Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.11.2012 D-5331/2011

22. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,896 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5331/2011

Urteil v o m 2 2 . November 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______ B._______, geboren [...], C._______ B._______, geboren [...], sowie deren Kinder D._______, geboren [...], und E._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2011

D-5331/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Gorani und stammen aus dem Dorf F._______ (albanisch) beziehungsweise G._______ (serbisch) in der Gemeinde H._______ (albanisch) beziehungsweise I._______ (serbisch). Gemäss ihren Angaben verliessen sie den Kosovo am 10. März 2011. Am 13. März 2011 reisten sie illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche. Hier wurden die beiden Ehegatten sowie die ältere Tochter D._______ am 17. März 2011 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. Am 8. August 2011 wurden sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen zu Protokoll, sie seien aus dem Kosovo ausgereist, weil der Ehemann (Beschwerdeführer) seit dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte wiederholt mit ethnischen Albanern Schwierigkeiten gehabt habe. Er habe im Lebensmittelladen seines Schwagers in der Stadt H._______ gearbeitet, und in dieses Geschäft sei am 27. Oktober 1999 eine Bombe geworfen worden; am 16. September 2001 sei es ausserdem niedergebrannt worden. In jener Zeit, nach dem Ende des Kosovokriegs, seien viele ethnische Albaner nach H._______ gekommen und hätten sich in der ursprünglich fast ausschliesslich von Gorani bewohnten Gemeinde Häuser angeeignet. Der Beschwerdeführer selbst sei ausserdem oftmals von Angehörigen der albanischen Ethnie misshandelt worden, die sich daran gestört hätten, dass er in Gorani oder in serbischer Sprache gesprochen habe. Den Weg zur Arbeit vom Dorf in die Stadt habe er zu Fuss zurückgelegt, und unterwegs sei er oft durch Gruppen von Albanern behelligt und verprügelt worden, wobei man ihn als Serben beschimpft habe. Insgesamt sei er zwischen 2001 und 2011 etwa zehnmal angegriffen worden. Zuletzt sei er im Januar und im Februar 2011 zweimal innert kurzer Zeit massiv zusammengeschlagen worden. Die Albaner würden versuchen, auf jene Gorani Druck auszuüben, die ein Geschäft betreiben. Bei den Angriffen auf seine Person gehe es wohl darum, seinen Schwager einzuschüchtern, der ein grosses Vermögen habe. Es seien auch weitere Gorani in ähnlicher Weise schikaniert worden. Anfänglich habe er entsprechende Vorfälle der Polizei gemeldet; er habe aber damit

D-5331/2011 aufgehört, nachdem er festgestellt habe, dass es nichts nütze. Weiter gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, die Ehefrau (Beschwerdeführerin) leide seit den Bombardierungen des Jahres 1999 an Depressionen, weshalb sie seit vier Jahren in Behandlung sei. Nach dem Vorfall vom 20. Februar 2011, als der Beschwerdeführer erheblich verletzt worden sei, habe er sich deshalb bei seiner Schwester in H._______ aufgehalten, um der Beschwerdeführerin den Anblick zu ersparen. Die jüngere Tochter E._______ sei ausserdem schwer krank und brauche intensive ärztliche Behandlung. Sie hätten die Situation nicht mehr ertragen können, weshalb sie sich dazu entschlossen hätten, das Land zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 24. August 2011 (Datum der Eröffnung: 26. August 2011) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 6. September 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 13. September 2011. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2011 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Folge sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. September 2011

D-5331/2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 17. Oktober 2011 gutgeheissen. Demgegenüber wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur Replik erteilt, mit Frist bis zum 16. Dezember 2011. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2011 beantragten die Beschwerdeführenden eine Erstreckung der Frist zur Replik. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 entsprochen, mit Verlängerung der Frist bis zum 30. Januar 2012. K. Mit Eingabe vom 30. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, der Kontakt mit den Beschwerdeführenden sei unterbrochen, und beantragte eine weitere Fristerstreckung bis zum 13. Februar 2012. L. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, es sei ihm nicht gelungen, mit den Beschwerdeführenden in Kontakt zu treten. M. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren vor dem BFM geltend gemacht hätten, die Beschwerdeführerin leide unter erheblichen psychischen Problemen und die jüngere Tochter E._______ an einem Hydrozephalus (Wasserkopf) sowie an Epilepsie, hätten sie dazu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Angaben gemacht.

