis zur elften Klasse die Schule besucht habe. (…) habe sie geheiratet und anschliessend drei Kinder bekommen. Nachdem ihr Ehemann (…) verschollen sei, habe sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Schwester, D._______, und deren Mann in der Stadt C._______ gelebt. Sie habe als (…) gearbeitet, bevor sie (…) in Rente gegangen sei. Zu ihren Gesuchsgründen brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe ab 2014 bis im (…) 2019 an mehreren Demonstrationen und Versammlungen von Hinterbliebenen von Verschollenen teilgenommen, da sie – obwohl ihr Ehemann (…) offiziell für Tod erklärt worden sei – davon ausgegangen sei, dass er noch lebe. So habe sie zum Andenken an ihren Mann auch am (…) 2019 in einem Tempel in E._______ Essen für ärmere Leute gespendet. In der Folge sei sie am (…) 2019 von Angehörigen des Criminal Investigation Departements (CID) auf der Polizeistation in C._______ festgenommen und zu einem bekannten Politiker namens F._______, welcher 2015 verstorben sei, befragt worden. Die CID-Leute hätten sie dabei geschlagen, beschimpft und mit dem Tode bedroht. Nachdem sie freigelassen worden sei, habe sie bemerkt, dass sie von Leuten des CID weiterhin beobachtet und anschliessend bei ihrer Schwester gesucht worden sei. Da sie Angst bekommen habe, sei sie schliesslich mit Hilfe eines Schleppers am (…) 2019 aus ihrem Heimatland geflüchtet. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde, ihre Identitätskarte (im Original), Kopien einiger Seiten ihres Passes, einen Wahlzettel für die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 (im Original mitsamt Absendercouvert), eine Kopie des Auszugs aus dem Todesregisters ihres Ehemannes ausgestellt am (…) 2015 (mit Übersetzung), eine Kopie eines Briefes

D-5340/2020 des Committee to monitor the Cessation of Hostilities vom (…) 1986, Kopien von Briefen von Amnesty International vom (…) 1987 und (…) 1988, Arbeitszeugnisse vom (…) 1989 und (…) 1989 und einen Arztbericht von G._______ vom 9. Januar 2020 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. September 2020 – eröffnet am 1. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit zu erteilen und subsubeventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Weiter beantragte sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Mittellosigkeitsbestätigung der (…) vom 22. Oktober 2020 sowie ein ärztliches Schreiben (…) vom 1. Oktober 2020 bei. D. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde folglich mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung er un-

D-5340/2020 entgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 24. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde. F. Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 16. November 2020 ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-5340/2020 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wurde die formelle Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführerin beantragte subsubeventualiter, ihr Fall sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese nicht genügend abgeklärt habe, ob bezüglich der Wegweisung individuelle Zumutbarkeitskriterien vorliegen. 4.3 In seiner Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchem Überlegungen es sich leiten liess und sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung E. III Ziffer 2). Eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts ist darin jedenfalls nicht zu erkennen und wird in der nicht weiter begründeten Behauptung in der Beschwerde denn auch nicht dargetan. Die Würdigung des Sachverhalts ist indessen eine materielle Frage. Damit erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kassationsantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5340/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, wie sie ein angeblich derart starkes Interesse des CID habe wecken können. So sei ihr politisches Profil keineswegs als hoch einzustufen, da sie nie Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen sei und lediglich an vier Demonstrationen sowie sieben oder acht Versammlungen von Hinterbliebenen von Verschollenen teilgenommen habe. Das Tippen von zehn bis fünfzehn Briefen für andere Hinterbliebene von vermissten Personen sei ebenfalls nicht als Tätigkeit zu werten, welche den Verdacht des CID hätte wecken können. Sodann habe auch die Suche der CID-Anhänger nach ihrem jüngeren Sohn, H._______, gemäss ihren eigenen Angaben keinen Zusammenhang mit ihrer Befragung gehabt. Des Weiteren habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb sie – obwohl sie eine Verfolgung von behördlicher Seite befürchtet habe – (…) 2019 beim Dorfvorsteher von C._______ ihren Wahlzettel persönlich abgeholt habe. Ferner führte das SEM aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden insgesamt aufgrund von erheblichen Widersprüchen, Substanzlosigkeit und Erfahrungswidrigkeit nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Angesichts dessen, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Da es ihr nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, hätten allfällige zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

