Abtei lung IV D-5332/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5332/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 17. April 2004 und gelangte am 30. April 2004 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 5. Mai 2004 im Transitzentrum C._______ befragt (Kurzbefragung) und vom Migrationsamt des Kantons D._______, dem er mit Verfügung des BFF vom 11. Mai 2004 zugewiesen worden war, am 9. Juni 2004 angehört (kantonale Anhörung). Am 11. April 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in E._______ ergänzend angehört (Bundesanhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei togoischer Staatsangehöriger und habe seit 1989 bis zu seiner Ausreise aus Togo immer in Lomé gewohnt. Ab Februar 2003 habe er als Chauffeur von F._______, der Frau von einem der Söhne des Präsidenten, gearbeitet. Diese habe ab November 2003 versucht, ihn zu verführen. Da er vor ihrem einflussreichen Mann, der eine hohe Stellung in der Armee innehabe, Angst gehabt habe, habe er sich zu Beginn dagegen gewehrt, ein Verhältnis mit seiner Chefin anzufangen. Schliesslich habe er Mitte November 2003 nachgegeben und mit ihr eine Beziehung angefangen. Eines Tages habe der Mann von F._______ von ihrer Beziehung erfahren, was sie ihm am Morgen des 17. April 2004 telefonisch mitgeteilt habe. Sie habe ihm geraten, so weit wie möglich zu fliehen, da ihr Mann nach ihm suchen lasse. Deshalb sei er sofort mit dem Taxibus von Lomé nach Cotonou (Republik Benin) gefahren, von wo er seine Mutter angerufen habe, die ihm mitgeteilt habe, dass Soldaten bei ihrem Haus vorbeigekommen seien, und ihn gesucht hätten. Daher sei er mit dem Bus weiter nach Lagos gefahren, von wo er am 28. April 2004 mit der Hilfe eines Schleppers nach Rom geflogen sei. Von dort sei er anschliessend mit dem Auto nach G._______ gefahren worden. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen lautenden togoischen Führerausweis, ein auf seinen Namen lautendes "certificat de nationalité togolaise" sowie einen togoischen Geburtsschein ein. B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 - eröffnet am 15. Februar 2006 - D-5332/2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, dass verschiedene Elemente den Eindruck erwecken würden, der eingereichte Führerausweis gehöre nicht dem Beschwerdeführer, sondern dieser habe sich die Identität einer anderen Person lediglich angeeignet. So sei das im Führerausweis enthaltene Foto offensichtlich nicht dasjenige des Beschwerdeführers und zudem stimme die im Ausweis enthaltene Adresse nicht mit der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen angegebenen überein. Die anderen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ("certificat de nationalité togolaise", togoischer Geburtsschein) seien nicht beweistauglich, da sie kein Foto enthalten würden. Zudem würden diese Dokumente nicht dem Beschwerdeführer gehören, da die auf diesen Dokumenten enthaltenen Namen seiner Eltern nicht mit den Angaben übereinstimmen würden, die der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angegeben habe. Daraus folge, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente von diesem missbräuchlich verwendet worden seien, weshalb sie gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen seien. Zudem seien die Äusserungen des Beschwerdeführers bezüglich F._______ und dessen Ehemann inkonsistent ausgefallen. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 14. März 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2006 aufzuheben und ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtli- D-5332/2006 cher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Zustellung einer Kopie des von ihm eingereichten togoischen Führerscheins ersuchen und beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten betreffend Namen und Vornamen auf einen speziellen in Togo herrschenden Brauch zurückzuführen seien und deshalb aufgeklärt werden könnten. Dasselbe gelte bezüglich der Ungereimtheiten hinsichtlich des Führerausweises. Für die Echtheit dieses Dokumentes spreche auch, dass dieses vom Strassenverkehrsamt umgetauscht worden sei. Deshalb gebe es für die Annahme einer Identitätstäuschung keinen Anlass. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, beim betrogenen Ehemann handle es sich um den Bruder des Präsidenten von Togo. Durch die diktatorischen Verhältnisse, die enge familiäre Beziehung zum Präsidenten und die einflussreiche Position im Militär sei seine Person der herrschenden Staatsmacht gleichzusetzen, weshalb von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Namensliste, vier Fotos sowie ein Ausdruck eines Internetbeitrages eingereicht. D. Mit Eingabe vom 16. März 2006 reichte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung bezüglich des Beschwerdeführers ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie des eingereichten Führerausweises zugestellt und Gelegenheit geboten, dazu eine Stellungnahme bis zum 24. April 2006 einzureichen. D-5332/2006 F. Am 11. April 2006 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen. G. Mit Eingabe vom 16. April 2006 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die togoische Zeitschrift "Nord Sud" vom 27. März 2006 zu den Akten reichen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis zum 5. März 2007 schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde von dessen Rechtsvertreterin am 27. Februar 2007 eingereicht. J. Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um Wechsel in den Kanton G._______ stellen. Der Beschwerdeführer begründete dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass er beabsichtige, den Bachelor in Modedesign bei der Designerschule H._______ in G._______ zu erlangen. Dieses Kantonswechselgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2008 abgelehnt. K. Mit Schreiben vom 20. März 2009 teilte das Migrationsamt des Kantons D._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2009 unbekannten Aufenthaltes sei. Der Eingabe lag eine Meldung des Kantonalen Sozialdienstes vom 20 März 2009 bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, bis am 7. April 2009 dessen Aufenthaltsort bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unter- D-5332/2006 zeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgeht. M. Mit Schreiben vom 6. April 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser zur Zeit den Bachelorlehrgang in Modedesign bei der Designerschule H._______ in G._______ besuche und nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse am Asylverfahren verfüge. Der Eingabe lag unter anderem ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben datiert vom 31. März 2009 - bei, mit der Angabe seiner genauen Wohnadresse in G._______. Zudem legte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben sein Rechtsschutzinteresse am Asylverfahren dar. N. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht überwies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons D._______ ein vom Beschwerdeführer am gleichen Tag verfasstes Schreiben. O. Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehalte, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu beurteilen, zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert oder unplausibel erscheinen würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 2. Juni 2009 zu den in der Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern. P. Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2009 (Poststempel) zu den in der Verfügung vom 19. Mai 2009 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D-5332/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (vgl. Thomas Häberli in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), VwVG; Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 Rn 40 S. 1250; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine Substitution der Motive durch die Be- D-5332/2006 schwerdeinstanz setzt allerdings voraus, dass sich die substituierende Begründung auf Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffenen bekannt sind, und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren Anwendung der Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 S. 116). Falls die Beschwerdeinstanz beabsichtigt, zum Nachteil des Beschwerdeführers von einem anderen Sachverhalt auszugehen als die Vorinstanz oder gedenkt, ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung abzustützen, die von den Parteien in keiner Weise erwartet werden muss, hat sie dem Betroffenen vorgängig Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel nachzureichen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG (vgl. Madleine Camprubi in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62 Rn 15 S. 799; Gygi, a.a.O. S. 70; BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.). 3.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2004 gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. Da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert oder unplausibel erscheinen, prüft das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch im Folgenden - wie in der Verfügung vom 19. Mai 2009 vorbehalten - unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei- D-5332/2006 nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen aber dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4 Das Gericht stellt nach Prüfung der Akten fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen teilweise erheblich widersprochen hat. So machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Mai 2004 beziehungsweise der kantonalen Anhörung vom 9. Juni 2004 geltend, er habe vor der Ausreise aus seinem Heimatland an der Rue I._______ 44 gewohnt (act. A 1/10, S. 1, A 11/16, S. 1), demgegenüber gab er bei der Bundesanhörung vom 11. April 2005 zu Protokoll, der Ort, wo er gewohnt habe, verfüge über keinen Strassennamen, lediglich über einen Briefkasten (act. A 23/10, S. 2). Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vom 9. Juni 2004 aus, seine ehemalige Arbeitgeberin und Geliebte F._______ habe ihn von Anfang an nicht wie einen Angestellten, sondern wie einen Bruder betrachtet, dem sie sich anvertraut habe (act. A 11/16, S. 8). Bei der D-5332/2006 Bundesanhörung vom 11. April 2005 machte er jedoch diesbezüglich geltend, er sei nur ein normaler Angestellter gewesen (act. A 23/10, S. 5). Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 sind nicht geeignet, diese offensichtlichen Widersprüche aufzulösen. Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungssituation begründet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen lediglich unsubstanziierte Angaben über F._______, deren Leben und deren Ehemann hat machen können (act. A 11/16, S. 9, A 23/10, S. 4 f.), was nicht nachvollziehbar ist, da er von Februar 2003 bis zu seiner Ausreise am 17. April 2004 für sie gearbeitet und mit ihr während Monaten eine Affäre gehabt haben will (act. A 1/10, S. 2, 5), weshalb zu erwarten gewesen wäre, er wisse viel mehr über F._______, deren Leben und ihren Ehemann zu berichten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausführte, sie (F._______) habe ihm aus ihrem Leben, sogar über ihre Ehe sowie die Probleme berichtet und ihm ihr Familienleben erklärt (act. A 1/10, S. 5). Es erstaunt daher auch, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf den betrogenen Ehemann widerspricht, zumal er bei der Vorinstanz angab, der Ehemann sei einer der Söhne des Präsidenten gewesen, in der Beschwerde dagegen ist vom Bruder des Präsidenten die Rede. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2009 vorgebrachte Begründung für seine unsubstanziierten Aussagen, wonach er nur der Chauffeur gewesen und es deshalb nicht angebracht gewesen sei, F._______ persönlichere Fragen zu stellen, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass der Beschwerdeführer nicht genau weiss, welche Tätigkeit der Arbeitgeber von F._______ (Ecowas) ausgeübt haben will (act. A 23/10, S. 4), obwohl er sie fast täglich zu ihrer Arbeitsstelle gefahren habe (act. A 23/10, S. 7 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich hätte Auskunft geben können, wäre er tatsächlich der Chauffeur von F._______ gewesen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Telefonat zwischen ihm und F._______ vom 17. April 2004 detailarm ausgefallen sind (act. A 11/16, S. 8, A 23/10, S. 6 f.), was den Schluss zulässt, dass dieses Telefonat niemals stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer wäre ansonsten in der Lage gewesen, das Te- D-5332/2006 lefonat ausführlicher zu schildern. Die dazu in der Stellungnahme vom 22. Juni 2009 vorgebrachte Begründung, wonach der Beschwerdeführer verängstigt gewesen sei, ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, sein fehlendes Erinnerungsvermögen zu erklären. Unglaubhaft ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nicht versucht habe, Neuigkeiten von F._______ zu erhalten (act. A 23/10, S. 6), da vielmehr zu erwarten gewesen wäre, er sei - insbesondere aufgrund der geltend gemachten Affäre - am Schicksal von F._______ interessiert. Die in der Stellungnahme vom 22. Juni 2009 vorgebrachte Begründung, wonach er F._______ nicht habe kontaktieren wollen, um sie und ihn nicht zu gefährden, ist nicht einleuchtend, zumal der Beschwerdeführer hätte versuchen können mit anderen Personen in Kontakt zu treten, um etwas über das Schicksal von F._______ zu erfahren. Schliesslich ist festzustellen, dass mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Originaldokumentes die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen, der Dokumente und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. Zwar hat der Beschwerdeführer den Asylbehörden einen togoischen Führerausweis, ein "certificat de nationalité togolaise" sowie einen togoischen Geburtsschein eingereicht, jedoch handelt es sich bei diesen Dokumenten um keine rechtsgenüglichen Reise- beziehungsweise Identitätspapiere (vgl. dazu BVGE 2007/7). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Beziehung zu F._______ sowie die daraus resultierende Verfolgung durch den betrogenen Ehemann glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändert insbesondere auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Artikel in der Zeitung "Nord Sud" vom 27. März 2006 nichts, da übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dieser sei für eigene Zwecke produziert worden, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Harry Olympio genannt werden sollte, zumal er das Land bereits im April 2004 verlassen hat. Die Zeitung "Nord Sud" vom 27. März 2006 ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Es kann an dieser Stelle verzichtet werden, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzuge- D-5332/2006 hen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in der Kurzbefragung vom 5. Mai 2004, in der kantonalen Anhörung vom 9. Juni 2004 sowie in der Bundesanhörung vom 11. April 2005 vollständig und richtig erhoben worden ist, besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Da die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, erübrigt es sich, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen und auf die diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsmittelschrift einzugehen. 4.5 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (togoischer Führerausweis, "certificat de nationalité togolaise", togoischer Geburtsschein) von diesem missbräuchlich verwendet worden seien, weshalb sie gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen seien. Bezüglich des Führerausweises ist festzuhalten, dass es - entgegen der Meinung der Vorinstanz - nicht offensichtlich ist, das die auf dem Foto im Führerausweis abgebildete Person nicht der Beschwerdeführer ist. Hingegen ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die unter Ziffer 4 des Führerausweises aufgeführte Adresse nicht mit derjenigen übereinstimmt, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen genannt hat. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, hat der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geltend machen können. Insbesondere erscheint es unglaubhaft, dass er den Behörden die Adresse seines Onkels angegeben hat, da er viel Zeit dort verbracht habe, zumal er an der Bundesanhörung ausgesagt hat, er habe seit 1991 beziehungsweise 1992 immer an der gleichen Adresse in Lomé gewohnt (act. A 23/10, S. 3). Nicht gegen die missbräuchliche Verwendung des Führerausweises spricht, dass dieser vom Strassenverkehrsamt umgetauscht worden ist, wie das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht worden ist. Bezüglich der anderen beiden Dokumente ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die auf diesen Dokumenten enthaltenen Namen der Eltern des Beschwerdeführers nicht mit dessen Angaben anlässlich der Kurzbefragung übereinstimmen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung für diese Ungereimtheiten ist nicht geeignet, diese Widersprüche aufzulösen, zumal sie nicht zu erklären vermag, warum der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung nicht die vollständigen Namen seiner Eltern angegeben hat. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Be- D-5332/2006 schwerdeführer keine rechtsgenüglichen Reise- beziehungsweise Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität nicht feststeht, was die missbräuchliche Verwendung von Dokumenten begünstigt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der missbräuchlichen Verwendung der erwähnten Dokumente auszugehen ist, weshalb das BFM diese zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- D-5332/2006 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-5332/2006 6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 6.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr 1989 bis zu seiner Ausreise am 17. April 2004 in Lomé (act. A 1/10, S. 1). Gemäss eigenen Angaben verfügt er über eine gute Schulbildung sowie eine Ausbildung als Modezeichner (act. A 1/10, S. 2). Sodann leben seine Mutter, ein älterer Bruder, eine jüngere Schwester, ein Cousin sowie ein Onkel in Lomé (act. A 1/10, S. 3). Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter- D-5332/2006 legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5332/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Zeitung "Nord Sud" vom 27. März 2006 wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: vier Fotografien) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 17