D-5331/2011 Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie der Tochter E._______ jeweils aktuelle und ausführliche medizinische Berichte einzureichen. N. Mit Eingabe vom 30. August 2012 übermittelten die Beschwerdeführenden verschiedene ärztliche Zeugnisse in Bezug auf die Beschwerdeführerin und die Tochter E._______ sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage der medizinischen Versorgung im Kosovo. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

D-5331/2011 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen folgendermassen: Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden seitens der Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie der Europäischen Union (EU) zwei internationale Missionen. Die Rechtsstaatlichkeitsmission der EU (EULEX), die internationalen Sicherheitskräfte sowie die kosovarische Polizei würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Auch gestehe die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die Gorani hätten zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte eine eigene Partei ("Bürgerinitiative von Gora") gegründet, wobei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Mitglied dieser Bewegung sei. Die Partei sei im kosovarischen Parlament vertreten und in H._______ an den Gemeindeinstitutionen beteiligt. In H._______ sei ein Gorani stellvertretender Polizeikommandant, und von den dortigen 76 Po-

D-5331/2011 lizeibeamten gehörten 33 den ethnischen Minderheiten der Gorani oder der Bosniaken an. Es sei somit festzuhalten, dass die Gorani in H._______ keiner ethnisch begründeten Verfolgung ausgesetzt seien. Auch sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien nicht asylrelevant. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend mache, die Anzeigen, die er bei der Polizei früher erhoben habe, hätten nichts bewirkt. Es sei davon auszugehen, dass er mit einer Intervention gegen die behauptete Untätigkeit den verlangten staatlichen Schutz erlangt hätte. 4.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf die Argumentation, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien – entgegen der Einschätzung des BFM – nicht als unglaubhaft einzustufen. Allerdings ist festzustellen, dass das Bundesamt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, soweit die geltend gemachten Behelligungen betreffend, gar nicht in Zweifel gezogen hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die geltend gemachten Belästigungen durch ethnische Albaner als unglaubhaft zu erachten. 4.3 Indessen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt, als asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden machen ausschliesslich Behelligungen und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor – auch ethnisch motivierten – Übergriffen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Auch sind der generelle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. In Bezug auf die Angehörigen der Ethnie der Gorani im Kosovo ist ausserdem festzustellen, dass es sich dabei um eine gut integrierte Minderheit handelt, deren Situation unter dem Aspekt der Sicherheit weitgehend stabil ist. Aus den Argumenten der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren geht nichts hervor, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte.

D-5331/2011 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die

D-5331/2011 vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 6.4.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl der jüngeren Tochter E._______ einzugehen, wobei in diesem Zusammenhang den gesundheitlichen Problemen des Kindes eine entscheidende Rolle zukommt. 6.4.3 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Tochter E._______ ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen Folgendes: Gemäss einem vom 17. August 2012 datierenden Schreiben von Dr. med. J._______ K._______, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in L._______, sei E._______ schwerstbehindert und leide an vielen Symptomen. Sie brauche ständige Betreuung und Physiotherapie sowie Medikamente gegen Epilepsie. Zur Zeit sei eine grössere Operation der Hüfte geplant, mit anschliessendem Aufenthalt in einer Rehaklinik. Es werde auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Neurologie und der Rehabilitation des Kinderspitals verwiesen. Aus zwei beiliegenden Berichten der Rehabilitationspoliklinik sowie der Neurologie/Epileptologie des Kinderspitals Zürich vom 24. Mai und vom 1. Juni 2012 geht im Wesentlichen folgende Diagnose hervor: spastische Zerebralparese (Lähmung infolge frühkindlicher Hirnschädigung) mit schwerem globalem Entwicklungsrückstand; symptomatische Epilepsie mit generalisierten und myoklonisch-tonischen Anfällen; Hüftluxation links; Subluxation rechts; posthämorrhagischer Hydrozephalus (sog. Wasserkopf) mit VP-Shunt (permanente Ableitung des Liquors aus der Schädeldecke mittels eines operativ angelegten Schlauchs) sowie Status nach schwerem Hydrops fetalis (Flüssigkeitsansammlung im Körper des ungeborenen Kindes), perinataler Asphyxie (Sauerstoffunterversorgung während der Geburt), Ventrikelblutung (Blutung in die Gehirnkammer) und Frühgeburtlichkeit in der 36. Schwangerschaftswoche. E._______ sei schwerst mehrfachbehindert. Eine Erholung des Hirngewebes sei nicht möglich, weshalb E._______ wohl minimalste Fortschritte machen werde, jedoch

