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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2015 D-5328/2015

16. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,003 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5328/2015 law/bah

Urteil v o m 1 6 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / N (…).

D-5328/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Eritrea eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2014 verliess, anschliessend rund zehn Monate in Khartum (Sudan) lebte und am 15. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie am 21. Mai 2015 um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen unter anderem angab, sie habe sich im Mai 2014 in Khartum nach Brauch mit dem eritreischen Staatsangehörigen B._______ (N (...)) verheiratet, mit dem sie schon im Heimatland seit fünf oder sechs Jahren eine Beziehung gehabt habe, dass sie des Weiteren ausführte, sie sei von Khartum aus nach Libyen gereist, von wo aus sie rund sieben Wochen später nach Italien weitergereist sei, dass sie von der Marine aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden sei, von wo aus sie sich auf den Weg in die Schweiz gemacht habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juni 2015 um die Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte sowie den Kanton C._______ mit dem Vollzug beauftragte, dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete und feststellte, einer

D-5328/2015 allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin sei in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des SEM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin am 18. August 2015 an Italien übergegangen sei, dass sie sich gemäss eigenen Angaben im Mai 2014 in Khartum religiös mit B._______ verheiratet habe, dass B._______ gemäss dessen Asylakten zu Protokoll gegeben habe, er sei am 11. April 2014 in Khartum angekommen und habe sich dort einen Monat lang aufgehalten, die Beschwerdeführerin indessen angegeben habe, sie habe ihre Heimat am 15. Mai 2014 verlassen, weshalb es aus zeitlichen Gründen nicht zu einem Treffen in Khartum habe kommen können, dass unter Berücksichtigung der Aussagen und der Akten nicht von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung ausgegangen werden könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-

D-5328/2015 schwerde entschieden habe, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 vorsorglich aussetzte, vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, dass er der Beschwerdeführerin zudem antragsgemäss die Gelegenheit gab, innerhalb von drei Tagen seit Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung gemäss Rückschein am 8. September 2015 eröffnet wurde, dass sie bereits am 3. September 2015 eine Beschwerdeergänzung nachreichte (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. September 2015), dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2015 eine Kopie ihrer Beschwerdeergänzung vom 3. September 2015 und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 7. September 2015 übermittelte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten von B._______ beizog,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-5328/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

D-5328/2015 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien unbestritten ist, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juni 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, allerdings ohne zu erwähnen (vgl. act. 14/6 S. 4 Ziff 25. a), dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie sie sei nach Brauch mit dem eritreischen Staatsangehörigen B._______ (N (...)) verheiratet (vgl. act. 7/12 S. 3), dessen Asylgesuch vom 5. August 2014 in der Schweiz geprüft werde (vgl. act. A19/2 [N (...)]),

D-5328/2015 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet liessen, dass die Beschwerdeführerin in den Beschwerdeeingaben geltend macht, den Befragungsprotokollen könne entnommen werden, dass sie und ihr Mann sich im Mai 2014 im Sudan religiös verheiratet hätten, dass diesbezüglich eine Urkunde existiere, die vom Sudan in die Schweiz geschickt und nachgereicht werde, dass sie und ihr Mann bereits in Eritrea ein Paar gewesen seien, was der BzP ebenfalls entnommen werden könne, dass auch ihr Ehemann in seiner BzP die kirchliche Trauung erwähnt und diese ebenfalls auf Mai 2014 datiert habe, dass ihr Mann im April 2014 für den Militärdienst aufgeboten worden sei und sie erwähnt habe, sie seien im April aufgeboten worden und am 1. April 2014 nach Sawa gereist, dass ihr Mann Kassala (Sudan) am 9. Mai 2014 erreicht habe und am 11. Mai 2014 in Khartum eingetroffen sei, dass sie bei der BzP ausgesagt habe, ihr Ehemann sei etwa drei oder vier Tage vor ihr ausgereist, wobei sie sich um zwei oder drei Tage verschätzt habe, indessen aus ihrer Aussage hervorgehe, dass ihr Mann nicht im April 2014 in Khartum angekommen sein könne, dass auch zu berücksichtigen sei, dass sie bereits in Eritrea ein Paar gewesen seien, dass sie sich Ende 2010 am D._______, das ein (…) gewesen sei, kennengelernt hätten, dass sie anschliessend in E._______ gelebt und in unterschiedlichen Unternehmen tätig gewesen seien, sich jedoch vor allem an den Wochenenden getroffen hätten, dass sie, nachdem ihr Mann den Sudan verlassen habe, ständig in Kontakt geblieben seien und seit Ende Juni 2015 in der Schweiz in einer Wohnung lebten,