D-5340/2020 6.2 In ihrer Rechtsmittelschrift hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, ihre häufigen Teilnahmen an Demonstrationen ab 2014 bis im (…) 2019 seien der Grund, weshalb sie ins Visier des CID geraten sei. Dabei habe sie erst (…) Jahre, nachdem ihr Ehemann für tot erklärt worden sei, zu demonstrieren begonnen, weil davor keine Demonstrationen organisiert worden seien. Weiter habe sie anderen Menschen geholfen, Briefe zu schreiben, welche nicht – wie vom SEM behauptet – an das Office of Missing Persons (OMP), sondern die UN adressiert worden seien. Dies werde aus Sicht der Regierung ganz klar als Verrat an Sri Lanka angesehen. Den Wahlzettel beim Dorfvorsteher habe sie nur deshalb abgeholt, um nicht noch mehr aufzufallen. Hinsichtlich der angeblich widersprüchlichen Zeitangaben zur Befragung durch das CID wendete die Beschwerdeführerin ein, dies seien nur ungefähre Angaben gewesen; sie wisse es nicht mehr so genau und könne sich nicht mehr an alles erinnern. Alsdann seien bei der Befragung zwar drei Leute anwesend gewesen, direkt mit ihr kommuniziert habe jedoch nur die tamilisch sprechende Person. Betreffend ihren Angaben, wann sie den Jeep des CID vor ihrem Haus gesehen und wann sie nach der Befragung mit ihrer Nachbarin gesprochen habe, sei es bei der ergänzenden Anhörung zu Missverständnissen gekommen. Zu den Ungereimtheiten bezüglich des Zustandekommens des Kontakts mit den Leuten der Essensverteilung von E._______ stellte die Beschwerdeführerin klar, dass dieser durch eine Arbeitskollegin zustande gekommen sei, wobei sie nicht wisse, ob diese Kontakt zur Tamil National Alliance (TNA) gehabt habe. Ausserdem stimme es, dass die TNA zwar teilweise helfe, meistens jedoch normale Leute der Zivilgesellschaft solche Veranstaltungen organisieren würden. Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin fest, die Angehörigen des CID hätten ihr im (…) 2019, als sie ihren jüngsten Sohn suchten, mitgeteilt, dass dieser geheiratet habe, erst in der Schweiz habe sie jedoch damit abschliessen können, weshalb sie in der ergänzenden Anhörung gesagt habe, dies erst in der Schweiz erfahren zu haben. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr die Gewährung von Asyl folgerichtig verweigert hat. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch das CID im Zeitpunkt ihrer Ausreise im (…) 2019 glaubhaft machen konnte und ihr mithin Asyl zu gewähren wäre. Anschliessend ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – angesichts ihrer

D-5340/2020 Vorbringen – ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb wegen Nachfluchtgründen ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen respektive ihr Asyl zu gewähren wäre. 7.2 7.2.1 In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht plausibel, widersprüchlich und insgesamt als unglaubhaft zu erachten sind. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, weshalb mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort E. II, Ziffern 1–3). 7.2.1.1 Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin ab 2014 bis im (…) 2019 an Demonstrationen und Versammlungen von Angehörigen von Vermissten teilgenommen, am (…) 2019 in E._______ Essen verteilt sowie bis 2017 oder 2018 Vermisstenanzeigen und Briefe für Angehörige von Verschollenen verfasst hat. Ihre Ausführungen zu diesen Tätigkeiten fielen zwar mehrheitlich nicht sehr detailreich, dafür durchgehend konsistent und widerspruchsfrei aus. Anders verhält es sich demgegenüber mit den angeblichen Konsequenzen dieser Handlungen; die Mitnahme und Befragung sowie die anschliessende Observierung durch das CID vermag sie nicht substantiiert darzulegen. Gemäss eigenen Angaben wurde sie erst ab dem (…) 2019 behelligt. Weshalb sie plötzlich ins Visier des CID geriet und in all den Jahren nie aufgesucht worden sein soll, bleibt unklar und ist nicht nachvollziehbar. Ihre Vermutung, dass sie das Interesse des CID weckte, weil sie in E._______ Essen verteilte, vermag dabei nicht zu überzeugen, insbesondere, weil sie ausführte, dass es kein grosser Anlass gewesen sei, an jenem Tag keine Fotos aufgenommen worden und auch keine Journalisten anwesend gewesen seien (vgl. SEM-Akten A/18, F 64 und A/30, F 45). Dasselbe gilt für ihren Erklärungsversuch, wonach das Schreiben von Briefen für andere Angehörige von Vermissten den Verdacht des CID geweckt hätte, da – wie sie selber aussagte – ihr Name darin nicht erwähnt wurde (vgl. SEM-Akte A/30, F 150 und F 171). Des Weiteren sind auch ihre Teilnahmen an verschiedenen Veranstaltungen von Angehörigen von Vermissten – welche von ihr durch keinerlei Unterlagen belegt werden – als massentypisch anzusehen und zudem legte sie nicht dar, dass sie sich dabei exponiert hätte. Ihre behaupteten politischen Tätigkeiten sind gesamthaft – wenn überhaupt – lediglich als niederschwellig einzustufen, zumal sie nicht vorbrachte, dass sie in diesem Zusammenhang spezielle Funktionen wahrgenommen hätte oder besonders hervorgetreten wäre.