D-5331/2011 stets schwerstbehindert bleiben werde. Es sei eine Operation zur chirurgischen Rekonstruktion beider Hüftgelenke (links komplett luxiert mit Destruktion des Hüftkopfs und der Hüftpfanne; rechts subluxiert) geplant. Zur Zeit besuche E._______ die Heilpädagogische Schule L._______, und es sei der Übertritt in die Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte [...] in M._______ geplant. Aus einem Bericht von N._______ O._______, Praxis für Physiotherapie, L._______, vom 29. Juni 2012 geht ausserdem hervor, dass sich E._______ in zweimal wöchentlicher physiotherapeutischer Behandlung befindet. Sie benötige dringend mindestens zweimal wöchentlich Therapie, welche sie künftig in der [...] in M._______ erhalten werde. 6.4.4 In Bezug auf die gesundheitlichen Leiden von E._______ ist zunächst festzustellen, dass diese im Einzelnen zum heutigen Zeitpunkt nicht lebensbedrohlich ausfallen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Auch ist gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung im Kosovo (dazu BVGE 2011/50 E. 8.8.2) auf einem Stand, der es grundsätzlich ermöglichen sollte, die Massnahmen zu gewährleisten, die für E._______ notwendig sind, um auch künftig eine lebensgefährdende Entwicklung ihrer körperlichen Beschwerden zu verhindern. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit, medizinische Behandlungsangebote in Serbien in Anspruch zu nehmen: Die Ehefrau stammt aus Serbien und besitzt somit mutmasslich die serbische Staatsangehörigkeit; der Ehemann, dessen Verwandte mehrheitlich in Serbien leben, hätte mit gewisser Wahrscheinlichkeit ebenfalls einen Anspruch auf die serbische Staatsangehörigkeit, würde er ihn geltend machen. Auch geht aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen hervor, dass sich die Beschwerdeführenden in den vergangenen Jahren mehrfach zu medizinischen Zwecken in Serbien aufhielten, wobei sie offenbar im Besitz serbischer Versicherungspapiere waren. Insbesondere wurde die Tochter E._______ wegen ihres Hydrozephalus in Serbien operativ behandelt. 6.4.5 Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall in erster Linie die Frage, ob mit einer medizinischen Versorgung alleine, welche die Lebensfunktionen aufrecht erhält, dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen wird. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vermag die rein medizinische Versorgung lediglich einen Faktor der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderen zu bilden. So ist praxisgemäss im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindeswohls eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und

D-5331/2011 2009/51 E. 5.6, jeweils m.w.N.). Dabei sind vorliegend insbesondere der Stand und die Prognose bezüglich der kindlichen Entwicklung sowie – damit in engem Zusammenhang stehend – Abhängigkeiten, die Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen des Kindes sowie die Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) hervorzuheben. 6.4.6 Wie aus den vorhandenen medizinischen Berichten hervorgeht, ist E._______ in schwerster Weise mehrfach behindert, wobei – neben verschiedenen Leiden des Bewegungsapparats – Schädigungen des Gehirns die schwerwiegendsten Ursachen sind. Diesen Behinderungen wird in der Schweiz mit verschiedenen spezialisierten therapeutischen Massnahmen medizinischer und heilpädagogischer Natur begegnet. Diesbezüglich erweist sich aus dem Blick des Kindeswohls, dass die in der Schweiz zugunsten von E._______ verfügbaren und bereits in die Wege geleiteten Massnahmen nicht nur der Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Körperfunktionen dienen, sondern – über eine Verbesserung der Lebensqualität hinaus – für die kindliche Entwicklung (wenn auch im Rahmen der angesichts der schweren Behinderungen gegebenen Möglichkeiten) unabdingbar sein dürften. Es ist nicht davon auszugehen, dass vergleichbare therapeutische Behandlungsmöglichkeiten zugunsten der Tochter E._______ im Kosovo oder in Serbien vorhanden beziehungsweise den Beschwerdeführenden tatsächlich zugänglich wären. 6.4.7 Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor dem BFM geltend gemacht hat, sie sei depressiv, leide unter Alpträumen und Schlaflosigkeit. So sei sie vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo seit vier Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aus zwei in diesem Zusammenhang beim BFM eingereichten, vom 8. März 2011 datierenden ärztlichen Zeugnissen einer neuropsychiatrischen Praxis in Prizren, Kosovo, geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Angstzuständen, Stress während und nach dem Krieg, psychischer Belastung wegen ihres Kindes, Magenproblemen, Atemproblemen, Albträumen sowie Suizidgedanken in psychiatrischer, medikamentös unterstützter Behandlung war. Weiter ergibt sich aus einem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Sanatoriums P._______ (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 23. August 2012, dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz in psychiatrischer, medikamentös begleiteter Behandlung befindet. Sie leide wohl seit vielen Jahren, bedingt durch den plötzlichen Kindstod einer Tochter, an einer mittel- bis hochgradigen depressiven Störung sowie

D-5331/2011 einer generalisierten Angststörung. Angesichts der im Kosovo und namentlich in der Stadt Prizren bestehenden Behandlungsmöglichkeiten (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2) ist in der gesundheitlichen Lage der Beschwerdeführerin alleine – und auf sie selbst bezogen – zwar keine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erkennen. Jedoch ist die Tatsache einer solchen Erkrankung der Mutter im vorliegenden Fall insofern relevant, als sich daraus eine eingeschränkte Fähigkeit zur Unterstützung der Tochter E._______ ergibt. Es ist offensichtlich, dass E._______ in weit überdurchschnittlicher Weise der Unterstützung seitens ihrer Eltern bedarf. Indem E._______ gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten vollkommen von umfassender und ständiger Pflege abhängig ist (und eine solche im Kosovo oder – allenfalls – in Serbien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausserhalb des eigenen Familienverbands nicht in der erforderlichen Weise zugänglich wäre), erweist sich die Erkrankung der Mutter als weiterer Faktor unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, der für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spricht. 6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo oder (allenfalls) nach Serbien aufgrund des Kindeswohls der Tochter E._______ als unzumutbar zu erachten ist. 7. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung

D-5331/2011 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. September 2011 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5331/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 24. August 2011 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

D-5331/2011 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2012 D-5331/2011 — Swissrulings