D-5328/2015 dass nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als "Familienangehörige" – sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner gelten, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP erklärte, sie und B._______ seien in Eritrea bereits seit fünf oder sechs Jahren zusammen gewesen (vgl. act. A7/12 S. 3) während aus dem Protokoll der BzP von B._______ dazu keine Angaben zu entnehmen sind, dass sowohl die Beschwerdeführerin in der BzP vom 5. Juni 2015 als auch B._______ in seiner BzP vom 18. August 2014 zu Protokoll gaben, sie hätten im Mai 2014 in Khartum nach Brauch geheiratet (vgl. act. A7/12 S. 3 und act. A8/14 S. 3 [N (...)]), dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Partner im Mai 2014 nicht religiös verheiraten können, da sie sich nicht gleichzeitig in Khartum aufgehalten hätten, dass B._______ bei seiner BzP ausführte, er habe Eritrea am 9. April 2014 verlassen und sich anschliessend zwei Tage in Kassala und danach einen Monat in Khartum aufgehalten, bevor er nach Libyen weitergereist sei (vgl. act. A8/14 S. 6 und 7 [N (...)]), dass er indessen auch angab, er sei am 1. April 2014 nach Sawa in den Militärdienst eingerückt, wo man ihm zwei Wochen später vorgeworfen habe, er wolle die Grenze überqueren (vgl. act. A8/14 S. 10 [N (...)]), dass er sich gemäss dieser Aussage noch länger als bis zum 9. April 2014 in Eritrea aufgehalten hätte, dass B._______ bei der BzP zudem angab, er sei von Khartum nach F._______ in Libyen gereist (Aufenthalt von sechs Wochen), dann sei er drei Wochen in G._______ gewesen, von wo aus er nach Italien gereist und acht Tage später in die Schweiz gelangt sei (vgl. act. A8/14 S. 7 [N (...)]),

D-5328/2015 dass sich aus diesen ungefähren Angaben schliessen lässt, er habe Khartum zu einem späteren als dem vom SEM angenommenen Zeitpunkt verlassen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Chronologie ihres Lebens (Collegebesuch, Arbeitstätigkeit, Aufgebot und Einrücken in den Militärdienst) mit der Chronologie des Lebens von B._______ gemäss dessen Aussagen kohärent erscheinen, und sich beide im Mai 2014 zur gleichen Zeit in Khartum aufgehalten haben können, weshalb der Schluss des SEM, sie hätten sich in Khartum nicht verheiraten können und es könne nicht von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung ausgegangen werden, aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht aufrecht erhalten lässt, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, was heisst, dass die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass die asylsuchende Person demgegenüber gemäss Art. 8 AsylG die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3), dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner zu verschiedenen Zeitpunkten und unabhängig voneinander erklärten, sie hätten sich im Mai 2014 in Khartum religiös trauen lassen, und die Beschwerdeführerin angab, sie seien bereits im Heimatland während mehreren Jahren ein Paar gewesen, dass es aufgrund der Akten durchaus möglich ist, dass die religiöse Trauung tatsächlich im Mai 2014 im Khartum stattfand und die Beschwerdeführerin und ihr Partner bereits in Eritrea miteinander verbunden waren, und sich insofern die die Frage der Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO stellt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vorstehend Gesagten den Sachverhalt bezüglich der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner eine tatsächliche, gelebte und dauerhafte Beziehung besteht, derzeit als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet,

D-5328/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die fehlende Entscheidungsreife zwar durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies aber nicht muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass es vorliegend angezeigt erscheint, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidreife vorliegend nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, dass somit der Instanzenzug gewahrt bleibt, was umso wichtiger erscheint, als dass Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des SEM im Asylbereich (inkl. Dublin-Verfahren) ist, dass Ziel der weiteren Abklärungen die Feststellung ist, ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner bereits in Eritrea partnerschaftlich miteinander verbunden waren, wozu sie sinnvollerweise einlässlich zu befragen sein werden, dass die Beschwerdeführerin zudem in Aussicht gestellt hat, eine Urkunde über die religiöse Trauung, die im Mai 2014 in Khartum stattgefunden habe, nachzureichen, dass diese Urkunde möglicherweise weitere Rückschlüsse auf die zwischen ihr und ihrem Partner bestehende Verbindung zulässt, dass die Verfügung des SEM vom 18. August 2015 somit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne vorstehender Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen ist,

D-5328/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5328/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 18. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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