D-5340/2020 Die unproblematische Ausreise aus Sri Lanka am (…) 2019 per Flugzeug und mit ihrem eigenen Reisepass zeigt auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen sie vorliegt. Hätten diese tatsächlich ein Interesse an ihr gehabt, hätte es genügend Gelegenheiten gegeben, sie festzuhalten. Ihr geltend gemachtes Engagement ist den Behörden somit entweder nicht bekannt oder nicht dergestalt, als dass es in der Vergangenheit deren Verfolgungsinteresse geweckt hätte. 7.2.1.2 Sodann bestätigen sich die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befragung vom 2. Oktober 2020 (vgl. SEM-Akten A/18, F 64 sowie A/30, F 45, F 46 und F 137). Als sie mit diesen Widersprüche konfrontiert wurde, vermochte sie diese nicht plausibel aufzulösen (vgl. SEM-Akte A/30, F 113 und F 137). Auch ihre Erklärungen in der Beschwerdeschrift entkräften die Unstimmigkeiten nicht. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Ereignissen nach der Befragung. In der Anhörung führte sie aus, am nächsten Tag sei am Morgen ein Jeep der CID-Leute vor ihrer Haustüre gestanden. Am Abend dieses folgenden Tages sei der Jeep dann über eine Stunde vor ihrer Haustüre gestanden (vgl. SEM-Akte A/18, F 64). Dagegen erklärte sie in der ergänzenden Anhörung, sie habe noch am selben Abend zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr einen Jeep auf der Strasse gesehen, welcher dann um 22:00 Uhr für etwa zwei oder drei Stunden vor ihrem Haustor parkiert hätte. Am nächsten Tag habe sie keine Probleme gehabt. Am dritten Tag nach der Befragung habe sie den Jeep dann erneut nach Mitternacht auf der Strasse gesehen (vgl. SEM-Akte A/30, F 50, F 56 und F 60). Als sie auf diese Ungereimtheiten angesprochen wurde, beharrte sie darauf, den Jeep noch am selben Abend gesehen zu haben (vgl. SEM- Akte A/30, F 114). Auf Nachfrage relativierte sie ihre Aussage und meinte, sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, sie sei nicht mehr sehr jung und vielleicht habe sie das falsch gesagt (vgl. SEM-Akte A/30, F 115). Überdies sagte sie in der ergänzenden Anhörung zunächst aus, ihre Nachbarn seien am Morgen nach der Befragung vorbeigekommen und hätten sie gefragt, ob sie den Jeep auf der Strasse auch gesehen hätte (vgl. SEM- Akte A/30, F 50). Später gab sie zu Protokoll, ihre Nachbarn seien noch am Abend der Befragung zu ihr gekommen und hätten wissen wollen, ob sie Probleme mit der Polizei habe (vgl. SEM-Akte A/30, F 55–59). Auf Beschwerdeebene machte sie dann wiederum geltend, erst am Tag nach der Befragung mit den Nachbarn gesprochen zu haben. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gehen ebenfalls ins Leere. So

D-5340/2020 sind namentlich den Befragungsprotokollen keine sprachlichen Missverständnisse zu entnehmen und der jeweils anwesenden Rechtsvertretung sind auch keine solchen aufgefallen (vgl. SEM-Akten A/18, Seite 15 und A/30, Seite 20). Zudem hat die Beschwerdeführerin sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt, dass sie die Dolmetscherin gut verstanden habe und die Protokolle ihren Aussagen entsprechen, vollständig seien und ihr in einer verständlichen Sprache rückübersetzt worden seien (vgl. SEM-Akten A/18, F 1 sowie Seite 15 und A/30, F 1 und Seite 20). Des Weiteren ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin Unklarheiten, wer die Veranstaltung vom (…) 2019 in E._______ organisiert hat und wie der Kontakt zu den Veranstaltern zustande kam. In der Anhörung führte sie hierzu aus, Kontakt mit der TNA-Partei aufgenommen zu haben, da diese solche Veranstaltungen organisiert hätte (vgl. SEM-Akte A/18, F 64), wogegen sie in der ergänzenden Anhörung behauptete, ein tamilischer Jugendverein habe den Anlass mit der Essensverteilung organisiert und sie habe sich diesbezüglich an eine Frau gewandt (vgl. SEM-Akte A/30, F 45, F 83–90 und F 117). Ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Kontakt durch eine Arbeitskollegin zustande gekommen sei, wobei sie nicht wisse, ob diese der TNA angehört habe, und sowohl die TNA als auch normale Leute der Zivilgesellschaft solche Veranstaltungen organisieren würden, vermögen die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrem jüngsten Sohn machte, wobei diese nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht als entscheidwesentlich einzustufen sind. 7.2.1.3 Gegen die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin sprechen überdies deren Äusserungen im Zusammenhang mit ihrem Reisepass sowie den Umständen ihrer Ausreise aus Sri Lanka im (…) 2019. So erklärte sie, der Pass sei ihr am (…) 2019 nach ihrer Ankunft vom Schlepper am Flughafen in I._______ abgenommen worden. Da während der Reise jeweils ihre Begleitperson ihren Reisepass vorgewiesen habe, wisse sie nicht, ob sie mit einem Visum ausgereist sei (vgl. SEM-Akte A/7, Ziffer 4.02 und A/18, F 45–54). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zunächst eine Zwischenlandung in J._______ einlegte und anschliessend von dort aus nach Italien weiterflog, ist davon auszugehen, dass sie über ein gültiges Visum verfügte. Bezeichnenderweise reichte sie nur Kopien der Seiten 1–4 und 16 ihres Passes ein. Das Fehlen der übrigen Seiten vermochte sie nicht nachvollziehbar erklären (vgl. SEM-Akte A/30, F 42–

D-5340/2020 F 44). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise zu verschleiern versucht. 7.2.2 Das SEM hat demnach insgesamt zutreffend festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise im (…) 2019 in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Daran vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, stehen diese doch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihren persönlichen Asylvorbringen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind ebenfalls nicht geeignet, den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere den festgestellten Widersprüchen, etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten und zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7.3 7.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihr bei einer Wiedereinreise in ihr Heimatland eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Nachfluchtgründen droht oder drohen könnte. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die

D-5340/2020 konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihr vermuten liessen. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift sind Hinweise darauf ersichtlich, weshalb sie über ein Risikoprofil verfügen sollte, welches auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der sri-lankischen Behörden schliessen lassen würde. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird, ein solches Verhalten kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben dargelegt (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 7.2), hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein, und dafür, dass sie von den sri-lankischen Behörden einzig wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde, besteht kein Anlass. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin weder geltend, per Haftbefehl gesucht zu werden oder in ein hängiges Strafverfahren involviert zu sein (vgl. SEM-Akte A/30, F 73 ff.), noch dass sie sich in exilpolitischer Weise betätigt hätte. Die legalen Ausreisen der Beschwerdeführerin im (…) 2004 und im (…) 2018 und die Wiedereinreisen im (…) 2004 und im (…) 2019 mit ihrem eigenen Reisepass legen zudem die Vermutung nahe, dass sie sich jedenfalls damals nicht verfolgt gefühlt und sich auch nicht auf einer "Watch-" oder "Stop-List" befunden hat. Darüber hinaus ist praxisgemäss auch nicht von einer der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelvanten Gefährdung auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6 und BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Alleine aus ihrer tamilischen Ethnie, ihrer Herkunft aus dem Osten Sri Lankas und der mittlerweile knapp einjährigen Landesabwesenheit kann die Beschwerdeführerin keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihr persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

D-5340/2020 7.3.3 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die gegen Ende des letzten Jahres erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zur Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Zum heutigen Zeitpunkt gibt es aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht gegeben. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

D-5340/2020 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zudem lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen oder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die

D-5340/2020 Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf die Beschwerdeführerin auswirken. Schliesslich ist in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([…], […] sowie […]) festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 211/9 E. 7 m.w.H.). Vorliegend erreichen die geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risks" klarerweise nicht. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.2 In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. dazu vorstehend E. 7.3.3 sowie statt vieler Urteil BVGer E-227/2020 vom 7. Juli 2020 E. 8.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.3 Die Beschwerdeführerin ist in der Region C._______ geboren, aufgewachsen und hat auch stets dort gelebt (vgl. SEM-Akten A/7, Ziffern 1.07 und 2.01 f. sowie A/18, F 30–F 35). Gemäss eigenen Angaben habe sie seit (…) eine Rente bezogen, von welcher sie mehr als genug zum Leben gehabt habe (vgl. SEM-Akte A/18, F 35 und F 38–F 40). Auf die Frage, wie ihre finanzielle Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka aussehen würde, gab sie zu Protokoll, sie werde automatisch wieder eine Rente erhalten (vgl. SEM-Akte A/18, F 184–F 186). Folglich muss nicht befürchtet werden, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation gerät, sondern schnell wieder auf

D-5340/2020 eine gesicherte finanzielle Existenz zurückgreifen kann. Weiter ist davon auszugehen, dass sie – entgegen ihren unglaubhaften Aussagen – über ein tragfähiges und unterstützendes Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt, welches ihr bei der Reintegration zur Seite stehen kann. Dementsprechend ist auch anzunehmen, dass bei der Rückkehr auch ihre Wohnsituation geregelt ist. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss eigenen Angaben leidet die Beschwerdeführerin an (…) und (…). Gemäss dem eingereichten ärztlichen Schreiben des (…) vom 1. Oktober 2020 wurde bei ihr zudem (…) diagnostiziert. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind für sie mit Sicherheit belastend, lassen aber nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung im Heimatstaat gewährleistet ist – zumal sie auch schon vor ihrer Ausreise medizinische Hilfe in Anspruch nahm (vgl. SEM-Akte A/18, F 7–F 10) und aufgrund ihrer persönlichen Situation davon auszugehen ist, dass sie auch in Zukunft ohne Weiteres Zugang zu medizinischer Versorgung haben wird. Im Übrigen wird im Arztbericht vom 1. Oktober 2020 bezüglich der Behandlung ihrer (…) zwar eine mögliche Therapieform (…), aber keine Behandlungsdringlichkeit aufgezeigt, womit nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer akuten medizinischen Notlage, die in Sri Lanka schlicht nicht behandelbar wäre, zu schliessen ist. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen kann ferner im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe, welche nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der befristeten Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), sowie bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Unter

D-5340/2020 diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Coronavirus-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 – und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde – diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften (vgl. Bundesamt für Gesundheit [BAG], Coronavirus: Situation Schweiz <https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/situationschweiz-und-international.html#2030838475> sowie Sri Lanka Ministry of Health, Epidemiology Unit, Situation Report, 30. Oktober 2020, <http://www.epid.gov.lk/web/images/pdf/corona_virus_report/sitrep-sl-en- 30-10_10.pdf>, beide zuletzt abgerufen am 7. Dezember 2020). Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-3128/2017 vom 17. Juni 2020 E. 9.3.7). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Des Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

D-5340/2020 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. November 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist hierbei zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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D-5340/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Kathrin Rohrer

Versand:

D-5340/2020 — Bundesverwaltungsgericht 11.12.2020 D-5340/2020 — Swissrulings